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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: 2 K 1047/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 135 Abs. 1

Entscheidung wurde am 16.08.2007 korrigiert: das Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

2 K 1047/05

Einkommensteuer 2002

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx, den Richter am Finanzgericht xxx, den Richter am Finanzgericht xxx, den ehrenamtliche Richter xxx, den ehrenamtlichen Richter xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für Abschirmmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Mobilfunksendeanlage als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger ist als Archivar nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Pensionär und bezieht Versorgungsbezüge.

In ihrer am 20.02.2003 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2002 machten die Kläger unter Anderem folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd geltend:

 Prozesskosten wegen Mobilfunkstrahlen1.000,00 EUR
Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunksendeanlage (Einzelaufstellung siehe Anlage A)38.424,24 EUR
sonstige Aufwendungen11.526,20 EUR
Summe50.950,44 EUR.

Die Kläger erläuterten zu den ersten beiden, hier allein streitbefangenen Positionen, sie hätten rechtliche Schritte zur Verhinderung von Mobilfunksendeanlagen in ihrem direkten Wohnfeld ergreifen müssen, dafür seien die geltend gemachten Prozesskosten angefallen. Weiterhin hätten sie Abschirmmaßnahmen an ihrem Haus treffen müssen, nachdem am 24.10.2002 in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses (70 m Luftlinie) eine groß ausgelegte Mobilfunksendeanlage in Betrieb gegangen sei. Nachdem ein Teil der Familie diese neue Situation sofort gespürt und heftig darauf reagiert habe, sei dar Baubiologe und Umweltanalytiker M mit einer Messung beauftragt worden, die am 27.10.2002 durchgeführt worden sei. In der darauf folgenden Woche seien alle Familienmitglieder mit Schlafstörungen, Magen-Darm-Problemen, Kopfschmerzen etc. krank geworden und hätten nicht mehr im Haus übernachten können. Da die zunächst vorgenommenen provisorischen Abschirmmaßnahmen (Metallgitter aus Alu-Fliegengitter) in keiner Weise ausgereicht hätten, um das Haus bewohnbar zu erhalten, hätten auf der Basis des baubiologischen Gutachtens professionelle Abschirmmaßnahmen getroffen werden müssen.

Das gesamte Dach und die beiden direkt der Sendeanlage exponierten Seiten des Hauses (Nordseite und Giebelseite nach Osten) seien abgeschirmt worden, nicht hingegen die Süd- und Westseite des Hauses, wo die gemessenen Feldstärken um den Faktor 100 und mehr unter den an den anderen Seiten gemessenen Feldstärken lagen; es sei also nur das absolut Nötigste gemacht worden, um ein weiteres Bewohnen des Hauses möglich zu machen. In den besonders exponierten Bereichen hätten die Abschirmmaterialien mehrfach verlegt werden müssen, um Aussicht auf eine einigermaßen ausreichende Wirkung zu haben. Nach Beendigung der Arbeiten sei der technische Erfolg der Abschirmmaßnahmen in einer erneuten baubiologischen Messung festgehalten worden, die am 07.12.2002 von der Umweltanalytik K (Gutachter Baubiologe und baubiologischer Messtechniker W. K.) durchgeführt worden sei, deren Abschirmmaterial) vornehmlich benutzt worden sei und die die Abschirmmaßnahmen beratend begleitet habe.

Die von dieser festgestellten starken Abschirmergebnisse hätten allerdings nur durch einen enormen finanziellen Aufwand von fast 38.500 EUR erreicht werden können. Seit dem Ende der Bauarbeiten würden sie nun wieder in ihrem Haus wohnen.

Eine Alternative zur Abschirmung habe nicht bestanden, da jede auch völlig unvorbereitete und unempfindliche Person sich vor der massiven Abschirmung in ihren, Haus so unwohl gefühlt habe, dass das Haus weder vermietbar noch verkäuflich gewesen wäre. Im Übrigen sei bei der Nähe der Sendeanlage ohnehin von einem Wertverlust um mehr als 50 % oder mehr auszugehen, was es ihnen unmöglich gemacht hätte, ein vergleichbares Objekt fern von Sendemasten zu erwerben.

Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen verwiesen die Kläger auf den Freiburger Appell der Interdisziplinären Gesellschaft für Umweltmedizin vom Oktober 2002, der die gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunk in komprimierter Form zusammenstelle, und legten ein Gutachten der Hausärztin der Klägerin vor. Die Kläger verwiesen zugleich auf das Gutachten der Hausärztin vom 28.10.2002, in dem diese bestätigte, dass die Klägerin unter MCS - einer weit über das normale Maß hinausgehenden Empfindlichkeit gegenüber externen Einflüssen - leide und dass es bei ihr zu einer Blutdruckkrise und einer akuten Bindehautentzündung mit externer Ursache gekommen sei, nachdem in der Nähe ihres Wohnhauses ein Funkmast in Betrieb genommen worden sei - sodass sie mangels anderer Hinweise für die situative Verschlechterung ihrer Patientin als Ärztin einen medizinischen Zusammenhang feststellen müsse.

Später brachten die Kläger dann ergänzend vor, die Klägerin leide seit 1988 an einer chronischen Autoimmunkrankheit verbunden mit einer polyvalenten Allergie, nachgewiesen durch den Bescheid des Versorgungsamtes K vom 13.07.1989 (Grad der Behinderung lt. Ausweis 70 %). Die gesundheitliche Situation der Klägerin hätte sich weitgehend stabilisiert gehabt, sodass sie in der Lage gewesen sei, in ihrem Haus ein halbwegs normales Lebens zu führen, was sich jedoch seit Inbetriebnahme der Mobilfunksendeanlage in unmittelbarer Nähe der Wohnung radikal geändert habe. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer chronischen Erkrankung mit schweren Krankheitssymptomen auf die Strahlung reagiert.

Es handele sich also um Aufwendungen, die wegen der Krankheiten und der außerordentlichen Empfindlichkeit der Klägerin medizinisch notwendig gewesen seien. Die steuerrechtlich geforderten Nachweise seien durch das privatärztliche Attest und das in von ihnen in Auftrag gegebene Gutachten des Baubiologen M erbracht. Der von ihnen bestellte Gutachter M sei einem amtlichen Gutachter gleichzustellen. Er sei ihnen ausdrücklich vom Leiter des Gewerbeaufsichtsamts, das für die Betreibung von Mobilfunkantennen verantwortlich sei, empfohlen worden. Es sei ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen, das nicht noch die Bestellung eines amtlichen Gutachters erlaubt habe. Eine amtliche Stellungnahme zu diesem Gutachten zu erlangen sei ihrerseits unmöglich, da die Gewerbeaufsicht als die zuständige amtliche Stelle eine solche abgelehnt habe und amtliche Messungen für Dritte nicht durchführe und auch der TÜV im Bezug auf Hochfrequenz keine amtlichen Messungen im Auftrag von Privatpersonen durchführe.

Da es also keine zuständige amtliche technische Stelle gebe, die für einen Privatmann wie sie amtliche Messungen hätte durchführen könne, sei nur ein Privatgutachten möglich gewesen, sodass sie beantragen würden, die steuerliche Anerkennung des übergebenen Gutachtens als Nachweis für die darin ausgeführten technischen Tatsachen anzuerkennen. Es werde zudem beantragt, auf ein gesondertes amtsärztliches Gutachten zu verzichten. Laut Finanzrechtsprechung könne auf ein solches verzichtet werden, wenn die Gesundheitsgefährdung auch so hinreichend konkretisiert sei, was vorliegend aufgrund der feststehenden polyvalenten Allergie der Klägerin der Fall sei.

Hilfsweise werde beantragt, ein Attest der behandelnden Ärztin als Nachweis genügen zu lassen, mit dem diese bescheinige, dass die Durchführung der in Rede stehenden Abschirmmaßnahmen medizinisch notwendig sei.

