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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 2 K 720/01
Rechtsgebiete: InvZulG, EStG


Vorschriften:

InvZulG § 2 S. 1
InvZulG § 6 Abs. 3
EStG § 6 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

2 K 720/01

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der Kläger für das Einrichten von ...lagern durch so genannter "Parkwände" Investitionszulage im Streitjahr 1992 beanspruchen kann.

Der Klägerbetrieb ...handel. Er unterhielt u.a. auch ... Betriebsstätten in den neuen Bundesländern, darunter in der Umgebung von ... Die Räumlichkeiten hatte der Kläger ursprünglich gemietet, dann angekauft von dort vorher tätigen ... ...genossenschaften (...). Bei dem Lager in X. handelte es sich im Wesentlichen um ... große Lagerhallen. Die Lagerhallen standen frei, sie waren voneinander getrennt durch etwa 20 m große Zwischenräume. Bei den Lagerhallen in Y. handelte es sich um Hallen etwa gleicher Größe, die ....

Der Kläger ließ im Streitjahr 1992 ließ sogenannte "Stellwände", auch "Parkwände", oder "Anschüttwände" genannt, herstellen (Begriffe siehe ...) und in den Lagerhallen in X. und Y. aufstellen. Die Stellwände waren mit dem Boden verschraubt. Die Wände wurden in etwa 1 m Abstand von den eigentlichen Begrenzungswänden der Hallen aufgestellt. Dadurch lastete das aufgeworfene ...gut nicht mehr auf den Wänden der Halle selbst, sondern auf den Stellwänden davor. Die Wände waren hintergehbar und hinterlüfteten das an die Stellwände aufgeworfene ...gut.

Die Wände bestanden aus Stahlstützen, nämlich etwa 5 m langen Doppel-T-Trägern aus Eisenstahl, die im Abstand von zumeist etwa 2,50 Metern voneinander aufgestellt wurden und durch in die Aussparungen der Träger eingelassene Kanthölzer miteinander verbunden waren. An die Stahlstützen ließ der Kläger Fußteile anschweißen, die mit Bohrlöchern versehen wurden. Im Boden der Hallen wurden die Stahlträger dann mit Dübeln und Dübelschrauben verankert. Zusätzlich wurden die Stahlträger durch Stahlverstrebungen abgestützt, die ebenfalls in Dübellöcher im Boden verschraubt wurden. Darüber hinaus konnte das in die Hallen eingebrachte Füllgut noch durch zusätzlich aufgestellte weitere Stellwände gleicher Art voneinander getrennt werden.

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Stellwände in seinem Investitionszulageantrag geltend, und zwar unter den Bezeichnungen "...lager X." und "...lager Y.". Dem Antrag waren die Rechnungen beigefügt. Die Rechnungen wiesen die Beschaffungskosten für die zur Herstellung verwandten Einzelteile, wie "Stahlstützen", "IPB 120", "Verbundanker", "Winkeleisen", "Eckschrägstützen", "Verbauholz", aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den IZ-Antrag und die beigefügten Rechnungen verwiesen (Heftung "Inv.Zulage 1992").

Das Finanzamt ließ nach einer Betriebsprüfung die Investitionszulage für die Stellwände nicht mehr zu. Es handele sich zwar um Betriebsvorrichtungen, also um grundsätzlich begünstigungsfähige bewegliche Wirtschaftsgüter. Der Kläger habe diese Investitionen jedoch im Investitionszulageantrag nicht genügend bezeichnet. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Investitionszulagengesetz - InvZulG -) verlange die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes. Dem habe der Antrag des Klägers nicht entsprochen. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Mit der Klage begehrt der Kläger weitere Investitionszulage für die Herstellung der Parkwände in den beiden Lagern. ....

