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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 6 K 277/07
Rechtsgebiete: StBerG


Vorschriften:

StBerG § 40 Abs. 2
StBerG § 45
StBerG § 46
StBerG § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

6 K 277/07

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger (X) einen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater hat.

Der 1947 geborene Kläger wurde 1981 zum Steuerbevollmächtigten und 1988 als Steuerberater bestellt. Er unterhielt seit 1981 eine berufliche Niederlassung in P. Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 widerrief das damals zuständige Niedersächsische Finanzministerium die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Der Widerruf wurde nach erfolglosem Klageverfahren am 21. August 2000 rechtskräftig. Seit dieser Zeit ist der Kläger gewerblich auf dem Gebiet der Buchführung und Lohnbuchhaltung sowie -teilweise in der Rechtsform der GmbH- als Unternehmensberater tätig.

Im Juni 2005 wurde auf Antrag des Klägers das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Dieses Insolvenzverfahren wurde am 23. November 2006 abgeschlossen. Dementsprechend hob das Amtsgericht A am 8. Januar 2007 das Insolvenzverfahren auf und kündigte gegenüber dem Kläger die Restschuldbefreiung ab dem 30. Juni 2011 an.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihn als Steuerberater wiederzubestellen. Zur Begründung führte er an, dass er nach seinem Eintritt in die sogenannte Wohlverhaltensphase nunmehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und damit die Gründe für den Widerruf seiner Bestellung fortgefallen seien.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederbestellung am 14. Mai 2007 ab. Zur Begründung verwies sie zum einen darauf, dass der Kläger nach ihrer Ansicht nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Die bloße Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Eintritt in die Wohlverhaltensphase reiche insoweit nicht aus. Es bestünden gegenüber dem Finanzamt P nach wie vor Steuerrückstände von fast 800.000 EUR. Für diese bestünden keine Tilgungsvereinbarungen. Auch erfolgten auf diese Verbindlichkeiten keine Tilgungsleistungen. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse lägen jedoch nur dann vor, wenn der Bewerber über ausreichende Einkünfte verfüge, die Ausgaben diese Einkünfte nicht überstiegen und keine Schulden bestünden oder der Bewerber zumindest in der Lage sei, vorhandene Schulden aus eigener Kraft vereinbarungsgemäß zu tilgen. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall.

Zum anderen stehe einer Wiederbestellung entgegen, dass der Kläger sich so verhalten habe, dass die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. Hierzu verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger -unstreitig- wie folgt in Erscheinung getreten sei: Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater ist der Kläger 1999 wegen Steuerverkürzung in fünfzehn Fällen und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 15. August 1999 zu einer Gesamtgeldstrafe i.H.v. 12.000 DM verurteilt worden. In 2000 wurde der Kläger ebenfalls wegen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 erfolgte eine Verurteilung des Klägers wegen Insolvenzverfahrensverschleppung zu einer Geldstrafe i.H.v. 90 Tagessätzen. Mit Urteil vom 28. September 2004 wurde der Kläger verurteilt, es zu unterlassen, den Titel des Steuerberaters zu führen und dem Steuerberater vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben. Am 19. Januar 2006 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Geldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen verurteilt.

Weiterhin führte die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass der Kläger bis Januar 2007 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet und damit gegen § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) verstoßen habe. Auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens sei lediglich deshalb verzichtet worden, da gleichzeitig ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung anhängig gewesen sei, welches im Januar 2006 zu der oben genannten Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geführt habe. Weiterhin zeige sich die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch darin, dass er sei bisheriges Büro als Steuerberatungsbüro aufrechterhalten habe und die Berufsbezeichnung Steuerberater weiterhin geführt habe, ohne hier zu befugt zu sein. Dieses habe sich aus einer umfangreichen Praxisbeschilderung und von einem nach außen erkennbaren Geschäftsbetrieb ergeben. Im örtlichen Telefonbuch sei der Kläger als Steuerberater aufgeführt. Auch weise das von dem Kläger genutzte Faxgerät unverändert die Kennung "StB. X" auf. Schließlich habe der Kläger seine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für 2005 bislang nicht abgegeben.

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederbestellung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er ist zunächst der Ansicht, dass er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nunmehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Hierfür reiche der Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Eintritt in die sogenannte Wohlverhaltensphase aus. Dies habe auch schon das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2004 (6 K 278/02) erkannt. Die Höhe seiner noch bestehenden Verbindlichkeiten sei insoweit unbeachtlich. Seine derzeitige Vermögenssituation sei unproblematisch, den festen Ausgaben i.H.v. rund 1.350 DM monatlich stünden Einnahmen aus Gewerbebetrieb in gleicher Höhe gegenüber. Seine beiden volljährigen Kinder seien nicht mehr unterhaltsberechtigt, da diese nunmehr selbst arbeiteten und gute Einnahmen erzielten.

