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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 2 K 1474/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 3b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 17.03.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, welche Art von Leistungen die Klägerin erbringt und ob sie im Inland steuerbar sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notarieller Urkunde vom 06.04.2006 gegründet wurde. Als Gegenstand ihres Unternehmens bestimmte sie folgende Tätigkeiten:

Chauffeurservice, Veranstaltungsservice, Künstlermanagement und Außenhandelsberatung. Ihr Gewerbe meldete sie am 11.05.2006 an. Sie trat im Geschäftsverkehr auch unter dem Namen " A " auf. Gründungssitz und Sitz der Geschäftsleitung sind B.

Ihre Leistungen erbrachte sie gegenüber Agenturen bzw. Unternehmen, die in deutschen und europäischen Städten Konzert- und Sportveranstaltungen organisierten. In Absprache mit den Tournee-Veranstaltern hatte sie in hierfür geeigneten Fahrzeugen, meist Vans oder auch Limousinen, für die Beförderung der Künstler und der Begleitpersonen zu sorgen. Dies beinhaltete etwa die Fahrten vom Flughafen zum Hotel und zum Veranstaltungsort, aber auch auf Wunsch Fahrten in Restaurants, Bars oder zum Einkaufen. Die erforderlichen Fahrzeuge hatte die Klägerin von der Firma C GmbH aufgrund einer Rahmenvereinbarung angemietet, nach der sie berechtigt war, die Fahrzeuge gewerblich zu nutzen. Eine Weitervermietung war ihr jedoch nicht erlaubt. Von den eingesetzten Fahrern erwartete die Klägerin Ortskenntnis, einen anspruchsvollen Umgang mit Menschen, fließende Sprachkenntnis in Englisch, Abstinenz vom Rauchen und vom Alkoholgenuss. Die Fahrer, zumeist Studenten, waren nicht bei der Klägerin angestellt, sondern rechneten ihre Dienste als Selbständige ihr gegenüber nach Tagessätzen ab.

Die Vereinbarungen mit ihren Kunden traf die Klägerin, wie in dieser Branche üblich, nur mündlich. Die Abrechnungen mit den Künstlern bzw. deren Management erfolgten nach der Anzahl der Shows zu jeweils gleichen Beträgen je Show. In die Abrechnung flossen die Kosten für das Auto, der Tagessatz für den Fahrer, Benzin, Straßen-, Fährgebühren, Telefongebühren ein und zum Teil auch die Übernachtungskosten der Fahrer im Hotel, soweit diese nicht vom Management getragen wurden. Eine Abrechnung nach Kilometern erfolgte nicht. Die von ihr an ihre Kunden ausgestellten Rechnungen wurden in englischer Sprache verfasst und führten als Leistung "Driving Service" an. In den Rechnungen wurde für Leistungen im europäischen Ausland ein Gesamtbetrag in Euro ohne Mehrwertsteuer, für Leistungen im Inland wurden 16% VAT bzw. Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2006 erklärte die Klägerin nur Vorsteuerbeträge von 2.240 EUR. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2006 gab sie steuerpflichtige Umsätze von 3.710 EUR und Vorsteuerbeträge von 2.585,92 EUR an und errechnete einen Erstattungsanspruch von 1.992,32 EUR. In ihrer Voranmeldung für Juni 2006 erklärte sie nur Vorsteuerbeträge von 7.522,73 EUR. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2006 erklärte sie steuerpflichtige Umsätze von 5.600 EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge von 10.095,42 EUR und meldete einen Erstattungsbetrag von 9.199,42 EUR an. Die Klägerin ging davon aus, sie erbringe Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG, die überwiegend im Inland nicht steuerbar seien.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Voranmeldungszeitraum April bis Juli 2006 , die am 12.09.2006 bei der Klägerin begann, vertrat die Klägerin nun die Auffassung, sie erbringe Beförderungsleistungen im Sinne von § 3b Abs. 1 UStG. Diese Leistungen habe sie ganz überwiegend im Ausland erbracht, so dass sie nicht umsatzsteuerpflichtig seien.

