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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 1 K 489/2008
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2
EigZulG § 3
EigZulG § 9
EigZulG § 19 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 31.03.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Bescheid vom 13.11.2007 über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 21.02.2008 werden aufgehoben.

2. Eigenheimzulage wird ab 2007 für den Zeitraum von 8 Jahren in Höhe von jeweils 625 EUR festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Eigenheimzulage.

Der unverheiratete Kläger beantragt Eigenheimzulage ab 2007 für seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem in 1, "2", belegenen Wohnhaus, für das er im Juni 2006 einen Bauantrag gestellt hatte und das er seit Februar 2007 gemeinsam mit der Miteigentümerin - seiner Lebensgefährtin - bewohnt.

Die Gesamtaufwendungen für die Errichtung des Gebäudes in Höhe von 226.771 EUR (Anschaffungskosten des Grund und Bodens: 32.781 EUR; Herstellungskosten des Gebäudes: 193.990 EUR) hat der Kläger zur Hälfte getragen.

Ursprünglich hatten der Kläger und seine Lebensgefährtin geplant, das Bauvorhaben in identischer Ausführung - es handelte sich im Wesentlichen um ein Standardmodell eines Bauträgers - in dem Neubaugebiet "3" der Gemeinde 4 errichten zu lassen; einen entsprechenden Bauantrag hatten sie - unter Mitwirkung des Bauträgers - im Dezember 2005 bei dieser Gemeinde eingereicht. Dabei hatten sie auf die zu diesem Zeitpunkt nochmals bestätigte mündliche Zusage des Bürgermeisters vertraut, die Erschließung dieses Baugebiets stehe kurz vor der Entscheidung und mit der Bebauung könne im Sommer 2006 begonnen werden. Dem gestellten Bauantrag lag eine vorläufige Planungsunterlage des Neubaugebiets mit eingezeichneten Bauplätzen und den dafür vorgesehenen Flurnummern zugrunde, die der Bürgermeister der Gemeinde eingehend mit dem Kläger besprochen hatte.

Nachdem auch nach mehreren Monaten keine Erschließungsmaßnahmen ersichtlich waren, erfuhr der Kläger auf Nachfrage, dass das Landratsamt aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes einer Erschließung in der beabsichtigten Weise die Zustimmung versagt hatte und deshalb mit einer Bebauung frühestens im Herbst 2007 begonnen werden könne. Hierauf wollte sich der Kläger jedoch u.a. wegen der zeitlich beschränkten Preisbindung des Bauträgers nicht mehr einlassen.

Das Angebot des Bürgermeisters, dem Kläger und seiner Lebensgefährtin ein nicht näher bestimmtes Grundstück zuzuweisen, welches sie auf eigene Kosten mit einer sogenannten "Noterschließung" bebauen könnten, wiesen diese wegen unkalkulierbarer Risiken (unbekannte Lage des Bauplatzes, Größe, Kosten der Noterschließung usw.) zurück und entschieden sich im Juni 2006 für den Erwerb eines baureifen Grundstücks in 1. Nach Genehmigung des entsprechenden Bauantrags beauftragten sie den ursprünglichen Bauträger mit der Errichtung des - ihren Angaben zu Folge - bereits Ende 2005 verbindlich bestellten Hauses. Bauausführung und Finanzierung entsprachen der ursprünglichen Planung.

Das geplante Baugebiet "3" in 4 befand sich erst im Jahr 2008 in baureifem Zustand.

Am 13.11.2007 lehnte das Finanzamt den Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Bauantrag für das selbstgenutzte Objekt in 1 erst nach dem 31.12.2005 gestellt worden sei.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.02.2008 (Donnerstag) zurück. Das Bauprojekt in 4 sei vom Kläger aus privaten Motiven, insbesondere wegen der drohenden Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007, nicht mehr weiterverfolgt worden, anders sei es nicht zu erklären, dass der Kläger bereits Mitte 2006 den Entschluss gefasst habe, das Bauprojekt in 4 aufzugeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er mit dem Bauprojekt nicht bis zur Baureife des Grundstücks im Jahr 2008 zugewartet habe.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 25.03.2008 erhobene Klage. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe den ursprünglichen Bauantrag noch im Jahr 2005 gestellt. Dass der Bau an der zunächst vorgesehen Stelle nicht habe erstellt werden können, sei auf höhere Gewalt und auf Faktoren zurückzuführen, die sich außerhalb seines Einflussbereichs befunden hätten.

