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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 2 K 1980/06
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 1626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

2 K 1980/06

Kindergeldstreitigkeiten, Kindergeld für das Kind S. M.

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. März 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht xxx

die Richterin am Finanzgericht xxx

den Richter am Finanzgericht xxx

die ehrenamtliche Richterin xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 23. Mai 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2006 wird die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Kindergeld für S. zu entscheiden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.Streitig ist, ob der Klägerin für ihren volljährigen Neffen Kindergeld zusteht.

Tatbestand:

Die Klägerin (geborene M.) bewohnte zusammen mit ihrer am 18. Mai 1985 geborenen Tochter N. eine Wohnung. Am 20. April 2006 nahm die Klägerin den am 26. Mai 1987 geborenen S. M. in ihrem Haushalt auf. Es handelt sich um einen Sohn ihres Bruders.

Gemäß Bescheid vom 13. Februar 2006 erhielt S. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von monatlich 224,25 EUR. Adressiert war dieser Bescheid an seinen damaligen Aufenthaltsort beim Bruder seiner Mutter in F.

In einem Antrag auf Kindergeld vom 6. Mai 2006 gab die Klägerin an, dass S ohne die Aufnahme in ihrem Haushalt ab dem 21. April 2006 obdachlos gewesen wäre. Sie nehme ihn vorübergehend bis zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses bei sich auf. Sie legte eine Meldebescheinigung bei, auf welche Bezug genommen wird (Blatt 153 der Kindergeldakte). Bis zum Auszug des Kindes aus der Wohnung der leiblichen Mutter (Schwägerin der Klägerin) in A im August 2005 habe diese wahrscheinlich Kindergeld für S bezogen.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für S abgelehnt, da S zu ihr nicht durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden wäre. S sei bereits volljährig und halte sich nur vorübergehend in ihrem Haushalt auf.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 8. Juni 2006 Einspruch ein, den sie damit begründete, dass für S ein Ende der Schulzeit und damit der Haushaltsaufnahme nicht abzusehen sei, es solle zunächst ein Hauptschulabschluss erworben werden und eventuell eine Weiterbildung folgen. Sie habe S wegen dessen drohender Obdachlosigkeit aufgenommen. Er habe einige Tage Suizidgedanken gehabt. Seine Zukunft sei derzeit total ungewiss, da er bis heute keinen positiven Bescheid für die Teilnahme am sogenannten Eva-Projekt habe. Er lebe zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten. Es bestehe kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den geschiedenen Eltern.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2006 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte trug hierzu vor, ein Anspruch auf Kindergeld aus eigenem Recht könne nur für Pflegekinder geltendgemacht werden, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sei, sofern er es in seinem Haushalt aufgenommen habe und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr bestehe. Die Bindung wie an einen leiblichen Elternteil müsse, ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme, auf mehrere Jahre angelegt sein. An einer familienähnlichen Dauerbindung fehle es im Streitfall schon deshalb, weil zu einem familienfremden Kind, das kurz vor oder nach der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen werde, regelmäßig kein Eltern-Kind-Verhältnis mehr aufgebaut werden könne. Volljährige Kinder hätten in ihrer Lebensführung und Entscheidungsfindung bereits den stark ausgeprägten Drang nach Selbstständigkeit, so dass eine derartige Bindung nicht aufzubauen sei. Im Übrigen solle sich das Kind nur vorübergehend im Haushalt der Klägerin aufhalten.

Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, sie habe S aufgrund seines Anrufs am 20. April 2006 aus der Kreisverwaltung K noch am gleichen Tag aufgenommen. S habe aufgrund eines Tourette-Syndroms und eines ausgeprägten ADHS sowie sozialer Umstände keinen Hauptschulabschluss, den er in K habe nachholen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe er beim Bruder seiner Mutter in F gelebt. Da er den Weg zur Schule im Dezember 2005 bereits wiederholt habe laufen müssen (16 km) sei er häufig zu spät gekommen und habe die Schule letztlich Ende Januar 2006 abgebrochen und einen 1,25 EUR Job angenommen. Aufgrund äußerst schlechter sozialer Verhältnisse des Onkels habe S nach dessen Aufforderung am 1. April 2006 das Haus verlassen. Er habe sodann bis zum 20. April 2006 in einer Jugendherberge gewohnt, aus der am 21. April 2006 habe ausziehen müssen. Die geschiedenen Eltern des Jungen lebten in der Nähe von H und hätten nur geringe Einkünfte. Sie habe ihn aufgenommen, um ihm in einem sozial geordneten Umfeld die Möglichkeit zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zu geben. Bei Antragstellung sei nicht klar gewesen, wie sich die Zukunft des Jungen endgültig gestalten würde. Nach einem Gespräch am 30. Juni 2006 bei der GFA L werde S in ein Projekt eingegliedert werden, bei dem sowohl die schulischen als auch praktischen Fähigkeiten beurteilt würden, um ihm einen Start ins Berufsleben zu ermöglichen. Die Dauer der Teilnahme sei noch nicht absehbar.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 25. Mai 2006 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Kindergeld für S zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt hierzu in Ergänzung zur Begründung in der Einspruchsentscheidung vor, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2005 (III R 53/02) ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem Kind, das nicht schon längere Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen worden sei, nur unter besonderen Umständen angenommen werden könne. Diese besonderen Umstände, die mit einer Behinderung oder Hilflosigkeit des volljährigen Kindes vergleichbar sein müssten, seien im Streitfall nicht gegeben.