Der Prüfer kam hingegen zu der Auffassung, dass die Klägerin Leistungen eigener Art erbringe, die gemäß § 3a Abs. 1 UStG am Ort ihres Unternehmenssitzes ausgeführt worden seien. Die Klägerin habe daher im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Zudem beanstandete der Prüfer den geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil die Rechnungen teilweise die erforderlichen Formvorschriften nicht erfüllt hätten (vgl. Bericht); der Sachverhalt die Vorsteuer betreffend ist im Klageverfahren nicht mehr streitig.

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 05.01.2007 berichtigte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide. Darin setzte es für April 2006 die Vorauszahlung in Höhe von 0 EUR, für Mai 2006 in Höhe von 13.091,84 EUR, für Juni 2006 in Höhe von 5.341,07 EUR und für Juli 2006 in Höhe von 24.961,86 EUR fest. Die Klägerin legte hiergegen am 09.01.2007 Einsprüche ein. Mit Schreiben vom 23.01.2007 wies das Finanzamt wegen der großen Zahl anhängiger Verfahren auf erhebliche Wartezeiten in der Bearbeitung der Einsprüche hin. Am 14.08.2007 erinnerte die Klägerin an die Erledigung ihrer Einsprüche.

Die Klägerin hat am 12.09.2007 Untätigkeitsklage erhoben, weil über ihre Einsprüche bis dahin nicht entschieden worden war. Mit der Entscheidung vom 25.09.2007 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Während des Klageverfahrens reichte die Klägerin am 14.03.2008 die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2006 ein, in der sie steuerpflichtige Umsätze zu 16% in Höhe von 27.426 EUR, steuerfreie Umsätze nach § 3a UStG in Höhe von 559.904 EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge von 53.666 EUR erklärte. Sie errechnete daraus einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von 49.277,88 EUR. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Besteuerungszeiträume 2006 und 2007 hielt der Prüfer an seiner bereits in der Vorprüfung vertretenen Rechtsauffassung fest. In dem Prüfungsbericht vom 26.05.2008 führte er aus, dass die Klägerin gegenüber ihren Kunden keine Beförderung schulde, da die Beförderung nicht der alleinige Hauptzweck der Leistung sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich um die Gestellung bemannter Beförderungsmittel oder um die Bündelung mehrerer Leistungen wie Beförderung, Sicherheit, Komfort, ständige Verfügbarkeit etc. handele. In beiden Fällen erfolge die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG. Die Leistungen der Klägerin seien in ihrer Gesamtheit steuerbar und steuerpflichtig.

Dieser Rechtsauffassung folgend setzte das Finanzamt mit dem Bescheid vom 10.06.2008 die Umsatzsteuer für 2006 abweichend von der Erklärung in Höhe von 27.950,44 EUR fest. Der Besteuerung legte es dabei steuerfreie Leistungen in Höhe von 559.904 EUR, steuerpflichtige Leistungen zu 16% in Höhe von 510.103 EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge von 53.666,04 EUR zugrunde.

Aufgrund dieses Umsatzsteuerbescheides vom 10.06.2008 sind die bisher streitbefangenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide erledigt (§ 124 Abs. 2 AO). Der Umsatzsteuerbescheid vom 10.06.2008 wurde zum Gegenstand des Klageverfahrens (§ 68 FGO).

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 10.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2007 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 um 73.683,29 EUR herabgesetzt wird.

Sie begründet ihre Klage wie folgt:

Die von ihr erbrachten Dienstleistungen seien nicht steuerbar, da der Ort ihrer sonstigen Leistungen nach § 3b Abs. 1 UStG im Ausland liege, soweit Personenbeförderungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien.

