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Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: 2 K 1741/06
Rechtsgebiete: EStG, EGV


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
EGV Art. 234 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

2 K 1741/06

Einkommensteuer 2003

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juli 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... den Richter am Finanzgericht ... den Richter am Finanzgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Der geschiedene Kläger ist als Kieferorthopäde selbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 machte er unter anderem Unterhaltsleistungen an seine fünfzehnjährige Tochter A in Höhe von 21.000,00 EUR als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Die Tochter hatte im Streitjahr ein Schweizer Internat besucht, das Lyceum Alpinum in Z.

Auf der Anlage "Kind" erklärte er das für 2003 ausgezahlte Kindergeld bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs mit 924,00 EUR und gab an, die Tochter A habe in 2003 sowohl einen inländischen Wohnsitz als auch einen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Er beantragte die steuerliche Berücksichtigung von für die Tochter an das Lyceum gezahltem Schuldgeld in Höhe von 30.734,00 EUR. Zum Nachweis legte er zwei Rechnungen des Lyceums von 4. März 2003 und 21. August 2003 in Kopie vor, nach denen er Schuldgeld in Höhe von 11.240 CHF im März und August zu zahlen hatte. Daneben fielen noch Kosten für die Internatsbetreuung, Unterkunft, Verpflegung, Kurse und Privatstunden, Schulbücher und Schulmaterial u.a. an.

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18. Mai 2005 berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens für die Tochter A einen Kinderfreibetrag von 2.904,00 EUR und rechnete das entsprechende Kindergeld i.H.v. 924,00 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzu. Die geltend gemachten Unterhaltsleistungen für die Tochter wurden nicht berücksichtigt; in den Erläuterungen zum Bescheid wurde hierzu ausgeführt, diese seien durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld abgegolten, auch wenn der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld einer anderen Person zustehe.

Das geltend gemachte Schulgeld wurde nicht steuerlich als Sonderausgabe berücksichtigt, weil es - so die Begründung des Beklagten - nicht für den Besuch einer Ersatz- bzw. allgemein bildenden Ergänzungsschule im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gezahlt worden sei. Auch dies wurde dem Kläger im Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2005 erläutert.

Mit seinem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Schuldgeldzahlungen für die Tochter A und brachte vor, es bestünden ernsthafte Zweifel, ob der Abzug von Schulgeldzahlungen nur für deutsche Schulen mit dem EU-Recht vereinbar sei. Dem EuGH sei die Frage hierüber zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Die Schweiz sei zwar kein Mitglied der EU, aber der Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz würde verletzt werden, wenn die Schulgeldzahlungen in EU-Ländern abzugsfähig wären und die in anderen Ländern nicht. Nach derzeitigem Standpunkt sei damit zu rechnen, dass der EuGH den § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für nicht verfassungskonform erkläre. Bis die Frage der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen endgültig geklärt sei, werde daher das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht entsprochen werden könne, da nach BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004, Az.: XI R 66/03 die Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für das an ein (im Urteilsfall britisches) College gezahlte Schulgeld jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verletze, wenn die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördere und deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könne. Der BFH verweise darauf, dass schon ein Schulgeld von 170-190 DM monatlich zu einer verfassungsrechtlich untersagten Sonderung nach den Besitzverhältnissen führe. Angesichts der Höhe der geleisteten Schulgeldzahlungen im Streitfall (ca. 1.211,00 EUR monatlich und der zusätzlich anfallenden Unterbringungs- und Betreuungskosten) könne auch bei ihm der Sonderausgabenabzug nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anerkannt werden. Die Frage, ob die Nichtabziehbarkeit der Schuldgeldzahlungen für den Besuch einer Schule im Ausland mit EG-Recht bzw. im Nicht-EU-Land mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei, sei hier nicht relevant, der Einspruch könne daher nicht ruhen.