In dem von den Klägern vorgelegten Gutachten des Baubiologen und Umweltanalytikers M vom 27.10.2002 ist ausgeführt, dass im Hinblick auf die Mobilfunk-Antennen auf dem nahe gelegenen Altenpflegeheim und die Frage nach der Höhe der hiervon ausgehenden Strahlenbelastungen im Haus der Kläger baubiologische Untersuchungen und Messungen hoch frequenter elektromagnetischer Felder durchgeführt worden seien. Es handle sich bei der Funkanlage auf dem Altenpflegeheim in etwa 70 Metern Entfernung vom Haus der Kläger um eine Basisstation des D2-Mobilfunknetzes mit mehreren Sektorenantennen und Sendekanälen und an allen Messpunkten im Haus seien die D2-Mobilfunkeinflüsse dominierend gewesen. Die Mobilfunksender auf dem Altenpflegeheim würden im Haus der Kläger die Messpunkte mit folgenden Strahlungsstärken erreichen (Werte hier auszugsweise):

 Dachgeschoss, rechtes Kinderzimmer17.100 Mikrowatt/qm
1. Obergeschoss, Elternschlafzimmer416 Mikrowatt/qm
Erdgeschoss, Wohnzimmer130 Mikrowatt/qm.

Sie lägen damit deutlich über dem zivilisatorischen Bundesdurchschnitt in städtischen Gebäuden, was in Anbetracht der Nähe dieser Sender kein Wunder sei. Im Vergleich zur allgemeinen Hintergrundbelastung (aus Messungen in den Jahren 1995- 2000 in städtischen Wohnungen bei ca. 0,01-1 Mikrowatt/qm) lägen die Strahlungsstärken in den untersuchten Räumen teilweise beim Mehrhundertfachen (EG, OG) bzw. bis zum etwa Hunderttausendfachen (DG). Die bei den Klägern ermittelten Messwerte würden hier erwartungsgemäß, wie in der Umgebung aller anderen Mobilfunksender in Deutschland ganz deutlich unter den rechtlich verbindlichen Grenzwerten der so genannten Elektrosmogverordnung (26. BlmSchV) liegen (Grenzwert BRD 26. BlmSchV 1997, Verordnung über das E-Netz 1.800 MHZ: 9.000.000 Mikrowatt/qm/ Grenzwert BRD 26. BlmSchV 1997, Verordnung über das D-Netz 900 MHZ: 4.500.000 Mikrowatt/qm). Die Werte würden jedoch an vielen Stellen deutlich über jenen liegen, bei denen Wissenschaftler, Mediziner, Behörden, Institute und Experten bereits warnen und kritische biologische Effekte wie Hirnstromveränderungen oder Störungen an der Zellmembran im Kurzzeit-Laborversuch von nur wenigen Minuten gefunden worden seien.

Die daraus resultierenden Empfehlungen, Forderungen, Vorsorge- und Richtwerte (z.B. Salzburger Resolution oder die Empfehlungen des Ecolog-Instituts) würden entsprechend niedriger ausfallen, seien aber nicht rechtlich verbindlich. Während die gesetzlichen Grenzwerte nur auf die thermischen biologischen Effekte der Strahlung Bezug nehmen würden, blieben die nichtthermischen Wirkungen auf Biosysteme, auf die viele Wissenschaftler immer wieder hinweisen würden, außer Betracht.

In Anbetracht der gemessenen überdurchschnittlich hohen Feldstärken sowie der vorliegenden Forschungsergebnisse zur Problematik nichtthermischer Auswirkungen durch gepulste Mikrowellen und ihrer langjährigen Erfahrungen mit den gesundheitlichen Folgen dieser Technik mahnt das Gutachten zur Vorsicht und Reduzierung der im Haus der Kläger vorgefundenen Strahlungsstärken - sofern eine kurzfristige Beseitigung der Mobilfunkanlage nicht möglich sei - durch Abschirmung der Fenster im Dachgeschoss und im Elternschlafzimmer des Obergeschosses, Abschirmung der der Sendeanlage zugewandten Wand sowie der seitlichen Dachschrägen im Dachgeschoss und Abschirmung der der Sendeanlage zugewandten Wand im Elternschlafzimmer im Obergeschoss sowie der Wand zum Weg vor dem Haus hin und weist darauf hin, dass der günstigste Abschirmeffekt jedoch erreicht werde, wenn alle Räume des Hauses in Richtung der Sendeanlage und idealer Weise auch zum Weg vor dem Haus und zum Garten hin abgeschirmt würden. Im übrigen (auch hinsichtlich der Verweise auf Beiträge zum Thema Pulsung und biologische Effekte, Berichte und Stellungnahmen von Wissenschaftlern und Institutionen zum Thema, rechtliche Aspekte, wissenschaftliche Forschungsergebnisse etc.) wird vollinhaltlich auf das Gutachten von Herrn M vom 27.10.2002 zur Messung hoch frequenter elektromagnetischer Strahlung von Funkanlagen im Haus der Kläger verwiesen.

Im Gutachten des Instituts für Lebensraumberatung Umweltanalytik K vom 28.12.2002 über die Hochfrequenzmessung im Ober- und Dachgeschoss des Hauses der Kläger und Spektrumanalyse mit Abschirmberatung am 07.12.2002 wird unter anderem festgestellt, dass die umfangreichen und sehr gut ausgeführten Abschirmmaßnahmen in den Zimmern Maximalwerte zwischen 1 und 10 Mikrowatt je Quadratmeter, an den Bettflächen bei geschlossenen Rollläden sogar unter 3 Mikrowatt/qm ergaben und die Abschirmwerte damit an allen Schlafplätzen deutlich über 99 % liegen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Messung im Hausinnern nur noch ein schwaches Belastungspotential aus dem Hochfrequenzbereich gab. Im Übrigen wird vollinhaltlich (auch hinsichtlich der in den Anlagen angegebenen nationalen und internationalen Vorsorgewerte und -empfehlungen, Grenz- und Richtwerte, der durch baubiologische Messtechnik erkennbaren Risikofaktoren und der baubiologischen Richtwerte) auf das Gutachten von Herrn K vom 28.12.2002 verwiesen.

Am 14.04.2003 beauftragte der Beklagte das Gesundheitsamt M mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, aus dem sich ergebe, ob die geltend gemachten Abschirmmaßnahmen am Haus der Kläger aufgrund der Erkrankung der Klägerin aus medizinischer Sicht notwendig und angemessen gewesen seien. Das Gesundheitsamt teilte in seiner Stellungnahme vom 13.05.2003 folgendes mit:

"Das Schreiben der Kläger haben wir hinsichtlich der Umweltproblematik und der möglichen steuerlichen Berücksichtigung nach Aktenlage eingehend überprüft. Gesundheitliche Auswirkungen elektromagnetischer Felder, bzw. Sendeanlagen für Mobilfunk werden derzeit intensiv und überwiegend kontrovers diskutiert. Vorläufige Ergebnisse der weltweit diversen Studien zu elektromagnetischen Beeinträchtigungen haben ergeben, dass bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach Bundesimmissionsschutzgesetz keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

Nach unserem Kenntnisstand und Recherchen ist die Mobilfunksendeantenne K regulär nach Erteilung einer Standortbescheinigung durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) errichtet worden. Vor Erteilung dieser Bescheinigung wird festgestellt, ob die geltenden Grenzwerte im Bereich des Mobilfunks frequenzabhängig eingehalten werden. Bei diesen Grenzwerten sind auch besonders sensible Bevölkerungsgruppen wie Schwangere, Kinder, Kranke oder Träger von Herzschrittmachern berücksichtigt. Da für die Errichtung der Sendeantenne eine Standortbescheinigung durch die zuständige Behörde erteilt wurde, gehen wir davon aus, dass die geltenden Grenzwerte auch für Empfindliche eingehalten sind.

