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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 3 K 1667/04
Rechtsgebiete: EStG, EGV


Vorschriften:

EStG § 22 Nr. 2
EStG § 23
EGV Art. 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

3 K 1667/04

Einkommensteuer 2000

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Mai 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts xxx als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht xxx

die Richterin am Finanzgericht xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx

den ehrenamtlichen Richter xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus Kursdifferenzen bei Fremdwährungsdarlehen als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie als Bau-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin erzielt als Betriebswirtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Des Weiteren erzielen die Kläger mit der Vermietung mehrerer Immobilien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem betätigen sie sich mit umfangreichen Transaktionen am Kapitalmarkt.

Am 01.01.1999 beauftragten die Kläger die Firma E Finanzberatungs-GmbH (E), D, mit der Betreuung einer Finanzierung und eines Wertpapierdepots nach einem von E entworfenen Anlagekonzept (Bl. 40 ff. Vertragsakten - VA -). Dieses Konzept ist nach einer Darstellung der steuerlichen Berater der Kläger (Bl. 6 ff. der Akten "Unterlagen betr. E" - UE -) auf die Ausnutzung von Zinsdifferenzen bei Anlage- und Kreditwährungen ausgerichtet (Leverage-Effekt = Erhöhung der Eigenkapitalrentabilität aufgrund einer über dem Fremdkapitalzins liegenden Gesamtkapitalrentabilität). Grundsätzlich werden die Anlagen in Euro oder einer Währung mit höherem Zinsniveau getätigt, während die Kredite in Euro oder einer Währung mit niedrigerem Zinsniveau aufgenommen werden. Auf der Anlageseite werden die Guthaben in Termingelder oder festverzinslichen Wertpapieren investiert. Um bei einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren das Ausfallrisiko für den Kunden möglichst gering zu halten, werden nur Schuldner mit sehr hoher Kreditwürdigkeit (A-Bonitäten nach Standard & Poor's oder Moody's) gewählt. Die Kredite, die am Eurokapitalmarkt aufgenommen werden, sind durch die Anlagen besichert und bedürfen keiner zusätzlichen Sicherheiten von Seiten des Kunden. Die hohe Eigenkapitalverzinsung ergibt sich durch hohe Zinssätze auf der Einnahmeseite, denen niedrige Darlehenszinsen gegenüberstehen. Bei diesem Anlagekonzept besteht ein Risiko für den Kunden in Form von Währungsschwankungen. Um dieses Risiko zu begrenzen, werden prinzipiell nur Währungen von entwickelten Industriestaaten und "euronahe" Währungen ausgewählt. Aufgrund restriktiver Beleihungsgrenzen deutscher Banken wird das Anlagekonzept mit der UEB United European Bank (Luxembourg) SA als Vertragspartner durchgeführt.

Zum 31.12.1999 hatten die Kläger einer Mitteilung der E vom 31.03.2004 (Bl. 208 Einkommensteuerakten - EStA -) zu Folge auf ihr Konto Nr. 405 337 ein Eigenkapital von 474.000,00 EUR und auf das Konto Nr. 405 398 ein Eigenkapital 786.000,00 EUR eingezahlt. Nach den Rahmenkreditverträgen mit der UEB vom 21.12.1999 (Bl. 47 und 53 VA) belief sich der Kreditrahmen auf 4.000.000 Schweizer Franken (CHF) (Konto Nr. 405 337) bzw. auf 3.200.000 CHF (Konto Nr. Bl. 405 398).

Die aus den jeweiligen Anlagen erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG sowie die aus Devisentermingeschäften erzielten Gewinne i.S.d. § 23 EStG sind unstreitig. Streitig ist aber, ob die aus den im Folgenden dargestellten Vorgängen erzielten Verluste als private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG qualifiziert werden können und ggf. in welcher Höhe.

