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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 15.12.2006
Aktenzeichen: VII 3/05
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
EStG § 11 Abs. 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
BGB § 367 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg

VII 3/05

Einkommensteuer 1992 und 1993

In dem Rechtsstreit

...

hat der 7. Senat des Finanzgerichts Nürnberg

aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 15.12.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 05.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2004 wird die Einkommensteuer auf XXX EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei zwei Darlehensverträgen über jeweils xxx. DM um verdeckte Kapitalanlagen handelt.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1992 und 1993 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt ein Raumausstattungsunternehmen. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nach den Feststellungen einer in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführten Fahndungsprüfung schloss der Kläger am 09.09.1992 mit der Fa xxx ("Darlehensgeberin") einen mit "Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag über einen "Darlehensbetrag" von xxx . DM mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer nachschüssigen "Verzinsung" von 5 % bei 100 % Auszahlung. Der Kläger verpflichtete sich zur Entrichtung einer Depotzahlung (Vorausleistung) von xxx DM an die "Darlehensgeberin". Die Auszahlung des "Darlehensbetrages" von xxx DM hatte 60 internationale Banktage nach Gutschrift der Depotzahlung zu erfolgen. Eine Rückzahlung sah der Vertrag nicht vor, weil das gewährte "Darlehen" unter Inanspruchnahme der Depotzahlung "getilgt" werden sollte. Die Depotzahlung finanzierte der Kläger über ein Darlehen bei der xxx bank und aus Eigenmitteln von je xxx DM.

Am 11.12.1992 schloss der Kläger mit der "Darlehensgeberin" einen weiteren "Darlehensvertrag" über xxx . DM mit einer Auszahlung von 75 % und einer Laufzeit von 10 Jahren. Der "Darlehensbetrag" war wegen der "Tilgung" unter Inanspruchnahme der Depotzahlung von xxx . DM nicht zurückzuzahlen. Eine "Verzinsung" entfiel nach Leistung einer Einmalzahlung von 25 % der "Darlehenssumme". Deren Auszahlung sollte 90 internationale Banktage nach Gutschrift des Depotbetrags erfolgen.

Das "Darlehen I" wurde am 03.12.1992 ausgezahlt, wobei xxx . DM in zwei Teilbeträgen von je xxx DM in bar sowie per Scheck gezahlt und xxx . DM als Depotzahlung für das "Darlehen II" und xxx . DM für eine Kapital-Investment-Anlage von der "Darlehensgeberin" zurückbehalten wurden. Diese Kapitalanlage hatte eine Laufzeit von 10 Jahren. Die vereinbarte Zinszahlung von monatlich 1,25 % (12.500 DM) wurde nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der "Darlehensgeberin" im Juni 1994 eingestellt.

Das "Darlehen II" kam wegen der Zahlungsunfähigkeit der "Darlehensgeberin" im Jahre 1993 nur i.H.v. xxx DM zur Auszahlung.

Der Fahndungsprüfer sah in den "Darlehensverträgen" eine verdeckte Kapitalanlage und ermittelte folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen:

"Darlehensvertrag I"

 Anlagebetragxxx DM
Auszahlungsbetragxxx DM
Überschuss (Zufluss in 1992)xxx DM

"Darlehensvertrag II"

 Anlagebetragxxx DM
Auszahlungsbetragxxx DM
Überschuss (Zufluss in 1993)xxx DM

Außerdem berücksichtigte er in den Streitjahren Zinsen aus dem Kapital-Investment-Vertrag von xxx DM (1992) und xxx DM (1993).

Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Fahndungsprüfers und setzte die Kapitaleinkünfte in den Änderungsbescheiden 1992 und 1993 vom 05.03.1999 mit insgesamt xxx DM bzw. xxx DM an.

Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

In der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2004 führte das Finanzamt sinngemäß aus, unabhängig von einer vereinbarten "Verzinsung" stellten die Verträge mit der Fa. xxx wegen des Fehlens einer Rückzahlungsverpflichtung keine Darlehensverträge dar. Die Leistungen der Fa. xxx seien als Entgelt für das ihr überlassene Kapital i.H.v. jeweils xxx . DM zu sehen. Sie habe 60 bzw. 90 Banktage frei über das Kapital verfügen können. Den vertraglichen Vereinbarungen sei weitgehend wirtschaftlich keine Bedeutung zugekommen. So sei beim zweiten "Darlehensvertrag" die vereinbarte Laufzeit von 10 Jahren ins Leere gelaufen, weil bereits bei der sogenannten Darlehensauszahlung die Tilgung erfolgt sei und keine Zinsen vereinbart worden seien. Das Vertragsverhältnis sei bereits mit Auszahlung des sogenannten Darlehensbetrages aufgrund dessen Verrechnung mit der Depotzahlung erfüllt worden.

Zweck der Vereinbarungen sei eine Kapitalanlage von jeweils xxx DM gegen entsprechend hohe Rendite gewesen. Wie die Zahlungsunfähigkeit der Fa. xxx Xxx zeige, sei die ungewöhnlich hohe Rendite durch das von Anfang an bestehende hohe Ausfallrisiko zu erklären.

Soweit die Darlehen für den Bau einer Diskothek vorgesehen gewesen seien, hätten die daraus dem Kläger zugeflossenen Mittel dafür nicht ausgereicht. Außerdem sei es dadurch zu einer nicht erklärbaren Überfinanzierung gekommen.

Mit dem Entschluss, bei der Auszahlung der ersten Kapitalanlage von xxx DM einen Teilbetrag von xxx . DM als erneute Kapitalanlage "stehen zu lassen" und einen weiteren Teilbetrag von xxx DM als Kapital-Investment-Anlage anzulegen, habe der Kläger seine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Altforderung ausgeübt und dadurch den Zufluss der Forderung i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG bewirkt. Unerheblich sei dabei, ob der Unternehmer tatsächlich Gewinne erzielt habe. Ein Zufluss setze im Falle einer Novation lediglich voraus, dass der Unternehmer bei entsprechender Wahl des Steuerpflichtigen zur Auszahlung der entsprechenden Beträge fähig gewesen wäre. Dies bestätigten die später erfolgten tatsächlichen Auszahlungen durch die Fa. xxx . Im Übrigen habe der Kläger die Auszahlungsmodalitäten vorgeschlagen und über den Auszahlungsbetrag frei verfügt.

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.

Zu deren Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, bei den Auszahlungen handele es sich um die Gewährung von Darlehen. Die Darlehen seien mit den vom Kläger zu erbringenden Depotzahlungen von jeweils xxx DM nach Abschluss der Darlehensverträge zurückgezahlt worden. Die Depotzahlungen sollten während der gesamten Laufzeit der Darlehen von 10 Jahren im Depot der Darlehensgeberin verbleiben. Damit sei das überlassene Kapital vollständig zurückgezahlt worden.

Entgegen den Darstellungen des Finanzamts habe der Kläger für die Darlehen Zinsen geleistet. Die zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Darlehensgeberin noch offenen Zinsverbindlichkeiten seien mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kapital-Investment-Anlage verrechnet worden. Gleichzeitig seien die Grundschuldbriefe, die der Absicherung der Zinszahlungen gedient hätten, dem Kläger zurückgegeben worden.

Die gewährten Darlehen seien ausschließlich für die Finanzierung eines Diskothekenneubaus verwendet worden. Bei Baukosten von ca. xxx DM hätten die beiden Darlehen zu keiner Überfinanzierung geführt, weil nach Abzug der Depotzahlungen sowie des Disagios bei einer ordnungsgemäßen Auszahlung der Darlehen lediglich liquide Mittel i.H.v. xxx DM zugeflossen seien. Zudem habe der Kläger das Darlehen I teilweise zur Finanzierung einer privaten Kapital-Investment-Anlage verwendet. Nach dieser teilweisen privaten Verwendung des Darlehens sei dem Kläger zur Finanzierung der Diskothek nur ein Betrag von xxx DM verblieben, so dass sich der Kläger zur Aufnahme eines weiteren Darlehens entschlossen habe.