Die im Schreiben der Kläger und der ärztlichen Bescheinigung beschriebenen Befindlichkeitsstörungen, bzw. Krankheftssymptome, können mit hoch frequenten, gepulsten elektromagnetischen Feldern nicht in Zusammenhang gebracht werden, sondern sprechen eher für ein Sick-Building-Syndrom (SBS) oder eine Multiple Chemische Übersensibilität (MCS).

Ein justiziables amtsärztliches Gutachten macht umfangreiche Messungen, Ortsbegehungen und komplizierte Untersuchungen erforderlich, die das Gesundheitsamt mit seiner bescheidenen Ausstattung nicht durchführen kann. Hierbei ist sicher das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht ... behilflich, da dieses über Messapparaturen verfügt. Darüber hinaus könnten bei der Regulierungsbehörde Reg TP die gemessenen Werte hinterfragt werden.

Die Kausalität der von der Sendeantenne in der Wohnung ankommenden Dosiswerte und Auslösen der geschilderten Symptomatik müsste wissenschaftlich von Umweltexperten überprüft werden. Als geeigneter Experte ist Herr Prof. E, Uniklinik ... zu nennen, der sich mit der Problematik MCS und Umwelteinflüssen seit Jahren intensiv beschäftigt.

Wir bedauern das gewünschte amtsärztliche Gutachten nicht erstellen zu können, sind jedoch bei der Bewertung von Messwerten und Untersuchungsergebnissen weiterhin behilflich."

Mit der Stellungnahme des Gesundheitsamts konfrontiert, wandten die Kläger am 02.06.2003 unter anderem ein, dass sie davon ausgehen würden, dass die Feststellung des Gesundheitsamts, dass bei der Klägerin eine MCS vorliege, als medizinische Begründung für die Anerkennung der Notwendigkeit der durchgeführten Abschirmmaßnahmen ausreiche und weitere medizinische Unterlagen nicht mehr benötigt würden.

Am 10.06.2003 beauftragte der Beklagte das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz mit der Überprüfung, ob die maßgeblichen Abschirmmaßnahmen aufgrund der Erkrankung der Klägerin notwendig und angemessen gewesen seien. Das Ministerium für Umwelt und Forsten, an das die Anfrage des Beklagten vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz weitergeleitet worden war, teilte in seiner Stellungnahme vom 24.07.2003 folgendes mit:

"Unser Ministerium ist für den Immissionsschutz hinsichtlich elektromagnetischer Felder sowie den gesundheitlichen Umweltschutz zuständig. Der Vorgang ist deshalb wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung vom Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht an uns weitergeleitet worden.

Der Beklagte hat sich zu Recht an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gewandt, das nach § 6 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst andere Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes informiert und berät.

Die Absätze 2 und 3 des Schreibens des Gesundheitsamts M vom 13.05.2003 geben den Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend wieder. Aufgrund einer E-Mail-Zuschrift der Klägerin an unser Ministerium Ende 2002 wurden von der Gewerbeaufsicht die über das betroffene Gebiet vorliegenden Informationen über elektromagnetische Felder ausgewertet. Weiterhin hat das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht am 25.06.2003 Messungen in der Umgebung des Anwesens der Kläger vorgenommen. Dabei hat sich ergeben, dass die gemäß der 26. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung in Deutschland gültigen Grenzwerte für elektromagnetische Felder sehr deutlich unterschritten werden (weniger als 1/100). Insofern besteht aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine Notwendigkeit zu den von den Klägern durchgeführten Abschirmmaßnahmen. Auch unsere Prüfung der von den Klägern dem Beklagten vorgelegten Unterlagen führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die von der Baubiologie M gemessenen Feldstärken bewegen sich im Rahmen der Messungen des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht.

Ein Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der von den Klägern geschilderten Art und elektromagnetischen Feldern ist nicht nachgewiesen, sondern wissenschaftlich umstritten. Diese Befindlichkeitsstörungen können nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sonstige Ursachen haben ... Die Kläger beurteilen dies jedoch anders und haben auf Grund ihrer persönlichen Überzeugung beträchtliche Investitionen vorgenommen. Inwieweit dieser Grund ausreicht, um die Investitionen steuerlich zu begünstigen, bitten wir in eigener Zuständigkeit zu entscheiden..."

Der Beklagte berücksichtigte bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom 23.06.2003 Aufwendungen i.H.v. 10.415,00 EUR als außergewöhnliche Belastung. Nicht berücksichtigt wurden die Prozesskosten gegen Mobilfunkstrahlen, die Aufwendungen für Abschirmmaßnahmen gegen die Mobilfunksendeanlage und eine sonstige - hier nicht strittige Kostenposition i.H.v. 1.111,50 EUR. Der Einkommensteuerbescheid vom 23.06.2003 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.

Mit Bescheid vom 14.08.2003 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO aufgehoben, in den Erläuterungen zum Bescheid wurde unter Verweis auf das Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 24.07.2003 ausgeführt, dass die Notwendigkeit der durchgeführten Abschirmmaßnahmen nicht nachgewiesen werden konnte.

Am 12.09.2003 beantragten die Kläger dann die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 unter Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für die Abschirmung ihres Hauses gegen Mobilfunkstrahlen als außergewöhnliche Belastungen.

Dieser Antrag wurde wie folgt begründet: Die Gründe des Beklagten für die Ablehnung der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen, dass die amtlichen Grenzwerte für elektromagnetische Felder im Bereich ihres Hauses unterschritten würden und damit keine Notwendigkeit für die durchgeführten Maßnahmen bestünde, gehe völlig an der Sache vorbei. Nach der ausdrücklichen Bestätigung durch die Gewerbeaufsicht sei unstrittig, dass Ende Oktober plötzlich eine enorm große Hochfrequenzbelastung ihres Hauses durch die benachbarte Mobilfunksendeanlage bestanden habe. Die Notwendigkeit der Abschirmmaßnahmen sei von ihnen nicht damit begründet worden, dass die geltenden Grenzwerte im Bereich ihres Hauses überschritten worden seien, sie hätten vielmehr vorgetragen, dass die Ein, als wegen polyvalenter Allergie Schwerbehinderte mit dem GdB von 70 % im Rahmen dieser Krankheit auf Mobilfunkstrahlen auch weit unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte reagiere und zwar mit so schwerwiegenden sogar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Störungen, dass die Abschirmmaßnahmen unverzüglich hatten vorgenommen werden müssen. Die Höhe der Grenzwerte sei daher hier völlig unerheblich.

In gleicher Weise habe der Beklagte für vorherige Veranlagungszeiträume auch die Umrüstung der Dämmung des Daches in dem damals von ihnen bewohnten Haus von Stein- wolle auf Kork als außergewöhnliche Belastung anerkannt, obwohl Steinwolle ein auch heute zugelassener Baustoff sei. Auch in diesem Fall hätte die Klägerin nur auf Grund ihrer Krankheit auf den Baustoff reagiert, sodass das Haus nur durch den Austausch des Dämmstoffes für sie hatte bewohnbar gemacht werden können. Auch die notwendigen Aufwendungen, um sich gegen Holzrauchemissionen eines Nachbarn zu schützen, seien im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin in der Vergangenheit vom Beklagten anerkannt worden. Die Reaktionen der Klägerin auf eine in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses errichtete Mobilfunkanlage lägen auf der gleichen Ebene. Auf diesen ganzen Zusammenhang, den sie bereits im ursprünglichen Antrag und nochmals im ergänzenden Schriftverkehr ausführlich dargelegt hätten, gehe der Beklagte mit keinem Wort ein, insoweit sei die Begründung der Ablehnung völlig unzureichend.