Am 8.11.1999 nahmen die Kläger einen Kredit i.H.v. 128.995.254 Japanische Yen (JPY) auf (Zinssatz 0,875%; Fälligkeit 20.12.1999; Kontoauszug JPY 1/6 aus 1999 vom 09.11.99, Bl. 47 KA). Mit dem zur Verfügung gestellten Geld kauften sie am selben Tag 1.884.978,12 CHF (Wechselkurs 68,43329; Bl. 47 KA) und tilgten ein an diesem Tag in CHF fälliges Darlehen (Kontoauszug CHF 1/7 aus 1999 vom 09.11.99, Bl. 15 KA). Die Rückzahlung des o.g. Kredits incl. aufgelaufener Zinsen erfolgte aufgrund der Einräumung neuer Kredite am 20.12.1999 (Zinssatz 1,24%, Fälligkeit 21.03.2000) und am 21.03.2000 (Zinssatz 0,9375%; Fälligkeit 21.06.2000; Kontoauszüge JPY 1/7 aus 1999 vom 20.12.1999 und 1/1 aus 2000 vom 22.03.2000, Bl. 48, 49 KA) sowie am 21.06.2000 zusammen mit einem weiteren älteren Yen-Darlehen dergestalt, dass die Kläger 3.600.799,43 CHF, die sie über ein an diesem Tag aufgenommenes Darlehen in dieser Währung erhielten, zu einem Wechselkurs von 0,016118 verkauften, um insgesamt 223.402.372 JPY zu erwerben (Kontoauszug JPY 1/2 aus 2000 vom 22.06.2000, Bl. 52 KA).

Die Kläger berechneten einen Verlust gem. § 23 EStG wie folgt: Das Darlehen i.H.v. 128.995.254 JPY hatte bei Darlehensaufnahme am 8.11.1999 einen Gegenwert von 1.169.706,69 EUR und im Zeitpunkt der Rückzahlung am 21.06.2000 von 1.340.346,90 EUR, sodass sich ein Währungsverlust i.H.v. - 170.640,21 EUR (= - 333.743,24 DM) ergibt (Bl. 144 EStA).

1. Am 18.02.2000 wurde den Klägern ein Darlehen i.H.v. 7.139.578 JPY eingeräumt (Zinssatz 0,875%; Fälligkeit 01.03.2000). Für einen Teilbetrag i.H.v. 7.126.462 JPY kauften sie am selben Tag 567.927 Schwedische Kronen (SEK) (Wechselkurs 12,5482) (Kontoauszug JPY 1/1 aus 2000 vom 19.02.00, Bl. 119 KA). Am 01.03.2000 wurde dieser Betrag zusammen mit weiteren 429.573 SEK in den Erwerb von Wertpapieren investiert (Bl. 89 UE). Das Darlehen zzgl. bis dato aufgelaufener Zinsen wurde am 1.03.2000 zu einem Zinssatz von 0,9375% bis zum 1.05.2000, am 1.05.2000 bei gleich bleibendem Zinssatz bis zum 13.07.2000 und am 13.07.2000 zu einem Zinssatz von 1,125% bis zum 13.10.2000 verlängert (Bestätigungen vom 02.03.2000, 03.05.2000 und 14.07.2000, Bl. 120, 122, und 126 KA). Am 13.10.2000 schließlich wurde anstelle einer weiteren Verlängerung ein neuer Kredit i.H.d. ursprünglichen Darlehens zzgl. sämtlicher angefallener Zinsen i.H.v. 7.187.207 JPY gewährt (Zinssatz 1,1875%; Fälligkeit 21.12.2000, Kontoauszug JPY 1/3 aus 2000 vom 14.10.00, Bl. 128 KA), der am 21.12.2000 zzgl. weiterer Zinsen durch Verkauf von 647.482,36 NOK (Wechselkurs 11,1255) getilgt wurde (Kontoauszug JPY 1/4 aus 2000 vom 22.12.00, Bl. 130 KA).