Ihren jeweiligen Auftraggebern gehe es alleine darum, dass die die Tournee betreffenden Personen vom Auftrittsort A zum Auftrittsort B befördert würden. Hierin liege der Schwerpunkt ihrer Dienstleistung. Daher bezeichne sie ihre Leistungen als "Driving-Service" und sie habe dementsprechend Fahrdienste in Rechnung gestellt. Eine zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, wie bei Autovermietungen üblich, sei nicht erfolgt. Im internationalen Tourgeschäft, das gerade von britischer bzw. US-amerikanischer Seite geprägt sei, werde nur nach diesem Modus abgerechnet. Aufgrund dieses engen Zusammenhanges mit den Tournee-Veranstaltungen unterlägen ihre Leistungen im Ausland dem sog. Reverse-Charge-Verfahren. Sie sei mithin nicht Schuldnerin der Umsatzsteuer und habe im Ausland daher keine Steueranmeldungen vorzunehmen. Sie verweise auf die EuGH-Entscheidung vom 06.11.1997/Rs. C-116/96 Binder (UR 1998, 146), wonach sich aus der nationalen Rechtsprechung keine Benachteiligung im internationalen Wettbewerb ergeben dürfe, da z.B. vergleichbare englische Unternehmen nicht mit britischer Steuer über im Ausland durchgeführte Fahrten abrechnen müssten.

Die vom Finanzamt eingenommene Rechtsposition gehe an den Marktgegebenheiten vorbei. Sie übersehe, dass sie - die Klägerin - primär nichts anderes getan habe, als Personen von A nach B zu fahren. Mit welchen Fahrzeugen sie dieses unternehme und mit welchem Fahrer sei völlig irrrelevant. Es verstehe sich von selbst, dass sich ein Künstler, wie D, nicht mit einem Fahrzeug der Marke F fahren lassen würde. Das Finanzamt versuche, internationale Standards dazu zu nutzen, die eingenommene steuerliche Einstufung zu rechtfertigen. Dies gehe fehl. Welche Abrechnungsmethode gewählt werde, sei allein Sache der zivilrechtlichen Parteien. Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts München (Urteil vom 14.06.2007 Az. 14 K 4114/04, EFG 2007, 1990) sei nicht zutreffend, da es dem Grunde nach keine Rolle spielen dürfe, mit welchem Verkehrsmittel eine Beförderung erfolge. Es dürfe für die Beurteilung wohl auch keine Rolle spielen, ob die Beförderung mit einem hochwertigen oder einem einfacheren Fahrzeug erfolge.

Selbst wenn man mit dem Finanzamt keine Beförderung, sondern eine Leistung eigener Art unterstelle, wäre der Ort dieser Leistung in entsprechender Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG im Ausland gewesen. Der von ihr erbrachte Fahrdienst sei für die Durchführung der Veranstaltungen und für die Ausübung der künstlerischen Leistungen unerlässlich gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Vielzahl von Unternehmen, wie auch sie, mit ihren Leistungen zusammen mit dem Künstler auf Tournee gegangen seien. Ihre besondere Stellung zeige sich auch daran, dass ihre Fahrer mit den PKW bevorzugte Zugangs- und Parkberechtigungen bis hin zur Bühne gehabt hätten.

Insoweit verweise sie auf die Entscheidungen des EuGH (BStBl II 1998, 313, RZ. 27) und des BFH (Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827).

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es zunächst in vollem Umfang auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2007.

Weiter wendet es ein, dass die Klägerin, soweit Beförderungsleistungen im Ausland vorliegen sollten, diese Umsätze bei den zuständigen Behörden im Ausland hätte anmelden und versteuern müssen.

In der Einspruchsentscheidung führt es aus, dass die Leistungen der Klägerin nicht als Beförderungsleistungen im Sinne von § 3b Abs. 1 UStG angesehen werden könnten. Derartige Leistungen habe sie nicht abgerechnet. Die genannten Rechnungen würden als Leistungsgegenstände vielmehr die zeitweise Überlassung eines Pkw bzw. von Kleinbussen oder Vans mit Chauffeur an ausländische Orte bezeichnen. Ein Chauffeurservice und Limousinenservice erbringe keine Beförderungsleistung im Sinne des § 3b Abs. 1 UStG, wenn die bloße Beförderungsleistung nicht den alleinigen Hauptzweck bilde, sondern zumindest gleichwertig auch die zeitweise Überlassung moderner, exklusiver und repräsentativer Pkw oder Minibusse, sowie die Gestellung professioneller Chauffeure für eine zeitlich flexible Durchführung der jeweils von den Kunden gewünschten Beförderungen im Vordergrund stünden.

