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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: II 39/2004
Rechtsgebiete: UStG 1999


Vorschriften:

UStG 1999 § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1
UStG 1999 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 6. EG-RL Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug und um die Höhe der Bemessungsgrundlage bei der privaten Verwendung eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.

Der Kläger war im Streitjahr als Braumeister nicht selbständig tätig. Er erwarb am 22.03.2000 ein Hausgrundstück, auf dem er nach teilweisem Abbruch des alten Hauses ein neues Gebäude errichtete. Das Erdgeschoss sollte ab Fertigstellung mit einem Anteil von 38,62 % an der gesamten Nutzungsfläche des Gebäudes als Laden unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung vermietet werden; die übrige Fläche war zu eigenen Wohnzwecken vorgesehen. Im Streitjahr erzielte der Kläger noch keine Umsätze. Ab 08.03.2003 wurde das Ladengeschäft als Cafe umsatzsteuerpflichtig verpachtet. Die als Wohnraum vorgesehenen Flächen wurden nach der Fertigstellung im Dezember 2000 vom Kläger selbst bezogen.

Die Herstellungskosten für das gesamte Gebäude betrugen brutto 294.020,74 DM. Davon entfielen auf das Ladengeschäft im Erdgeschoss ein Brutto-Betrag von 89.165,86 DM mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 10.251,38 DM und auf die eigengenutzte Wohnung ein Bruttobetrag von 204.854,88 DM mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer von 24.978,26 DM. Auf vorweggenommene Werbungskosten für das Ladengeschäft entfielen im Streitjahr Vorsteuerbeträge von 34,60 DM.

Der Kläger reichte am 18.04.2001 bei dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein, in der er keine Umsätze, aber abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.285,98 DM angab. Das Finanzamt stimmte der Erklärung zu, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§§ 164 Abs. 1 Satz 1, 168 AO). Die Zustimmung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Abrechnungsbescheid vom 17.07.2001 mit.

Am 21.07.2001 beantragte der Kläger in einem als Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 17.07.2001 bezeichneten Schreiben die Berücksichtigung der Vorsteuer aus der Herstellung der eigengenutzten Wohnung sowie die Besteuerung in Höhe der "Kostenmiete" als Verwendungseigenverbrauch. Zur Berechnung der von ihm so bezeichneten Kostenmiete ging er von Herstellungskosten für die eigengenutzte Wohnung nach Abzug der Vorsteuer von 179.876,62 DM und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren (AfA 2 %) aus. So errechnete er bei einem Monat der Selbstnutzung im Dezember 2000 einen anzusetzenden Betrag von 300 DM und darauf 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 48 DM. Als Vorsteuerbeträge erklärte er 24.978,26 DM und damit einen weiteren Erstattungsbetrag in Höhe von 24.930,30 DM. Auf den Ansatz weiterer vorsteuerbehafteter Kosten als Kostenmiete habe er verzichtet, da korrespondierend die darin enthaltene Vorsteuer ergebnisneutralisierend angesetzt werden könnte. Zur Begründung berief er sich auf die Entscheidung des EuGH in Sachen "Seeling" und auf das ihr folgende Urteil des BFH vom 24.07.2003 (V R 39/99, BStBl. II 2004, 371).

Mit Entscheidung vom 19.01.2004 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte im Wesentlichen aus, auch wenn die Vorsteuer aus den auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Baukosten abzugsfähig sein sollte, mache die Entstehung einer Umsatzsteuerschuld in gleicher Höhe wegen der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe aus der Eigennutzung dieser Wohnung in Höhe der Baukosten eine Änderung der bestehenden Umsatzsteuerfestsetzung entbehrlich. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt sinngemäß, die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2004 dahin zu ändern, dass der Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von 35.216,28 DM festgesetzt wird. Weiterhin beantragt er, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung trägt er Folgendes vor:

Der Europäische Gerichtshof habe in seinem für die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bindenden Urteil vom 08.05.2003 (Az. C-269/00 "Seeling", DStR 2003, 873) entschieden, dass ein Unternehmer auch für die eigengenutzten Wohnräume den Vorsteuerabzug erhalten könne, sofern er das Gebäude vor dem Erstbezug insgesamt dem Unternehmensvermögen zuordne und die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterwerfe. Dieser Rechtsprechung sei auch der BFH in seinem Urteil vom 24.07.2003 (Az. V R 39/99, DStR 2003, 1791) gefolgt. Danach seien die vom Kläger zusätzlich geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe von 24.978,26 DM, die im Jahre 2000 aus vorsteuerbelasteten Anschaffungsneben- und Baukosten angefallen seien, als abzugsfähig anzuerkennen. Er habe deutlich gemacht, dass er das gesamte Grundstück einschließlich der eigengenutzten Wohnung seinem Unternehmen zuordnen wolle. Dabei übersteige der Anteil der unternehmerischen Nutzung 10 % der Gesamtnutzung des Objekts.

Die Eigennutzung der Wohnung sei als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Umsatz sei nach den zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten zu bemessen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Verwaltung habe sich in Abschnitt 155 Abs. 2 Satz 2 UStR dahin selbst gebunden, dass bei der Bemessung grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen sei, die den anteiligen Unternehmerlohn nicht mit einschließen würden. Als Bemessungsgrundlage für die Kostenmiete sei daher von der Abschreibung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG und von Herstellungskosten für die Wohnung von ca. 180.000 DM auszugehen. Daraus errechne sich im Streitjahr wegen des Bezugs im Dezember eine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer von 300 DM und eine Umsatzsteuer von 48 DM.

Soweit das beklagte Finanzamt vorbringe, dieses Ergebnis würde im Hinblick auf den 10-jährigen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG den Zweck der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht mehr erreichen, sei darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seiner Entscheidung dieses Problem gesehen und hierzu ausgeführt habe, dass die Bundesrepublik Deutschland den in seinem nationalen Gesetz festgelegten Berichtigungszeitraum von 10 Jahren auf die 20-jährige Berichtigungsfrist des Art. 20 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie -77/388/EWG- (6. EG-RL) erhöhen könne.

Ein möglicher Liquiditäts- und Steuervorteil ergebe sich bereits aus dem System des Art. 6 Abs. 2a der 6. EG-RL, wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude nach Ablauf des Berichtigungszeitraumes veräußere. Rat und Kommission der EG hätten dies bei Erlass der 6. EG-RL erkannt und daher einen langen Berichtigungszeitraum von 20 Jahren vorgesehen. Die Bundesrepublik Deutschland habe von der Möglichkeit dieses langen Zeitraums keinen Gebrauch gemacht und sei daher nicht berechtigt, dieses Problem durch andere Maßnahmen, wie die willkürliche Annahme eines höheren Wertes der unentgeltlichen Wertabgabe, zu Lasten des Steuerpflichtigen zu lösen.

Der Ansatz des beklagten Finanzamtes, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Hausgrundstücks auf die nach § 15a UStG geltenden Berichtigungszeiträume zu verteilen, stelle eine Abweichung von den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen dar und finde keine Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen. Das Schreiben des BMF vom 13.04.2004 (vgl. BMF-Schreiben IV B 7-S 7206-3/04 vom 13.04.2004, BStBl. I 2004, 468), mit dem die bisherige Verwaltungspraxis geändert werden sollte, könne auf den hier geführten Rechtstreit keinen Einfluss haben.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Abweichung der umsatzsteuerrechtlichen Kostenermittlung von den ertragsteuerlichen Grundsätzen zu einer weiteren Verkomplizierung im Steuerrecht führen würde. Die Festlegung eines kürzeren Absetzungszeitraums bei der Umsatzbesteuerung könne dazu führen, dass die unentgeltliche Wertabgabe wesentlich höher bewertet und angesetzt werde, als dies den tatsächlichen Verhältnissen und einem marktüblichen Entgelt für die Wertabgabe entspräche. Es würde eine unentgeltliche Wertabgabe unvereinbar mit der Mehrwertwertsteuerrichtlinie tatsächlich viel höher belastet werden.