Nach der Vorleistung von xxx DM sei mit dem Darlehensvertrag II eine Auszahlung von xxx DM vereinbart worden. Damit hätten dem Kläger zur Finanzierung des Bauvorhabens aus beiden Darlehen xxx DM an liquiden Mitteln zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Darlehensgeberin seien jedoch nur xxx DM ausgezahlt worden. Eine Überfinanzierung liege daher nicht vor.

Dem Steuerpflichtigen stehe es grundsätzlich frei, eine günstige Finanzierungsform zu wählen. Bei der vom Kläger gewählten Finanzierung habe es sich um eine auf internationalen Kapitalmärkten übliche Finanzierung gehandelt.

Die Kläger beantragen,

die geänderten Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 vom 05.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2004 dahin zu ändern, dass keine Einkünfte aus einer verdeckten Kapitalanlage berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung zur Einspruchsentscheidung bringt er im Wesentlichen vor, beide "Darlehensverträge" enthielten keine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung. Das gewährte "Darlehen" werde unter Inanspruchnahme des geleisteten Depotbetrags getilgt. Damit würde vertraglich auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet. Die weitere Verwendung der geleisteten Depotzahlungen durch die xxx sei daher von untergeordneter Bedeutung.

Soweit erstmals vorgebracht werde, dass die vereinbarten Zinszahlungen im Rahmen der Zahlungsunfähigkeit der Fa. xxx mit der Kapitalrückzahlung aus der abgeschlossenen Kapital-Investment-Anlage verrechnet worden seien, lägen keine entsprechenden Nachweise vor.

Nach den erklärten Herstellungskosten für die Diskothek und die im Gebäude enthaltenen Eigentumswohnungen hätten die Herstellungskosten bis zur Fertigstellung im Jahr 1994 xxx DM (netto) betragen. Damit hätte das Darlehen I bei voller Auszahlung die Herstellungskosten abgedeckt. Die Aufnahme des zweiten Darlehens wäre nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb xxx DM, die für die Finanzierung des Bauvorhabens erforderlich gewesen sei, in einer Kapital-Investment-Anlage gebunden worden sei. Das Finanzamt gehe daher weiterhin von einer Überfinanzierung aus.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Das Finanzamt hat zu Recht Darlehensgewährungen des Klägers an die Fa. xxx angenommen. Die Vergütungen hierfür in Höhe von xxx Mio. DM und xxx DM sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Zinsen zu erfassen.

1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung gehören Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen oder Anleihen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Kapitalforderung ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175). Für die Bestimmung des Zinsbegriffs ist die des bürgerlichen Rechts maßgebend. Unter Zinsen werden von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden. Sie setzen das Bestehen einer auf die Hauptleistung gerichteten Kapitalschuld voraus, neben der sie eine Nebenleistung bilden. Es ist nicht begriffnotwendig, dass Zinsen fortlaufend entrichtet werden, sie können auch sogleich für die gesamte Nutzungsdauer berechnet und vom Kapital abgezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252; Grundmann, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 246 Rdnrn. 4 f. und 10).