Im Streitfall lägen auch nicht Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG vor. Denn die Leistungen der Klägerin seien mit den in der Vorschrift genannten nicht ähnlich. Es genüge nicht, dass die Leistungen der Klägerin mit denen in dieser Vorschrift genannten zusammenhingen oder für deren Ausübung unerlässlich seien.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das Finanzamt hat die streitigen Umsätze zu Recht als im Inland steuerbar und steuerpflichtig angesehen. Die Klägerin erbrachte mit ihren als "driving-service" bezeichneten Diensten keine Beförderungsleistungen im Sinne von § 3b UStG, sondern Leistungen eigener Art, die am Ort ihres Unternehmens gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG ausgeführt wurden. Diese Leistungen waren für die Ausübung der Veranstaltungen kultureller, künstlerischer, sportlicher oder unterhaltender Art ihrer Auftraggeber nicht unerlässlich im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG.

1. Die Klägerin hat mit den hier streitigen Umsätzen, die sie als "driving-service" bezeichnete, eine einheitliche Leistung eigener Art gegenüber ihren Auftraggebern erbracht.

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 2005 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen werden vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§§ 3 Abs. 9 Satz 1, 3a Abs. 1 Satz 1 UStG). Zur Bestimmung des Leistungsortes und der damit verbundenen Entscheidung über die Steuerbarkeit der Leistung im Inland, sowie zur Beurteilung von möglichen Steuerbefreiungen, ist es erforderlich, die Art und den Inhalt der fraglichen Leistung zu definieren; denn die Regelungen in § 3a UStG gelten grundsätzlich nur für einheitliche, in ihrer Art selbständige Leistungen (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 3 Rz. 28, 534, § 3a Rz. 42).

Besteht ein Umsatz aus mehreren Teilleistungen, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine einheitliche Leistung handelt oder ob mehrere von einander unabhängige Leistungen vorliegen. Zwar ist grundsätzlich jede Leistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, jedoch dürfen einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht künstlich aufgespaltet werden (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2008 V R 12/05, BStBl. II 2009, 60 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und ein einheitliches Ganzes bilden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn die Teilleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufteilung wirklichkeitsfremd wäre. Die Vereinbarung eines Gesamtpreises kann insoweit als Beweisanzeichen herangezogen werden. Eine einheitliche Leistung liegt jedoch nicht allein deshalb vor, weil sie aufgrund eines einzigen Vertrages erbracht worden ist. Stets getrennt zu beurteilen sind jedoch Leistungen mehrerer Unternehmer, selbst wenn sie zusammenhängen und einem gemeinsamen Zweck dienen (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 28 ff, m.w.N. der Rechtsprechung).

b) Nach diesen Grundsätzen sieht das Gericht die von der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern, den Veranstaltern von Konzert- und Sportereignissen bzw. dem Management der Künstler, erbrachten Dienste als eine einheitliche Leistung an. Im wesentlichen war die Klägerin verpflichtet, den von ihren Auftraggebern betreuten Künstlern und Sportlern bzw. deren Begleitpersonen eine Fahrgelegenheit zu verschaffen, die ihnen eine komfortable Mobilität an den jeweiligen Veranstaltungsorten bzw. zwischen den verschiedenen Auftrittsorten ermöglichte. Hierzu gehörte zunächst die Bereitstellung angemessener Fahrzeuge nach Wunsch und Vorstellung der Auftraggeber. Zudem war die Klägerin verpflichtet, besonders geeignete Fahrer anzubieten, die mit angemessenen Umgangsformen vertraut sein mussten, ausreichend ortskundig und fähig sein sollten, eine ansprechende Unterhaltung in englischer Sprache zu führen. Diesem Leistungsangebot entsprechend berechnete die Klägerin ihren Auftraggebern die erbrachten Dienste nach einem Festpreis je Veranstaltung bzw. Veranstaltungsort. Schließlich war auch die Unternehmensstruktur der Klägerin auf die Bedürfnisse der Auftraggeber ausgerichtet. So konnte sie aufgrund der Rahmenvereinbarung mit der Fahrzeugvermietungsfirma C dem jeweiligen Fahrzeugwunsch der Auftraggeber gerecht werden. Ebenso war sie in der Lage, je nach der Art des Auftrages die geeigneten Fahrer aufgrund der Vereinbarungen als freie Mitarbeiter bereitzustellen.