Mit der Ablehnung der Aufwendungen sei der Steuerbescheid auch in sich widersprüchlich, da bereits in 2001 Aufwendungen der Klägerin für rechtliche Schritte gegen die benachbarte Mobilfunkanlage als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien. Zwar sei ihnen der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bekannt, auch er sei aber an das Verbot der Willkür in der Verwaltung nach Grundgesetz gebunden und die Verweigerung der Anerkennung der Kosten der Abschirmmaßnahme erscheine ihnen als extrem willkürlich in Anbetracht der extrem hohen finanziellen Belastung durch diese aus Gesundheitsgründen zwingend notwendigen Maßnahmen.

Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes stütze sich offensichtlich vor allem auf die Akten des Gesundheitsamtes im Zusammenhang mit der Frühpensionierung der Klägerin aus dem Jahr 1992. Damals habe das Gesundheitsamt das Vorliegen einer MCS (Multiple Chemical Sensibility) bescheinigt, die damals konkret in Reaktion auf das Dienstgebäude der Klägerin (Sick-Building-Syndrom) bestanden habe. Dieses Krankheitsbild werde aus den Akten auch für den vorliegenden Fall ausdrücklich bestätigt. Die Frage, ob es auf der Grundlage einer MCS bei der Klägerin zu Überempfindlichkeitsreaktionen auf hoch frequente, gepulste elektromagnetische Felder gekommen sei, werde vom Berichterstatter des Gesundheitsamts nicht erörtert. Der Hinweis auf ein SBS, so berechtigt er in 1992 in Bezug auf den Arbeitsplatz der Klägerin gewesen sei, sei in Bezug auf ihr Wohnhaus, in dem sie seit 1987 lebe und das vollständig auf ihre Bedürfnisse eingerichtet sei, abwegig.

Vor Inbetriebnahme des Mobilfunkmastes in der Nachbarschaft sei vielmehr das Haus ihr einziger Schutzraum vor allen denkbaren Einflüssen, auf die sie mit MCS-Symptomatik reagiere, gewesen. Der Verlust dieses optimal auf ihre Bedürfnisse eingerichteten Schutzraumes stelle eine persönliche Katastrophe dar, denn auch nach der Abschirmung seien nicht mehr die vorherigen optimalen gesundheitlich nützlichen Verhältnisse im Haus vorhanden.

Da die Hausärztin der Klägerin, die einzige Ärztin sei, die sie kontinuierlich betreut habe, könne sie allein über den Zustand der Klägerin vor Beginn der Abschirmmaßnahmen adäquat Auskunft geben. Als Beweis für ihr Vorbringen werde daher nachträglich noch die ärztliche Bescheinigung der Hausärztin der Klägerin, die sie seit Jahren behandele, vom 17.07.2003 vorgelegt. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes sei dagegen in diesem Punkt unzureichend und stütze sich (wahrscheinlich) auf eine veraltete Aktenlage oder sei nur als theoretische Erörterung ohne Kenntnis des individuellen Falles zu werten. Ohne die empirischen Daten, über die allein die Hausärztin verfüge, werde eine gutachterliche Stellungnahme nicht möglich sein, da es hier auf den individuellen Fall ankomme, nicht auf Grenzwerte oder allgemeine Erörterungen, ob Mobilfunkstrahlung etwas auslösen könne.

ln der ärztlichen Bescheinigung der Hausärztin der Klägerin vom 17.07.2003 führt diese ergänzend zu den Angaben in ihrer Bescheinigung vom 28.10.2002 aus, dass die Ein, nach der Inbetriebnahme der Mobilfunksendemastanlage unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Hautreaktionen und Magen-Darmproblemen litt und besonders gravierend der permanente Bluthochdruck und die Herzrhythmusstörungen in bedrohlichem Ausmaß gewesen seien, die medikamentös nicht beeinflussbar gewesen seien. Sie sei ernstlich besorgt gewesen, dass die Klägerin einen Infarkt oder apoplektischen lnsult in einer solchen Krisensituation erleiden könnte. Eine Besserung der Situation sei bei der Patientin nur eingetreten, wenn sie sich längere Zeit- vor allem nachts - außerhalb derartiger Hochfrequenzfelder habe aufhalten können, wie ihr letzter Englandaufenthalt im Juli 2003 zweifelsfrei gezeigt habe. Aus der Langzeitbehandlung der Klägerin stehe für sie zweifelsfrei fest, dass die Krise bei ihrer Patientin ab Oktober 2002 durch Strahlenbelastung der benachbarten Mobilfunksendeanlage ausgelöst worden sei. Alle anderen in Frage kommenden möglichen Ursachen seien vorher schon ausgeschlossen worden, regelmäßige Laborkontrollen hätten keinen Hinweis auf ein LE-Rezidiv ergeben, auch seien keine weiteren toxischen Belastungen hinzugekommen. Sie sei kein ausgebildeter Umweltmediziner und könne daher nur darstellen, was sie in diesem Zeitraum beobachtet habe. Die inzwischen durchgeführte Abschirmung der Wohnung habe die gesundheitlichen Krisen gebannt, sei also insofern medizinisch dringend notwendig gewesen. Es bleibe aber festzustellen, dass die Klägerin sich in einem insgesamt wesentlich schlechteren Gesundheitszustand befinde, als vor der Inbetriebnahme der Mobilfunkstation und dass weiterhin die Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Risiken bestehe, wenn die noch bestehende Belastung nicht beseitigt werden könne.

Aufgrund der Einwendungen der Kläger im Änderungsantrag beauftragte der Beklagte am 16.10.2003 unter Beifügung der Ergebnisse der Messungen des Landesamts für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht und der Bestätigung der Hausärztin das Gesundheitsamt M erneut mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick darauf, ob das Vorgehen der Kläger aus medizinischer Sicht - insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin (MCS) und ihr Vorbringen, dass hierdurch eine lebensgefährliche Reaktion auf unter den geltenden Grenzwerten liegende Feldstärken eingetreten sei - notwendig und angemessen war. Das Gesundheitsamt teilte in seiner Stellungnahme vom 13.01.2004 folgendes mit:

"Bezug nehmend auf unsere bereits abgegebene Stellungnahme vom 13.05.2003 haben wir uns nochmals intensiv mit den objektivierbaren Fakten im vorliegenden Fall beschäftigt und hinsichtlich derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnisse diskutiert.

Zusätzlich haben wir Herrn Privatdozent Dr. J. S. vom Institut für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik der ...-Universität ... um eine Stellungnahme und Bewertung des vorliegenden Falles gebeten.

Herr PD S. ist wissenschaftlicher Leiter der Initiative "...er EMF-Wachhund", in der in ersten Schritten objektiv geklärt werden soll, wie viele Betroffene es mit welchem Beschwerdegrad gibt. Hierbei geht es auch um die Frage, ob Hochfrequenzstrahlung Beschwerden wie bei der Klägerin verursachen kann. Seine Expertise, die den derzeitigen Wissensstand in der EMF-Problematik darstellt, legen wir in Kopie zur geeigneten Verwendung bei.

Weiterhin sind gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Einhaltung der geltenden EMF-Grenzwerte nicht zu erwarten. Vor Durchführung der Abschirmmaßnahmen betrugen die gemessenen Felder in der Wohnung von der Klägerin lediglich 0,4 % des geltenden Grenzwertes. Durch die umfangreichen Abschirmmaßnahmen wurden nachgewiesenermaßen die Feldstärken um mehrere Zehnerpotenzen weiter reduziert. Die dann herrschenden, so zu sagen EMF-freien Verhältnisse in der Wohnung der Klägerin führten nicht zur erwünschten Beschwerdebesserung oder -beseitigung, so dass die Klägerin inzwischen in eine andere Wohnung in der Innenstadt von K gezogen ist.