Er hat beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 13.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 21.02.2008 aufzuheben und ab 2007 entsprechend seinem Miteigentumsanteil Eigenheimzulage für das Objekt { } , 1, zu gewähren, sowie die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außer- bzw. vorgerichtlichen Kosten dem Finanzamt aufzuerlegen.

Das Finanzamt hat Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung hat es auf die Einspruchsentscheidung verwiesen; maßgebend sei der zweite Bauantrag, der im Jahr 2006 bei der Gemeinde 1 eingereicht worden sei und der zur tatsächlichen Verwirklichung des Bauprojekts geführt habe. Ein Fall einer wiederholten Antragstellung liege nicht vor, da der zweite Antrag ein anderes Grundstück betroffen habe.

Da im Jahr 2005 die Erschließung des Baugebiets in 4 erst kurz vor der Entscheidung gestanden habe und damals noch nicht sicher habe feststehen können, ob die Erschließung dieses Baugebiets so auch vom Landratsamt genehmigt würde, hätte sich der Kläger nicht sicher darauf verlassen dürfen, dass dies alles auch so eintreten würde. Er hätte zumindest damit rechnen müssen, dass es zu Verzögerungen kommen könne und der ursprünglich vom Bürgermeister mitgeteilte Termin kein Fixtermin gewesen sei.

Überdies habe sich der Kläger bereits im Juni 2006 - gerade einmal sechs Monate nach Bauantragstellung - nach einem Grundstück in einer anderen Gemeinde umgesehen; dies stelle nur einen kurzen Zeitraum dar. Die Entscheidung, das Objekt nunmehr in einer anderen Gemeinde zu errichten, sei überwiegend auf private Gründe zurückzuführen; im Jahr 2008 hätte mit dem Bau in 4 begonnen werden können.

Auf die Finanzgerichtsakte, die dem Finanzgericht vorliegenden Akten des Finanzamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31.03.2009 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht für das Jahr 2007 und die folgenden sieben Jahre Eigenheimzulage in Höhe von jeweils 625 EUR zu.

Eigenheimzulagebegünstigt ist u.a. die Herstellung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus (vgl. § 2 Satz 1 EigZulG), soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 4 EigZulG). Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind u.a. die Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörigen Grund und Boden (vgl. § 8 Satz 1 EigZulG). Der Fördergrundbetrag beträgt gemäß § 9 EigZulG jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.250 EUR. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann jeder Anspruchsberechtigte die Förderung nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG).

Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahre der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen (vgl. § 3 EigZulG).

Der Kläger hat in 1 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnung hergestellt, das die beiden seit 2007, dem Jahr der Fertigstellung im Sinne des § 3 EigZulG, zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das Objekt ist dem Kläger zu 50% zuzurechnen; in diesem Umfang hat er auch die angefallenen Kosten getragen.

Die Aufwendungen für den Erwerb des Baugrundstückes und die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen insgesamt 226.771 EUR. Der sich hieraus zu errechnende Fördergrundbetrag (1% von 226.771 EUR) in Höhe von 2.268 EUR übersteigt jedoch die Höchstförderung von 1.250 EUR. Da gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG auch hinsichtlich der Höchstförderung der wohnungsbezogene Fördergrundbetrag bei mehreren Anspruchsberechtigten entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.03.2000 IX B 111/98, BStBl. II 2000, 352), steht dem Kläger aufgrund seines hälftigen Miteigentumsanteils für 2007 und die folgenden 7 Jahre des Förderzeitraums die anteilige Höchstförderung im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes in Höhe von 625 EUR (= 50% von 1.250 EUR) zu.