Der Kläger teilte daraufhin mit, er wolle den Einspruch auf Recht erhalten. Das Finanzgericht Köln habe mit Beschluss vom 27. Januar 2005 unter dem Az. 10 K 7404/01 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es der Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. der Dienstleistungsfreiheit widerspreche, dass Schuldgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schuldgeldzahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden können. Nach derzeitigem Stand werde der EuGH die bisherige Regelung als nicht verfassungskonform einstufen. Sollte der EuGH seine Auffassung bejahen, wäre das vom Finanzamt zitierte BFH-Urteil nicht mehr maßgeblich, da die Bestimmungen des EuGH vorgehen würden. Zudem habe er weder in der Fachliteratur noch dem Gesetzestext entnehmen können, dass die Schuldgeldzahlungen 170-190 DM monatlich nicht übersteigen dürfen. Sollte der EuGH eine Entscheidung treffen, dass die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig seien, komme seines Erachtens der Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht, da es nicht vereinbar sei, dass lediglich die Schulgeldzahlungen an Schulen im Gemeinschaftsgebiet abzugsfähig seien.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 änderte der Beklagte den Bescheid für 2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag insoweit, als es die Anrechnungsverfügung gemäß § 130 Abs. 1 AO änderte; die - vorliegend angefochtene - Einkommensteuerfestsetzung blieb unberührt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2006 erweiterte der Beklagte den Umfang der Vorläufigkeit gem. § 165 AO aus hier nicht streitbefangenen Gründen und setzte unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer 2003 wie bisher auf 125.845,00 EUR fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Er führte zur Ablehnung im Wesentlichen aus: MitUrteil vom 14. Dezember 2004 (XI R 32/03, BStBl II 2005, 518) habe der BFH unter Verweisung auf die bisherige Rechtsprechung entschieden, dass auch Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) anerkannte Deutsche Schule im Ausland gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig sei. Beim Lyceum Alpinum in Z im vorliegenden Fall handle es sich weder um eine staatlich genehmigte, anerkannte oder erlaubte Ersatz- oder Ergänzungsschule im vorgenannten Sinne, noch um eine in einem festgelegten Genehmigungsverfahren durch Beschluss der Kultusministerkonferenz anerkannte deutsche Auslandsschulung, die zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führe. Sie sei daher nicht in das öffentliche Deutsche Schulwesen einbezogen und unterliege auch nicht der ständigen Aufsicht durch die KMK. Dass diese Schule die Reifeprüfung an Privatschulen in der Schweiz nach der Ordnung für Deutsche Reifenprüfungen an Privatschulen in deutschsprachigem Ausland vom 22. Dezember 1977 in der Fassung vom 15. April 1999 durchführe und durch Beschluss des KMK vom 15. Juni 1950 zur Abhaltung der Prüfung zur Erlangung einer solchen Hochschulzugangsberechtigung ermächtigt sei, könne insoweit zur Anerkennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht ausreichen.

Nach bisheriger einhelliger Finanzrechtsprechung habe diese Begrenzung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht gegen das EG-Recht verstoßen. Das Finanzgericht Köln habe mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (10 K 7404/01, EStG 2005, 709) dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Soweit der Kläger beantrage, das Einspruchsverfahren gem. § 363 AO im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss ruhen zu lassen, könne dem nicht entsprochen werden, da im Streitfall die Frage, ob § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gemeinschaftswidrig sei, nicht entscheidungserheblich sein. Die Schweiz sei kein Mitglied der EU. Im Übrigen könne dem Vortrag des Klägers, der Gleichbehandlungsgrundsatz nach dem Grundgesetz werde verletzt, wenn die Schulgeldzahlung in EU-Ländern abzugsfähig werden und in andern Ländern nicht, nicht gefolgt werden. Der BFH habe in einem Verfahren, in dem die Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer Schule in den USA nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG strittig gewesen sei, im Beschluss vom 19. Dezember 2005 (XI B 150/05, BFH/NV 2006, 1263) ausgeführt, dass es nicht offenkundig sei, dass eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen an außerhalb der europäischen Gemeinschaft betriebenen Privatschulen haben könne. Im Übrigen verstoße nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH, BStBl II 1997, 615, 617, 621) wie Bevorzugung bestimmter (inländischer) Privatschulen durch § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht gegen den aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Gleichheitssatz.

Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen könne sich der Kläger nicht auf die Verletzung des Gleichheitsgebotes berufen, weil Aufwendungen für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Schule ebenfalls nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar wären. Der BFH habemit Urteil vom 14. Dezember 2004 (XI R 66/03, BStBl II 2005, 473) entschieden, dass der Besuch einer Privatschule im EG-Ausland gemeinschaftsrechtlich nicht diskriminiert werde, wenn auch das für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Privatschule gezahlten Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden könne. Eine Vorabentscheidung des EuGH sei daher nicht einzuholen, da in solchen Fällen Fragen über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht im Sinne des Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EGV nicht entscheidungserheblich seien. Darüber zu entscheiden, ob eine Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Einzelfall entscheidungserheblich sei, sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ausschließlich Aufgabe der nationalen Gerichte. Im Übrigen finde auch nach der EuGH-Rechtsprechung eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen im Gemeinschaftsrecht keine Stütze (Hinweis etwa auf EuGH vom 11. Juli 2002 C 224/98, EuGHE 2002, I-6191). Der Kläger habe im Streitjahr für den Privatschulbesuch seiner Tochter in der Schweiz neben anderen Kosten für Internatsbetreuung einen Betrag von 7.660,00 Schweizer Franken, für Unterkunft 14.635,00 Schweizer Franken, Verpflegung in Höhe von 10.960,00 Schweizer Franken usw. ein Schulgeld von insgesamt 22.480,00 Schweizer Franken gezahlt, dass entspreche etwa einem Betrag von 33.827,00 EUR. Eine vergleichbare inländische Schule würde aber nicht die staatliche Genehmigung oder Erlaubnis erhalten, weil sie nicht die Voraussetzung des Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern) erfülle. Angesichts der Höhe der geleisteten Schulgeldzahlung könne daher auch beim Kläger kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anerkannt werden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Klage. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass aus dem beigefügten Auszug aus der Schulbroschüre des Lyceum Alpinum in Z ersichtlich sei, dass dort das deutsche Abitur erworben werden könne. Das Reglement entspreche den deutschen Vorgaben. Zudem habe die Schule eine Bestätigung ausgestellt, dass die Ermächtigung seitens der KMK vorliege, die deutsche Reifeprüfung abzunehmen. Auch diese Bestätigung sei beigefügt. Es sei bereits durch den BFH entschieden worden, dass das an die von der KMK anerkannten Schulen gezahlte Schulgeld als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Die Beschlüsse der KMK wendeten Landesrecht an und seien der Gesamtheit der Länder zuzurechnen. Somit würden die anerkannten ausländischen Schulen den Deutschen gleichgestellt. Die Anerkennung durch die KMK gewährleiste, dass die privaten Schulen im Ausland hinsichtlich ihrer Lehrziele und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte den öffentlichen Schulen gleichgestellt seien. Durch die Gleichstellung würden die Zeugnisse und Abschlüsse in Deutschland anerkannt (Hinweis auf BFH vom 14. Dezember 2004 XI R 32/03, BStBl II 2005, 516). Von der EU-Kommission sei gegen die Bundesrepublik Deutschland ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren wegen der Diskriminierung von Auslandsschulen eingeleitet worden. Es widerspreche der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen, wenn die Versagung des Sonderausgabenabzugs für das im Ausland gezahlte Schulgeld erfolge. In der Einkommensteuererklärung sei somit das Schulgeld für die Schulen im Gemeinschaftsgebiet als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese als Ersatz- bzw. Ergänzungsschule anzusehen seien. Es bedürfe hierzu nicht einer staatlichen Genehmigung (Hinweis auf BFH vom 5. April 2006 XI R 1/04, BStBl II 2006, 682).