Die in der Innenstadt von K herrschenden Feldstärken liegen je nach Standort sicher über den nach den Abschirmungsmaßnahmen herrschenden Verhältnissen in der Wohnung ..., so dass im Nachhinein fest zu stellen ist, dass trotz erneut höherer EMF-Einflüsse keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultieren. Daher bestehen bei der Klägerin eindeutige Hinweise dafür, dass das alleinige Wissen um die Anwesenheit einer Mobilfunkantenne zu psychischem Stress mit typischen Befindlichkeitsstörungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, in der Medizin als sog. Nocebo-Effekt hinreichend bekannt. Somit lassen sich auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schlafstörungen, Magen-Darmprobleme und Bluthochdruck, einschließlich Herzrhythmusstörungen als Folge des durch die Errichtung der Mobilfunkantenne ausgelösten Psychostress erklären.

Die Klägerin führt an, dass durch ein zugrunde liegendes MCS die Empfindlichkeit auf elektromagnetische Felder verstärkt würde. Typische Beschwerdebilder bei alleinigem MCS sind Überempfindlichkeitsreaktionen der Haut und Schleimhäute, oft auch der oberen Atemwege auf winzige Spuren chemischer, häufig flüchtiger Substanzen in der Umwelt. ... Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch physikalische Einflüsse in der Umwelt sind bei MCS-Patienten bisher nicht bekannt.

Zusammenfassend können wir unter kritischer Wertung aller Fakten und des derzeitigen Wissenstandes die Erfordernis der durchgeführten Abschirmmaßnahmen aus medizinischer Sicht nicht als notwendig und angemessen ansehen. Ob eine stärkere Empfindlichkeit durch ein MCS für die beschriebenen Gesundheitsstörungen verantwortlich zu machen ist, kann nach heutigem Wissensstand noch nicht eindeutig beantwortet werden. Das typische Beschwerdebild von MCS-Patienten (s. oben) und die Tatsache, dass MCS-Beschwerden nur durch chemische Einflüsse ausgelöst werden, lassen im Fall der Klägerin einen Zusammenhang mit den ausschließlich physikalischen Einflüssen durch die Funkantenne nicht erkennen. Nach unserer Überzeugung liegt ein typischer Nocebo-Effekt mit den entsprechenden Befindlichkeitsstörungen vor, so dass die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung durch die reine Anwesenheit einer Mobilfunkantenne, also durch Psychostress, die genannten Beschwerden ausgelöst hat.

Zu den gesundheitlichen, thermischen bzw. athermischen Effekten verweisen wir auf die Expertise des Herrn Priv. Doz. Dr. S.

Die im Falle der Klägerin geltend gemachte stärkere Empfindlichkeit bei bestehendem MCS kann nur im Rahmen einer Spezialbegutachtung, z.B. durch den Experten Herrn Prof. E, Universität ..., ausgeschlossen werden, wodurch nicht unerhebliche Kosten entstehen dürften. ..."

In der vom Gesundheitsamt angeforderten und in dessen Gutachten einbezogene Stellungnahme zu den gesundheitlichen thermischen bzw. athermischen Effekten von Mobilfunkstrahlung und zur Notwendigkeit der von den Kläger getroffenen Abschirmmaßnahmen gegen die von einer hausnahen Mobilfunk-Basisstation emittierten hoch frequenten elektromagnetischen Felder von Herrn PD Dr. J. S. von der Universität ... vom 07.10.2004 wird u.a. ausgeführt, dass bei den biologischen Wirkungen bei der Hochfrequenz-Strahlung die Wärmewirkung gut erforscht sei und danach auch die in Deutschland gültigen Grenzwerte festgelegt worden seien (26. BlmSchV). Zu möglichen weiteren biologischen Wirkungen auch unterhalb dieser Grenzwerte gebe es eine Fülle wissenschaftlicher Untersuchungen, die von internationalen (z.B. WHO) oder nationalen Gremien (z.B. Strahlenschutzkommission) laufend gesichtet und bewertet sowie dahingehend überprüft würden, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse Handlungsbedarf bedingen. Einen wissenschaftlichen Nachweis zu biologischen Wirkungen bei niedrigeren Feldstärken als den Grenzwerten - der eine Absendung der Grenzwerte zur Folge hätte - hätten die bisher durchgeführten Studien nicht erbracht.

Auf Grund von Einzelstudien und eines nicht auszuschließenden Restrisikos empfehle die deutsche Strahlenschutzkommission als Vorsichtsmaßnahme, dass einzelne Feldquellen nicht die Grenzwerte alleine ausnutzen sollen. Dies sei wichtig, weil es im Alltag verschiedene Feldquellen gebe, neben dem Mobilfunk z.B. Radio, Fernsehen und Betriebsfunk. Die im Fall der Kläger gemessene Felder vor der Abschirmung von bis zu 17 mW/qm im Kinderzimmer (DG) hätten etwa 0,4% des Grenzwertes betragen und damit habe die entsprechende Anlage die Forderungen der Strahlenschutzkommission erfüllt. Derzeit würden viele Forschungsaktivitäten laufen, ob es unterhalb der Grenzwerte andere thermische (auf Zellebene) oder nicht-thermische Wirkungen der Hochfrequenz-Strahlung gebe. Im Vordergrund stünden Kanzerogenität, Einwirkungen auf das Gehirn (elektrische Verarbeitungsprozesse, Blut-Hirn-Schranke) und auch Assoziationen mit Befindlichkeitsstörungen.

Bisher sei die wissenschaftliche Evidenz hinsichtlich der Frage, ob Hochfrequenz-Strahlung Beschwerden ähnlich der von der Klägerin geschilderten verursachen kann, nicht überzeugend. Eine alternative, international formulierte Hypothese sei auch, ob Stress durch die Besorgnis einer Gefahr einer nahen Basisstation zu den körperlichen Beschwerden führe (Nocebo-Effekt). Auch in einem solchen Fall könnte eine Abschirmmaßnahme zu einer Linderung führen, ohne dass eine Notwendigkeit im Sinne eines Strahlenschutzes bestanden hätte. Die Frage einer stärkeren Empfindlichkeit von MCS-Patienten könne er selbst nicht beantworten, da sein Projekt erst am Anfang stehe.

Der Beklagte lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 mit Schreiben vom 30.012004 ab und verwies zur Begründung auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes M vom 13.01.2004, wonach die durchgeführten Abschirmmaßnahmen aus medizinischer Sicht als nicht notwendig und angemessen angesehen würden und ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG daher nicht möglich sei.

Gegen diesen mit einfachem Brief zur Post gegebenen Ablehnungsbescheid vom 30.01.2004 legten die Kläger am 25.02.2004 Einspruch ein. Sie begründeten Ihren Einspruch wie folgt: Die Argumentation im Gutachten der Kreisverwaltung M vom 13.01.2004 könne die Entscheidung des Finanzamts nicht stützen. Die Tatsache, dass die gemessenen Feldstärken zu den höchsten gehörten, die bisher in Deutschland gemessen worden seien, es sich also hier um eine Extremsituation handele, sei im Gutachten des Gesundheitsamts in keiner Weise berücksichtigt. Statt dessen würden in völlig unwissenschaftlicher Weise unbewiesene Behauptungen aufgestellt, denn im Gegensatz zu der Annahme des Berichtserstatters des Gesundheitsamts könne nämlich nicht einfach davon ausgegangen werden, dass bei Wohnungen im Innenstadtbereich durchgehend höhere Feldstärken herrschen als in ihrer alten Wohnung, die in nächster Nahe der Sendeanlage und direkt in der Strahlenkeule liege.

