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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 5 K 491/02
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1
UStG § 2 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

5 K 491/02

Umsatzsteuer 1997

Tatbestand:

Die Klägerin ließ auf ihrem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2.970 Kilowattstunden (kWp) und produziert durchschnittlich 2.000 kWh im Jahr.

Die Klägerin behandelte die Stromeinspeisung als unternehmerische Tätigkeit. Sie machte die Vorsteuern aus der Abschlagsrechnung vom 21. Mai 1997 (35.000 DM zzgl. 15% USt = 5.250;-- DM) und der Schlussrechnung vom 16. Juni 1997 (9.198,24 DM zzgl. 15% USt = 1.379,74 DM) in der Umsatzsteuererklärung 1997 geltend. Sie erklärte steuerpflichtige Einnahmen aus der Stromeinspeisung in Höhe von 130,05 DM und einen Eigenverbrauch in Höhe von 276,85 DM.

Aus den Gutschriften für die Stromeinspeisungen ergeben sich folgende Zahlen:

 JahrGesamtstromproduktionEinspeisungIn v.H.
1997111787278
19982000 (geschätzt)113657
19992000 (geschätzt)138169
20002000 (geschätzt)160080

Für die Jahre 1997 bis Mai 2000 wurde der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zunächst selbst verbraucht und nur die überschießende Strommenge eingespeist. Ab Mai 2000 wurde der gesamte Solarstrom eingespeist. Hintergrund ist die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), welches eine höhere Einspeisevergütung von zunächst 0,99 DM/kWh vorsah.

Die tatsächlich produzierte Strommenge für den Zeitraum Juni 1997 bis Mai 2000 konnte nicht ermittelt werden, weil der Zähler nicht in jedem Jahr abgelesen wurde. Bei der Umstellung auf die Gesamteinspeisung des produzierten Solarstroms (Mai 2000) wurde der Zählerstand abgelesen und einen durchschnittliche Jahresproduktion von 2.000 kWh ermittelt. Das deckt sich mit den ermittelten Werten für die Jahre 2001 - 2004 und der vom Hersteller angegebenen durchschnittlichen Jahresleistung der Photovoltaikanlage.

Der Beklagte lehnte die beantragte Veranlagung zur Umsatzsteuer 1997 mit der Begründung ab, es liege keine Unternehmereigenschaft vor, weil nicht der gesamte Strom an die Stadtwerke geliefert worden sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Sie trägt vor, dass durch den Betrieb ihrer Photovoltaikanlage dauerhaft überschüssiger Strom erzeugt und gegen Entgelt eingespeist werde. Damit sei bereits nach den von der Verwaltung selbst aufgestellten Grundsätzen (OFD Hannover v. 29.10.1999, UR 1999, 90) von einer unternehmerischen Tätigkeit des Betreibers auszugehen.

Eine Photovoltaikanlage produziere Strom bei Helligkeit bzw. Sonneneinstrahlung - also tagsüber. Eine Speicherung des produzierten Stroms sei nicht möglich. Bei Planung der Anlage habe festgestanden, dass beide Eheleute berufstätig seien und die zwei Kinder zur Schule gehen würden. Folglich seien die ersten Familienangehörigen frühestens ab etwa 14.00 Uhr zu Hause gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte der Solarstrom verbraucht werden können. Aber auch ab diesem Zeitpunkt habe es immer wieder Zeiten gegeben, in denen nicht genügend Stromverbraucher zur Abnahme der produzierten Stroms angeschaltet gewesen seien. Es habe damit von vornherein festgestanden, dass der überwiegende Teil des Solarstroms in das öffentliche Netz eingespeist werden würde.

Es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Beklagte die Unternehmereigenschaft der Betreiber von Photovoltaikanlagen erst mit Inkrafttreten des EEG (Mai 2000) anerkenne. Die Unternehmereigenschaft werde nicht vom EEG vorgegeben. Sie sei nach § 2 UStG vielmehr eigenständig zu prüfen und hier auch für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des EEG zu bejahen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 1997 entsprechend der abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf ./. 6.436,12 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das Betreiben einer Photovoltaikanlage, bei der nur der überschüssige Strom an ein Stromversorgungsunternehmen geliefert werde, begründe mangels nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft (Urteil des Hess. FG vom 4. April 2001, EFG 2001, 930).

