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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 6 V 56/07
Rechtsgebiete: KraftStG, PBefG, StVZO


Vorschriften:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1
KraftStG § 8 Nr. 1
PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3
StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

6 V 56/07 VI 417/2005 alt

Kraftfahrzeugsteuer

hier: Aussetzung der Vollziehung

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

unter Mitwirkung

...

am 15. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, zu tragen.

Gründe:

I. Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 20.06., 01.08. und 15.09.2005, betreffend die Fahrzeuge Volkswagen T4, Land Rover "Discovery" und Mercedes "Sprinter".

Das vorliegende AdV-Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug. Deshalb wird hinsichtlich des Sachverhalts, insbesondere der detaillierten Daten der streitgegenständlichen drei Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen

A (VW-Transporter T4 "Caravelle"),

B (Land Rover "Discovery") und

C (Mercedes "Sprinter") - laut Fahrzeugpapieren alle verkehrsrechtlich eingestuft als "Pkwgeschlossen" mit der ergänzenden Bemerkung "Kombinationskraftwagen" bzw. "Kombilimousine" und alle mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2800 kg -, auf den (Erst-)Beschluss des Senats vom 13. März 2006 VI 417/2005 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 843) verwiesen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzhof -BFH- hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, dass in den Mercedes "Sprinter" Metallschienen eingebaut worden seien, so dass das Fahrzeug auch nach objektiven Kriterien primär dem Lastentransport zu dienen bestimmt sei. Auf den hierzu vorgelegten Lichtbildern ist das Datum 11.04.2006 eingedruckt. Weiterhin hat der Antragsteller ausgeführt, dass auch bei dem Fahrzeug VW T4 "Caravelle" die dauerhafte Entfernung eines Sitzes vorbereitet sei.

II. 1.1 Soweit der erkennende Senat in seinem vorgenannten Beschluss vom 13. März 2006 VI 417/2005 die Aussetzung der Vollziehung aller angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide mit der Begründung abgelehnt hat, dass nach Wegfall des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO- die steuerliche Einstufung der streitgegenständlichen Fahrzeuge nach den "von den Mitgliedsstaaten verbindlich anzuwendenden Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen" (vgl. Gesetzesmaterialien BR-Drucksache 600/04) des europäischen Gemeinschaftsrechts vorzunehmen sei, konkret der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 (Amtsblatt -ABl.- EG Nr. 1 42/1 vom 23.02.1970) in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 18/1 vom 21.01.2002), ist der Bundesfinanzhof im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 7. November 2006 VII B 80/06 (Juris-Dok.-Nr. STRE200750044) dieser Rechtsansicht nicht gefolgt. Wie bereits in dem vorangegangenen grundlegenden Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 721) stellt der BFH klar, dass sich durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und damit der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t nichts an der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes des PKW, wie ihn der BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelt habe, geändert hat. Die RL 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs seien kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich.

1.2 Nach der Aufhebung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 13. März 2006 VI 417/2005 und der Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht Nürnberg ist die höchstrichterliche Vorgabe für die neuerliche Entscheidung des Gerichts insbesondere folgende:

"... Das KraftStG enthält keine eigenständigen Definitionen der Kraftfahrzeugarten. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender PKW anzusehen ist (§ 8 Nr. 1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht. Denn die Bedeutung der im KraftStG verwendeten verkehrsrechtlichen Begriffe bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Zu diesen gehörte bis zu seiner Aufhebung mit Wirkung ab 1. Mai 2005 auch § 23 Abs. 6a StVZO, der Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen und Gütern geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen), bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t den PKW zuordnete. Der Begriff des PKW ist jedoch dem deutschen Recht über diese Vorschrift hinaus geläufig und hat eben die Bedeutung, die ihm die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats im Anschluss an jene Vorschrift beigelegt hat. Der Senat hat eine Bestätigung seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von PKW und LKW in den Bestimmungen des PBefG gefunden (Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind PKW solche Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als LKW sind hingegen die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmten Kfz anzusehen (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG).

Ob ein PKW oder LKW vorliegt, ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei obliegt es dem Tatsachengericht, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen (Senatsurteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

... Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I, 2712) ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des Senats, nach der Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als PKW zu besteuern sind ( BFH-Urteil vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487), keine Geltung mehr beanspruchen.

... Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestimmt sich die Besteuerung der streitgegenständlichen Kfz nicht nach den in der RL 2001/116/EG getroffenen Festlegungen, sondern nach einer komplexen Gesamtwürdigung der die Bauart und Einrichtung bestimmenden Merkmale unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten BFH-Rechtsprechung. Dabei kann der Umstand, dass ein Fahrzeug die im Anhang II C 1 b der RL 2001/116/EG festgelegte Bedingung P - (M + N x 68) > N x 68 erfüllt, d.h. dass die unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse maximal zuladbare Nutzlast größer ist, als die bei Ausnutzung sämtlicher Sitzplätze (außer dem Fahrersitz) erreichbare Personenlast, nicht als allein ausschlaggebendes Merkmal angesehen werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Gesamtheit der technischen Merkmale einer tatrichterlichen Würdigung zu unterziehen. Im Streitfall sind daher auch die Größe der Ladefläche, der dauerhafte Ausbau von Sitzen bzw. Sitzreihen, die Ausstattung mit Sicherheitsgurten bzw. mit Sitzbefestigungspunkten, das äußere Erscheinungsbild sowie die Frage von Bedeutung, ob und welche von der eigentlichen Herstellerkonzeption abweichende Umbaumaßnahmen vorgenommen worden sind. Dass die bloße Absicht besteht, eine dieser Maßnahmen noch durchzuführen, reicht jedoch ebenso wenig aus, wie bloße Vorbereitungshandlungen. Andererseits vermag der Umstand, dass im Fahrzeugbrief acht Sitzplätze eingetragen sind, nicht von vornherein die Einstufung als LKW auszuschließen. Denn es könnten Umbaumaßnahmen vorgenommen worden sein, wie z.B. der Ausbau von Sitzen und das Unbrauchbarmachen der Sitzbefestigungspunkte, die in den Fahrzeugpapieren nicht ersichtlich sind."

2. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten höchstrichterlichen Vorgaben ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 20.06., 01.08. und 15.09.2005 unverändert ohne Erfolg.

2.1 Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel (vgl. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide. Denn nach der Beschwerdeentscheidung des BFH ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Besteuerung der Fahrzeuge des Antragstellers ab 01.05.2005 - nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO - nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach deren Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild richtet.

2.2 Ausweislich der Fahrzeugpapiere und entsprechend dem nachhaltigen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers handelt es sich bei allen drei Fahrzeugen um Kombinationskraftwagen, also nach gängiger Vorstellung - unabhängig von der bis zum 30.04.2005 in § 23 Abs. 6a StVZO verankerten Definition - um eine Karosseriebauform für Pkw mit besonders großem Ladevolumen. Die Bezeichnung leitet sich von der Kombination von Pkw und Lkw ab, d.h. das Fahrzeug kann sowohl Lasten transportieren als auch Personen befördern (vgl. http.//de.wikipedia.org./wiki/Kombinationskraftwagen). Laut DUDEN (24. Aufl. 2006) ist der "Kombi" ein kombinierter Liefer- und Personenwagen.

2.3 Kombinationskraftwagen (je nach Hersteller als "Avant", "Caravan", "T-Modell", "Touring", "Variant", etc. bezeichnet) werden in Deutschland von Seiten der Hersteller ausschließlich als Pkw angeboten und verkehrsrechtlich als Pkw eingestuft. Auch wenn die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte nicht an diese verkehrsrechtliche Einstufung gebunden sind, so besteht doch kein Grund, ohne hinreichende Anhaltspunkte von einer verkehrsrechtlichen Einstufung abzuweichen, soweit diese sich mit dem kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Pkw deckt. Abgesehen von der unter der Geltung des § 23 Abs. 6a StVZO geläufigen "Traumkombination" (ein verkehrsrechtlich als Pkw eingestuftes Kombinationsfahrzeug wird nur dank seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lkw besteuert, vgl. hierzu FG Nürnberg, Urteil vom 3. August 2000 VI 23/1999, EFG 2000, 1203 <1209>) ist dem erkennenden Senat in der veröffentlichten Rechtsprechung kein einziger Fall bekannt, in dem ein verkehrsrechtlich als Pkw eingestufter Kombi steuerrechtlich als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden wäre. Streitbefangen waren stets nur die Fälle, in denen das Finanzamt einer verkehrsrechtlich vorgegebenen originären oder - viel häufiger - aufgrund von Umbaumaßnahmen nachträglich geänderten Fahrzeugart "Lkw" nicht gefolgt, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich (unverändert) von einem Pkw ausgegangen ist.

2.4 Im Streitfall sieht das Gericht für eine Besteuerung der drei verkehrsrechtlich als Pkw eingestuften Kombinationskraftwagen des Antragstellers als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht keine Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung aller Merkmale der Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit lässt sich die erforderliche objektive Beschaffenheit zur überwiegenden Güterbeförderung nicht feststellen.

