Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 15.08.2008
Aktenzeichen: 5 K 54/08
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2
StBerG § 3a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die E-Tax-Limited hat unter dem 29. Februar 2008 Klage erhoben. Der gerichtliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung datiert vom 3. März 2008.

Unterzeichnet wurde die Klage von Herrn Y. Z. Dieser wurde bis zum 26. August 2002 im Berufsregister der Steuerberaterkammer X. als Steuerberater geführt; eine Wiederbestellung als Steuerberater ist nicht erfolgt.

Gegründet wurde die E-Tax-Limited nach den Ermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern in Bonn im Februar 2008 unter einer Massendomiziladresse in Birmingham. Ausweislich ihres Briefkopfs hat sie ein Büro in V. (Niederlande); für Briefzustellungen in Deutschland ist der Büroservice "All in One Ltd" in XX. benannt.

Als Geschäftsführer sind zwei natürliche Personen eingetragen, Herr G. B. und Frau V. V. Beide sind nicht als Rechtsanwälte oder europäische Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen.

Weitere Geschäftsführerin ist die Fa. R-conzept-Limited mit Büro/Postfach in V. (Niederlande) und E. (Belgien). Geschäftsführer der R-conzept-Limited ist u.a. Herr Y. Z.

Die R-conzept-Limited ist im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren vom Beklagten mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 als Prozessbevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen worden. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, der noch nicht abschließend beschieden wurde.

Das Gericht hat die E-Tax-Limited mit Schriftsatz vom 11. Juni 2008 erfolglos aufgefordert, die in § 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG) genannten Voraussetzungen für die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nachzuweisen.

II.

Die E-Tax-Limited wird nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen.

Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein.

Die E-Tax-Limited leistet geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, ohne hierzu nach den Vorschriften des StBerG befugt zu sein.

1. Nach dem mit Wirkung vom 12. April 2008 neu eingefügten § 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leisten, zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt.

Ob die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen (§ 3a Abs. 1 Satz 5 StBerG).

Die E-Tax-Limited erbringt ihre Dienstleistungen nicht nur vorübergehend und gelegentlich im Inland. Die von ihr eingerichtete grenznahe Niederlassung in den Niederlanden dient vielmehr dem Zweck, ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland anzubieten. Hierfür spricht auch, dass sämtlicher Schriftverkehr (einschließlich Faxe) vom Inland aus (Büroservice in XX.) abgewickelt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die R-conzept-Limited (Geschäftsführerin E-Tax-Limited) zuvor bereits umfangreichen Schriftverkehr mit verschiedenen Finanzämtern und Gerichten gehabt hat. Nachdem die R-conzept-Limited bereits in anderen Verwaltungsverfahren rechtskräftig als Prozessbevollmächtigte zurückgewiesen wurde (vgl. FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 08.05.2006 5 K 1095/06, EFG 2006, 1286, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 22.12.2006 VII B 165-167/06, BFH/NV 2007, 785), steht zu befürchten, dass die Geschäftstätigkeit der R-conzept-Limited nunmehr von der im Februar 2008 gegründeten European E-Tax-Limited fortgeführt werden soll. Dies wird auch dadurch belegt, dass Herr Y. Z. sowohl als Geschäftsführer der R-conzept-Limited wie auch als Unterzeichner der Klage und damit als Vertreter oder Beauftragter der E-Tax-Limited fungiert.

2. Unabhängig davon ist eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a Abs. 1 StBerG ohnehin nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle (jeweils die für den Mitgliedstaat zuständige Steuerberaterkammer) schriftlich Meldung erstattet. Der Inhalt der Meldung ist in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG festgelegt (u.a. Geschäftsanschrift, Berufsbezeichnung, Nachweis über die Berufsqualifikation etc).

Die E-Tax-Limited hat trotz Aufforderung dem Gericht gegenüber nicht nachgewiesen, dass eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer erfolgt ist.

3. Schließlich war die E-Tax-Limited als Prozessbevollmächtigte auch deshalb zurückzuweisen, weil sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3a Abs. 5 Satz 1 StBerG ihre Dienste nicht unter der in der Amtssprache des Niederlassungsstaats zu führenden Berufsbezeichnung (z.B. Belastingadviseur) sondern ausweislich ihres Briefkopfs ausschließlich als E-Tax-Limited angeboten hat.

Ende der Entscheidung

Zurück