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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 2 K 721/01
Rechtsgebiete: InvZulG
Vorschriften:
InvZulG § 6 Abs. 3 |
Finanzgericht Niedersachsen
Tatbestand:
Die Parteien streiten, ob Aufwendungen zur Installation von Stellwänden begünstigt sind.
Der Kläger war ...händler. Er unterhielt u.a. eine Betriebsstätte in ... Dort installierte er in Lagerhallen Stellwände, für die er nach dem Ergebnis des Erörterungstermines Aufwendungen in Höhe von ... DM hatte (s. Protokoll vom ...). Hierfür begehrte er die Bewilligung einer Investitionszulage, die das Finanzamt ihm nach Durchführung einer Betriebsprüfung versagte. Nach Auffassung des Finanzamts habe der Kläger die Wirtschaftsgüter, für die er Zulage in Anspruch nehmen wollte, nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, er habe die Investitionen ausreichend bezeichnet, jedenfalls wenn man die dem Antrag zu Grunde gelegten Rechnungen einbeziehe.
Der Kläger beantragt,
nachdem er zuvor einen weitergehenden Antrag gestellt hat,
wie erkannt zu entscheiden.
Das Finanzamt beantragt
Klagabweisung.
Wegen des Tatbestands und des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils 2 K 720/01 vom heutigen Tage verwiesen.
Gründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann für die Parkwände (Stellwände) eine Investitionszulage beanspruchen. Zwar ist im Investitionszulageantrag für das streitige Wirtschaftsjahr 1992/1993 die Investition nur als "...lager" und noch dazu ohne Ortsangabe bezeichnet. Dies reicht im vorliegenden Falle jedoch aus, um den Anforderungen des § 6 Abs. 3 InvZulG zu genügen. Die Bezeichnung "...lager" stellt die Investition und das hergestellte Wirtschaftsgut - das Parkwandsystem - ausreichend sicher dar. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils in der Sache 2 K 720/01 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Das Fehlen der Ortsangabe ist ebenfalls unschädlich. Aus den dem Antrag beigefügten Rechnungen ergibt sich unzweideutig, dass die Investition in das Lager in ... erfolgte.
Die Investitionszulage bemisst sich danach wie folgt: ...
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ende der Entscheidung
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