Weiterhin sei auch der von der Beklagten erhobene Vorwurf der persönlichen Unzuverlässigkeit nicht begründet. Zwar sei es richtig, dass er mehrfach wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen strafrechtlich verurteilt worden sei. Daran treffe ihn jedoch keine Schuld. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Finanzbehörden gegenüber seinem damaligen Mandanten Zahlungsverbote ausgesprochen hätten und er damit nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Bei allen von der Kammer angeführten Straftaten sei zu berücksichtigen, dass diese als Hintergrund immer die Tatsache gehabt hätten, dass ihm die Geldquellen zugedreht worden seien und er somit seine Verbindlichkeiten, wie Steuern und Sozialabgaben nicht bezahlten konnte. Die Steuererklärung für 2005 habe er nicht abgeben können, da hierfür der Insolvenzverwalter zuständig gewesen sei.

Zu dem Vorwurf, unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet zu haben, führt der Kläger aus, dass auch nach seinem Widerruf als Steuerberater einige Mandanten weiterhin zu ihm gekommen seien. Er habe diese immer wieder darauf hingewiesen, dass er seinen Beruf nicht mehr habe ausüben dürfen. Trotzdem wollten diese von ihm betreut werden. Die Situation sei sehr schwer für ihn gewesen, da er diese Leute seit Jahren gekannt und ihnen immer mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe und ihnen plötzlich von einem Tag auf den anderen keine Ratschläge mehr habe geben dürfen, obwohl er das Fachwissen immer noch gehabt habe. Die beiden in der Zeit von 2000 - 2006 im Hinblick auf unbefugte Hilfe in Steuersachen eingeleiteten Ermittlungsverfahren seien aber beide eingestellt worden.

Bezüglich des Vorwurfs, dass er den Titel Steuerberater unerlaubt geführt habe, entgegnet der Kläger, dass es richtig sei, dass sein Faxgerät weiterhin die Kennung "StB. X" sende. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er von dem im Jahre 1990 erworbenen und entsprechend eingestellten Faxgerät im Jahr 1992 die Bedienungsanleitung verloren habe, so dass eine Änderung des Absenders von ihm aus Unkenntnis nicht möglich sei. Entsprechende Eintragungen im Telefonbuch habe er nicht veranlasst; diese würden vielmehr von Jahr zu Jahr übernommen, obwohl er den Verlag entsprechend informiert habe. Die an seinem Haus angebrachten Schilder mit dem Titel "Steuerberater" habe er nach dem Widerruf nicht sofort entfernt, da er davon ausgegangen sei, den Titel in Kürze wieder führen zu dürfen. Er habe jedoch das Wort "Steuerberater" mit einem dicken Klebeband abgeklebt, so dass dieser Titel nicht mehr lesbar gewesen sei. Allerdings habe er dieses Klebeband mehrfach erneuern müssen, da es immer wieder abgerissen worden sei.

Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass ein derart langes Berufsverbot, dem er seit 2000 faktisch unterliege, unverhältnismäßig sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Mai 2007 zum Steuerberater zu bestellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer im Ablehnungsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest. Wegen des Vorwurfs, der Kläger habe in den letzten Jahren unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet, verweist die Klägerin auf die Aussagen entsprechender Mandanten.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater, denn die Voraussetzungen des § 48 StBerG liegen nicht vor.

1. Der Kläger begehrt nicht nur die Aufhebung des Bescheids sondern seine Wiederbestellung. Die Wiederbestellung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger einen Anspruch auf den von ihm begehrten Verwaltungsakt hat. Insoweit besteht Spruchreife. Insbesondere handelt es sich bei der Regelung des § 48 StBerG entgegen seinem Wortlaut: "Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden ..." nicht um eine Ermessensvorschrift (FG Bremen, Urteil vom 1. Dezember 2004 2 K 323/03 StuB 2007, 404). Es besteht vielmehr ein Rechtsanspruch auf Wiederbestellung, wenn die Gründe, die gemäß §§ 45, 46 StBerG zum Erlöschen der Bestellung geführt haben, fortgefallen und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VII R 76/83, BFH/NV 1986, 497; Kuhls/Meurers/u.a., Steuerberatungsgesetz, Rdn. 4 zu § 48; Gehre, Steuerberatungsgesetz, Rdn. 3 zu § 48). Eine Ermessensentscheidung ist auch nicht - mehr - in Bezug auf die persönlichen Bestellungshindernisse, gegeben, die nunmehr durch das 7. Steuerberateränderungsgesetz vom 24. Juni 2000, das am 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, in § 40 StBerG geregelt und wegen § 48 Abs. 2 StBerG anzuwenden sind.

2. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG können ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte wiederbestellt werden, wenn die Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Nach § 40 Abs. 2 StBerG hat die Steuerberaterkammer darüber hinaus vor der Bestellung zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist u.a. zu versagen, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG), aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StBerG) oder sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG).

Der Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater steht schon der letztere Versagungsgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG entgegen. Es kann daher offen bleiben, ob noch weitere Hinderungsgründe gegeben sind.