Der Begriff der Ausgaben, wie er in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL verwendet werde, sei autonom, d.h. nur aus der Richtlinie heraus auszulegen. Rein nationale Vorstellungen oder Auslegungskriterien seien unbeachtlich und dürften im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Europarechts nicht herangezogen werden. Für den von der Finanzverwaltung gewählten Ansatz, die Kosten auf den Berichtigungszeitraum aufzuteilen, finde sich in der 6. EG-RL keine Grundlage. Bei der vom EuGH geforderten engen Auslegung seien nur die Ausgaben einzubeziehen, die die Verwendung des Gegenstandes selbst betreffen würden und die den Steuerpflichtigen zum Abzug der Steuer berechtigt hätten, mit der die Ausgaben für den Erwerb und den Betrieb belastet gewesen seien (EuGH-Urteil vom 25.05.1993 C-193/91, SIg 1993 I-2615; EuGH-Urteil vom 27.06.1989 Rs. 50/88, SIg 1989, 1925; BFH-Urteil vom 24.08.2000 V R 9/00, BStBl. II 2001, 76). Abweichende nationale Maßnahmen, mit denen eine Steuerumgehung verhindert werden solle, seien daher eng auszulegen und dürften nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen von Art. 11 der 6. EGRL abweichen (EuGH-Urteil vom 29.05.1997 C 63/96; BFH-Urteil vom 08.10.1997 XI R 8/86, BStBl. II 1997, 840).

Für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG seien richtigerweise die Kosten zugrunde zu legen, die nach den bisherigen Grundsätzen des Abschnitts (A) 155 Abs. 2 Satz 2 und A 158 Abs. 3 und 4 UStR 2000 zu ermitteln seien. Es stehe auch bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage bezüglich der Absetzung für Abnutzung dem Unternehmer frei, welche der ertragsteuerlich zulässigen Methoden er der Kostenermittlung zugrunde lege (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 12/96, BStBl. II 1997, 374). An diese Vorgaben habe er, der Kläger, sich auch gehalten.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es führt zur Begründung aus:

Nach dem zwischenzeitlich vorliegenden BMF-Schreiben vom 13.04.2004 (BStBl. I 2004, 469 IV B 7-S 7300-26/04) zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003 (C-269/00, BStBl. II 2004, 378) und des BFH-Urteils vom 24.07.2003 (BStBl. II 2004, 371) könne ein Grundstück, das zu mindestens 10 v.H. unternehmerischen Zwecken diene, insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Verwendung des Grundstücks zu nichtunternehmerischen Zwecken sei steuerbar, wenn das Grundstück zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt habe, und sei nicht einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG gleichgestellt. Der Vorsteuerabzug sei deshalb nicht gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeschlossen.

Diese Grundsätze seien allgemein für Grundstücke anzuwenden, die nach dem 30.06.2004 angeschafft oder hergestellt worden seien. Berufe sich ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 2004 auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, seien die vorstehenden Grundsätze für alle Veranlagungszeiträume ab diesem Zeitraum anzuwenden. Erfolge dies durch den Unternehmer, seien hinsichtlich der nichtunternehmerisch genutzten Wohnung in einem vor dem 1. Juli 2004 angeschafften und dem Unternehmen zugeordneten Gebäude die für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG zugrunde zu legenden Kosten nach den in Absatz 2 des BMF-Schreibens vom 13.04.2004, BStBl. I 2004, 468 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln (Absatz 4 des BMF-Schreiben vom 13.04.2004, BStBl. I 2004, 468).

Danach gehörten zu den zu berücksichtigenden Kosten auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese seien abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen (Neutralitätsgrundsatz). Nach Ablauf des jeweils nach § 15a UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums seien die auf den Gegenstand entfallenden Kosten vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen und in den Folgejahren nicht mehr als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Für Grundstücke umfasse der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG 10 Jahre (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Somit seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab Beginn der nichtunternehmerischen Verwendung mit 10 %, ggf. zeitanteilig, in die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe einzubeziehen. Nachdem der Kläger dies ausdrücklich abgelehnt habe, könne weiterhin kein Vorsteuerabzug aus den anteilig auf die Herstellung der eigengenutzten Wohnung entfallenden Kosten erfolgen.