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

2. Im Streitfall handelt es sich bei dem "Darlehensvertrag" vom 11.12.1992 um eine Kapitalanlage des Klägers.

Dies ist aus dem "Darlehensverhältnis" vom 11.12.1992 klar erkennbar. Der Kläger verpflichtete sich, der "Darlehensgeberin" einen Depotbetrag von xxx DM für die Dauer von 90 Banktagen zu überlassen. Dafür sollte er ein "Darlehen" über xxx DM mit einer Auszahlung von 75 % ( xxx DM) zur Verfügung gestellt bekommen. Nach den Vertragsbestimmungen wurde das von der "Darlehensgeberin" gewährte "Darlehen" unter Inanspruchnahme des vom "Darlehensnehmer" geleisteten Depotbetrags von der "Darlehensgeberin" getilgt. Mit der Bereitstellung bzw. Auszahlung des "Darlehensbetrages" ging die Depotzahlung unwiderruflich in das Eigentum der "Darlehensgeberin" über. Damit wurde das "Darlehen" mit Auszahlung des "Darlehensbetrags" durch Verrechnung mit dem im Voraus geleisteten Depotbetrag von xxx DM getilgt. Zinszahlungen waren wegen der vereinbarten Verrechnung mit einer Einmalzahlung von xxx DM nicht zu entrichten. Danach sollte der Kläger nach Ablauf der 90 Banktage ohne jegliche weitere Zahlungsverpflichtungen einen Geldbetrag von xxx DM erhalten. Nach der vertraglichen Gestaltung sollte der Kläger im Ergebnis aus der Kapitalüberlassung in Form der Depotzahlung von xxx DM eine Rendite von xxx DM erzielen. Dass aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Fa. xxx lediglich ein Betrag von xxx Mio. DM zur Auszahlung kam, spielt für die Beurteilung der Vertragsgestaltung keine Rolle. Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren ging wegen der zum Auszahlungsdatum erfolgten Tilgung des "Darlehens" und der zinslosen "Darlehensgewährung" ins Leere. Entgegen der Bezeichnung des Rechtsgeschäfts handelt es sich bei dem zweiten "Darlehensvertrag" in Wirklichkeit um eine entgeltliche - wenn auch hoch spekulative - Kapitalüberlassung des Klägers.

Aus diesem Rechtsgeschäft wurden im Jahr 1993 an den Kläger xxx Mio. DM ausgezahlt. Der Senat kann unentschieden lassen, ob es sich hierbei insgesamt um Kapitalertrag gehandelt hat. Nach dem Rechtsgedanken des § 367 Abs. 1 BGB ist eine zur Erfüllung der Haupt- und Zinsverbindlichkeit nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Zinsen anzurechnen. Doch ist der Senat gehindert, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verbösern. In diesem hat das Finanzamt nach Abzug des vom Kläger eingesetzten Kapitals von xxx DM lediglich einen Betrag von xxx DM als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung angesetzt. Auf jeden Fall ist diese Vermögensmehrung bei ihm gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG a.F. als Zinsertrag zu erfassen.

3. Ebenso hatte der erste "Darlehensvertrag" vom 09.09.1992 eine Kapitalanlage des Klägers zum Vertragsgegenstand.

Bei dieser als "Darlehensvertrag" bezeichneten Vertragsgestaltung handelt es sich nach Auffassung des Senats um einen gemischten Vertrag (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 65. Auflage, Überblick vor § 311 Rz. 19), in dem eine Kapitalüberlassung des Klägers an die Fa. xxx und eine anschließende Darlehensgewährung in Höhe von 25 v.H. des Auszahlungsbetrags an den Kläger geregelt sind.

Mit dem Vertrag vom 09.09.1992 verpflichtete sich der Kläger, der Fa. xxx für die Dauer von 60 internationalen Banktagen einen Depotbetrag von xxx DM zur Verfügung zu stellen. Danach sollte ein "Darlehen" von xxx DM zur Auszahlung kommen. Der Vertrag sah die Möglichkeit zur Freistellung von Zinsen durch eine Einmalzahlung von 25 % der "Darlehenssumme" vor. Nach Nr. 5 der Vertragsbestimmungen hatte der Kläger das Recht, sich mit einer Einmalzahlung von 25 % des "Darlehensbetrags" von allen Zinszahlungsverpflichtungen über die gesamte Laufzeit freizukaufen.

a) Die Auszahlung von xxx DM stellt i.H.v. xxx DM eine Vergütung für die Überlassung von Kapital an die Fa. xxx dar.