2. Die Klägerin hat mit den von ihr als "driving service" bezeichneten Dienste keine Beförderungsleistung im Sinne von § 3b UStG erbracht.

a) Gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine Beförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf das Inland, so fällt nur der Teil der Leistung unter dieses Gesetz, der auf das Inland entfällt (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Begriff der Beförderungsleistung wird in § 3b UStG nicht näher bestimmt, ebenso nicht in der zugrunde liegenden Vorschrift Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL. Die Regelung dient der Abgrenzung der Kompetenzen der einzelnen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Besteuerung, weil der grundsätzlich geltende Anknüpfungspunkt des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers nicht sinnvoll erscheint. Mit den Vorschriften soll sichergestellt werden, dass jeder Mitgliedstaat Beförderungsleistungen für die Teilstrecken besteuert, die in seinem Gebiet zurückgelegt werden (EuGH-Urteil vom 06.11.1997 C-16/96, UR 1998, 146).

Unter dem Begriff einer Beförderungsleistung wird allgemein die räumliche Fortbewegung von Personen und Gegenständen verstanden (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 14.12.1951 II 176/51 U, BStBl. III 1952, 22; vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3b Rz 10). Dabei ist es nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise die Beförderung bewirkt und welches Beförderungsmittel verwendet wird (vgl. Püschner in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 3b Rz. 16.2). Typischerweise werden Beförderungsleistungen mit Bahn, Bus, Luftfahrzeugen und Schiffen im Linienverkehr erbracht, aber auch im Kraftdroschkenverkehr (Taxi), bei Busrundreisen oder bei Schiffsreisen mit festgelegten Strecken (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.1996 V R 129/93, BStBl. II 1997, 164). Keine Beförderungsleistungen im Sinne des § 3b UStG sind die Überlassung von Kraftfahrzeugen mit Fahrern zum Transport von Gegenständen (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1961 II 202/57 U, BStBl. III 1961, 450), die Gestellung von Bussen mit Fahrern an andere Busunternehmer (FG Münster-Urteil vom 15.12.1992 Az. 15 K 6076/89, EFG 1993, 471) und die zur Verfügungstellung von PKW mit Chauffeur (BFH-Beschluss vom 12.06.2008 XI B 201/07, [...]; vgl. Püschner in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 3b Rz. 16.3), weil im Rahmen derartiger Vereinbarungen nicht lediglich eine Beförderung über eine bestimmte Strecke geschuldet wird (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG-Kommentar, § 3a Rz. 401). Vielmehr handelt es sich bei solchen Leistungen um die Vermietung von Beförderungsmitteln (vgl. § 3a Abs. 4 Nr.11 UStG), die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG dort ausgeführt wird, wo der vermietende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 3a Rz. 203).

b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und der Umstände der vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin, wie sie sich im Streitfall darstellen, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin nicht eine bloße Beförderungsleistung im Sinne von § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG gegenüber ihren Auftraggebern erbracht hat. Denn sie schuldete nicht nur die Beförderung der von ihren Auftraggebern betreuten Künstlern und Sportlern über eine bestimmte, vorher festgelegte Strecke, sondern sollte mit ihrem "driving service" die Mobilität der Künstler bzw. des Künstlertrosses im Rahmen der Auftritte und der Veranstaltungsverpflichtungen sicherstellen. Zudem sollte den von der Klägerin beförderten Personen eine angenehme Atmosphäre bei ihren Fahrten verschafft werden. Hiezu zählten die Bereitstellung eines angemessenen Fahrzeuges und eines Chauffeurs mit ansprechenden Umgangsformen. Die Fahrtziele waren zudem nicht auf bestimmte Routen beschränkt, sondern ergaben sich aus den Umständen der jeweiligen Veranstaltung oder sie wurden nach den Wünschen der Künstler ausgerichtet, etwa um gelegentlich ein Lokal oder ein Geschäft aufzusuchen.