Der Kläger meint, er habe die hergestellten Stellwände im Investitionszulageantrag ausreichend bezeichnet. Eine weitere Aufschlüsselung der Investition und eine Aufteilung der Herstellungskosten auf einzelne Hallen werde seinem System der Stellwände nicht gerecht. Es handele sich nämlich um transportable Stellwände, die, da sie nur mit dem Boden verschraubt seien, aus diesem Zusammenhang herausgelöst und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden könnten. Die Stellwände könnten deshalb nicht auf die einzelnen Hallen aufgeteilt werden. Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf die Klageschrift verwiesen (GA 21), ferner auf das Protokoll des Termins von 27.9.2006.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

Das Finanzamt beantragt

Klagabweisung.

Das Finanzamt meint, der Kläger sei seiner Benennungs- und Bezeichnungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Zwar seien die Parkwände grundsätzlich begünstigungsfähig, da sie Betriebsvorrichtungen seien und damit bewegliche Wirtschaftsgüter. Der Kläger hätte jedoch für jede Lagerhalle getrennt unter Angabe der Stückzahlen der eingebauten Stahlstützen und Holzbohlen eine Zulage beantragen müssen, denn die Stellwände jeder Halle seien als ein gesondertes Wirtschaftsgut anzusehen. Entgegen den Angaben des Klägers seien die Wände auch nicht leicht umsetzbar, denn dazu fehlten, so das Finanzamt, zusätzliche "Bodenverankerungen" (Schriftsatz vom 10.3.03, S. 3, GA 93). Die Trennwände ferner seien geringwertige Wirtschaftsgüter und deshalb nicht begünstigt. Wegen der Auffassung des Beklagten im Einzelnen wird auf den Einspruchsbescheid, die Klageerwiderung und den Schriftsatz vom 10.3.2003 verwiesen (GA 36, 46, 91).

- Das Finanzamt erkannte - der Höhe, nicht dem Grunde nach - im Beweis- und Erörterungstermin am ... Herstellungskosten der Stellwände für das Lager X. in Höhe von ... DM (...) und für das Lager Y. in Höhe von ... DM (...) an (s. Protokoll vom ..., dort ...). -

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Beschaffenheit und Verwendung der Stellwände durch Einnahme des Augenscheins und Vernehmung von ... und ... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom ... verwiesen ....

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann für die Anschaffungs- und Herstellungskosten der beiden "...lager" in X. und Y. eine Investitionszulage beanspruchen. ...

Nach § 6 Abs. 3 InvZulG muss der Anspruchsberechtigte auf dem amtlichen Vordruck die Investition "so genau bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist". Da Gegenstand der Förderung das einzelne Wirtschaftsgut ist, muss auch das begünstigte Wirtschaftsgut selbst, für das die Zulage begehrt wird, "hinreichend individualisiert sein" (BFH-Urteil vom 21.03.2002, III R 30/99, BFH/NV 2002, 999). So muss unter Zuhilfenahme der beigefügten Unterlagen, wie Rechnungen etwa, jedenfalls für den mit der Prüfung des Antrags befassten Beamten "klar erkennbar sein", für welche individuellen Wirtschaftsgüter die Zulage begehrt wird, Gattungsbezeichnungen genügen dabei nicht (BFH-Urteil vom 07.11.2000 III R 7/97, BStBl. II 2001, 200). Zweck dieser Erfordernisse ist, dem Innendienst ohne aufwendige Ermittlungen und Nachforschungen eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 21.3.02 III R 30/99, BStBl. II 2002, 184).

Diesen Erfordernissen wird die Formulierung des Klägers im Investitionszulagenantrag ausreichend gerecht.

Der Kläger hat seine Investitionen mit der Bezeichnung "...lager" zutreffend bezeichnet. Er hat aus den Doppel-T-Trägern, den angeschweißten Fußteilen, Verstrebungsstützen und den für seine Zwecke zugeschnittenen Kanthölzern ein System von Stellwänden ("Parkwänden") geschaffen. Damit konnte der Kläger ... in den von ihm erst angemieteten, dann angeschafften Hallen sachgerecht aufbewahren. Die Bezeichnung "...lager" für das System ist zutreffend. Mit derselben Bezeichnung "...lager" empfiehlt der "Landesbetrieb ...", eine Dienststelle des ..., ein ganz ähnliches System zur Aufbewahrung von ... im Internet (...). Dort veröffentlicht der Landesbetrieb ein "Kostenbeispiel für ein ... in einem Gebäude" und geht dabei, wie sich aus Text ergibt, ebenfalls von der Einrichtung eines Lagerraums für ... in einer schon vorhandenen Halle aus. Die besonderen Vorrichtungen hierfür werden als "...lager" bezeichnet.