Im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG ist ein mit den (künftigen) Berufspflichten eines Steuerberaters nicht zu vereinbarendes Verhalten in der Vergangenheit erforderlich, das den Schluss darauf zulässt ("Besorgnis begründet"), der Bewerber werde (auch) künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen. Dies wird generell bejaht, wenn der Bewerber schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen sowie in den Fällen, in denen er wiederholt oder in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögensdelikte begangen hat und deswegen zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Entscheidend ist, ob durch das frühere Verhalten eine mit den Standesgrundsätzen unvereinbare Einstellung des Bewerbers zum Ausdruck gelangt, die die Gefahr der Wiederholungen von Verfehlungen gegen die Berufspflichten als Steuerberater begründet (vgl. FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 11. November 2003 - 2 K 1723/03, n.v.).

So liegt es hier. Der Kläger hat durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten will.

Dabei umfasst das für die Prognoseentscheidung zu würdigende Verhalten des Klägers nicht seine Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsverfahren aus 1998 (Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen). Entscheidend ist vielmehr das Verhalten des Klägers nach Rechtskraft des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater im Jahr 2000. Seit dieser Zeit hat der Kläger trotz des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater weiterhin (unerlaubte) Hilfe in Steuersachen geleistet. Dies ergibt sich aus den Aussagen verschiedener Mandanten gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Oldenburg sowie der Einlassung des Klägers gegenüber dem FA für Fahndung und Strafsachen Oldenburg vom 8. Dezember 2005. Letztlich hat der Kläger die fortgesetzte Beratung von Mandanten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. So hat er auch nach dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach eigenen Angaben jährlich 10 - 20 Steuererklärungen für Mandanten gegen Entgelt gefertigt. Dies wird auch durch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Gebühren-Rechnung Nr.12/07" des Klägers vom 2. Februar 2007 belegt, in der er seinen Mandanten 83,30 EUR für die Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung 2006 in Rechnung stellt.

Weiterhin hat der Kläger Einnahmen und Umsätze aus seiner erlaubten und unerlaubten Tätigkeit nicht versteuert und ist hierfür wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden. Hinzu kommen Verurteilungen wegen Insolvenzverfahrensverschleppungen aus dem Jahr 2004 sowie die Verurteilung zur Unterlassung, die Bezeichnung "Steuerberater" zu führen und/oder Tätigkeiten für Dritte durchzuführen, die in den §§ 3, 4 Steuerberatungsgesetz genannten Personen vorbehalten sind, insbesondere Steuererklärungen zu fertigen, ebenfalls aus dem Jahr 2004. Trotz dieser Verurteilung tritt der Kläger nach wie vor als Steuerberater auf. Dies ergibt sich sowohl aus den vom Kläger angebrachten Hinweisschilder in und um das Gebäude seiner beruflichen Tätigkeit. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Kläger nach eigenem Vortrag die Berufsbezeichnung "Steuerberater" mit Klebeband abgeklebt hat, da dies auch nach Angaben des Klägers mehrfach entfernt wurde, so dass die Berufsbezeichnung wieder sichtbar war. Vielmehr hätte der Kläger -gegebenenfalls durch Abmontage der Schilder- sicherstellen müssen, dass die Berufsbezeichnung dauerhaft unkenntlich ist. Gleiches gilt für die vom Kläger auf seinen Ausgangsfaxen benutzte Kennung "StB X". Auch hiermit geriert sich der Kläger weiterhin als Steuerberater, obwohl er diesen Titel nicht mehr führen darf. Die vom Kläger hierfür gegebene Begründung ist völlig unzureichend. Selbst wenn der Kläger tatsächlich nicht in der Lage wäre, die Einstellung seines Faxgerätes entsprechend zu verändern, so bleibt die Verpflichtung, auf andere Weise sicherzustellen, dass die Sendung der Berufsbezeichnung unterbleibt. Sollte dies auch Zuhilfenahme fachkundiger Personen nicht gelingen, so ist der Kläger verpflichtet, die Benutzung dieses Faxgerätes schlichtweg zu unterlassen. Dass der Kläger hierzu nicht bereit ist, zeigt seine Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten und begründet somit die Besorgnis, dass er dieses berufswidrigere Fehlverhalten auch in Zukunft fortsetzen wird.

Bestärkt wird diese Einschätzung durch den Umstand, dass der Kläger in allen relevanten Punkten versucht, die Schuld bei anderen zu suchen, statt sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren. So verweist er hinsichtlich der Nichtabgabe seiner Steuererklärungen für 2005 auf die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters, obwohl er selbst spätestens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im Januar 2007 wieder selbst zur Erstellung und Abgabe der entsprechenden Erklärungen verpflichtet ist.

Damit besteht bei einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der berufsrechtlich relevanten strafrechtlichen Verfehlungen sowie der vollständigen Uneinsichtigkeit des Klägers die Besorgnis, dass dieser auch in Zukunft gegen die Berufspflicht als Steuerberater verstoßen würde. Dementsprechend hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung zu Recht abgelehnt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.



Ende der Entscheidung

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