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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 7 K 1994/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

gem. § 79a Abs. 3 und 4 sowie § 90 Abs. 2 FGO

ohne mündliche Verhandlung

am 10.06.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte der Tochter der Klägerin A die Fahrtkosten auf Grundlage der tatsächlich gefahrenen Kilometer oder nach Entfernungskilometern anzusetzen sind.

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre Tochter A , geb. 13.10.1986. A wurde am Klinikum 1 zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebildet.

Bei einer auf Grundlage der Ausbildungsvergütung für 2005 am 22.2.2006 von der Familienkasse erstellten Prognose für 2007 war der Grenzbetrag der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten.

A bezog im Jahr 2007 eine Ausbildungsvergütung von 11.080,21 EUR abzüglich eines Sozialversicherungsanteils von 2.356,70 EUR. Eine entsprechende Bescheinigung legte die Klägerin zusammen mit der von ihr und A unterschriebenen Erklärung über die Einkünfte und Bezüge A s der Familienkasse am 18.1.2008 vor. Die Familienkasse zog von den Nettoeinkünften von 8.723,51 EUR den Werbungskostenpauschbetrag von 920 EUR ab und kam so zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 7.803,51 EUR, so dass aus ihrer Sicht die kindergeldrechtliche Einkommensgrenze von 7.680 EUR überschritten war. Mit Schreiben vom 13.6.2008 hörte die Familienkasse die Klägerin an, die nach Übermittlung der Probeberechnungen lediglich darauf hinwies, dass A s Einkommen vom Klinikum der Familienkasse mitgeteilt worden sei und ihr daher unverständlich sei, weshalb das Kindergeld ohne Einschränkung ausgezahlt worden sei.

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 6.10.2008 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2007 auf und forderte das für Januar bis Dezember 2007 gezahlte Kindergeld i. H. v. 1.848 EUR zurück.

Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Einspruch ein. Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 1.12.2008 als unbegründet zurück, da die Einkunftsgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten sei.

Mit ihrer Klage vom 23.12.2008 begehrt die Klägerin weiterhin Kindergeld für A für das Jahr 2007. Sie trägt vor, dass die Fahrtstrecke von der Wohnung zum Klinikum hin und zurück 30 km betrage. Die Einkommensmitteilungen des Klinikums an die Familienkasse habe sie nie gesehen. Sie ist der Ansicht, es seien für 220 Arbeitstage die jeweils hin und zurück gefahrenen Kilometer mit jeweils 0,30 EUR als berufsbedingte Aufwendungen i. H. v. somit 1.980 EUR zu berücksichtigen, da A vom Arbeitsplatz auch wieder nach Hause kommen müsse. Entsprechend werde auch im Familienrecht nach der Düsseldorfer Tabelle verfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 6.10.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.12.2008 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht der Familienkasse sind für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 15 Kilometern lediglich Aufwendungen von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen, also bei 220 Arbeitstagen 990 EUR. Der Grenzbetrag sei dann bei Einkünften von 7.733,51 EUR immer noch überschritten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 und 4 FGO sowie ohne mündliche Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat für das Jahr 2007 keinen Anspruch auf Kindergeld für A.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind für Kindergeldzwecke nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist im einkommensteuerrechtlichen Sinn gem. § 2 EStG, also bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen (Urteil des FG Köln vom 16.11.1999 2 K 7567/98, EFG 2000, 180, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 25.7.2001 VI R 9/00; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, A I § 32 Rn. 92). Die zivilrechtliche Behandlung berufsbedingter Aufwendungen spielt dabei keine Rolle.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Ob die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in erster Linie beruflich oder sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind und ihr Abzug entgegen dem Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 EStG bereits nach der Grundnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG möglich wäre, kann an dieser Stelle dahinstehen.

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG als lex specialis geregelt. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der nach § 52 Abs. 23d Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr.

Auszugehen ist hierbei von der einfachen Entfernung und nicht der tatsächlich hin und zurück gefahrenen Strecke. Das Wort Entfernung bezeichnet allgemein den Abstand, die Distanz oder die Strecke zwischen zwei Gegenständen bzw. Orten; es ist gerade nicht von einer Pauschale für gefahrene Kilometer die Rede. Der Gesetzgeber hat bei der Pauschalierung den Umstand, dass der Arbeitnehmer in der Regel einmal täglich zur Arbeit und einmal zurück fährt, vor Augen gehabt und die Entfernungspauschale trotzdem ausdrücklich "für jeden Arbeitstag" nur einmal gewährt.

Diese vom Gesetzgeber gewollte Abgeltung der Aufwendungen durch eine an der Entfernung und nicht an den tatsächlichen Aufwendungen bemessene Pauschale ist verfassungsrechtlich zulässig. Zwar hat auch der BFH festgestellt, dass die Rückfahrt lediglich die Umkehrung eines beruflich veranlassten Zustands und deshalb ebenfalls erwerbsbedingt ist (Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 10.1.2008 VI R 17/07, BFH/NV 2008, 469). Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage auch um den tatsächlich entstandenen Aufwand gemindert werden muss. Der Gleichheitssatz und damit auch das diesem entspringende Gebot der Besteuerung nach der objektiven finanziellen Leistungsfähigkeit - dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits - fordert nicht, dass der Gesetzgeber stets den gewillkürten Aufwand berücksichtigen muss. Vielmehr kann es der materiellen Gleichheit genügen, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Aufwendungen nur den Abzug eines typisiert festgelegten Betrags gestattet (st. Rspr. vgl. BVerfG vom 10.4.1997 - 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1).

2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Werbungskosten auf der Basis der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu ermitteln sind. Bei Aufwendungen von 0,30 EUR für 15 Kilometer an 220 Tagen ergeben sich lediglich, wie von der Familienkasse errechnet, Aufwendungen von 990 EUR. Die Einkünfte von 7.733,51 EUR überschreiten daher den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v. 7.680 EUR.

3. Auch auf Vertrauensschutzaspekte kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Familienkasse hat durch ihr Verhalten in keiner Weise den Eindruck erweckt, dass die Klägerin das ihr gewährte Kindergeld unabhängig von den Einkünften As behalten dürfe. Die Familienkasse durfte nach der ursprünglichen Ausbildungsvergütung davon ausgehen, dass die Einkunftsgrenze im Jahr 2007 nicht überschritten würde. Die von der Klägerin am 18.1.2008 eingereichten Unterlagen hätte die Familienkasse zwar schneller auswerten und so früher die Überschreitung der Einkunftsgrenze erkennen können. Andererseits hätte jedoch auch die Klägerin selbst aus den ihr vorliegenden Unterlagen die Überschreitung erkennen können. Eine Verpflichtung der Familienkasse, die Klägerin unverzüglich über die Überschreitung des Grenzbetrages zu informieren, um sie vor finanziellen Fehldispositionen zu schützen, besteht nicht. § 68 EStG erlegt dem Kindergeldberechtigten eine besondere Mitwirkungspflicht bezüglich der Mitteilung der relevanten Umstände auf. Es ist dabei Sache des Kindergeldberechtigten, sich über das Vorliegen der Voraussetzungen des Kindergeldbezuges zu informieren, zumal sich bei der Erhöhung von As Einkünften auch für einen Laien die Frage nach kindergeldrechtlichen Auswirkungen aufdrängen musste. Vertrauensschutzaspekte stehen der Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes daher nicht entgegen.

Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung daher zu Recht ab Januar 2007 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert.

Die Klage war daher abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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