Hätte der Berichterstatter sich die Mühe gemacht, sich über die neue Wohnung sachkundig zu machen, hatte er erkennen können, dass diese durch verschiedene Faktoren besonders geschützt sei, da die umliegenden Sendeanlagen relativ weit entfernt seien, nicht direkt in Richtung ihrer Wohnung strahlen würden und diese durch verschiedene Gebäudekomplexe und darunter insbesondere den Stahlbau eines Parkhochhauses besonders abgeschirmt sei. Es wäre für den Berichterstatter ein Leichtes gewesen, diesbezüglich über das Ministerium für Umwelt und Forschung eine Messung vornehmen zu lassen. Die ärztlich nachgewiesenen, gravierenden Symptome, die nach Inbetriebnahme der Sendeanlage bei der Klägerin aufgetreten seien, würden fälschlich als Psycho-Stress verharmlost. Dabei könne außer Betracht bleiben, ob es sich bei dem Theorem des so genannten "Nocebo-Effekts" wirklich um eine anerkannte medizinische Diagnose handele oder lediglich um eine populäre Argumentationsfigur, die Herr PD Dr. S. bei jeder sich bietenden Gelegenheit unter das Volk zu bringen versuche.

Vorliegend scheide das Theorem nämlich schon allein aus dem Grund aus, weil es in keiner Weise erklären könne, warum die in Rede stehenden Symptome bei der Klägerin während der ersten 18 Monate nach der Errichtung der benachbarten Mobilfunksendeanlage nicht aufgetreten seien, dann aber plötzlich am 24.10.2002 schlagartig eingesetzt hätten, ohne dass die Klägerin irgendwelche neue Informationen über die Mobilfunksendeanlage erhalten hätte. Entscheidend sei somit die Frage, ob - wie von ihnen geltend gemacht und durch ärztliche Gutachten untermauert - die aufgetretenen Symptome bei der Klägerin unter dem Vorliegen einer MCS-Belastung durch die Mobilfunksendeanlage verursacht worden seien.

Der Berichterstatter des Gesundheitsamts argumentiere hier nur formal und beziehe sich nur allgemein auf das "typische Beschwerdebild", dagegen habe er den speziellen Fall der Klägerin, für den er um ein Gutachten gebeten worden war, nicht untersucht. Er habe keinen Kontakt zu der Hausärztin der Klägerin aufgenommen und damit auch nicht deren Unterlagen herangezogen; dies sei umso mehr ein Versäumnis, als sie in ihrem Antrag ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten und solche Verfahren auch für die Arbeit der Gesundheitsämter durchaus üblich seien und ihrem Auftrag entsprächen. Sie hätten daher erwogen, dies durch ein eigenes Gutachten erneut nachholen zu lassen, ihre Rechtschutzversicherung übernehme aber die Gutachterkosten erst im Rahmen eines formellen Gerichtsverfahrens.

Insofern würden sie dem Beklagten deshalb einstweilen die von der Klägerin, zur Dokumentation des Geschehens vom 24.10.2002 an geführten persönlichen Aufzeichnungen vorlegen (auf das Mobilfunktagebuch der Klägerin - siehe Sonderakte - wird verwiesen); diese würden Tag für Tag die festgestellten Symptome und auch die zeitweilige, durch die Abschirmmaßnahmen erreichte Besserung nachzeichnen. Auch ohne eine neue medizinische Interpretation würden die Aufzeichnungen deutlich genug zeigen, welche katastrophalen Auswirkungen die Inbetriebnahme der maßgeblichen Sendeanlage gehabt habe. Der Berichterstatter des Gesundheitsamts habe schon in der vorherigen Stellungnahme vom 13.05.2003 darauf hingewiesen, dass die Mittel des Gesundheitsamts nicht ausreichen würden, um ein justiziables amtsärztliches Gutachten in der Sache zu erstellen. Jetzt erkläre er zusätzlich, dass die Frage, ob die durch MCS verursachte besondere Empfindlichkeit der Betroffenen für die Gesundheitsstörungen verantwortlich zu machen seien, nach dem heutigen Stand der Wissenschaft gar nicht eindeutig zu beantworten sei. Dem sei auch durch die weitere, sehr allgemein gehaltene Stellungnahme von Dr. S nicht abzuhelfen gewesen, vielmehr mahne der Berichterstatter ausdrücklich eine grundsätzliche Entscheidung an und sehe dafür auch ein öffentliches Interesse gegeben.

Dies sei umso mehr nötig, als von Seiten der Regierung hierzu eine widersprüchliche Position eingenommen werde. Einerseits behaupte der Staat, dass keinerlei Gefährdung von Mobilfunkanlagen ausgehe und verdiene daran, indem er entsprechende Lizenzen versteigere, andererseits sehe er sich doch dazu veranlasst, dazu zu raten, die Strahlenexposition wo immer möglich zu meiden und zu minimieren (Ministerium für Umwelt und Forsten von Rheinland-Pfalz: Mobilfunk und Elektrosmog, Antwort auf oft gestellte Fragen, Mainz 2001). Der Staat könne damit ablehnen, selber Maßnahmen zu ergreifen und übergebe zugleich die Verantwortung für die individuelle Exposition den Bürgern. Gerade dies hätten sie aber getan und hätten es in der konkreten Situation auch tun müssen, als nach dem 24.10.2002 eine Notlage eingetreten sei, in der sehr schnell hätte gehandelt werden müssen. Zumindest in Bezug auf die damalige Situation seien die getroffenen Abschirmmaßnahmen deshalb durchaus notwendig und angemessen gewesen.

Mit Schreiben vom 23.07.2004 brachten die Kläger ergänzend hierzu vor, dass bezüglich der konkreten Forschungslage bezüglich MCS und Mobilfunk aktuell ganz neue Ergebnisse mit direktem Bezug aus das vorliegende Verfahren vorliegen würden. Sie verwiesen auf eine Langzeitstudie der in der Stadt Naila/Bayern niedergelassenen Ärzte, in der seit 1994 ein Mobilfunkmast stehe. Das Ergebnis dieser Langzeitstudie sei unter anderem gewesen, dass in der Zeit von 1999 bis 2004 in der Gruppe der innerhalb eines Radius von 400 m um die Mobilfunkanlage wohnenden Einwohner die Krebsrate dreimal so hoch gewesen sei wie in der Gruppe der im Radius von 400-1.000 m um die Mobilfunkanlage wohnenden Einwohner und dass das Alter, in dem die Einwohner Krebs bekamen in der ersten Gruppe um ca. 8 Jahre niedriger gewesen sei als in der zweiten Gruppe (Bericht des Baubiologen J. W. im Internet über die Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse am 21.07.2004 - siehe Sonderakte -). Die von den ortsansässigen Ärzten in Kenntnis der lokalen Gegebenheiten und unter wissenschaftlicher Beratung durchgeführte Studie belege eindeutig die Gefährdung durch Mobilfunkstrahlen in Abhängigkeit von der direkten Entfernung zu Sendeanlagen und belege somit nachdrücklich die Notwendigkeit für sie, ihr Haus gegen den nahe gelegenen Sender abzuschirmen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlich aus, das die Voraussetzungen der Anerkennung der Abschirmkosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG nicht erfüllt seien. Der Steuerpflichtige müsse eine konkrete Gesundheitsgefährdung, aufgrund welcher die durchgeführten Maßnahmen unerlässlich seien, in der Regel durch ein vor der Durchführung der Sanierungsarbeiten von einer zuständigen amtlichen Technikstelle erstelltes Gutachten nachweisen. Dabei gelte die konkrete Gesundheitsgefährdung grundsätzlich als nachgewiesen, wenn nach den amtlichen Messungen die geltenden gesetzlichen Grenz- und Orientierungswerte überschritten würden. Sei dies nicht der Fall, müsse ein Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Schadstoffbelastung durch ein vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen erstelltes amtsärztliches Zeugnis belegt werden. Denn nur durch einen solchen doppelten Nachweis könne gewährleistet werden, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden seien, um Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund Schadstoffbelastung zu beseitigen oder zu lindern.