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in Anwendung des A 155 Abs. 2 UStR 2000 nach den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten zu ermitteln, führe im Streitfall ebenfalls nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Wie bereits in der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2004 und in der Klageerwiderung vom 13.04.2004 ausgeführt, werde von der Einkommensteuer die Eigennutzung einer Wohnung durch den Steuerpflichtigen nicht erfasst. Die dadurch veranlassten Ausgaben würden deshalb unter die nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG fallen. Da in der Einkommensteuer grundsätzlich das Prinzip der Vereinnahmung bzw. Verausgabung nach § 11 EStG gelte, würden diese ertragsteuerlichen Grundsätze zu einer Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in Höhe der im Kalenderjahr verausgabten Herstellungskosten für die eigengenutzte Wohnung führen.

Die vom Kläger begehrte Verteilung der Herstellungskosten seiner Wohnung entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG auf einen Zeitraum von 50 Jahren finde im Einkommensteuerrecht keine Grundlage, da diese AfA mit 2 % nur für der Einkunftserzielung dienende Gebäude vorgesehen sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO einverstanden erklärt.

Gründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

1. Der Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch, also etwa zu eigenen Wohnzwecken, nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge, einschließlich des nicht unternehmerisch genutzten Teils, abziehen (BFH-Urteil vom 24.07.2003 V R 39/99, BStBl. II 2004, 371 m.w.N.). Maßgebend für die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist es, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben unternehmerisch tätig zu werden und Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist (BFH-Urteil vom 17.05.2001 V R 38/00, BStBl. II 2003, 434).

Diesen Rechtsgrundsätzen folgend besteht ein Recht des Klägers, die Vorsteuerbeträge so geltend zu machen, wie er sie mit seiner Klage beantragt hat. Denn im hier zu entscheidenden Sachverhalt hat er, was auch vom Finanzamt nicht bestritten wird, im Streitjahr mit der Errichtung der Immobilie seine Absicht deutlich gemacht, unternehmerisch tätig zu werden und das Gebäude jedenfalls teilweise umsatzsteuerpflichtig zu vermieten (§ 9 UStG). Damit ist es ihm erlaubt, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen (BFH-Urteil vom 24.07.2003 V R 39/99 a.a.O.).

2. Von der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die teilweise Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine steuerfreie Grundstücksvermietung im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1999 darstellt und deshalb der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 ausgeschlossen ist. Die nicht unternehmerische Verwendung des Gebäudes wird vielmehr gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2004 V B 191/03, BFH/NV 2004, 453 m.w.N.).

Es ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Kläger den privaten Nutzungsanteil seiner dem Unternehmen zugeordneten Immobilie der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat.

3. Der Umsatz bei einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG wird nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, bemessen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind nur die Kosten heranzuziehen, die als Betriebskosten mit dem Gegenstand selbst verknüpft oder als Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Gegenstand entfallen sind und die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 V R 9/00, BStBl. II 2001, 76; EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-230/94, UR 1996, 418).

Danach sind zur Bemessung der Verwendungsleistung aufgrund der privaten Wohnungsnutzung nur die Kosten zu berücksichtigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Es werden nach dem Vortrag des Klägers im Einspruchs- und Klageverfahren keine laufenden Kosten, sondern ausschließlich Herstellungskosten für die Errichtung des Gebäudes im Sinne von § 255 Abs. 2 HGB geltend gemacht. Nach der Baukostenaufstellung des Klägers und entsprechend seiner Klagebegründung beinhaltet der Herstellungskostenanteil für die privat genutzten Räume einen Vorsteuerabzugsbetrag von 24.978,26 DM. Ausgehend von einem Umsatzsteuersatz von 16 % errechnet sich damit als Bemessungsgrundlage ein Nettobetrag von 156.114 DM.

4. Die in die Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG eingehenden Herstellungskosten sind planmäßig auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen (vgl. § 253 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 HGB, Art 35 Abs. 1 Buchst. b der 4. EG-Richtlinie-78/660/EWG-).

