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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 8 K 396/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist nur noch, in welcher Höhe die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in...abzugsfähig sind.

Mit not. Kaufvertrag vom 20.12.1984 erwarben der Kläger und seine damalige Ehefrau das Grundstück...zu einem Kaufpreis von...DM. Im Erdgeschoss befanden sich Ladengeschäfte, die der Kläger vermietete. In den Obergeschossen befand sich eine Wohnung, die der Kläger selbst bewohnte. Das gesamte Objekt finanzierte der Kläger einheitlich durch die Aufnahme von Darlehen. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf die Ladengeschäfte und die eigengenutzte Wohnung nahm er nicht vor. Nachdem 1998 die Besteuerungsmöglichkeit der eigengenutzten Wohnung ausgelaufen war und die darauf entfallenden Kosten steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig waren, teilte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 1999 dem Finanzamt mit, dass seiner Auffassung nach entsprechend dem Verhältnis der 1996 erzielten Miete und dem von ihm zu versteuernden Mietwert die Werbungskosten aufgeteilt werden müssten. Danach ergaben sich nicht abzugsfähige Werbungskosten für die eigengenutzte Wohnung von...%. Mit Schreiben vom 19.7.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Werbungskosten - soweit möglich - direkt zuzuordnen seien. Im Übrigen müssten die Werbungskosten nach dem Verhältnis der Flächen der eigengenutzten Wohnung zur Fläche der vermieteten Läden aufgeteilt werden. Gleichwohl veranlagte der Beklagte den Kläger 1999 erklärungsgemäß. Im Streitjahr ordnete der Kläger einzelne Ausgaben ( Anzeigen, kleinere Erhaltungsaufwendungen ) direkt zu und kürzte die übrigen Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften um den seiner Auffassung nach auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Anteil von ..... Es ergaben sich danach abzugsfähige Werbungskosten von .... DM und insgesamt ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von ..... DM. Der Beklagte folgte mit dem Einkommensteuerbescheid der Aufteilung der Werbungskosten durch den Kläger nicht, sondern ging davon aus, dass die Werbungskosten zu .... % der eigengenutzten Wohnung zuzurechnen seien. Es ergaben sich Einkünfte aus Vermietung von...DM.

Der Kläger legte Einspruch ein. Der Beklagte ermittelte aufgrund einer Architektenberechnung das Verhältnis der eigengenutzten zur vermieteten Fläche neu. Danach ergab sich, dass die Fläche der eigengenutzten Wohnung...m² betrug und die vermieteten Läden zuzüglich eines in früheren Jahren durchgeführten Ausbaus eine Fläche von .... m² hatten. Da auch die erhöhten Absetzungen nach § 82 g EStDV ausgelaufen waren, ergaben sich nach der im Einzelnen aufgeschlüsselten Berechnung der Werbungskosten insgesamt abzugsfähige Werbungskosten von ..... DM . Der Beklagte wies den Kläger auf die sich ergebende Verböserung im Falle einer Einspruchsentscheidung hin. Der Kläger hielt an seiner Werbungskostenberechnung fest. Mit Einspruchsbescheid vom setzte der Beklagte die Einkommensteuer erhöht auf .... € fest. Er legte im Einzelnen dar, welche Werbungskosten direkt zugeordnet werden konnten und welche Werbungskosten im Verhältnis der vermieteten zur eigengenutzten Fläche aufzuteilen waren.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger hält im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest. Er trägt vor, seiner Auffassung nach sei der Aufteilungsmaßstab nach Flächen unzutreffend. Der Wert der Ladenflächen sei um ein Vielfaches höher als der Wert der eigengenutzten Wohnung. Eine Hypothek für das Haus hätte er nicht bekommen, wenn...% davon auf die eigengenutzte Wohnung hätten entfallen sollen. Zwar seien alle Aufwendungen für das Haus - auch die Erweiterung des Drachenladens und die Ablösungszahlung für einen Parkplatz an die Stadt - durch die Darlehensmittel der einen Hypothek gezahlt worden, doch müsse berücksichtigt werden, dass die Hypothekensumme und damit die anfallenden Zinsen zu Lasten der Ladenflächen erhöht worden seien. Auch die Nebenkosten könnten nicht nach Flächen aufgeteilt werden, da die Läden z.B. deutlich mehr Heizung benötigt hätten als die eigengenutzte Wohnung, die Straßenreinigung nur den Läden zugute komme und auch die Grundsteuer für ein Geschäftsgrundstück erhoben werde. Letztlich habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.8.2001 V R 1/01 (BStBl II 2002, 833) anerkannt, dass eine Aufteilung nach Umsätzen eine sachgerechte Schätzung sei. Dem stehe auch das BMF - Schreiben vom 16.4.2004 IV C 3 - S 2211 - nicht entgegen, da die Aufteilung der Kosten nach den erzielbaren Mieten nicht zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Gebäudeteile führe.

