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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 3 K 234/05
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ab 2004 Eigenheimzulage i.H.v. DM 5.000 (€ 2.556,46) für ihre Eigentumswohnung zu gewähren ist.

Die Klägerin hat mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Oktober 2000 die o.g. 105 qm große 2 œ - Zimmer-Wohnung im Obergeschoss für DM 137.000 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch ledig. Im Juni 2001 hat sie den Eigentümer der Erdgeschosswohnung im selben Haus geheiratet. Sie ist dann ins Erdgeschoss zu ihrem Mann gezogen. Danach wurde das Obergeschoss eingeschränkt genutzt. Ein 18 qm großer Raum wird als Büro für den Ehemann der Klägerin genutzt. Ein weiteres Zimmer wird als Bügel- und Wäschezimmer sowie als Abstellkammer genutzt. Der größte Raum wird als Fernseh-, Hobby- und Fitnessraum genutzt. Eine Schlafgelegenheit ist nicht vorhanden. Eine Küche war im dafür vorgesehenen Raum zumindest ab 2004 nicht eingebaut. Im Bad war bei der Besichtigung im Juli 2005 eine Badewanne vorhanden, Dusche und Waschbecken waren nicht installiert. Das Bad wurde jedoch nicht genutzt. In der Küche sind alle Anschlüsse vorhanden.

Im Bescheid vom 4. Januar 2001 wurde der Klägerin ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage i.H.v. jeweils DM 5.000 jährlich gewährt. Aufgrund einer Nachschau im Oktober 2002 wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2003 mit Bescheid vom 16. Januar 2003 aufgehoben. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 beantragte der Klägervertreter für die Klägerin erneut Festsetzung der Eigenheimzulage. Das Schreiben ist am 30. Dezember 2004 eingegangen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2005 abgelehnt. Ein hiergegen eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 5. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin macht geltend, dass im Jahr 2000 die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage gegeben gewesen seien. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet gewesen. Es habe sich bei der Wohnung im Obergeschoss 2000 sowie 2004 um eine abgeschlossene Wohnung gehandelt. Es seien keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen worden. Da die Erdgeschosswohnung zu klein gewesen sei, seien nach der Heirat auch Räumlichkeiten im Obergeschoss genutzt worden. Es sei nicht erforderlich für die Gewährung der Eigenheimzulage, dass in der Wohnung im Obergeschoss tatsächlich ein selbständiger Haushalt geführt werde. Es sei auch nicht erforderlich, dass sie und ihr Ehemann wegen der Förderung von 2 Wohnungen auch 2 voll eingerichtete Küchen vorzuhalten hätten. Die entsprechenden Anschlüsse seien vorhanden, eine Küche habe sowohl durch eine Fachkraft wie auch durch einen Laien jederzeit eingerichtet werden können. Die bewertungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnung seien somit gegeben.

Das Obergeschoss werde zwar teilweise als Büro für den Betrieb des Ehemannes der Klägerin genutzt. Aufgrund der Größe sei jedoch wegen der Überschreitung der Bemessungsgrundlage von DM 100.000 weiterhin Eigenheimlage in voller Höhe zu gewähren. Die Nutzung der Obergeschosswohnung sei auf Dauer angelegt gewesen. In diesen Fällen komme es nicht auf die Häufigkeit bzw. Dauer der tatsächlichen Eigennutzung an. Die Wohnung sei unstreitig nicht vermietet gewesen. Daraus könne auf eine Eigennutzung zurückgeschlossen werden. Sämtliche Anschlüsse seien vorhanden. Eine eingeschränkte bzw. nur gelegentliche Eigennutzung sei ausreichend für die Gewährung von Eigenheimzulage.