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH waren die Herstellungskosten bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes entsprechend der ertragsteuerlichen Abschreibungsregelungen zu verteilen (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 V R 9/00, a.a.O.; BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 12/96, BStBl. II 1997, 374). Diesen Grundsätzen folgte zunächst auch die Finanzverwaltung (vgl. A 155 Abs. 2 Satz 2, A 158 Abs. 3 und 4 UStR 2000).

Die bisherige Rechtsprechung des EuGH hält es ebenfalls für erforderlich, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Herstellungskosten für ein Gebäude als Ausgaben zeitlich auf die wirtschaftliche Lebensdauer des Investitionsgutes zu verteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 26.09.1996 C-230/94 "Enkler", Rdn. 36, a.a.O. und EuGH-Urteil vom 08.05.2003 C-269/00 "Seeling", Rdn. 54, 55, BStBl. II 2004, 378).

Damit kann der Rechtsauffassung des beklagten Finanzamts nicht gefolgt werden, wonach für die unentgeltliche Wertabgabe als Bemessungsgrundlage die im Kalenderjahr verausgabten Herstellungskosten für die eigengenutzte Wohnung anzusetzen sei. Denn diese Ansicht widerspräche dem Zweck der Besteuerung der Privatnutzung im Umsatzsteuerrecht, die auf eine abschnittsweise Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs während des privaten Nutzungszeitraums angelegt ist (vgl. Lohse, Neutralitätsgrundsatz im Umsatzsteuerrecht, UR 2004, 582, 589). Die Grundsätze des deutschen Ertragsteuerrechts zum Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung kommen im Mehrwertsteuersystem des autonomen Gemeinschaftsrechts nicht zum Tragen (vgl. EuGH-Urteil vom 08.05.2003 C-269/00, Rdn. 46, a.a.O.; vgl. auch Wagner in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 15 Rz. 516). Die Auffassung des Finanzamts widerspricht zudem der Anweisung des BMF vom 13.04.2004 (BStBl. I 2004, 468), die für das Finanzamt bindend ist und deren Anwendung der Kläger aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für sich beanspruchen kann.

b) Die neuere Rechtsprechung der Finanzgerichte zu der Frage der Bemessungsgrundlage einer nicht unternehmerischen Verwendung geht, soweit ersichtlich, ebenfalls davon aus, dass die Herstellungskosten eines Gebäudes nicht in vollem Umfang sofort als Ausgaben zu erfassen, sondern über mehrere Jahre zu verteilen seien. Dabei wird weiterhin in Anlehnung an die ertragsteuerliche Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG von einer Gebäudenutzungsdauer von 50 Jahren ausgegangen, die auch für umsatzsteuerliche Zwecke als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen sei (vgl. FG Niedersachsen Urteil vom 28.10.2004, Az. 5 K 351/04, UR 2005, 162 und FG München Beschluss vom 26.10.2004, Az. 14 V 2943/04, UR 2005, 160).

c) Demgegenüber verfügte die Finanzverwaltung nunmehr, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes bei der Bemessung des Eigenverbrauchs abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen seien (vgl. BMF-Schreiben IV B 7-S 7206-3/04 vom 13.04.2004, BStBl. I 2004, 468). Diese Verteilung auf den Berichtigungszeitraum entspräche dem im Umsatzsteuerrecht geltenden Neutralitätsgrundsatz. Nach Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums seien die auf den Gegenstand entfallenden Kosten somit vollständig in die Bemessungsgrundlage eingeflossen.

Dem wird entgegengehalten, dass nach Maßgabe von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie -77/388/EWG- (6. EG-RL) die Kosten zu verstehen seien, die dem durch die private Nutzung an dem Gegenstand ausgelösten Wertverzehr entsprechen würden. Der Ansatz eines Wertverzehrs von 10 Jahren entspräche jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Nieskens, Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Richtlinienumsatzsteuergesetz, UR 2005, 57, 62). Zu berücksichtigen sei nach der Rechtsprechung des EuGH, dass trotz des Grundsatzes der Steuerneutralität bei der Besteuerung der Privatverwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes bei zeitanteiliger Kostenerfassung zumindest teilweise ein unversteuerter Letztverbrauch entstehen könne (vgl. FG München Beschluss vom 26.10.2004 Az. 14 V 2943/04, a.a.O.; FG Niedersachsen Urteil vom 28.10.2004 Az. 5 K 351/04, a.a.O.; EuGH-Urteil vom 08.05.2003 C-269/00, a.a.O.).