Hierauf hat die Klägerin erwidert, S habe einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht erfolgreich geführt. Aus einer Anlage zu einer Stellungnahme in diesem Verfahren ergebe sich S's Situation. Daraus sei ersichtlich, dass er aufgrund seines ausgeprägtem ADS- und Tourette-Syndroms als behindert anzusehen und auf Hilfe angewiesen sei. Auch nach Erwerb des Hauptschulabschlusses sei er noch auf ihre Pflegschaft angewiesen. Der Antrag der Mutter auf Gewährung von Kindergeld sei abgelehnt worden, weil S nicht auf Dauer in ihrem Haushalt wohne. Aus einer Anlage zu diesem Schreiben, auf welche verwiesen werde (Blatt 17 bis 19 in der Prozessakte), ergebe sich die Situation aufgrund einer Schilderung des Kindes selbst. S führt darin aus, dass die Klägerin zunächst zusammen mit ihrer volljährigen in Ausbildung stehenden Tochter in einer Wohnung gelebt habe. Diese habe sich an den Mietkosten beteiligt. Nach Absprache mit der Tochter sei diese (zunächst) bereit gewesen, bei der Klägerin in deren Schlafzimmer zu schlafen und ihr Zimmer für ihn zu räumen. Aufgrund seiner Erkrankung müsse sie für ihre Ausbildung derzeit bei einer Freundin lernen. Da die Klägerin nunmehr ihrer Tochter keinen Mietanteil mehr berechnen könne, entstünden erhebliche Mehrkosten, die sie nicht allein aufbringen könne. Seine Zukunft hänge nun erheblich von der Entscheidung der Bezuschussung der Mietkosten ab, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die Verluste wegen der fehlenden Zahlung der Tochter aufzufangen, so dass S eventuell wieder ausziehen müsse. Für ihn würde dies wiederum das Ende seiner begonnen Schulausbildung und der Verlust der gewonnenen Perspektive bedeuten.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 hat die Klägerin ein fachärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K an das Gericht gesandt. Der Arzt führt aus, dass S sich seit dem 5. Januar 2007 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Er leide unter ADHS sowie einem Tourette-Syndrom. Die soziale und geistige Entwicklung sei durch die familiäre Situation deutlich beeinflusst. So weit zum jetzigen Zeitpunkt feststellbar, bestehe eine deutliche Entwicklungsverzögerung, die auf die zerrütteten Familienverhältnisse zurückzuführen sei. S habe nicht die notwendige geistige Reife erreicht, die seinem Alter entsprechen würde, so dass er eine durchgehende kontinuierliche Unterstützung durch Familienangehörige brauche. Die Unterstützung werde seit längerem durch eine Tante väterlicherseits gewährleistet. Auf das Gutachten wird Bezug genommen (Platz 25 der Prozessakte).

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzt, dass S bei Aufnahme in ihrem Haushalt stark verwahrlost gewesen sei. Er sei "abgestürzt" und in kriminelle Kreise gelangt. Derzeit besuche er die Volkshochschule in L, um zunächst mit zwei Tagen Arbeit pro Woche und drei Tagen Schule und nunmehr drei Tagen Schule und zwei Tagen Arbeit in Vorbereitung auf eine berufliche Qualifikation seine praktischen Fähigkeiten überprüfen zu lassen. Wegen der Aufnahme des S im Haushalt sei ihre eigene Tochter bei ihr nunmehr ganz ausgezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Unter den derzeitig gegebenen Umständen der Haushaltsaufnahme S's in der Wohnung der Klägerin besteht für ihn ein Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist seit seiner Aufnahme im Haushalt der Klägerin als deren Pflegekind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen.