Auch hier stellten die Kläger den Darlehensteilbetrag i.H.v. 7.126.462 JPY den jeweiligen Eurowechselkursen vom 18.02.2000 (66.705,94 EUR) und 21.12.2000 (80.825,74 EUR) gegenüber und errechneten einen Verlust von 14.119,80 EUR (Bl. 148 EStA).

2. Am 20.12.1999 wurde den Klägern ein Darlehen über 130.434.782 JPY eingeräumt (Zinssatz 1,24%; Fälligkeit 21.03.2000, Kontoauszug JPY 1/10 aus 1999 vom 20.12.99, Bl. 117 KA), das zu einem Anteil von 105.725.554 JPY ein altes und i.H.d. verbleibenden Teils von 24.709.228 JPY ein neues Darlehen darstellte. Die Neuaufnahme war notwendig, weil insoweit bereits am 14.12.1999 363.423,33 CHF gekauft worden waren (Kontoauszug JPY 1/9 aus 1999, Bl. 116 KA). Das Darlehen wurde am 21.03.2000 verlängert (Zinssatz 0,9375%; Fälligkeit 21.06.2000, Bestätigung vom 21.03.2000, Bl. 121 KA) und am 21.06.2000 incl. angefallener Zinsen durch den Verkauf von 2.114.062,75 CHF finanziert (Wechselkurs 0,016118), die wiederum durch ein neues Darlehen vom selben Tag zur Verfügung gestellt worden waren (Kontoauszug JPY 1/2 aus 2000 vom 22.06.00, Bl. 125 KA).

Durch Gegenüberstellung des jeweiligen Eurowechselkurses am Tag der Darlehensaufnahme (226.798,36 EUR) und der Rückzahlung (256.745,39 EUR) errechneten die Kläger einen Verlust von 29.947,03 EUR (Bl. 148 EStA).

3. Am 28.07.1999 nahmen die Kläger ein Darlehen über 21.152.915 JPY auf (Zinssatz 0,8525%; Fälligkeit 19.10.1999). Mit dem Darlehensbetrag erwarben die Kläger noch am selben Tag DKK zu einem Gegenwert von 1.267.985,54 (Wechselkurs 16,6823, Kontoauszug JPY 1/6 aus 1999 vom 29.07.99, Bl. 113 KA). Hiervon erwarben die Kläger zusammen mit bereits auf dem DKK-Konto stehenden Beträgen für insgesamt 2.820.333,33 DKK Wertpapiere. Am 19.10.1999 wurde dieser Kredit mit einem weiteren über 84.219.534 JPY zusammengelegt (Kontoauszug JPY 1/8 aus 1999 vom 19.10.99, Bl. 115 KA) und am 20.12.1999 mit dem unter 2. dargestellten Darlehen zusammengeführt (Kontoauszug JPY 1/10 aus 1999 vom 20.12.99, Bl. 117 KA), sodass die Tilgung am 21.06.2000 durch den Verkauf von CHF (über ein neues Darlehen finanziert) erfolgte (Kontoauszug JPY 1/2 aus 2000 vom 22.06.00, Bl. 125 KA).

Eine Gegenüberstellung der jeweiligen Eurowechselkurse vom 28.07.1999 (170.718,82 EUR) und 21.06.2000 (219.792,92 EUR) führte danach zu einem Verlust von 49.074,11EUR (Bl. 148 EStA).

4. Am 21.06.2000 wurde den Klägern ein Darlehen über 2.114.062,75 CHF eingeräumt (Kontoauszug CHF 1/2 aus 2000 vom 22.06.00, Bl. 81 KA), das zur Tilgung der unter 2. und 3. genannten Darlehen diente. Dieses Darlehen wurde am 21.12.2000 durch Verkauf von 132.695.482 JPY getilgt (Kontoauszug CHF 1/7 aus 2000 vom 22.12.00, Bl. 88 KA), die wiederum durch den Verkauf von 11.927.147,72 NOK finanziert worden waren (Kontoauszug JPY 1/4 aus 2000 vom 22.12.00, Bl. 130 KA).