Da der Ansatz von Schulgeldzahlungen im Gemeinschaftsgebiet zum Sonderausgabenabzug führe, würde es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn der Abzug des Schulgeldes an Schulen im übrigen Ausland nicht zum Sonderausgabenabzug führen würde.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 18. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2006 eine Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 4.495,99 EUR zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Soweit der Kläger vorbringe, dass die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig seien, weil diese Schule mit Beschluss der KMK vom 15. Juni 1950 zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt worden sei, könne dem nicht gefolgt werden. Wie bereits in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, handle es sich bei dem Lyceum Alpinum in Z weder um eine staatlich genehmigte, anerkannte oder erlaubte Ersatz- oder Ergänzungsschule noch um eine von der KMK anerkannte deutsche Auslandsschule, sondern um eine private Auslandsschule, die durch Beschluss des KMK lediglich zur Abhaltung der Prüfung zur Erlangung einer Deutschen Hochschule Zugangsberechtigung ermächtigt sei. Letzteres könne jedoch zur Anerkennung der Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht ausreichen, da die Voraussetzungen für diese Ermächtigung andere seien, als die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die KMK.

Soweit der Kläger hierzu u.a. unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 5. Juni 2006 im Verfahren XI R 1/04 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von an einer europäische Schule gezahlten Schulgeldern geltend mache, dass Schulgeldzahlungen für Schulen im Ausland als Sonderausgaben abzugsfähig seien, soweit dieser als Ersatz- bzw. Ergänzungsschulen anzusehen seien, ohne dass es hier zu einer staatlichen Genehmigung bedürfe, könne dies im Streitfall zu keiner anderen Entscheidung führen. Voraussetzung für den Abzug der Schulgeldzahlungen sei nach Ansicht des BFH in seinem Urteil vom 5. April 2006 nicht die staatliche Genehmigung durch eine nationale Behörde, sondern vielmehr der Umstand, dass die entsprechende Schule die Voraussetzungen erfülle, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Nach Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung als Ersatzschule, wenn sie mit öffentlichen Schulen in den Lernzielen und den Einrichtungen gleichwertig seien, wenn die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte gewährleistet sei und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden. Für die europäischen Schulen habe der BFH mit diesem Urteil die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeldern bejaht und festgestellt, dass diese Schulen zwar nicht durch eine nationale Behörde staatlich genehmigt seien, dass sie aber durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt seien, die einer staatlichen Genehmigung gleichkomme und dass sie die Voraussetzungen erfüllten, unter denen einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, weil die Struktur dieser Schulen die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen gewährleiste und ein Verstoß gegen das sog. Sonderungsverbot nicht erkennbar sei, da die Schulgelder sich in vertretbarem Rahmen bewegten.

Das Lyceum Alpinum Z in der Schweiz erfülle jedoch nach Aktenlage auf Grund der Höhe der Schulgeldzahlung und der Höhe der zusätzlich anfallenden Betreuungs- und Unterbringungskosten nicht die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule nach materiellem inländischen Recht eine Genehmigung zu erteilen wäre.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der begehrte Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt.

I.

Eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV zur Auslegung des EG-Vertrages ist im Streitfall ebenso wenig erforderlich wie ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH im Verfahren C-76/05. Fragen über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht i.S. des Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EGV sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist und im Übrigen Aufwendungen für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Schule ebenfalls nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar wären.

1. Eine Vorabentscheidung des EuGH ist gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV einzuholen, wenn eine Entscheidung des EuGH über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zum Erlass des Urteils erforderlich ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn eine Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Einzelfall entscheidungs-erheblich ist. Darüber zu entscheiden, ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ausschließlich Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 18. November 1999 Rs. C-200/98, EuGHE 1999, I-8261; von der Groeben/Schwarze, EU-Kommentar, 2004, Art. 234 EGV Rdnr. 57).