Ein Pflegekind ist nach der Legaldefinition des § 32 Absatz 1 Nummer 2 EStG eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Nicht mehr entscheidend ist nach der aktuellen Rechtslage, ob die Aufnahme auf Kosten des Kindergeldberechtigten erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 5. Oktober 2004, VIII R 69/02, BFH/NV 2005, 524) ist für volljährige Personen auch in Fällen ihrer Haushaltsaufnahme durch einen Dritten und bei einem fehlenden Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern wegen eines fehlenden familienähnlichen Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht mehr gegeben. Ein familienähnliches Band ist gegeben, wenn das Kind wie zur Familie gehörend angesehen und behandelt wird. Dies wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen ist nur bei Hilflosigkeit oder Behinderungen des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen. Als sonstiger besonderer Umstand wird zum Beispiel eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung angesehen, aus der sich ebenfalls die Betreuungsbedürftigkeit des volljährigen Kindes ergeben kann. Die einschränkende Auslegung des Pflegekindbegriffs bei Volljährigen wird damit begründet, dass die körperliche Versorgung und Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes ist, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielt. Ein gesunder Volljähriger bedarf regelmäßig keiner Aufsicht, Betreuung und Erziehung.

Diese Wertung steht in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtslage. Gemäß § 1626 BGB endet die Personensorge, die gemäß § 1631 BGB die Pflicht und das Recht zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung des Kindes umfasst, mit dessen Volljährigkeit. Entsprechend kommt die Leistung von Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB, also die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Leistung von Pflege und Erziehung bei einem volljährigen Kind, auch wenn es noch im Haushalt eines Elternteils lebt, nicht mehr in Betracht (BFH Urteil vom 21. April 2005, III R 53/02, BFH/NV 2005, 1547).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist hier zunächst nicht mehr davon auszugehen, dass zwischen S und seiner Mutter noch ein Obhuts- und Pflegeverhältnis besteht. So hat diese beim Auszug S's aus ihrer Wohnung im August 2005 in Norddeutschland gelebt und S in der Folge in der Pfalz. Es sind derzeit keine Umstände dafür erkennbar, dass noch Kontakte zu der Mutter bestehen, obwohl sie wegen ihrerseits bestehender Probleme Aufnahme im Haushalt ihres Bruders in F gefunden hat. In Anbetracht des Umstandes, dass seine Mutter nicht in der Lage war, sich um S zu kümmern, kam es ja gerade zum Abbruch der Haushaltsaufnahme und dem Umzug des Kindes zum Onkel nach F. Dass dieser nicht mehr in die Lage gesetzt gewesen ist, S zu versorgen, hatte letztlich zu dessen Aufnahme im Haushalt der Klägerin geführt.

Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles ist auch von einer Begründung eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen der Klägerin und S auszugehen. So ist er krankheitsbedingt trotz seiner Volljährigkeit nicht in der Lage gewesen, ohne fremde Hilfe seine Angelegenheiten im Bereich der Lebensführung bei Ausbildung und Unterkunft wahrzunehmen. Hieran haben ihn die mit seiner Erkrankung einhergehenden Symptome gehindert. Daher erbringt die Klägerin wegen einer insoweit gegebenen Hilflosigkeit des Kindes für diesen Betreuungs- und Erziehungsleistungen, in dem sie seine Bemühungen um einen Schulabschluss und eine Berufsausbildung unterstützt und ihm hierfür die nötigen Voraussetzungen schafft. Nach den nachvollziehbaren Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies für S nach wie vor erforderlich. So konnte sie glaubhaft dessen Probleme mit der Erkrankung und ihrer Wirkungen sowie seine Verwahrlosung einschließlich der sich daraus ergebenden Folgen, wie dem Abgleiten in kriminelle Kreise, schildern. Besonderes Gewicht erhält der Einsatz der Klägerin für S auch dadurch, dass die leibliche Tochter zunächst Einschränkungen im häuslichen Leben in Kauf nahm, also Rücksichtnahme wie gegenüber einem langjährigen Familienangehörigen übte und letztlich wegen der beschränkten Raumverhältnisse aus der Wohnung auszog.

Dass Ursache für die Betreuungsbedürftigkeit auch eine Erkrankung ist, lassen die Feststellungen des Psychiaters Dr. K aus seiner neurologischen Begutachtung erkennen. So wird S darin eine Entwicklungsverzögerung bescheinigt, die nach Auffassung des Gerichts geeignet ist, S's persönliche Entwicklung mit der eines Kindes gleichzustellen, zu dem aufgrund seines Alters auch mit einer Tante noch ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.

Verkündet am: 20. März 2007

Ende der Entscheidung

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