Damit unterschied sich die Leistung der Klägerin wesentlich von den typischen Beförderungsleistungen, wie sie etwa durch Bahn, Bus oder Taxis erbracht werden. Gegen eine reine Streckenbeförderung spricht auch der Abrechnungsmodus der Klägerin. Denn sie berechnete ihre Leistungen nicht nach zurückgelegten Entfernungen, sondern nach pauschalen Preisen, die sich etwa an der Anzahl der Konzerte (vgl. Rechnung vom 10.08.2006 " D "), an der Anzahl der überlassenen Fahrzeuge (vgl. Rechnung vom 02.06.2006 " F ") oder an beiden Kriterien (vgl. Rechnung vom 02.07.2006 " G ") orientierten.

c) Die Beurteilung der Dienste der Klägerin als eine sonstige Leistung im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG und nicht als Beförderungsleistung entsprechend § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG steht nicht im Widerspruch zu dem nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL verfolgten Ziel, dass jeder Mitgliedstaat die Beförderungsleistungen nur für die Teilstrecken besteuert, die in seinem Gebiet zurückgelegt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 06.11.1997 C-16/96, a.a.O.). Denn ein maßgebliches Ziel der 6. EG-RL ist es, den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten rationell und nach praktikablen Kriterien abzugrenzen. Da es bei der Vermietung von Beförderungsmitteln aber schwierig ist, den Ort ihrer jeweiligen Nutzung zu bestimmen, verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Besteuerungsrecht an den Ort geknüpft ist, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. EuGH-Urteil vom 15.03.1989-Rs. 51/88, UR 1989, 184).

Diesen Maßstäben wird das Ergebnis gerecht, die Dienstleistungen der Klägerin im Inland zu besteuern. Da die aufgezeigten Grundsätze in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten, kann die Besteuerung der Leistungen der Klägerin im Inland nicht zu einer Benachteiligung im internationalen Wettbewerb führen, wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat.

d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin angeführte Kritik an der Entscheidung des FG München (Urteil vom 14.06.2007 Az. 14 K 4114/04, EFG 2007, 1990) geboten, wenn sie ausführt, es könne für die Qualifizierung einer Leistung als Beförderung keine Rolle spielen, ob die Beförderung mit einem hochwertigen oder einem einfachen Fahrzeug erfolge. Wie oben bereits ausgeführt, folgt die Beurteilung der Dienste der Klägerin als eine Leistung eigener Art, die keine bloße Beförderung darstellt, aus der Gesamtschau der von ihr erbrachten Leistungen, die sie als "driving service" bezeichnet. Die Bereitstellung von Fahrzeugen der gehobenen Klasse ist dabei nur ein Aspekt, der dem Umstand Rechnung trägt, dass es auch ein Kennzeichen der von der Klägerin angebotenen Leistungen ist, besonders ausgewählte Fahrzeuge anzubieten.

3. Weiter vermag das Gericht der Klägerin auch nicht dahin zu folgen, dass sich der Ort ihrer Dienstleistungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG dort befindet, wo sie zum wesentlichen Teil tätig geworden ist.

a) Nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG werden folgende sonstige Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird: kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind.

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ist nicht anzuwenden für Leistungen, die - ohne den in der Vorschrift bezeichneten Leistungen ähnlich zu sein - lediglich mit diesen Leistungen zusammenhängen oder für deren Ausübung unerlässlich sind (BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, BFH/NV 2003, 827; vgl. BFH-Beschluss vom 07.07.2006 V B 113/05, BFH/NV 2006, 2103). Leistungen, die lediglich mit einer der Katalogtätigkeiten in Zusammenhang stehen, jedoch nicht in ihren charakteristischen Merkmalen diesen ähnlich sind, werden von dieser Vorschrift daher bereits nicht erfasst, selbst wenn sie für die Erbringung einer der Katalogtätigkeiten unerlässlich sind (BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.).

