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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 3 K 695/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1
EStG § 8 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1
EStG § 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

ohne mündliche Verhandlung am 21.10.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die nach Anstellungsvertrag zulässige Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschaftergeschäftsführer ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist und ob es sich um Arbeitslohn oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens sind Kalibrierdienstleistungen und der Verkauf von Messeequipment. Vom Stammkapital der GmbH von 25.000 EUR entfielen 7.500 EUR auf den Gesellschaftergeschäftsführer A.M., 10.000 EUR auf B.M. und auf C.M. 7.500 EUR. Die im Jahr 2001 gegründete GmbH erzielte im Jahr 2002 einen Steuerbilanzgewinn von 4.279 EUR, 2003 einen Steuerbilanzgewinn von 11.922 EUR, 2004 einen Steuerbilanzgewinn von 6.655 EUR und 2005 einen Steuerbilanzverlust von ./. 7.449 EUR.

Im streitigen Zeitraum (Januar 2002 bis Oktober 2005) wurden bis zu 8 Arbeitnehmer beschäftigt.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom 28.11.2005 wurde bei der Klägerin für den Zeitraum Januar 2002 bis Oktober 2005 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt.

In dem im Rahmen der Prüfung vorgelegten Geschäftsführervertrag vom 21.12.2001 abgeschlossen zwischen der Klägerin , vertreten durch die Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführer, Herrn A.M. heißt es unter § 4 Dienstwagen:

" Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf."

Nach den Feststellungen des Prüfers stand dem Geschäftsführer im Zeitraum 2002 ein Gebrauchtfahrzeug Rover Freelander (LP 50.176 DM = 25.654 EUR) bis Mai 2004 und im übrigen Prüfungszeitraum eine Neufahrzeug Rover Freelander (LP 38.640 EUR) zur Verfügung.

Da ein geldwerter Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer als Bezug aus dem Dienstverhältnis bisher nicht versteuert war, berechnete der Prüfer den nach seiner Auffassung zu besteuernden geldwerten Vorteil für Privatfahrten und Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bericht zur Lohnsteuer-Außenprüfung vom 19.04.2006 des Finanzamts 1 verwiesen.

Die nachzuversteuernden Beträge für 2002 bis 2004 teilte der Prüfer der zuständigen Einkommensteuerveranlagungsstelle durch eine Kontrollmitteilung mit.

Hinsichtlich der für 2005 ermittelten Beträge und der nachzuversteuernden pauschalierungsfähigen Anteile erließ das Finanzamt am 05.05.2006 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Der Nachforderungsbetrag betrug insgesamt 2.571 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der damit begründet wurde, dass es sich bei dem zugewandten Vorteil nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele und der Geschäftsführer nicht auf die private Nutzung des Firmenwagens angewiesen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 wies das inzwischen zuständige Finanzamt 2 den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.04.2007 Klage wegen Haftungsbescheids Lohnsteuer u.a. "2002" und Nachforderungsbescheids Lohnsteuer u.a. 2002 bis 2005 vom 05.05.2006 erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird:

Aus der Formulierung im Geschäftsführervertrag ergebe sich nicht ohne Weiteres, dass der Geschäftsführer den Wagen, den er unstreitig für Dienstfahrten (Betreuung des Kundenstammes im Rhein-Main-Gebiet) genutzt habe, auch für private Fahrten habe nutzen können. Es sei das Zusammenspiel der Worte "kann" und "darf" zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich, dass die private Nutzung des Firmenwagens unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die Klägerin gestanden habe. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer nur zu 30% an der GmbH beteiligt sei.

Weiter hätten dem Geschäftsführer in dem streitigen Zeitraum weitere private Pkws (zugelassen auf die Ehefrau des Geschäftsführers und den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn) uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Insofern hätte der Geschäftsführer die Nutzung des Firmenwagens außerhalb der dienstlichen Nutzung nicht unbedingt beanspruchen müssen.

Im Streitfall sei kein geldwerter Vorteil gegeben, der als Sachbezug zu versteuern sei; vielmehr läge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschaftergeschäftsführer vor. In einem vergleichbaren Fall habe das Finanzgericht Reinland-Pfalz entschieden (5 K 1131/03; Revision beim BFH eingelegt I R 8/06), dass eine vGA gegeben sei. Eine solche vGA sei Einnahme aus Kapitalvermögen und entsprechend zu besteuern.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 05.05.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 28.03.2007 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es auch unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus:

Der Geschäftsführer könne laut § 4 des Geschäftsführervertrags für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen. Demnach stehe die private Nutzung nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH führe die Berechtigung einen Dienstwagen des Arbeitgebers unentgeltlich zu nutzen, beim Arbeitnehmer zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss. Es handele sich um einen Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sei und stelle sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung dar.