Auf ein amtliches Gutachten könne nur unter engen Voraussetzungen verzichtet werden, da zu verhindern sei, dass ungerechtfertigt Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit bezogen würden, was in besonderem Maße bei Aufwendungen gelte, die der Art nach nicht eindeutig unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit, sondern deren Vorbeugung getätigt würden. Der BFH habe bislang nicht über die steuerliche Berücksichtigung von Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkstrahlen entschieden und im Einzelfall auch nachträglich erstellte amtliche Gutachten für ausreichend gehalten. Da vorliegend die Grenzwerte für elektromagnetische Felder unterschritten seien, könnten Abschirmmaßnahmen nur dann ausnahmsweise steuerlich abziehbar sein, wenn die Strahlenbelastung unter den Grenzwerten tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht habe und sowohl Kausalzusammenhang sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Strahlenbelastung als auch die Tauglichkeit der Maßnahmen zur Beseitigung oder Linderung der Beschwerden zusätzlich durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis belegt seien. Ein solcher Kausalzusammenhang liege im Streitfall nicht vor. Auch die aufgewendeten Anwaltskosten seien dementsprechend nicht anzuerkennen.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 17. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Klage. Ergänzend zu ihrem umfänglichen Vorbringen bereits im außergerichtlichen Vorverfahren tragen die Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen vor, dass für die Tatsache, dass an MCS erkrankte Personen gegenüber elektromagnetischen Feldeinwirkungen, insbesondere gegenüber niederfrequent gepulsten Hochfrequenzen besonders anfällig seien und unverhältnismäßige Körperreaktionen zeigten und hier die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Strahlung nach Inbetriebnahme der Mobilfunksendeanlage zurückzuführen seien, die Beweiserhebung durch Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G. O. in Salzburg/Österreich beantragt werde, hilfsweise durch Einholung eines Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen. Weiterhin werde die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die Strahlung nach Inbetriebnahme der Mobilfunksendeanlage zurückzuführen seien. Dabei müsse dem zu beauftragenden Amtsarzt aufgegeben werden, externen Sachverstand hinzuzuziehen für den Fall, dass er sich zur abschließenden Begutachtung außer Stande sehe.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. Januar 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004 den Einkommensteuerbescheid 2002 in der Weise zu ändern, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen ein weiterer Betrag von 50.950,44 EUR in Ansatz gebracht wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und nimmt Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Er trägt ergänzend vor, dass die Kläger bisher den Nachweis schuldig geblieben seien, dass die Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung oder Linderung der Krankheitssymptome der Klägerin nachweislich unabdingbar medizinisch notwendig und damit zwangsläufig gewesen seien. Die geltend gemachten Aufwendungen könnten daher keine steuerliche Berücksichtung finden. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich.

Der Berichterstatter beim Senat hat am 07. Juni 2006 einen umfänglichen Erörterungstermin durchgeführt, an dem auch beide Kläger persönlich anwesend gewesen sind. Die Kläger haben dort eingehend nochmals die Krankengeschichte dargelegt. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die begehrten Aufwendungen nicht in Ansatz gebracht. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2004, auf die er insoweit wegen der Begründung verweist (§ 105 Abs. 5 FGO). Der Senat fügt lediglich noch folgendes an:

I.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (BFH vom 17. März 2006 III B 93/05, BFH/NV 2006, 1284) sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sog. Multiple Chemical Sensitivity (MCS) nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seine Beschwerden nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachweist. Der Senat schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung an.

Auch die Schwierigkeit der Feststellung gesundheitsgefährdender Hochfrequenzstrahlung und dadurch verursachter Beschwerden führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Urteil des BFH vom 23. Mai 2002 (III R 52/99, BStBl II 2002, 592), das die Beseitigung von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Formaldehydausgasung aus schadstoffbelastetem Mobiliar betrifft, sind die Emissionen, sofern ein bestimmter Wert nicht überschritten ist, durch ein amtliches technisches Gutachten und die dadurch verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Gerade wegen der im Streitfall bestehenden und zwischen den Beteiligten nicht streitigen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit ist der Nachweis in dieser qualifizierten Weise zu führen unerlässlich, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern (BFH vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240 zu Aufwendungen für eine Asbestsanierung).

Die Kläger haben keine begründeten Argumente gegen die Übertragung der Grundsätze der vorgenannten Entscheidungen auf den Streitfall vorgebracht. Das Bedenken der Kläger, ein Amtsarzt sei nicht einschlägig spezialisiert, greift nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht durch. Denn der eingeschaltete Amtsarzt kann sich ggf. durch Nachfrage bei anderen Stellen ein eigenes medizinisches Urteil bilden (BFH vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BStBl II 2001, 94 und vom 17. März 2006 III B 93/05, BFH/NV 2006, 1284).

Den Nachweis im Sinne der vorgenannten neueren Rechtsprechung des BFH hat die Klägerin nicht geführt. Auf Beauftragung durch den Beklagten, der sich in außergewöhnlich umfänglicher und gründlicher Weise um die Aufklärung des Sachverhalts im außergerichtlichen Vorverfahren bemüht hat, sind zu der streitbefangenen Kausaltitätsfrage zwei amtsärztliche Stellungnahmen des Gesundheitsamtes K (vom 13. Mai 2003 und vom 13. Januar 2004) und eine Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Forsten des Landes-Rheinland-Pfalz (vom 24. Juli 2003) abgegeben worden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Senat schließt sich diesen Stellungnahmen an. Die Einwände der Kläger beruhen im Wesentlichen darauf, dass sie mit den Ergebnissen der Gutachten bzw. Stellungnahmen nicht einverstanden ist. Insbesondere ihr Einwand, der Amtsarzt müsse ggfs. externen Sachverstand einschalten, läuft im Streitfall ins Leere. Das Gesundheitsamt hat in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 13. Januar 2004 mitgeteilt, dass der Privatdozent Dr. J. S. vom Institut für Medizinische Biometrie, Epidemologie und Informatik der ...-Universität ... als wissenschaftlicher Leiter der Initiative "...er EMF-Wachhund" von ihm zu Rate gezogen worden ist.

Der ...er EMF-Wachhund ist eine gemeinsame Initiative des Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz und der ...-Universität ... . Er hat sich zur Aufgabe gesetzt, zusammen mit der Bevölkerung ein wachsames Auge auf gesundheitliche Störungen zu werfen, die mit elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern (EMF) in Zusammenhang gebracht werden. Die Initiative wird von der Universität ... betreut, da sich hier Wissenschaftler und Ärzte verschiedener Disziplinen seit langem mit biologischen Wirkungen von im Haushalt vorhandenen und beim Mobilfunk auftretenden elektromagnetischen Feldern beschäftigt haben und die einschlägigen Sorgen Betroffener ernst nehmen. Der ...er EMF-Wachhund ist eine Einrichtung, bei der man sich melden soll, wenn der Verdacht besteht, dass man durch elektromagnetische Felder körperlich und/oder psychisch beeinträchtigt wird. Jede Meldung wird genau registriert und wissenschaftlich analysiert.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass sich das beauftragte Gesundheitsamt M mit Hinzuziehung des Herrn Dr. S kompetent "verstärkt" und auf dieser Grundlage ein - auch wissenschaftlich gesehen - aussagekräftiges Gutachten abgegeben hat. Das Gutachten ist in sich schlüssig und basiert auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

2. Der Senat sieht sich mit seiner Entscheidung auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen. Der Senat geht in diesem Zusammenhang, solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden kann (so auch z.B. FG Baden-Württemberg vom 14 April 2005 13 V 1/05, DStRE 2006, 406).

