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Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: II 163/05
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

II 163/05

Umsatzsteuer 1996, 1997 und 1998

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

durch

...

aufgrund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 11.12.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von einem Heilpraktiker erzielten Umsätze aus der Organisation und Durchführung von Fastenseminaren umsatzsteuerfrei i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG sind.

Der Kläger ist als Heilpraktiker tätig. In den von ihm eingereichten Steuererklärungen, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten ( 168 AO), erklärte er steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG i.H.v. ......,.. DM (1996), ......,.. DM (1997) und ......,.. DM (1998).

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die erklärten Heilpraktikerumsätze ausschließlich die Organisation und Durchführung von Fastenseminaren umfassten. Dabei vereinnahmte der Kläger von den Seminarteilnehmern die Kursgebühr und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Pauschalpreis. Gesonderte Abrechnungen über Heilpraktikerleistungen erfolgten regelmäßig nicht. Die Seminare wurden zum Teil vom Kläger selbst bzw. von anderen Heilpraktikern durchgeführt. Die Seminarleiter stellten über ihre Honorare Rechnungen (ohne USt) an den Kläger.

Die Fastenseminare wurden vom Kläger als Fastenurlaub bzw. Fastenwandern kombiniert mit Ausflügen oder Wellnessprogrammen angeboten. Der Tagesablauf für die Fastenseminare gestaltete sich in der Regel wie folgt:

8.30 Uhr Fitnessgymnastik,

9.00 Uhr Teerunde,

10.00 Uhr Wanderung/ Radtour oder Ausflüge oder ...,

13.00 - 17.00 Uhr je nach Tagesplan Rückkehr mit anschließender Freizeit, Ruhe und Entspannung, ggf. Schwimmen, Sauna, Massage,

18.00 Uhr Fastensuppe,

19.00 Uhr Abendprogramm mit Informationen über Fasten, gesunde Ernährung, Abfasten und Themen aus dem Bereich ganzheitliche Gesundheit, Entspannungsübungen, Meditation usw.

Die Seminare fanden zum Teil im Inland (z.B......) und zum Teil im Ausland (z.B. .....) statt. Die AOK Bayern erstattete keine Kosten; die Kasse vertrat die Auffassung, dass Heilfasten dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei und keine Leistung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung darstelle. Andere Kassen, wie z.B. .....erstatteten die Gebühren zum Teil. Der Prüfer behandelte die Umsätze aus der Organisation bzw. Durchführung der Fastenseminare als umsatzsteuerpflichtig und erhöhte gleichzeitig die in diesem Zusammenhang angefallenen abzugsfähigen Vorsteuern, die bislang nicht geltend gemacht worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 16.10.2002 verwiesen.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 06.11.2002 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Steuerfestsetzungen und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 i.H.v. ....,.. DM (....,.. EUR), 1997 i.H.v. .....,.. DM (....,.. EUR) und 1998 i.H.v. .....,.. DM (....,.. EUR) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 vom 06.11.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2005 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspruchsverfahren im Wesentlichen Folgendes vor:

Das vom Finanzamt angeführte BFH-Urteil vom 13.04.2000 V R 78/99, BFH/NV 2000, 1431 sei auf ihn nicht anwendbar, da in dem vom BFH entschiedenen Fall der Kläger als Heileurythmist nicht zu den Katalogberufen des § 4 Nr. 14 UStG gehöre; er sei jedoch Heilpraktiker. Im Rahmen dieses Berufsbildes seien Fastenkuren ein Teil der von ihm angebotenen Leistungen. Das Fasten sei im Deutschen Heilpraktikerführer als Therapieverfahren gesondert aufgeführt. Ebenso werde es im Leitfaden Naturheilverfahren der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erwähnt. Darin zeige sich, dass es sich bei dem Fasten um eine naturheilkundliche Methode der Medizin handle und damit zu der für Heilpraktiker typischen Tätigkeit gehöre. Teilnehmer der von ihm durchgeführten Fastenkuren seien Patienten, die in Folge von Ernährungsfehlern oder Bewegungsmangel bereits erkrankt seien. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Heilfasten Krankheiten lindern bzw. ganz heilen könne, wie z.B. Stoffwechselkrankheiten, Herz- und Kreislauferkrankungen, Blutveränderungen, Hautkrankheiten u.a.. Heilfasten bedeute eine grundlegende Entsäuerung des gesamten Organismus, eine verstärkte Ausscheidung von Gift- und Krankheitsstoffen, die Aktivierung des Immunsystems und eine natürliche Darmsanierung. Zum Abbau von Schlacken sei erforderlich, dass in die Fastenkur unbedingt Bewegungseinheiten eingebaut werde, damit Muskeleiweiße nicht aus den bewegten Teilen und dem Herz-Kreislaufsystem abgebaut würden, sondern nur Einweiße und Fette aus den Depots. Es seien deshalb Wanderungen und vergleichbare Bewegungsmaßnahmen nicht nur sinnvoll, sondern unbedingt erforderlich. Die von ihm organisierten Fastenseminare basierten auf der Heilfastenmethode nach Dr. med. Buchinger. In einem "Rund-um-die-Uhr-Programm" würden die Patienten ständig von einem Heilpraktiker betreut. Dazu gehörten z.B. individuelle Heilmassagen, Entspannungstherapie, therapeutische Einzel- und Gruppengespräche, welche die Wirkung von Heilfasten und gesunder Ernährung erschließen und die mentalen Voraussetzungen dafür schaffen würden, die Patienten zu heilen. Damit erbringe er im Rahmen des täglichen Ablaufprogramms für jeden einzelnen Teilnehmer an der Fastenkur therapeutische Maßnahmen, die auf dessen Beschwerdebild abgestimmt seien und die im Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker als typische Heilpraktikertätigkeit aufgeführt und damit auch beihilfefähig seien.