Nach den Informationen des Verbandes der Deutschen Elektrizitätswirtschaft (VDEW) betrage der durchschnittliche Stromverbrauch für einen 4-Personen-Haushalt in Deutschland ca. 4.500 kWh. Aus der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrer Anlage durchschnittlich 2.000 kWh im Jahr produziert hätten, werde deutlich, dass die Stromproduktion der Anlage offensichtlich nicht ausgereicht habe, um - rein rechnerisch - den gesamten Strombedarf für das Haus abzudecken. Folglich könne - absolut betrachtet auf das Jahr - kein Stromüberschuss entstanden sein; lediglich in den Sommermonaten sei dies theoretisch möglich gewesen.

Für die Frage, ob dauerhaft überschüssiger Strom erzeugt und gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde, sei nach dem Erlass des FinMin NRW vom 16. Februar 2000 (UStB 2000, 174) für einen Vergleichszeitraum von einem Jahr das Verhältnis des produzierten Solarstroms zum Jahresstromverbrauch des Betreiberhaushalts zu ermitteln. Sei danach zu erwarten, dass - wie vorliegend - jährlich nicht deutlich mehr Strom durch den Betreiber der Photovoltaikanlage produziert werde, als er in seinem Haushalt verbrauche, sie die Unternehmereigenschaft zu verneinen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Menge des selbst produzierten, des bezogenen und des eingespeisten Stroms für das Haus der Klägerin durch Vernehmung des Ingenieurs Eckhard R. (Stadtwerke X) als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die Veranlagung der Klägerin zur Umsatzsteuer zu Recht abgelehnt. Die Klägerin ist kein Unternehmer. Die Stromeinspeisungen begründen bei Würdigung der Gesamtumstände keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG.

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers ( § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ( § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

In richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift bedeutet dies, dass dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie) ausgeübt werden muss. Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil vom 26. September 1996 (C-230/94, UR 1996, 418 -Wohnmobil-) ausgeführt, dass das nationale Gericht die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls bei der Prüfung zu berücksichtigen habe, ob ein Gegenstand, der seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden kann, zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen eingesetzt werde. Zu vergleichen seien die tatsächlichen Umstände des Streitfalles mit den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit üblicherweise ausgeübt werde. Ferner seien die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Einnahmen, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden oder das Unterhalten eines Geschäftslokals maßgebliche Gesichtspunkte. Dementsprechend sind auch nach der Rechtsprechung des BFH Leistungen, die sich nur als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung (Privatbereich) ergeben, grundsätzlich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen. Zu steuerbaren (unternehmerischen) Umsätzen werden derartige Leistungen nur dann, wenn sie einen "geschäftlichen" Rahmen i.S. des § 2 UStG erreichen (Hess FG, Urteil vom 4. April 2001 6 K 6512/98, EFG 2001, 930 unter Bezugnahme auf BFH Urteil vom 1. Mai 1987 V R 109/77 BStBl II 1987, 735).

2. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätzen begründet die Einspeisung nur des überschüssigen Stroms, der nicht mehr zur Eigenversorgung genutzt werden kann, mangels nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 USG.

Im Streitfall existiert zwar kein schriftlicher Stromlieferungsvertrag für das Streitjahr. Ein schriftlicher Vertrag ist erst unter dem 26. Juli 2000 geschlossen worden. Unstreitig ist jedoch, dass die auf dem Dach des Wohnhauses befindliche Photovoltaikanlage nach ihrem Zweck primär der Eigenversorgung mit teurem, aber umweltfreundlichen Solarstrom dienen sollte. Soweit der erzeugte Solarstrom nicht unmittelbar und sofort im Wohnhaus für den Eigenbedarf verbraucht werden konnte, diente die Lieferung des überschüssigen Stromes an die Stromwerke (78 v.H. im Streitjahr) wirtschaftlich dazu, den Aufwand für den in sonnenärmeren Zeiten erforderlichen Stromzukauf für die Versorgung des eigenen Hauses zu mindern.