Der Kläger bekam für die Überlassung einer Depotzahlung von xxx DM für die Dauer von 60 Banktagen von der Fa. xxx einen als Darlehen bezeichneten Betrag von xxx DM ausgezahlt. Hätte der Kläger - wie im "Darlehensvertrag" vom 11.12.1992 - eine Einmalzahlung von xxx DM geleistet, wäre er von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen freigestellt worden. Er hätte dann für die Überlassung des Depotbetrags eine Rückzahlung von xxx DM erhalten. Dies gilt entsprechend für die vom Kläger gewählte Auszahlung des vollen Betrags von xxx DM. Der Kläger bekam auch bei dieser Vertragsvariante eine Rückzahlung von xxx DM einschließlich der überlassenen Depotzahlung. Denn nach der Ziffer 2 der Vertragsbestimmungen wurde das "gewährte Darlehen" durch der Verrechnung des Depotbetrags von xxx DM getilgt. Gleichzeitig wurde der Kläger bezüglich des "Darlehensbetrags" von einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber Dritten, nicht jedoch bezüglich der zu leistenden Zinsen freigestellt. Es fehlt zumindest in Höhe von xxx DM an einer Darlehensgewährung der Fa. xxx an den Kläger.

Zudem bestand insoweit kein Rechtsgrund für die Zahlung von Zinsen. Denn die Zinspflicht ist akzessorisch zu der Hauptschuld. Sie setzt die Überlassung von Kapital voraus. Da mit der Verrechnung des geleisteten Depotbetrags das "gewährte Darlehen" in Höhe von 75 % getilgt wurde, lag insoweit den vereinbarten "Zinszahlungen" keine Kapitalüberlassung an den Kläger zugrunde. Es bestand deshalb von Anfang an für den Auszahlungsbetrag von xxx DM keine Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen.

b) In Höhe des Auszahlungsbetrags von xxx DM liegt ein verzinsliches Darlehen der Fa. xxx an den Kläger vor.

Nach den Vertragsbestimmungen war bei einem Verzicht des Klägers auf Entrichtung einer Einmalzahlung von xxx DM die "Darlehenssumme" zu verzinsen. Dem Kläger stand damit in Höhe der nicht geleisteten Einmalzahlung ein zusätzliches Kapital von xxx DM zur Verfügung, für das er im Gegenzug Zinsen zu entrichten hatte. Die Zinsverpflichtung beruhte danach ausschließlich auf der Kapitalauszahlung in Höhe der Einmalzahlung von xxx DM. Weil der Kläger nur deshalb Zinsen zu entrichten hatte, weil er keine einmalige Zahlung von xxx DM leistete, und auch insoweit keine Freistellung von Zahlungsverpflichtungen ausgesprochen wurde, geht der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls insoweit von einer Darlehensgewährung an den Kläger aus. Nur diesen Betrag hatte der Kläger in Form der vereinbarten jährlichen "Zinsen", die sich aus einem Zins- und Tilgungsanteil zusammensetzten, zurückzuzahlen.

c) Die Vergütungen für die Kapitalüberlassung an die Fa. xxx sind dem Kläger auch zugeflossen.