Alle Heilpraktikerleistungen, welcher Art auch immer, würden ohne ärztliche Verordnung erbracht; denn die Zusammenarbeit mit Heilpraktikern sei den Ärzten standesrechtlich verboten.

In der Vergangenheit hätten verschiedene Krankenkassen ihren Mitgliedern Aufwendungen für Fastenkuren erstattet. Eine Kassenzulassung, die ausschließlich Ärzten vorbehalten sei, sei für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht notwendig.

Es könne ferner nicht hingenommen werden, dass das Finanzamt die Einnahmen nicht in steuerpflichtige und steuerfreie aufgeteilt habe. Der Standpunkt des Finanzamts, dass die Gesamtorganisation der Fastenkuren mit Anreise und Unterkunft der Umsatzsteuerfreiheit schade, könne nicht aufrecht erhalten werden, da dann alle Kurkliniken, welche entsprechende Fastenkuren einschließlich Unterbringung anbieten würden, umsatzsteuerpflichtig wären.

Wegen der Einzelheiten, insbesondere der vom Kläger im Rahmen der Heilfastenkuren erbrachten Leistungen wird auf das Schreiben vom 14.07.2005 und das in der mündlichen Verhandlung übergebene Programm-Beispiel verwiesen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung im Wesentlichen Folgendes vor:

Bei den vom Kläger veranstalteten und organisierten Fastenseminaren handle es sich nicht um umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG. Die Steuerbefreiung umfasse nicht alle Umsätze der begünstigten Unternehmer, sondern nur diejenigen, die diese als heilberufliche Tätigkeit ausführen. Der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.09.2000 Rs-C-384/98) zur Steuerbefreiung bei Heilbehandlungen folgend, habe der BFH entschieden, dass Schönheitsoperationen nicht nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit sie nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten. Diese Auslegung entspreche auch dem Zweck der Steuerbefreiung, nämlich der Entlastung der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung. Bei den Pauschalangeboten des Klägers handle es sich offenkundig um Leistungen, die dem Wellnessbereich zuzuordnen seien, bei dem trotz der Durchführung durch Heilpraktiker keine Heilbehandlung, sondern das "Entspannen und Wohlfühlen und gesund Ernähren" bzw. der Gesichtspunkt der allgemeinen Gesundheitsvorsorge des Einzelnen im Vordergrund stehe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Umsätze des Klägers aus der Durchführung von Fastenseminaren sind nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG. Der Kläger ist zwar unstreitig -wie in der Befreiungsvorschrift genannt- Heilpraktiker; jedoch handelt es sich bei der Organisation und Durchführung von Fastenseminaren nicht um eine heilkundliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr.14 UStG. Ob und in welchem Umfang der Kläger gegenüber einzelnen Seminarteilnehmern eine heilkundliche, nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker abrechenbare Leistung erbracht hat, ist für die Streitjahre nicht feststellbar; vielmehr hat der Kläger wegen der Seminarkosten gegenüber den Teilnehmern pauschal abgerechnet.

1. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1993 sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker steuerfrei. Der Zusatz "im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG" bezieht sich nicht nur auf die ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten, sondern beschränkt auch die Steuerfreiheit der Umsätze der genannten Berufe auf ihre freiberufliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 30.09.1999 V R 56/97, BFH/NV 2000, 284).

Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie. Danach befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer: die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellen die Steuerbefreiungen autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar, die im Gesamtzusammenhang des Mehrwertsteuersystems zu sehen sind. Dabei sind die Steuerbefreiungen des Art. 13 der 6. EG-Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Art 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistung erbringt und dieser die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt (BFH-Urteil vom 23.08.2007 V R 38/04, UR 2007, 850 m.w.N.).

b) Der Begriff der "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" ist deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass er nur medizinische Leistungen umfasst, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden. Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, sind daher vom Anwendungsbereich des Art 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, -Kügler-, UR 2002, 513;vom 06.11.2003 Rs. C-45/01-Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie-, UR 2003, 584 ;vom 20.11.2003 Rs. C-212/01 -Unterpertinger-, UR 2004, 70;vom 20.11.2003 Rs. C-307/01 -Peter d'Ambrumenil- UR 2004, 75).

c) Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG beinhaltet schließlich keinen berufsrechtlichen Lenkungszweck, der die Steuerbefreiung für Heil- und Heilhilfsberufe von ihrer beruflichen Qualifikation abhängig machen würde. Vielmehr ist erkennbarer Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG allein die Entlastung der Sozialversicherungsträger von Umsatzsteuer (BVerfG-Urteile vom 29.10.1999, Az. 2 BvR 1264/90, BStBl. II 2000, 155 undvom 10.11.1999, Az. 2 BvR 1820/92, BStBl. II 2000, 158), bzw. ist es Ziel, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken.

2. Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsgrundsätze sind die Leistungen des Klägers mit der Durchführung von Fastenseminaren/Fastenurlauben nicht gem. § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zweck der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ist die Kostensenkung für Heilbehandlungen. Der Kläger hat jedoch i.d.S. keine feststellbaren Heilmaßnahmen durchgeführt.

a) Die vom Kläger durchgeführten Seminare sind nicht zu vergleichen mit ärztlich verordneten, von den Sozialversicherungsträgern regelmäßig erstatteten Kuren für erkrankte Personen, die nach einem bestimmten Kurplan in einer Kurklinik in der Regel über die Dauer von zwei bis drei Wochen und ggf. länger unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Denn der Kläger wendet sich mit seinem Seminarangebot nicht an Kranke, sondern an alle am Fasten interessierte Personen. Teilnehmer sind durchaus gesunde Menschen, die sich durch das Fasten eine Steigerung des Allgemeinbefindens versprechen oder das Fasten als neue Erfahrung erleben wollen. Dies ergibt sich auch aus den im Internet veröffentlichten Aussagen von Seminarteilnehmer im Rückblick auf die durchgeführten Seminare mit denen der Kläger wirbt (...Rauchen aufgegeben, Garderobe passt wieder/Kopf frei für bessere Ernährung und Nachdenken über das Gesagte, rundherum gelungene Woche/Umstellung der Lebensmittel auf Vollwert/erste Brotbackversuche, fühle mich wohl, das Fastenseminar hat mir gezeigt, dass weniger oft mehr ist....).

b) Die Steuerbefreiung kann auch nicht aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebenen beispielhaften Protokolls über den Ablauf eines Fastenseminars gewährt werden. Darin legt er -abstrakt- dar, dass er im Tagesverlauf wiederholt verschiedene abrechenbare Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker erbringt. Um die Leistung jedoch als steuerbefreite heilkundliche Tätigkeit beurteilen zu können, ist es notwendig, dass die konkrete Leistung mit Gebührenkennziffer unter Angabe von Teilnehmer und Datum bezeichnet und abgerechnet wird. Dies war in den Streitjahren in keinem Fall gegeben.

3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das vom Kläger angebotene Leistungspaket "Fastenseminar" nicht insgesamt steuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG sein kann. Denn für eine einheitliche Leistung ist nicht entscheidend, dass die Leistungsbestandteile einem einheitlichen (wirtschaftlichen) Ziel dienen, auf einem einheitlichen Vertrag beruhen oder ein einheitliches Entgelt geschuldet wird. Vielmehr ist unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob die einzelnen Leistungsbestandteile so hinter dem Ganzen zurücktreten, dass eine einheitliche Leistung vorliegt (BFH-Urteil vom 26.03.1992 V R 16/88 BStBl. II 1992, 929). Dabei darf der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht überspannt werden; er ist ergebnisorientiert zu handhaben und hat auch Bedeutung z.B. für die Anwendung von Befreiungsvorschriften (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Kommentar, § 1 Rz 15).

a) Danach genügt ein einheitlicher Vertrag und die Abrechnung mit einer Pauschale, in der Kosten für Unterkunft/Verpflegung, Behandlung, "Wellnessangebote", allgemeine Verwaltungskosten, ggf. Personalkosten u.a. enthalten sind, nicht den Anforderungen für eine einheitliche steuerbefreite, heilkundliche Leistung. Denn befreit ist -wie ausgeführt- nur die heilkundliche Tätigkeit, wie sie z.B. nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker abrechenbar ist. Davon zu trennen sind die sonstigen Kosten z.B. für Unterkunft und Verpflegung, über die der Kläger gesondert mit den einzelnen Hotels/Pensionen abrechnet.

b) Letztlich verhält sich der Kläger mit der Organisation der Fastenseminare wie Veranstalter von Gesundheitsreisen, die mit ihren Umsätzen nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit sind. So haben professionelle Reiseveranstalter ( z.B. TUI-Vital, Neckermann-Care, Fit Reisen) den Trend der "Medical Wellness" in ihren Katalogen aufgenommen und bieten im Rahmen einer Ferienreise Präventionspakete zur Gesundheitsförderung an (vgl. Nürnberger Nachrichten, Beilage "Gute Reise" vom 1./ 2.12.2007). Um eine heilkundliche Tätigkeit handelt es sich dabei nicht.

Danach bleibt die Klage ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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