2. Zwar ist streitig, ob § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Bestimmungen des EGV über die Freizügigkeit (Art. 18, 39, 43, 49 EGV) insoweit vereinbar ist, als danach das für den Besuch einer ausländischen Schule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgaben abziehbar ist (vgl. dazu die Nachweise im BFH-Urteil14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473). Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (10 K 7404/01, EFG 2005, 709; Az. des EuGH: C-76/05) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 18/8a EGV ), der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39/48 EGV ) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49/49) vereinbar ist.

Auf diesen Streit kommt es im Streitfall nicht an und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sich die von der Tochter des Klägers besuchte Schule im EU-Ausland befindet. Das vom EuGH aus den Grundfreiheiten des EGV abgeleitete Verbot direkter, indirekter, offensichtlicher oder versteckter Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte setzt eine irgendwie geartete Benachteiligung desjenigen voraus, der von seinen Freiheiten Gebrauch macht, sei es ein ausländischer Angehöriger eines Mitgliedstaats (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 Rs. C-279/93 , EuGHE 1995, I-225;vom 11. Juli 2002 Rs. C-224/98, EuGHE 2002, I-6191 zu Art. 39 und 18 EGV) oder ein Inländer (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 13. November 2003 Rs. C-209/01 , BFH/NV 2004, Beilage 1, Seite 4). Staatliche Leistungen werden durch die Grundfreiheiten des EGV nicht erweitert. Es ist allein Sache der Mitgliedstaaten, den Umfang der staatlichen Leistungen oder sonstigen Vergünstigungen zu bestimmen (vgl. z.B. zu Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit EuGH-Urteile vom 28. April 1998 Rs. C-158/96, EuGHE 1998, I-1931, I-1934 Rdnr. 42;vom 13. Mai 2003 Rs. C-385/99, EuGHE 2003, I-4509, I-4573 Rdnr. 98).

II.

Der Besuch einer Privatschule im EG-Ausland wird gemeinschaftsrechtlich nicht diskriminiert, wenn auch das für den Besuch einer vergleichbaren inländischen Privatschule gezahlte Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden kann. Eine Bevorzugung ausländischer gegenüber inländischen Privatschulen findet im Gemeinschaftsrecht keine Stütze (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 14. Februar 1995 C-279/93, EuGHE 1995, I-225; vom 11. Juli 2002 C-224/98, EuGHE 2002, I-6191; vom 18. Juni 1998 C-266/96, EuGHE 1998, I-3981). Entscheidungserheblich war mithin im vorliegenden Streitfall unter dem vorgenannten Aspekt der Diskriminierung die Frage, ob der Kläger das für seine Tochter gezahlte Schulgeld im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bei Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens für 2003 absetzen könnte, sofern sie - unter im Übrigen gleichen Bedingungen - eine inländische Privatschule besucht hätte. Diese Frage ist unter Berücksichtigung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu verneinen. Damit scheidet eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Diskriminierung - sei es nach Art. 49 EGV, nach Art. 18 EGV oder Art. 12 EGV - aus.

1. Schulgelder, die für den Besuch von inländischen Privatschulen gezahlt werden, sind nur unter den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Voraussetzungen abziehbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94 , BFHE 183, 432, BStBl 1997 II S. 615; X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl 1997 II S. 612); die jeweilige Privatschule muss - je nach Schultyp - staatlich genehmigt, anerkannt oder erlaubt worden sein. Diese Einschränkung ist verfassungsgemäß (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2004, 690).

2. Eine der im Streitfall besuchten schweizerischen Privatschule vergleichbare inländische Schule könnte nach materiellem inländischem Recht auf Grund der hohen Schulgeldzahlungen nicht genehmigt oder anerkannt werden. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG , der als (vorrangige) Verfassungsnorm auch für die Landesgesetzgebung gilt, ist die Genehmigung für den Betrieb einer (privaten) Ersatzschule u.a. zu versagen, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert wird. Diese Verfassungsnorm ist nicht nur dann verletzt, wenn die Schule darauf abzielt, ausschließlich Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen, sondern auch dann, wenn die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist. Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können (BVerfG-Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 63 f.; zum Ganzen auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473).

a. Für das Jahr 1983 hatte das BVerfG festgestellt, dass schon ein Schulgeld von 170 bis 190 DM monatlich zu einer verfassungsrechtlich untersagten Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt (BVerfG in BVerfGE 90, 107).