Eine Aussage über die konkrete Gesundheitsgefährdung, die durch die von der Mobilfunkbasisstation in der Nähe des Hauses der Kläger ausgehenden elektromagnetischen Felder angeblich verursacht wird, ist nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchung nicht möglich. Der BGH hat aus diesem Grund den gegen den Betreiber einer Mobilfunkanlage gerichteten Unterlassungsanspruch als unbegründet beurteilt (vgl. BGH vom 13. Februar 2004 V ZR 217/03, NJW 2004, 217). Das Gericht weist dort auf den eigenen Vortrag der Klägerin hin, "dass es in Wissenschaft und Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können". Der BGH nimmt dabei Bezug auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638 ), mit dem eine gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Das BVerfG führt dort u.a. aus (Abschn. III, Buchst. c der Entscheidungsgründe):

"Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber (der 26. BImSchV) ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (Rechtsprechungshinweise). Das Oberverwaltungsgericht trägt dieser eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsbefugnis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass es eine eigenständige Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweiserhebung von der konkreten Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht abhängig macht, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben."

Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht bei der Beurteilung des Streitfalles an. Der Einwand der Kläger, die Werte der 26. BImSchV reichten als Vorsorgemaßnahmen nicht aus, ist in keiner Weise durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt, sondern stellt letztlich nur die Wiedergabe ihrer eigenen Einschätzung dar.

3. Weiterhin sieht sich der Senat mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2006 (13 K 164/04, WUM 2006, 635, NZB III B 137/06). Das FG gelangt dort zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung nicht durch ein vor Durchführung der Maßnahmen eingeholtes amtliches technisches Gutachten sowie ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

4. Die Beweisanträge der Kläger waren abzulehnen.

a. Die Kläger hatten zunächst beantragt, dass zum Beweis der Tatsache, dass an MCS erkrankte Personen gegenüber elektromagnetischen Feldeinwirkungen, insbesondere gegenüber niederfrequent gepulsten Hochfrequenzen besonders anfällig seien und unverhältnismäßige Körperreaktionen zeigten und hier die bei der Klägerin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Strahlung nach Inbetriebnahme der Mobilfunksendeanlage zurückzuführen seien, die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. G. O. in Salzburg/Österreich beantragt werde, hilfsweise die Einholung eines Gutachten eines anderen geeigneten Sachverständigen.

Soweit die Kläger mit dem ersten Teil des Beweisantrages eine grundsätzliche Feststellung über den Zusammenhang zwischen einer MCS-Erkrankung und elektromagnetischen Feldeinwirkungen klären wollen, war der Beweisantrag abzulehnen, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für Entscheidung unerheblich ist; es kommt auf diese Beweistatsache im Streitfall nicht an (vgl. nur BFH vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564). Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob ein grundsätzlicher Zusammenhang zwischen einer MCS-Vorerkrankung und weiteren körperlichen Beeinträchtigungen hervorgerufen durch elektromagnetische Feldeinwirkungen zu belegen ist. Der Senat hat vielmehr nur über den konkreten Einzelfall zu entscheiden und dieser Einzelfall betrifft ausschließlich die Kläger und hier in besonderem Maße nach ihrem Vortrag die Klägerin. Dass im Zusammenhang mit dieser konkreten Einzelfalluntersuchung etwa im Rahmen einer Gutachtenerstellung auch grundsätzliche Fragen im vorgenannten Sinne erörtert werden können, steht dem nicht entgegen und ist zunächst einmal in das Ermessen des Gutachters selbst gestellt.

Der zweite Teil dieses Beweisantrages ist auf diesen konkreten Ursachenzusammenhang gerichtet und daher nicht bereits aus den vorgenannten Gründen abzulehnen. Da er aber inhaltlich im Wesentlichen dem zweiten Beweisantrag entspricht, soll hierauf nachfolgend (sogleich unter b.) eingegangen werden.

b. Die Kläger hatten darüber hinaus die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf die Strahlung nach Inbetriebnahme der Mobilfunksendeanlage zurückzuführen seien. Dabei müsse dem zu beauftragenden Amtsarzt aufgegeben werden, externen Sachverstand hinzuzuziehen für den Fall, dass er sich zur abschließenden Begutachtung außer Stande sehe.

Auch dieser Beweisantrag war abzulehnen. Der zuständige Amtsarzt hat bereits seine Stellungnahme abgegeben - im Übrigen unter Einschaltung externen Sachverstands. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Amtsarzt im Streitfall erneut zu bemühen. Soweit die Kläger eine Begutachtung durch einen österreichischen bzw. einen anderen "geeigneten" Sachverständigen beantragen, ist auch diesem Beweisantrag nicht statt zu geben. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BFH (vom 17. März 2006 III B 93/05, BFH/NV 2006, 1284), der der Senat folgt, ist der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu führen. Ein solche liegt, wie gesehen, bereits vor.

II.

Nur der Vollständigkeit halber fügt der Senat an, dass die streitbefangenen Abschirmmaßnahmen nach den eigenen Bekundungen der Kläger letztlich nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich in ihrem Haus wohnen bleiben zu können, geführt haben und damit die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte. Die Klägerin hat im (mehrstündigen) Erörterungstermin vom 7. Juni 2006 u.a. vorgetragen:

"Nachdem wir die Abschirmmaßnahmen getroffen hatten, die hier im Streit sind, haben wir - auch aufgrund fachlicher Beratungen - festgestellt, dass eine deutliche Reduktion stattgefunden hat im Haus; die Reduktion war aber nicht in dem Umfang, dass mir ein völlig beschwerdefreies Leben möglich war. Im Übrigen war es so, dass ich mich außer Haus auf unserem Grundstück gar nicht längere Zeit aufhalten konnte. Von daher war für uns klar, dass nach dem endgültigen Unterliegen der Stadt K gegen den Mobilfunkbetreiber ein weiteres Wohnen in dem Haus nicht mehr angezeigt war. Wir sind daraufhin am 01. September 2003 aus dem Haus ausgezogen und haben eine neue Wohnung bezogen; das Haus haben wir nicht verkauft (das ging nicht), sondern vermietet."

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG voraus, dass sie notwendig und angemessen sind. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu würdigen (vgl. nur Mellinghoff in Kirchhof, KompaktKommentar EStG, 6.Aufl., § 33 Rz. 61 m.w.N.). Bereits bei Beginn der Abschirmmaßnahmen der Kläger war klar, dass eine Abschirmung des gesamten Anwesens - also auch der Außenflächen - technisch nicht möglich bzw. gar nicht in Angriff genommen worden war. Aus Sicht der Kläger waren damit die Aufwendungen im Ergebnis von vorneherein nicht sinnvoll und damit nicht notwendig, weil sie - für den Senat durchaus nachvollziehbar - die von ihnen gewünschte Nutzung des gesamten Anwesens nicht ermöglichen konnte. Auch ohne gut-achterliche Stellungnahme leuchtet es nämlich ein, dass eine Strahlung, sei sie nun gesundheitlich bedenklich oder nicht, im Freien jedenfalls nicht niedriger sein kann als im (abgeschirmten oder nicht besonders abgeschirmten) Haus selbst.

Auch diesem Grunde waren die gestellten Beweisanträge abzulehnen, weil die Tatsachen, die mit den Beweisanträgen bewiesen werden sollen, für die Entscheidung unerheblich sind, d.h., dass es auf die Beweistatsachen nicht ankommt (vgl. nur Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 81 FGO Rz. 46 m.w.N. zur Rspr. - Stand Oktober 2005).

III.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) nicht gegeben ist. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, ist durch die BFH-Urteile in BStBl II 2002, 240 und 592 geklärt. Die Anwendung der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Einzelfallentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 2004 III B 159/03 , JurisDok). Gründe für eine abweichende Beurteilung bei von Mobilfunkanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen sind im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Gefährdung durch Mobilfunkanlagen nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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