Der Beklagte hält im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest. Er weist darauf hin, dass das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 17.8.2001 V R 1/01 ( a.a.O. ) nur die Umsatzsteuer betreffe und vorliegend nicht einschlägig sei. Da der Kläger im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks bzw. der Aufnahme der Darlehen keine eindeutige Zuordnungsentscheidung getroffen habe, könnten die entstandenen Kosten nur entsprechend der unterschiedlichen Nutzung nach Gebäudeflächen aufgeteilt werden.

Der Beklagte hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid im Verlaufe des Klageverfahrens geändert. Dieser Änderungsbescheid ist gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte die auf das Grundstück in...entfallenden Kosten nur im Verhältnis der vermieteten Flächen zu denen der eigengenutzten Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen für Verbindlichkeiten geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Diese Voraussetzung ist z.B. bei Schuldzinsen für eine aufgenommene Hypothek erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 9.7.2002 IX R 65/00, BStBl II 2003, 389 m.w.N.).

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d, m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen objektiv nachprüfbar mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nämlich nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden (Urteil des BFH vom25.3.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348). Finanziert der Steuerpflichtige dagegen die Anschaffung eines Gebäudes einheitlich und rechnet er auch später anfallende Herstellungskosten einheitlich ab, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Kosten gesondert auszuweisen, sind die Darlehenszinsen nur nach dem Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen, abziehbar (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96, BStBl II 1999, 680 und vom 9.7.2002 IX R 65/00 a.a.O. und vom 25.3.2003 IX R 22/01 a.a.O.; Beschluss des BFH vom 14.4.2004 IX B 106/03, BFH/NV 2004,1392 ). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats nicht nur auf die gezahlten Schuldzinsen, sondern auch auf die übrigen Werbungskosten anzuwenden, soweit eine direkte Zuordnung oder eine objektiv überprüfbare Aufteilung nicht möglich ist.

Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass alle Aufwendungen für das Gebäude einheitlich durch die Darlehen finanziert worden sind, die durch die Hypothek abgesichert worden sind. Eine Aufteilung der Kosten auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (vermietete Läden/eigengenutzte Wohnung) hat der Kläger zeitnah nicht vorgenommen. Auch die Nebenkosten hat der Kläger nach den Angaben weder auf die Mieter abgewälzt noch in sonstiger Weise der eigengenutzten Wohnung bzw. den vermieteten Läden zugerechnet. Soweit die Erhaltungsaufwendungen von ...DM nicht dem Ladengeschäft des Mieters bzw. wie die Vermietungsanzeigen von .... DM nicht den Vermietungseinkünften direkt zugeordnet werden konnten, war eine Aufteilung der entstandenen Kosten nur im Wege der Schätzung möglich. Da der Kläger keine nachprüfbaren Unterlagen vorgelegt hat, nach denen Kosten den vermieteten Läden direkt hätten zugerechnet werden können, war diese Schätzung im Verhältnis der vermieteten Flächen zu der Fläche der eigengenutzten Wohnung vorzunehmen. Der Senats geht davon aus, dass auch die Kosten entsprechend den Flächen tatsächlich entstanden sind. Eine Aufteilung nach Einnahmen bzw. fiktiven Einnahmen kam schon deswegen nicht Betracht, weil die entstandenen Kosten in unzutreffender Weise in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagert worden wären. Auf das Urteil des BFH vom 17.8.2001 VR 1/01 (BStBl II 2002, 832) kann der Kläger sich nicht berufen, denn dieses Urteil ist zur Umsatzsteuer und nicht zur Einkommensteuer ergangen. Darüber hinaus erzielt der Kläger mit der Eigennutzung der Wohnung keine Einkünfte. Eine sachgerechte Aufteilung muss berücksichtigen, welche Anschaffungs- und welche laufenden Kosten auf die unterschiedlich genutzten Flächen entfallen. Danach erscheint dem Senat mit der ständigen Rechtsprechung des BFH aber die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung nach Flächen sachgerecht. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte im Vorjahr entsprechend seiner Einkommensteuererklärung die Kosten anders zugeordnet hat. Der Beklagte war verpflichtet, von seiner als falsch erkannten Rechtsauffassung im vorliegenden Veranlagungsverfahren abzurücken. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die zu entscheidendende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist und die Rechtssache nach Auffassung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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