Er macht geltend, dass keine Küche vorhanden gewesen sei. Eine Küche stelle jedoch einen notwendigen Nebenraum für eine Wohnung dar. Es sei vorliegend nicht einmal eine Kochgelegenheit vorhanden gewesen. Das Objekt stelle deshalb keine förderungswürdige Wohnung i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes dar. Von einer Nutzung zu Wohnzwecken könne auch nicht ausgegangen werden, da eine spärliche Möblierung vorhanden gewesen sei. Es habe in der Obergeschosswohnung keine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, sowie keine Eigengestaltung der Haushaltsführung und keinen häuslichen Wirkungskreis gegeben. Damit eine Wohnung i.S.d. Gesetzes vorliege, müsse diese zur Deckung des dauernden Wohnbedarfes geeignet sein. Ein Vorhalten bzw. eine Mitbenutzung genüge nicht. Im Obergeschoss sei jedoch kein selbständiger Haushalt geführt worden. Es hätten weder Übernachtungen stattgefunden noch sei das Bad benutzt worden oder Essen gekocht und eingenommen worden.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Beklagte hat zu Recht die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 nicht gewährt, da es an der erforderlichen Eigennutzung der Wohnung durch die Klägerin fehlt.

a. Die streitbefangene Wohnung der Klägerin stellt trotz des räumlichen Zusammenhangs mit der ebenfalls geförderten Wohnung des Ehegatten im Erdgeschoss des Hauses, grundsätzlich ein förderungswürdiges Objekt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes dar, da die Klägerin bei Erwerb der Wohnung im Jahr 2000 noch nicht verheiratet war. Die Einschränkung gem. § 6 Abs. 1 S. 2 EigZulG ist deshalb nicht einschlägig. Bei Anschaffung der Wohnungen lagen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für eine gemeinsame Veranlagung mangels Eheschließung noch nicht vor (so auch FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 14. Februar 2001 1 K 1553/99 juris).

b. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Eigennutzung der Wohnung durch die Klägerin.

aa. Nach § 4 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) besteht der Anspruch auf Eigenheimzulage nur für Kalenderjahre, in denen die Anspruchsberechtigten die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Eine Wohnung wird dann zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bezogen ist und die Räume wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet wurden, so dass dort ein selbständiger Haushalt geführt werden kann (Urteil des BFH vom 29. November 1988 IX R 91/85, BStBl II 1989, 322; Beschluss des BFH vom 28. Mai 2002 XI B 208/01, BFH/NV 2002, 1284). Hierunter fällt der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen (Beschluss des BFH vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BStBl II 1999, 587; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. November 2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539). Der Eigentümer muss an der Wohnung die tatsächliche Sachherrschaft an den seinen persönlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Räume innehaben. Es ist weder erforderlich, dass sich der Berechtigte in der Wohnung überwiegend aufhält, diese seine einzige Wohnung darstellt, noch dass es sich bei der Wohnung um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt (Urteil des BFH vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160). Für die Auslegung des Begriffs Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 4 EigZulG gelten die gleichen Rechtsgrundsätze wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz (EStG) entwickelt wurden (Beschluss des BFH vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, a.a.O.). Diese erfordert eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (Urteil des FG Köln vom 22. November 2002 14 K 3507/01, EFG 2003, 539). Es wird teilweise davon ausgegangen, dass eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung neben einer Einrichtung mit einem Wohn- und/oder Schlafzimmer auch entsprechende Küchen- und Sanitärräume erfordert (Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24. September 2003 1 K 62/02, EFG 2003, 1762). Das FG Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass das Vorhalten einer Wohnung zur Unterbringung von Gästen ausreichen kann (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2001 1 K 1553/99, juris).

In der Literatur wird die Dauer der Wohnnutzung im jeweiligen Jahr des Förderzeitraumes für unerheblich angesehen. Es muss weder eine ständige noch eine zeitlich überwiegende Wohnnutzung durch den Eigentümer erfolgen. Nicht ausreichend ist jedoch ein bloßes Bereithalten der Wohnung während des ganzen Jahres ohne tatsächliche eigene Wohnnutzung oder Nutzung durch einen Angehörigen (Wacker, Kommentar zum EigZulG, § 4 RdNr. 12). Förderziel des Gesetzes ist die Vermögensbildung durch Wohneigentum und die Altersversorgung (Wacker, § 4 RdNr. 14). Das Objekt muss zum ganzjährigen Bewohnen durch den Eigentümer bestimmt und geeignet sein. Es muss die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Nicht erforderlich ist jedoch die ununterbrochene Nutzung der Räume als Wohnung. Eine zusätzliche genutzte Wohnung als Zweitwohnung ist nicht notwendigerweise als Ferien- oder Wochenendwohnung i.S.d. § 2 Abs.1 Satz 2 anzusehen (Blümig-Erhard § 4 EigZulG RdNr. 2-4). Sofern einzelne Räume nicht oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, führt dies zur anteiligen Kürzung der Bemessungsgrundlage (Frotscher, § 4 EigZulG RdNr. 3).