Die angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter sind auch ausreichend kenntlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Einzelteile des Systems noch als einzelne Wirtschaftsgüter anzusehen sind, denn deren Anzahl ergibt sich unschwer aus den dem Antrag beigefügten Rechnungen, bei den Kanthölzern jedenfalls deren Menge (nach Volumen). Zutreffenderweise wird man die ...lager in X. und Y. jedoch jeweils als ein Wirtschaftsgut anzusehen haben. Zwar bestehen die ...lager aus einer Vielzahl von Doppel-T-Trägern, Stahlstützen und Kanthölzern. Diese Einzelteile sind jedoch für sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild unvollständig (BFH-Urt. vom 28.9.90 III R 77/89, BStBl. II 1991, 361). Nach ihrer vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zweckbestimmung sind sie nur zusammen nutzungsfähig, und zwar auch dann, wenn sie, wie beabsichtigt, aus dem konkreten Nutzungszusammenhang gelöst und in einem anderen Zusammenhang gleicher Art gestellt werden können (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 EStG), indem die Stellwände etwa wieder vom Boden losgeschraubt und an anderer Stelle aufgerichtet werden. Wie die Augenscheinseinnahme gezeigt hat, war das Versetzen der Stellwände auch unschwer möglich. Hierzu bedurfte es entgegen der Auffassung des Finanzamtes keiner besonderen aufwendig herzustellenden "Bodenverankerungen". Vielmehr mussten in den Betonboden der Hallen lediglich weitere Löcher für die aufzunehmenden Dübel gebohrt werden, um dort die Fußteile der Stahlsstützen und Verstrebungen zu verschrauben.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes musste der Kläger im Investitionszulageantrag die Stellwände nicht auf die einzelnen Hallen aufgeteilt anführen. Wie sich aus den Angaben des Klägers im Protokoll des Erörterungstermins vom ... ergibt, hat der Kläger das Stellwandsystem von Anfang an so konzipiert, dass es je nach Bedürfnis wieder abgebaut und in einer anderen Halle aufgestellt werden konnte. Die Stellwände waren folglich nicht notwendiger Weise zum dauernden Verbleib in nur einer konkreten Halle bestimmt. So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Wände, wenn auch nicht häufig, tatsächlich wieder entfernt und an anderer Stelle aufgebaut wurden. Dies haben beide Zeugen bestätigt. Auch die im Boden der Hallen vorgefundenen Dübellöcher bei der in Augenseinnahme haben dies angezeigt. Eine Aufteilung der Stellwände auf die ... Hallen, wie vom Finanzamt erwünscht, wäre daher nicht sachgerecht, denn bei einer Nachprüfung würden die Stellwände jedenfalls nicht vollständig noch in der angegebenen Halle vorhanden sein. Die Nachprüfung wäre nicht erleichtert. Da aber die Zahl der verwandten Doppel-T-Trägern und Stützen anhand der Rechnungen feststeht und auch das Bauholz, letzteres jedenfalls dem Volumen nach, aus den Rechnungen ersichtlich ist, ist eine Nachprüfung ohne wesentlich größeren Aufwand jedenfalls dadurch möglich, dass die in X. und. Y. insgesamt vorhandenen Einzelteile dieser Art für alle Hallen ermittelt werden - was die Betriebsprüfung indes unterlassen hat.

Die Investitionen in das ...lager sind nicht gemäß § 2 Satz 1 InvZulG als Geringwertige Wirtschaftsgüter von der Begünstigung ausgeschlossen, da sie, ebenso wie etwa ein Regalsystem, jedenfalls nach ihrer Zweckbestimmung nur zusammen genutzt werden sollen, technisch aufeinander abgestimmt sind und obwohl sie aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einem anderen betrieblichen Zusammenhang eingefügt werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Ende der Entscheidung

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