d) Zur Überzeugung des Gerichts erlauben es sowohl die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 als auch die Regelung in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-RL von einer 10-jährigen Nutzungsdauer im umsatzsteuerlichen Sinne für Gebäude wie dem des vorliegenden Falles auszugehen. Denn das Tatbestandsmerkmal Kosten bzw. Ausgaben ist nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und dem Zweck der Umsatzbesteuerung, nämlich den Privatverbrauch nicht von der Umsatzsteuer zu entlasten, auszulegen (vgl. Lohse, Neutralitätsgrundsatz im Umsatzsteuerrecht, a.a.O.; Stadie, umsatzsteuerrechtliche Zuordnung von Anlagengegenständen zum Unternehmen, UR 2004, 597, 599; Huschens, Umsatzsteueränderungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, NWB 2005, Heft 1, S. 29, 40 ff, F 7 S 6385). Diesen Grundsätzen entspricht es, dass durch die Besteuerung der Privatverwendung der zunächst gewährte Vorsteuerabzug für den privat verwendeten Teil innerhalb des Berichtigungszeitraumes vollständig rückgängig gemacht wird.

Die Tatbestandsmerkmale der 6. EG-RL sind autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts, so dass zu ihrer Auslegung, insbesondere um eine Zersplitterung der Rechtsanwendung im Gemeinschaftsgebiet zu vermeiden, nicht auf die Vorschriften der jeweiligen nationalen Rechtssysteme zurückgegriffen werden kann. Zum Verständnis des Merkmales "Ausgaben" in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-RL ist daher nicht auf die ertragsteuerlichen Kriterien der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 EStG abzustellen. Auch § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 verweist zur Definition des Merkmales "Kosten" nicht auf andere Steuerrechtsnormen.

Vielmehr kann nach Ansicht des Gerichts zur Bestimmung der Nutzungszeit eines Wirtschaftsgutes allenfalls auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) abgestellt werden, wie sie europarechtlich in der "Jahresabschlussrichtlinie" Art 35 Abs. 1 Buchst. b der 4. EG-Richtlinie78/660/EWG-(4. EG-RL, vgl. Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 5. Aufl., Teil A Gesetzestexte) niedergelegt sind. Danach sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens, deren wirtschaftliche Nutzung begrenzt ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten um Wertberichtigungen zu vermindern, die so berechnet sind, dass der Wert des Vermögensgegenstandes während dieser Nutzungszeit planmäßig zur Abschreibung gelangt. Hierzu ist von einem im Voraus zu bestimmenden Abschreibungsplan auszugehen, wobei sich die Nutzungsdauer nicht notwendigerweise an der objektiv möglichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu orientieren hat. Entscheidend für die Bilanzierung ist vielmehr die individuelle betriebliche Nutzungsdauer, in der das Wirtschaftsgut rentabel genutzt werden kann (vgl. ADS § 253 HGB Rdn. 324; Kleindiek in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 253 Rdn. 39, 42, 46). Wegen erheblicher, insbesondere marktbedingter Unsicherheitsfaktoren, eröffnet sich bei der Festlegung der zutreffenden Nutzungsdauer ein Beurteilungsspielraum, der jedoch durch objektbezogene Bestimmungsfaktoren eingegrenzt wird; eine willkürliche zu kurze Festlegung darf allerdings unter dem bilanzrechtlichen Gesichtspunkt einer unzulässigen Bildung stiller Reserven nicht erfolgen (vgl. ADS § 253 Rdn. 330, 332, 336).

