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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: 7 K 137/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für das Streitjahr zu veranlagen ist.

Die Kläger ist Arbeitnehmer und hat seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 10. Dezember 2004 eingereicht. Der Beklagte lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die zweijährige Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG versäumt sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.

Den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies der Beklagte zurück.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01, durch das dem dortigen Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, weil er die Frist nicht gekannt hatte.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids und des Einspruchsbescheids dem Antrag auf Veranlagung zu entsprechen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79 a Abs. 4 FGO) einverstanden erklärt.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn dies bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragt wird. Voraussetzung ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG, dass das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

Im Streitfall lief die Antragsfrist am 31. Dezember 2002 ab. Mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung am 10. Dezember 2004 hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung nicht erfüllt, weil er die Antragsfrist versäumt hat.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat nicht geltend gemacht, er sei an der fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärung in entschuldbarer Weise gehindert gewesen. Er hat sich vielmehr auf das Urteil des 4. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 4 K 508/01 berufen, welches einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung stattgegeben hatte, die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG sei nicht in ausreichendem Maße für die Steuerpflichtigen erkennbar und in den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung werde nicht hinreichend deutlich auf die Frist hingewiesen. Diese Erwägungen treffen jedoch im Streitfall nicht zu, denn die Frist war im Streitfall bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen. In diesem Fall kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 3 AO nur noch in Betracht, wenn die Frist infolge höherer Gewalt nicht gewahrt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ist der Kläger steuerlich beraten, so dass schon deshalb keine unverschuldete Unkenntnis der Frist vorliegen kann. Ein etwaiges Unterlassen der steuerlichen Berater wäre dem Kläger zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Anmerkung

Nachdem der BFH mit Entscheidungen v. 22.05.2006 VI R 49/04 bzw. VI R 46/05 die zweijährige Antragsfrist als verfassungswidrig erachtet und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt hat, ist anzunehmen, dass die finanzgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben wird. Vergleichbare Verfahren müssen in jedem Falle offen gehalten werden. Bereits anhängige Einspruchsverfahren, in denen es um die Frist geht, ruhen von Amts wegen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sollte die Finanzverwaltung die "Amtsruhe" nicht respektieren, muss gegebenenfalls Klage gegen die Einspruchsentscheidung erhoben werden.

Ende der Entscheidung

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