Der geldwerte Vorteils berechne sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ESt. Im Streitfall sei kein Fahrtenbuch geführt worden, so dass die Bewertung für die Privatfahrten mit 1 v.H. des Listenpreises und zusätzlich 0,03 v.H. des Listenpreises für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte anzusetzen sei. Diese Bestimmungen kämen nur dann nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheide. Im Streitfall sei der Anscheinsbeweis, dass ein zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug auch privat genutzt werde, nicht entkräftet. Alleine der Hinweis, dass Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung stünden, reiche hierfür nicht aus.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die private Nutzung führe auch dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um einen Gesellschaftergeschäftsführer handele.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats nach § 79 Abs. 3 FGO entscheidet und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

Aus der Bilanzakte der GmbH ergeben sich noch folgende Einzelheiten:

In den Jahren 2002 bis 2004 wurden neben den Leasingraten für den Rover Freelander noch Leasingraten für einen weiteren PKW (Passat) entrichtet. Im Jahr 2002 wurden für den Rover Freelander Aufwendungen in Höhe von 9.457,78 EUR getätigt (Kfz-Aufwendungen insgesamt 19.451,19 EUR), im Jahr 2003 für den Rover Freelander Aufwendungen in Höhe von 12.598,74 EUR (Kfz-Aufwendungen insgesamt 35.880,86 EUR), im Jahr 2004 (Kauf eines neuen Freelanders am 17.05.2004 Preis 33.417,04 EUR) für die Rover Freelander Aufwendungen in Höhe von 6.807,28 EUR (Kfz-Aufwendungen insgesamt 17.049,03 EUR) und im Jahr 2005 fielen an Aufwendungen für den erworbenen Rover Freelander laufende Aufwendungen von 14.722,78 EUR an.

Das Geschäftsführergehalt betrug 2002 18.940,32 EUR, 2003 40.893 EUR, 2004 41.001 EUR und 2005 38.400 EUR. Die Umsätze der GmbH lagen in den Streitjahren zwischen rund 217.000 EUR (2002) und 242.000 EUR (2005).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte ist im Streitfall zu Recht von einer Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Gesellschaftergeschäftsführer ausgegangen und hat den entsprechenden geldwerten Vorteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ermittelt.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung des Klagegegenstandes durch den Kläger "Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 2002 " um ein Versehen handelt, da aus dem bezeichneten Bescheid vom 05.05.2006 eindeutig hervorgeht, dass die Klägerin für Lohnsteuer 2005 in Haftung genommen wurde.

1. Im Streitfall hat nach Überzeugung des Gerichts eine Privatnutzung durch den Gesellschaftergeschäftsführer stattgefunden.

Ob eine private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich stattgefunden hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises beurteilt werden (BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Ein steuerlicher Ansatz für die private Nutzung eines PKW scheidet nur dann aus, wenn die fehlende Privatnutzung ausreichend nachgewiesen ist. Hierfür bedarf es zwar nicht des vollen Gegenbeweises, es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Allein durch den Vortrag, für Privatfahrten hätten Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden, kann der Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13.04.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).

Im Streitfall ist dem Gesellschaftsgeschäftsführer die Nutzung des Firmenwagens durch den Geschäftsführervertrag vom 21.12.2001 ausdrücklich gestattet worden. Der sprachlichen Deutung des Klägervertreters, der aus dem Wort "darf" in Verbindung mit der nicht beherrschenden Stellung des Gesellschaftergeschäftsführers folgert, dass diese Privatnutzung unter einem "Erlaubnisvorbehalt" stehe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Wie der auch Beklagte unter Hinweis auf den Duden zutreffend ausführt, ist mit dem Wort "dürfen" vielmehr ausgedrückt, dass man befugt ist, etwas zu tun. Da der Anspruch auf einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung dem Gesellschaftergeschäftsführer vertraglich eingeräumt wurde, spielt in diesem Zusammenhang die nicht beherrschende Stellung des Geschäftsführers keine Rolle.