Hier stellten die Kläger dem Eurowechselkurs vom 21.06.2000 (1.351.788,96 EUR) einen solchen vom 21.12.2000 (1.389.459,58 EUR) gegenüber und erklärten einen Verlust i.H.v. 37.670,62 EUR (Bl. 148 EStA).

In der am 11.01.2002 eingereichten Einkommensteuererklärung 2000 beantragten die Kläger die Berücksichtigung folgender Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften:

 Konto-Nr.:405 337- 333.743,24 DM 
Konto-Nr.:405 398- 238.263,99 DM(darin enthalten: Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren i.H.v. - 300,25 DM und nicht streitige Termingeschäfte i.H.v. 17.881,43 DM)

In dem erstmaligen, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31.07.2002 berücksichtigte der Beklagte die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht. Eine abschließende rechtliche Prüfung sei anhand der vorgelegten Unterlagen noch nicht möglich. Mit Bescheid vom 23.05.2003 änderte der Beklagte diese Festsetzung nach § 164 Abs. 2 AO unter Ansatz eines Gewinns nach § 23 EStG i.H.v. 17.581 DM (nicht streitige Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Termingeschäften). Die übrigen Verluste seien nach § 23 EStG nicht berücksichtigungsfähig.

Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger am 19.06.2003 Einspruch ein. Zur Begründung machen sie geltend, die Voraussetzungen des § 23 EStG seien erfüllt, da bereits in der Gewährung der jeweiligen Darlehen ein Anschaffungsvorgang und in der Tilgung des Darlehens eine Rückzahlung i.S.d. Vorschrift zu sehen sei. Des Weiteren verwiesen sie auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 16.07.2002 IX R 62/99, BStBI II 2003 S. 74.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.04.2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es: Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage, unterlägen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Das veräußerte Wirtschaftsgut müsse mit dem erworbenen zumindest wirtschaftlich identisch sein. Zweck des § 23 EStG sei es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Ein sich durch Währungsschwankungen ergebender Kursgewinn oder -verlust werde nicht schon durch den Transfer eines Fremdwährungsguthabens von einem Konto auf ein anderes oder durch Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung und Rückfluss der Darlehensvaluta in Fremdwährung gem. § 23 EStG realisiert. Die Verlagerung des Fremdwährungsguthabens führe als solche zu keinem Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen und zu keiner Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns werde gem. § 23 EStG erst dann durch einen marktoffenen Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar, wenn die ausländische Währung in DM (oder eine andere Währung) rückgetauscht werde. Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder eine andere Währung) liege der Zufluss des "Veräußerungspreises" i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 2.05.2000 IX R 74/96, BStBI II 2000 S. 469).

Im Streitfall sei die Gewährung und Rückzahlung des jeweiligen JPY-Darlehens (bzw. des Darlehens über CHF) unbeachtlich. Allein der anschließende Kauf und Verkauf der Valuta und der dabei erlittene Währungsverlust sei der steuerlich relevante Gegenstand der Betrachtung. Dabei sei für die Frage, ob es sich um ein identisches Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG handele, zu beachten, dass jede Forderung in Gestalt eines bei einem Kreditinstituts geführten Kontos für sich ein selbständiges Wirtschaftsgut bilde (Hinweis auf BFH-Urteil vom 2.05.2000). So gelte z.B. die Bildung eines Fremdwährungskontos bei Erwerb einer solchen Forderung als Anschaffung i.S.d. § 23 EStG, wohingegen der spätere Rücktausch gegen entsprechende Bestände auf einem in DM lautenden Konto als Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu qualifizieren sei, vorausgesetzt, das Fremdwährungskonto bleibe während der gesamten Laufzeit bestehen.