Die Auszahlung eines Teilbetrags von xxx DM der "Darlehenssumme" von xxx DM erfolgte am 03.12.1992, wobei dem Kläger jeweils xxx DM in bar und per Scheck ausgehändigt wurden. xxx DM verwendete der Kläger als Depotzahlung für den "Darlehensvertrag" vom 11.12.1992 und die xxx DM legte er am selben Tag in einem Kapital-Investment-Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einem Zinssatz von 1,25 v.H. pro Monat an. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe zwar der Vertreter der "Darlehensgeberin" erklärt, das restliche Kapital werde etwas verzögert ausgezahlt, für ihn sei die Anlage der Geldbeträge in dem "Darlehensvertrag" und dem Kapital-Investment-Vertrag jedoch ein lukratives Geschäft gewesen. Denn er habe auf diese Weise den sich abzeichnenden höheren Kapitalbedarf für das Bauvorhaben decken können. Der Kläger verfolgte mit den (erneuten) Anlagen dieser fälligen Geldmittel eigenständige wirtschaftliche Interessen. Mit dieser Schuldumschaffung (Novation) verfügte der Kläger über die fälligen Ansprüche, indem er als Gläubiger die vereinbarten Beträge infolge des neuen Verpflichtungsgeschäfts der "Darlehensgeberin" sofort wieder als "Darlehen" bzw. Kapitalanlage zur Verfügung stellte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.06.2003 IX B 227/02, BFH/NV 2003, 1327). Da der Kläger aufgrund freier Dispositionsbefugnis handelte, sind die fälligen Geldbeträge dem Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung im Wege des abgekürzten Leistungswegs zugeflossen.

Danach handelt es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung primär um eine Kapitalanlage des Klägers. Für die Überlassung eines Depotbetrags von xxx DM für die Dauer von 60 Banktagen erhielt der Kläger neben den eingesetzten Betrag von xxx DM eine Vergütung von xxx DM. Diese Vergütung stellt Zinsen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, die gemäß § 11 Abs. 1 EStG zum Zeitpunkt des Zuflusses (Novation) im Dezember 1992 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Auf die tatsächliche Verwendung des Kapitals kommt es beider Beurteilung der Vertragsgestaltung nicht an.

4. Der Einwand des Klägers, er habe fällige Zinsverpflichtungen aus dem "Darlehensvertrag I" mit fälligen Ansprüchen aus dem "Darlehensvertrag II" verrechnet, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung.

Diese rechtliche Einordnung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Fa. xxx durch den Kläger selbst bestätigt, dass es sich auch nach Auffassung des Klägers bei dem "Darlehenvertrag II" um keine Darlehensgewährung an den Kläger, sondern um einen fälligen Anspruch auf Zahlung eines Restbetrags von xxx DM ( xxx DM - xxx DM) handelte. Dieser Geldbetrag sollte als vertraglich geschuldete Vergütung für die Kapitalüberlassung endgültig beim Kläger verbleiben.

Zudem können Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, wenn sie eine tatsächliche Vermögensminderung darstellen. Dies setzt voraus, dass die auf dem "Darlehenvertrag II" begründeten Ansprüche des Klägers mit der Verrechnung als erfüllt anzusehen und die entsprechenden Erträge als zugeflossen zu behandeln sind. Das würde bedeuten, dass der Ertrag des Klägers aus dem "Darlehensvertrags II" um den entsprechenden Betrag zu erhöhen wäre. Der Überschuss bei diesen Einkünften würde sich folglich ertragsmäßig nicht verändern. Im Übrigen hat der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen, dass eine solche Verrechnung tatsächlich erfolgt ist und - wenn ja - wann dies der Fall war. Entsprechend können die angeblich durch Verrechnung geleisteten Zahlungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

5. Soweit der Kläger weiterhin vorträgt, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der "Darlehensgeberin" seien offene Zinsverbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kapital-Investment-Anlage verrechnet worden, hat er keine Nachweise darüber erbracht, wann und in welchem Umfang Verrechnungen vorgenommen worden sind.

6. Berechnung der Einkommensteuer 1992

 zu versteuerndes Einkommen bisher xxx DM
- Minderung der Kapitaleinkünfte lt. Urteil xxx DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil xxx DM
Einkommensteuer lt. Splittingtabelle xxx DM
Ermäßigung nach § 34 g EStG xxx DM
festzusetzende Einkommensteuer xxx DM
 xxx EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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