Abgesehen davon, dass eine verschärfte Sonderung von Schülern auch im Hinblick auf die zusätzlich anfallenden Unterbringungskosten eintreten kann, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473) beispielsweise ein allgemeines Recht auf Besuch einer Privatschule, die umgerechnet im dortigen Streitjahr 1998 ein monatliches Schulgeld in Höhe von ca. 3 600 DM erhoben hat, nicht mehr gewährleistet.

Im dem der BFH-Entscheidung vom 18. Juli 2005 (XI B 50/04, BFH/NV 2005, 266) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte allein schon die "Gebühr für Herbst 2001" 4708,62 britische Pfund (umgerechnet 14 690 DM) und die in diesem Betrag enthaltene Gebühr für Unterricht 2 715 britische Pfund (= 8 470,80 DM) betragen. Solche Beträge können, wie der BFH im Urteil zutreffend festgestellt hat, nur Eltern mit überdurchschnittlich hohen Einkünften für ihre Kinder zahlen (Gesamtbetrag der Einkünfte der dortigen Kläger im Streitjahr 223 726 DM).

b. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, war das Lyceum Alpinum Z im Streitjahr nicht eine allgemein zugängliche Schule. Im 1. Halbjahr 2003 lag das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen bei 3.454 EUR und die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen bei 2.820 EUR (Statistisches Jahrbuch 2005 für die Bundesrepublik Deutschland, S. 541). Unter Berücksichtigung der notwendigen (durchschnittlichen Ausgaben für Lebenshaltungskosten bleibt kein finanzieller Raum, um einem - von zwei zu unterhaltenden Kindern - ein monatliches Schulgeld in Höhe von umgerechnet 1.247,39 EUR zu finanzieren.

Das Schulgeld würde sich auch bei einer vergleichbaren inländischen Privatschule nicht durch die von den einzelnen Bundesländern zu gewährenden Zuschüsse in einer die Sonderung im Streitfall ausschließenden Weise verringern. Zwar haben (inländische) private Ersatzschulen auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG einen Anspruch auf staatliche Förderung; eine volle Übernahme der Kosten ist aber nicht geboten. Der Gesetzgeber darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens und den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten orientieren (BVerfGE 90, 107, 116 f.; BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 1 BvL 26/96 Ez.B. GG Art. 7 Nr. 27a). Selbst unter Berücksichtigung dessen ist das von dem Kläger für die Tochter aufgewandte Schulgeld in Höhe von 14.968,65 EUR noch viel zu hoch, um eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen auszuschließen.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 66/03, BStBl. II 2005, 473) ist überdies zu berücksichtigen, dass eine verschärfte Sonderung von Schülern auch im Hinblick auf die zusätzlich anfallenden Unterbringungskosten eintreten kann. Der Beklagte hat daher in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Unterkunftskosten in Höhe von 14.635 CHF hingewiesen, das entspricht einem Betrag von 9.756,66 EUR EUR (bei einem Umrechnungsfaktor 1,5). Alleine das im Streitjahr gezahlte Schulgeld und die Kosten der Unterkunft summieren sich damit auf 24.725,31 EUR. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass Normalverdiener sich einen derartigen Schulaufenthalt nicht leisten können. Die Gesamtkosten (inklusive Internatsbetreuung und Verpflegung) haben sich im Übrigen im Streitjahr auf umgerechnet 37.217,52 EUR belaufen.

III.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Verkündet am: 11.07.2007



Ende der Entscheidung

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