Der Gewährung der Eigenheimzulage steht nicht entgegen, dass das gegenständliche Wohnhaus erst nach dem 31.12.2005 errichtet wurde und der hierfür maßgebliche Bauantrag erst nach diesem Stichtag bei der Gemeinde 1 eingereicht wurde.

Gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG findet das EigZulG letztmals Anwendung, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 01.01.2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird (§ 19 Abs. 5 EigZulG).

Im Streitfall ist ausnahmsweise nicht auf den Bauplan abzustellen, der nach dem 31.12.2005 bei der Gemeinde 1 für das in der Folge tatsächlich realisierte Bauprojekt eingereicht wurde. Maßgebend ist der im Dezember 2005 bei der Gemeinde 4 eingereichte Bauantrag.

Steht in Streit, welcher von mehreren Bauanträgen für den Antrag auf Eigenheimzulage relevant ist, kann auf die Rechtsprechung des BFH zum Investitionszulagengesetz zurückgegriffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004 III R 61/03, BStBl. II 2005, 328 mit eingehender Begründung).

Hiernach kann im Regelfall ein innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellter Bauantrag entsprechend der Zielsetzung des Investitionszulagengesetzes nur dann für die Gewährung der Zulage maßgebend sein, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilen Baugenehmigung ausgeführt wird; dabei ist der Bauantrag grundsätzlich als grundstücksbezogen anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.05.2001 III R 10/97, BFH/NV 2001, 1450 und vom 13.06.1996 III R 49/91, BFH/NV 1997, 201).

Wird ein Gebäude auf einem anderen Grundstück errichtet als in dem im Begünstigungszeitraum gestellten Bauantrag vorgesehen, ist dieser Bauantrag im Regelfall für den rechtzeitigen Beginn der Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1982 III R 12/80, BStBl. II 1983, 146).

Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die fehlende Identität zwischen dem ursprünglich beantragten und dem tatsächlich errichteten Gebäude auf zwingende Gründe zurückzuführen ist, die im öffentlichen Interesse liegen und die der Investor nicht zu vertreten hat (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1996 a.a.O.).

Die Ausnahmen von dem Erfordernis der Identität des tatsächlich errichteten Gebäudes mit dem im Bauantrag geplanten Gebäude sind jedoch eng zu begrenzen. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige durch die Stellung seines Bauantrages im Begünstigungszeitraum seine Investitionsentscheidung unwiderruflich sowohl hinsichtlich der Frage getroffen hat, ob er überhaupt investieren will, als auch hinsichtlich der Frage, wie die Investition aussehen soll. Der Steuerpflichtige muss also innerhalb des Begünstigungszeitraums seinen Bauantrag für ein Gebäude gestellt haben, mit dessen im Wesentlichen unveränderter Verwirklichung er rechnen konnte. Wenn dann aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen lagen und die er weder vorhersehen konnte noch zu vertreten hatte, eine wesentliche Umplanung erforderlich wurde, so ist es gerechtfertigt, den innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellten Bauantrag als maßgebend anzusehen (BFH-Urteil vom 13.06.1996 a.a.O.). Im zitierten Urteilsfall vom 13.06.1996 war der Kläger aus Gründen des Gemeinwohls daran gehindert worden, das zunächst geplante Objekt auf dem dafür vorgesehenen Grundstück zu verwirklichen.

Erfährt das Gebäude jedoch aus nicht-hoheitlichen Gründen gegenüber dem ersten Bauantrag erhebliche Umplanungen, so ist der zweite Bauantrag als maßgeblich anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 10.05.2001, a.a.O. und vom 16.06.2004 X R 44/02, BFH/NV 2004, 1407).