Ob dieser wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Stromlieferung der Klägerin in sonnenreichen Zeiten und der Rücklieferung der Stromwerke zur Deckung des Eigenbedarfs in sonnenarmen Zeiten bereits dazu führt, dass die bei äußerlicher Betrachtung vorliegenden Lieferungen nach den Grundsätzen des Pumpstromurteils des BFH (Urteil vom 12.05.1993 XI R 56/90, BStBl II 1993, 847 mit Anmerkung Weber-Grellet in DStR 1993, 1783) bei teleologischer Norminterpretation nur als vorübergehende Stromspeicherung zu bewerten sind (so Vanheiden, Solarstromanlagen in der Umsatzsteuer, UStB 2000, 214 ff unter Darstellung der Verwaltungsansicht), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es für die Unternehmereigenschaft der Klägerin bereits ausreicht, wenn über 50% der produzierten Solarenergie ("überwiegend") eingespeist wird (so wohl Abschnitt 18 der USt-Richtlinien 2000, die auf eine "dauernde Erzeugung überschüssigen Stromes" abstellen, die es technisch bei Solarstromanlagen wie bei Windkraftanlagen nicht geben kann) oder ob es darauf ankommt, ob die gelieferte Jahresstrommenge den Jahreseigenbedarf (= Summe aus Eigenverbrauch und Zukäufen) übersteigt (so Erlaß FinMin NRW vom 16.2.2000, UStB 2000, 174).

Denn wesentliches Kriterium für die Unternehmereigenschaft bei Leistungen, die sich als Nebenfolge einer privaten Betätigung ergeben, ist jedenfalls auch die Frage, ob diese Leistungen einen "geschäftlichen Rahmen" erreichen und wirtschaftliches Gewicht erlangen (zutreffend Hess FG, a.a.O.). So hat der BFH bei der Frage, ob die Vermietung von gemischt genutzten Segelyachten unternehmerisch erfolgt, ausgeführt, dass Einnahmen von ca. 10.000 DM eine Größenordnung erreichten, die es nicht mehr erlaubten, von einer so geringen Intensität der wirtschaftlichen Betätigung auszugehen, dass die Unternehmereigenschaft entfalle (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221, UR 1992, 202). Hieraus ergibt sich im Gegenschluss, dass Umsätze von nur ca. 130-190 DM jährlich aus einer über 45.000 DM teuren Solarstromanlage, die zumindest teilweise unmittelbar der Eigenversorgung dient, ein so geringes wirtschaftliches Gewicht besitzen, dass hieraus noch keine die Unternehmereigenschaft begründende nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann. Nach den Gesamtumständen hat die Klägerin die Solarstromanlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gründen angeschafft.

Der Einwand der Klägerin, die Unternehmereigenschaft könne nicht davon abhängen, ob die Anlage zufälligerweise vor oder nach dem Inkrafttreten des EEG in Betrieb genommen ist, überzeugt nicht. Mit dem Inkrafttreten des EEG ist die Einspeisevergütung aus umweltpolitischen Gründen erhöht worden. Daher haben die Betreiber von Photovoltaikanlagen - auch die Klägerin - den Solarstrom ab Mai 2000 regelmäßig komplett eingespeist.

Mit der Einspeisung des gesamten selbst produzierten Solarstroms in das öffentliche Netz ist der Nachweis erbracht, dass die Anlage ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken verwendet wird. Folglich wird die Unternehmereigenschaft für Anlagen, die im Hinblick auf das EEG errichtet worden sind, zu Recht von der Finanzverwaltung anerkannt (OFD Hannover v. 31.01.2002, NWB EN-Nr. 643/2002). Bei Altanlagen wurde die unternehmerische Nutzung dagegen regelmäßig durch die primär beabsichtigte Nutzung der Anlage aus ideellen - nichtunternehmerischen - Gründen (Eigenversorgung durch Solarstrom) überlagert. Dass hierbei notwendigerweise ein Teil des Solarstroms, der gerade nicht im Haus durch Stromverbraucher abgenommen werden konnte, in das öffentliche Netz eingespeist wird, war hierbei eher Folge oder Reflex der vorrangig beabsichtigten Nutzung des Solarstrom für die Eigenversorgung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung.

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