Nach diesen Grundsätzen, die aber für die Umsatzbesteuerung nicht vorrangig im Lichte der GoB und deren Ziel eines periodengerechten Ausweises des verteilungsfähigen Gewinns (vgl. Kleindiek, a.a.O., § 253 Rdn. 39),sondern zu vorderst nach den umsatzsteuerlichen Zwecken der Neutralität und der Endverbrauchsbesteuerung zu sehen sind, hält das Gericht eine Nutzungsdauer von zehn Jahren für ein unternehmerisch genutztes Gebäude wie im Streitfall gerade noch hinnehmbar und nicht willkürlich bestimmt. Obgleich der tatsächliche Nutzen eines Gebäudes regelmäßig deutlich über zehn Jahre liegen wird, kann ein wirtschaftlicher Werteverbrauch bei Immobilien bereits nach zehn Jahren in Betracht kommen. Die Gefahr einer nach GoB unzulässigen Unterbewertung hat für die zutreffende Umsatzbesteuerung gerade keinen Regelungszweck. Auch wird wegen der jeweils eigenständigen Bedeutung des Bilanz- und des Umsatzsteuerrechts eine weitere Komplizierung des Steuerrechts durch die Fixierung einer einheitlichen Nutzungsdauer für Gebäude auf zehn Jahre für Zwecke der Umsatzsteuer vom Gericht nicht erkannt. Denn es ist zwar eine einfache Rechtsanwendung im Steuerrecht wünschenswert; dies stellt aber kein tragendes Prinzip der Umsatzbesteuerung dar.

e) Als Bemessungsgrundlage für den Wert der sonstigen Leistung gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist daher von 156.114 DM und einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Daraus errechnet sich ein Jahresbetrag von 15.611 DM und wegen der Nutzung nur im Dezember des Streitjahres ein Monatsbetrag von 1.300 DM. Der Ansatz eines Betrages von 1.300 DM als "Kostenmiete" ist auch nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt für eine neue Wohnung von ca. 150 qm, wie sie der Kläger nutzt.

5. Danach liegen folgende Besteuerungsgrundlagen vor:

 Umsatz 16%0 DM  
So. Leistung 16%1.300 DMUSt208,00 DM
VoSt bisher10.285,98 DM  
VoSt zusätzlich24.978,26 DM  
VoSt insgesamt  35.264,24 DM
Festzusetzender Erstattungsanspruch  35.056,24 DM

6. Auf einen Vertrauenstatbestand kann sich der Kläger nicht berufen, wenn er die Anwendung der Besteuerungsgrundsätze nach A 155 Abs. 2 Satz 2 und A 158 Abs. 3 u. 4 UStR 2000 fordert. Die Finanzverwaltung setzt einen Vertrauenstatbestand durch ein bestimmtes Verhalten, aufgrund dessen der Steuerbürger bei objektiver Beurteilung annehmen kann, die Verwaltung werde an ihrer Position konsequent und auf Dauer festhalten. Dabei sind nur solche Dispositionen geschützt, die vom Steuerbürger vor der Verwirklichung des Steuertatbestandes vorgenommen werden (vgl. Pahlke/Koenig/Pahlke, AO-Kommentar § 4 Rz. 27, 32 m.w.N.). Im Streitfall hatte der Kläger aber keine schutzwürdigen Entscheidungen bei der Errichtung seiner Immobilie im Hinblick auf einen Vorsteuerabzug des privat genutzten Anteils getroffen. Denn im Jahre 2000 gingen Rechtsprechung und Verwaltung noch davon aus, dass die private Selbstnutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie einen steuerbefreiten Umsatz entspr. § 4 Nr. 12 a UStG darstellte und somit einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschloss. Davon ging auch der Kläger selbst aus, als er in seiner Umsatzsteuererklärung vom 18.04.2001 die später zusätzlich geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht ansetzte und insoweit gerade keine vertrauensgeschützte Dispositionen traf. Unter diesen Umständen konnte er nicht darauf hoffen, dass die Verwaltung bei geänderter Rechtsauffassung zur Frage der Steuerbefreiung zu Wohnzwecken selbst genutzter Gebäude an den Verwaltungsanweisungen A 155 Abs. 2 Satz 2 und A 158 Abs. 3 u. 4 UStR 2000 festhalten werde.

7. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FGO).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Ende der Entscheidung

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