In Anbetracht der Umstände, dass der Geschäftsführer grundsätzlich die Berechtigung zur privaten Nutzung hatte und kein Fahrtenbuch geführt wurde geht das Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass der Wagen der Mittelklasse auch tatsächlich aus Gründen der Bequemlichkeit und um den eigenen Wagen zu schonen privat genutzt wurde. Allein die Behauptung, es hätten auch private Pkw zur Verfügung gestanden, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Wie die Klägerin selbst angibt, war der Geschäftsführer schon aus dienstlicher Veranlassung viel im Rhein-Main-Gebiet unterwegs und eine Kontrolle der Fahrten durch ein Fahrtenbuch hat nicht stattgefunden; bereits aus räumlichen Gründen kann somit ein Rückgriff auf einen Privatwagen für private Erledigungen neben den dienstlichen Aufgaben bei längerfristigen Abwesenheiten vom Heimatort nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden.

2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den Gehältern, Löhnen und Gratifikationen und Tantiemen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Darunter fallen auch geldwerte Vorteile, die mit der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken verbunden sind.

Im Streitfall liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, die einen sonstigen Bezug beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auslöst, vor.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung verlangt, die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung und einen Zufluss beim Gesellschafter. Gesellschaftlich veranlasst sind dabei solche Zuflüsse, die einem Fremdvergleich nicht standhalten (vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG § 20 Rz 61).

In den Fällen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt, ist eine vGA anzusetzen; nur diejenige Nutzung des PKW ist betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eines solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst (BFH-Urteil vom 23.01.2008 I R 8/06, BFH/NV 2008, 1057).

Wie bereits unter 1. ausgeführt, ist im Streitfall die private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden. Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Überlassung des Dienstwagens für die private Nutzung nach den Gesamtumständen des Streitfalles einer fremdüblichen Vereinbarung.

Grundsätzlich ist die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnliches. Ein Geschäftsführer hat dabei eine herausgehobene Position, die im Grundsatz bereits besondere Vergünstigungen rechtfertigt. Hinzu kommt im Streitfall, dass - wie die Klägerseite selbst hervorhebt - die Nutzung eines Dienstwagens für die umfangreiche Außendiensttätigkeit schon aus dienstlichen Erfordernissen notwendig ist; die Anschaffung der jeweiligen Fahrzeuge geht somit nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zurück, sondern entspricht vielmehr betrieblicher Notwendigkeit.

Es handelt sich bei den in den Streitjahren genutzten Fahrzeugen nicht um Luxusfahrzeuge, sondern um nach wirtschaftlichen Grundsätzen in Bezug auf anfallende Kosten und Fahrzeugart angemessene Fahrzeuge, die es z.B. auch erlauben, größere Gegenstände zu transportieren.

Die anfallenden Kosten stehen auch in Zusammenschau mit dem gezahlten Geschäftsführergehalt in keinem Missverhältnis zu den erzielten Umsätzen und der wirtschaftlichen Situation der GmbH. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer im Streitfall zwar Gesellschafter der GmbH ist, jedoch keine beherrschende Stellung einnimmt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Durchsetzung eigener Interessen durch den Geschäftsführer einer Angemessenheitskontrolle der übrigen Gesellschafter unterliegt.

Insgesamt sind für das Gericht im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass dem Geschäftsführer hier ein Vermögensvorteil zugewandt wurde, der nicht auch jedem fremden Dritten unter gleichen Umständen zugewandt worden wäre. Der Vorteil ist somit nicht nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG zu ermitteln und als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Höhe nach sind die aus diesem Anlass angefallenen Lohnsteuern und Nebenangaben nicht zu beanstanden. Einwendungen gegen die Berechnungen des Finanzamts hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

3. Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Klägerin als Arbeitgeberin hinsichtlich der entsprechend dem Antrag des Arbeitgebers pauschalierungsfähigen Anteile (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG; Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) für die Kfz-Überlassung Steuerschuldnerin nach § 40 Abs. 3 EStG ist und hat dementsprechend einen Nachforderungsbescheid erlassen.

Die vom Finanzamt nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung, die Klägerin nur für das zum Zeitpunkt der Prüfung noch laufende Kalenderjahr als Haftungsschuldnerin in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Als Ermessensentscheidung ist sie nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler zu überprüfen. Der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Satz 1 EStG ist hinsichtlich des dem Geschäftsführer als Arbeitnehmer gewährten Vorteils der Überlassung eines Dienstwagens erfüllt. Die Lohnsteuer wurde nicht in zutreffender Höhe einbehalten und ein Haftungsausschlussgrund ist im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin wurde nur insoweit in Anspruch genommen, als eine Nacherhebung der Lohnsteuer durch die Veranlagung des Arbeitnehmers für den noch offenen Veranlagungszeitraum nicht ebenso schnell und einfach vorgenommen werden konnte.

Die Klage hat daher unter keinem Gesichtspunkt Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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