b) Danach ergibt sich für den Streitfall, dass § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG in der Auslegung, die die Vorschrift durch die Rechtsprechung des BFH erfahren hat, nicht für die Leistungen der Klägerin zur Anwendung kommen kann. Denn sie wird mit ihren Leistungen (driving-service) nach den Feststellungen des Gerichts nicht kulturell, künstlerisch, wissenschaftlich, unterrichtend, sportlich oder unterhaltend tätig, sondern sie überlässt auf besondere Art und Weise ihren Kunden Fahrzeuge zur Beförderung von Künstlern bzw. Sportlern und deren Begleitpersonal. Diese Dienste sind mit den angeführten Katalogtätigkeiten in keinem Fall vergleichbare Leistungen, ihnen also nicht ähnlich. Die Klägerin ist schließlich nicht selbst Veranstalter solcher Katalogleistungen oder ihnen ähnlicher Leistungen, sondern sie ist Vertragspartner der Veranstalter bzw. des Managements der Künstler bzw. Sportler. Somit kann sich die Klägerin nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG berufen. Das Gericht sieht keine Veranlassung von der Rechtsprechung des BFH zur Auslegung dieser Vorschrift abzuweichen.

4. Die Klägerin kann ihre Auffassung, ihre im Ausland erbrachten Leistungen seien nicht im Inland steuerbar, nicht unmittelbar auf die Regelungen der 6. EG-RL stützen.

a) Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-RL bestimmt, dass abweichend von der Grundregel in Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-RL, wonach als Ort einer Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, jedoch als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort gilt, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden: Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

Für Tätigkeiten, die nicht zu den Katalogleistungen zählen oder diesen ähnlich sind, gilt die Regelung nur, wenn die fragliche Leistung des Unternehmers für die Darbietung der Hauptleistung unerlässlich ist (EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-327/94, UR 1997, 58; vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.; Martin, in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3a Rz. 95).

b) Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger auf die unmittelbare Geltung und Anwendung einer Richtlinienbestimmung berufen, wenn diese nicht in nationales Recht umgesetzt wurde und wenn die eindeutige Richtlinienregelung für ihn günstiger ist, als das nationale Gesetz (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., vor § 1 Rz. 20 ff m.w.N.). Für die im Streitfall maßgebliche Vorschrift § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ist festzustellen, dass sie die Richtlinienregelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-RL nicht wortgleich übernommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.). Jedoch haben beide Vorschriften in ihrer Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH erfahren haben, für die im Streitfall maßgeblich Beurteilung eine inhaltlich gleiche Bedeutung erlangt.

c) Für den Streitfall entscheidend ist, dass die Leistungen der Klägerin nicht unerlässlich für die künstlerischen bzw. sportlichen Veranstaltungen gewesen sind. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie mit ihren Diensten in den Ablauf der Veranstaltungen mit eingebunden war und zu deren reibungslosen Gelingen einen wichtigen Beitrag geleistet hat. Dies genügt jedoch nicht, um sie als unerlässlich im Sinne der umsatzsteuerlichen Regelungen betrachten zu können. Denn ein "driving service", wie ihn die Klägerin angeboten und erbracht hat, ist nicht unverzichtbar für künstlerische bzw. sportliche Veranstaltungen. Auch ohne die Dienste der Klägerin hätten die Veranstaltungen in ihren wesentlichen Teilen durchgeführt werden können, weil für die Beförderung der Künstler, der Sportler und ihres Begleitpersonals ersatzweise auch kurzfristig auf andere Wirtschaftsteilnehmer hätte zurückgegriffen werden können (vgl. Martin, in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3a Rz. 95). Die konkreten Leistungen der Klägerin hinweggedacht hätte es keinesfalls dazu geführt, dass die Konzert- und Sport-Veranstaltungen hätten abgesagt werden müssen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin eine in ihrer Art und Qualität anders zu bewertende Leistung erbracht hat, als sie in einer einfachen Beförderung etwa durch ein Taxiunternehmen gesehen werden kann.

Danach konnte die Klage unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO; diese hat die Klägerin als die unterliegende Beteiligte zu tragen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 12.06.2008 XI B 201/07, [...]; BFH-Urteil vom 06.11.2002 V R 57/01, a.a.O.) und des EuGH (EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-327/94, a.a.O.) steht.

Ende der Entscheidung

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