Nach ihrer Bauart (="Gesamtbild", so BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII R 88/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1992, 414) und ihrem äußeren Erscheinungsbild sind die Fahrzeuge des Antragstellers überwiegend zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt. Die für die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw bei Serienfahrzeugen regelmäßig für Bauart und Einrichtung maßgebende und die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs prägende Herstellerkonzeption, nach dem BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BStBl II 1998, 489) die "von dem Hersteller bei der Konzeption der Fahrzeugtypen zugrunde gelegte (vorwiegende) Verwendung ... [die den Kraftfahrzeugen] in wesentlichen technischen Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der Gestaltung der Karosserie und dergleichen das Gepräge" gibt, weist alle streitgegenständlichen Fahrzeuge eindeutig als Pkw aus. Nur als Pkw mit entsprechender Zulassung werden diese Fahrzeuge herstellerseits angeboten. Das äußere Erscheinungsbild der rundum verglasten Fahrzeuge lässt nicht auf eine überwiegende Güterbeförderung schießen, sondern macht ebenfalls den vorrangigen Zweck zur Personenbeförderung erkennbar.

Eine von der ursprünglichen Herstellerkonzeption abweichende Fahrzeugart kann sich nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt sind und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändern (grundlegend BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R/97, BStBl II 1997, 627; zuletzt BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72). Bei einem als Pkw konzipierten Fahrzeug müssen sich umbaubedingte Ausstattungsbesonderheiten gegen die serienmäßigen Merkmale gleichsam durchsetzen, um das Fahrzeug dem maßgeblichen Gesamtbild nach als Lkw qualifizieren zu können (BFH-Beschluss vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227). Nach Aktenlage sind solche Umbauten bzw. umbaubedingten Ausstattungsbesonderheiten bei keinem der Fahrzeuge vorhanden.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragen hat, dass bei dem Fahrzeug VW T4 "Caravelle" die dauerhafte Entfernung eines Sitzes bereits vorbereitet sei, kann von einer tatsächlich durchgeführten Umbaumaßnahme keine Rede sein. Unabhängig davon würde durch den Ausbau eines Sitzes das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht wesentlich verändert (vgl. jüngst zum Fall eines umgebauten VW-Busses das BFH-Urteil vom 28. November 2006 VII R 11/06, Juris-Dok.-Nr. STRE200710031).

Der bezüglich des Fahrzeugs Land Rover "Discovery" geltend gemachte Einbau von Regalen und Staufächern statt der hinteren Sitze lässt nach den vorgelegten Abbildungen das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs als Pkw unberührt. Irgendwelche (dauerhaften) Veränderungen an der Karosserie, wie z.B. die Verblechung von Seitenfenstern, sind nicht erkennbar. Mangels Eintrag in den Fahrzeugpapieren - unverändert sind hier 5 Sitzplätze (einschl. Führerplatz) vermerkt - fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, wann genau der Umbau erfolgt und ob dieser auf Dauer angelegt ist. Allein anhand der vorliegenden Fotos sieht der Senat die objektive Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nicht in Frage gestellt. So hat beispielsweise auch der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22. Februar 1991 III R 11/90, BFH/NV 1991, 838 <839>) im Falle eines Mercedes-Benz 300 TE formuliert: "Vom Grundtyp her handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw. ... Durch die Herausnahme der Rücksitzbank und das Umklappen der Rücklehne und anschließender Verplombung und eventueller Verschweißung wird ein solches Fahrzeug nicht auf Dauer zum Transport von Gütern umgestaltet ... sondern im wesentlichen allein die einem jeden Kombi innewohnende Verwandlungsfähigkeit ausgenutzt."

Die bezüglich des Fahrzeugs Mercedes "Sprinter" im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten baulichen Ergänzungen (Einbau von Metallschienen) sind nach dem auf den Fotos eingedruckten Datum (11.04.2006) offensichtlich erst nach der Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller am 06.09.2005 erfolgt. Die in dem angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 15.09.2005 für die Zeit ab Zulassung festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer wird dadurch nicht in Frage gestellt. Ein wegen dieses Einbaus der Metallschienen möglicher Antrag des Antragstellers auf geänderte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Unabhängig davon wird durch den Einbau von Metallschienen das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht wesentlich verändert.

2.5 Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt -BGBl- 2006, 3344), laut Artikel 2 rückwirkend gültig ab 1. Mai 2005, ist für den Streitfall ohne Bedeutung. Denn die laut Art. 1 des Gesetzes in dem in § 2 KraftStG neu einzufügenden Abs. 2a angesprochenen Geländefahrzeuge (Nr. 1), die der Klasse N1 entsprechen, bzw. Mehrzweckfahrzeuge (Nr. 2), die nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten, liegen im Streitfall nicht vor. Unwidersprochen vom BFH hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. März 2006 VI 417/2005 (hier Abschnitt II Nr. 4) alle Fahrzeuge des Antragstellers nach dem EU-Gemeinschaftsrecht als Personenkraftwagen der Klasse M1 angesehen, d.h. "für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz" (Anhang II A Nr. 1 der Richtlinie 2001/116/EG, ABl. EG Nr. L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39). An dieser Qualifizierung hält das Gericht unverändert fest.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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