bb. Nach der Überzeugung des Senats war bis zum Tag der mündlichen Verhandlung seit 2004 durch die Klägerin keine Eigennutzung der Wohnung zu Wohnzwecken gegeben.

Weder die Rechtsprechung noch Kommentierung haben sich bislang zur Frage der Ausgestaltung einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. EigZulG detailliert geäußert. Die Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken umfasst nach der Auffassung des Senats im Wesentlichen 4 Bereiche, nämlich den Aufenthalt in der Freizeit, das Schlafen, das Kochen und Essen sowie den Bereich der Körperpflege. Unstreitig wurde in der streitbefangenen Wohnung weder gekocht, gegessen, oder geschlafen noch wurde das Bad für Zwecke der Körperpflege genutzt. Dieses war nicht vollständig eingerichtet. Eine Kochgelegenheit - auch nicht in der Form eines einfachen Ein-Platten-Herdes - war nicht vorhanden. Zudem war keine Schlafgelegenheit gegeben und die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass sie oder Angehörige in der Wohnung geschlafen hätten. Somit wurden 3 der vorgenannten 4 Bereiche in der streitbefangen Wohnung nicht bedient. Die hierauf entfallenden Verrichtungen wurden ausschließlich in der Wohnung des Ehemannes der Klägerin im Erdgeschoss vorgenommen. Die Klägerin und ihr Mann haben sich in der Wohnung nur in ihrer Freizeit, z.B. für Fitness-Training sowie zum Fernsehen mit Freunden, aufgehalten. Diese Nutzung erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen für eine förderungswürdige Nutzung zu Wohnzwecken. Als nicht entscheidend hat es der Senat hierbei angesehen, dass nur eine zeitlich beschränkte Nutzung für wenige Stunden am Tag stattgefunden hat. Auch eine grundsätzlich spärliche Möblierung alleine kann noch nicht zur Versagung der Eigenheimzulage führen. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände es zulassen, dass alle 4 Bereiche häuslichen Lebens bedient werden können und ein solches Verhalten von Steuerpflichtigen auch gegeben ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Auch hat der Senat es als gegeben angesehen, dass eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vorliegt. Die Abgeschlossenheit der Wohnung ist gegeben, zudem sind alle erforderlichen Anschlüsse vorhanden. Der Senat sieht alleine den Umfang bzw. die Qualität einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgrund der eingeschränkten Tätigkeiten, die im Obergeschoss ausgeübt wurden, als nicht gegeben an. Bei der gegebenen Nutzung der Räumlichkeiten haben diese nicht den Charakter einer eigenständig genutzten Wohnung, sondern es ist lediglich eine Ergänzungsfunktion zur Wohnung im Erdgeschoss gegeben. Die Nutzung der Wohnung im Obergeschoss ist eher der Nutzung eines Hobby- und Hauswirtschaftsraumes vergleichbar, wie dies häufig z.B. in Kellerräumen von Häusern der Fall ist. Eine solch eingeschränkte Funktion erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung für eine gesonderte Förderung nach dem EigZulG.

cc. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Nutzung eines Zimmers als Büro der Gewährung von Eigenheimzulage grundsätzlich nicht entgegensteht, da diese allenfalls zu einer entsprechende Kürzung der Bemessungsgrundlage führen würde, die sich jedoch nicht auf die Höhe der Eigenheimzulage auswirkt. Es wäre eine Kürzung um 18/105 der Bemessungsgrundlage von DM 137.000 vorzunehmen, so dass noch Anschaffungskosten i.H.v. DM 113.514 verbleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Frage des Nutzungsumfanges einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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