Im Streitfall war der Kläger aus hoheitlichen Gründen verhindert, innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne das bereits verbindlich bestellte Wohnhaus in der Gemeinde 4 zu errichten. Zwischen dem ersten und dem zweiten Bauantrag wurden keine Umplanungen des Gebäudes vorgenommen und es sind keine wirtschaftlichen Hintergründe ersichtlich, die den Kläger und seine Lebensgefährtin veranlasst hätten, das Gebäude an anderer Stelle als zunächst geplant zu verwirklichen. Auf den Umstand, dass sich das realisierte Ersatzobjekt nicht mehr in 4 befand, kommt es nicht an.

Mit dem ersten Bauantrag, der die beabsichtigte Bauplanung hinreichend konkretisierte, hatte der Kläger deutlich gemacht, dass er die Verwirklichung des Bauvorhabens ernsthaft plante, und damit seine Bauabsicht diesbezüglich hinreichend dokumentiert. Dass der Bauvertrag bezüglich des Hauses bereits bei Planeinreichung ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hatte, ist daraus zu ersehen, dass bei der Erstellung des Bauplans der beauftragte Bauträger mitgewirkt hatte; auf die Frage, ob das Haus zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich bestellt war, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist entscheidend, dass in dem Bauantrag lediglich die bisherigen Flurnummern des künftigen Baugebiets "3" in 4 angegeben sind. Mangels Vermessung war eine weitere Konkretisierung auf die zu bebauende Teilfläche zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Da der Bauantrag gemäß Art. 64 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung bei der Gemeinde einzureichen ist, bedarf es für die Wirksamkeit der Antragstellung keiner Aufklärung, ob der Bauantrag von der Gemeinde an das Landratsamt weitergeleitet wurde.

Dass das zunächst beantragte Bauvorhaben nicht in 4 und damit nicht in der zunächst beantragten Weise realisiert wurde, lag nicht in der Einflusssphäre des Klägers und dessen Lebensgefährtin.

Insbesondere ist ihnen nicht vorzuwerfen, dass sie sich auf die Zusagen des Bürgermeisters - das vertretungsberechtigte Organ der Gemeinde (vgl. Art. 38 der Bayerischen Gemeindeordnung) - verlassen haben. Sie durften darauf vertrauen, dass dieser keine falschen Hoffnungen weckte und hinreichende Kenntnisse über die Genehmigungsfähigkeit der Bauleitplanung und die Realisierungsmöglichkeiten des angepriesenen Projekts besaß.

Die fehlende Identität zwischen dem zuerst beantragten und dem tatsächlich errichteten Gebäude hatte in öffentlich-rechtlichen Belangen seine Ursache und lag außerhalb der Einflusssphäre des Klägers. Die Nichtrealisierung des ursprünglich geplanten Vorhabens war dem Gemeinwohl (Umwelt- und Naturschutz) geschuldet und vom Landratsamt als unterer Bauaufsichts- und zugleich unterer Naturschutzbehörde (Art. 53 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung, Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerisches Naturschutzgesetzes) veranlasst worden.

Soweit für die Umplanung auch persönliche Motive (z.B. eine befürchtete Kostensteigerung) benannt werden, sind diese gegenüber der drohenden Versagung der Baugenehmigung durch das Landratsamt wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Belange als unbeachtlich anzusehen.

Ein längeres Zuwarten war dem Kläger und dessen Lebensgefährtin nicht zumutbar; im Frühjahr 2006 war die Realisierbarkeit des beantragten Bauvorhabens in 4 nicht absehbar. Die private Lebensplanung des Klägers und seiner Lebensgefährtin wäre dadurch zu sehr tangiert gewesen.

Es ist dem Kläger auch nicht vorzuwerfen, dass er das Angebot ausschlug, das Bauprojekt ohne grundbuchrechtliche Bestimmung mit einer auf eigene Kosten zu errichtenden Noterschließung zu realisieren und sich hierbei immenser wirtschaftlicher und rechtlicher Unwägbarkeiten auszusetzen. Es bedarf keiner Klärung, ob es sich bei einer solchen Baumaßnahme nicht gar um einen nicht genehmigungsfähigen - und damit eigenheimzulagenschädlichen - "Schwarzbau" gehandelt hätte.

Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen, da es in der Sache unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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