Die Kläger hätten nach der jeweiligen Darlehensgewährung in JPY bzw. CHF eine andere Fremdwährung gekauft (CHF, Konto 405 337; Konto 405 398 zu 2., SEK Konto 405 398 zu 1., DKK Konto 405 398 zu 3. bzw. JPY Konto 405 398 zu 4.), die sie sofort zur Tilgung anderweitiger Fremdwährungsdarlehen eingesetzt hätten. Damit sei diese Forderung und damit das i.S.d. § 23 EStG angeschaffte Wirtschaftsgut gerade nicht bestehen geblieben, weshalb die später zur Ablösung der Darlehen veräußerten Valuta (CHF betr. Konto 405 337 und Konto 405 398 unter 2., und 3. sowie NOK betr. Konto 405 398 unter 1. bzw. JPY betr. Konto 405 398 unter 4.), die sich die Kläger anderweitig beschafft hätten, auch nicht mit den nach Darlehensgewährung gekauften identisch sein könnten.

Eine allein auf die jeweiligen Darlehen gerichtete Betrachtung lasse außer Betracht, dass allein in der Einräumung und Rückzahlung des Darlehens kein Verlust entstanden sein könne. Es werde die gleiche Summe in der jeweiligen Währung zurückgezahlt, die auch aufgenommen worden sei. Der Verlust trete vielmehr erst durch den Tausch in eine andere Währung ein. Währungsverluste in Zusammenhang mit der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens könnten nur dann unter die Besteuerung nach § 23 EStG fallen, wenn der Fremdwährungsbetrag unangetastet bleibe (z.B. durch eine Festgeldanlage) und innerhalb der Ein-Jahres-Frist wieder verkauft werde. Bei jeder anderweitigen Verwendung - wie hier der sofortigen Tilgung anderer Darlehen - gehe das Wirtschaftsgut gewissermaßen unter, weshalb es auch nicht mehr veräußert werden, ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG mithin nicht mehr vorliegen könne.

Auch die Berechnung des Verlustes sei falsch, weil sie durch die jeweilige Umrechnung in EUR eine dritte Devisenkomponente ins Spiel bringe, die tatsächlich aber mangels Kauf/Verkauf von EUR keine Rolle spiele. Der tatsächliche finanzielle Schaden sei anhand des Vorgangs unter Konto 405 337 vielmehr beispielhaft wie folgt zu berechnen: Für das Darlehen über 128.995.254 JPY seien 1.884.978,12 CHF gekauft worden. Zur Tilgung des Yen-Darlehens - zusammen mit anderen Darlehen angewachsen auf 223.402.372 JPY - sei eine Darlehensaufnahme über insgesamt 3.600.799,43 CHF erforderlich gewesen, die in JPY getauscht worden seien. In diesem Darlehensbetrag von 223.402.372 JPY sei das relevante Darlehen (128.995.254 JPY) zu einem Anteil von 57,74% enthalten, weshalb von dem zur Tilgung aufgenommenen Darlehen in CHF ein Anteil von 2.079.101,59 CHF (57,74% von 3.600.799,43 CHF) zur Ablösung notwendig gewesen sei, mithin ein um 194.123,47 CHF höherer Betrag. Nur mit diesem Betrag seien die Kläger tatsächlich wirtschaftlich belastet. Bei einem Umrechnungskurs für den Monat Juli 2000 von 1 EUR = 1,5608 CHF (BStBI 2000 S. 832) belaufe sich der tatsächliche Verlust auf 124.374,34 EUR (243.255,07 DM).

Das Urteil des BVerfG vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - sei zu den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ergangen und lasse sich nicht ohne Weiteres auf die folgenden Veranlagungszeiträume übertragen.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend: Die Auffassung des Beklagten, nach der in der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens keine Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu erkennen sei, weil es zwar ein Wirtschaftsgut sei, aber nicht angeschafft werde im Sinne des § 23 EStG, überzeuge nicht. Zivilrechtlich sei ein Darlehensvertrag nichts anderes als die Begründung einer Forderung des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber, ihm darlehensweise, also unter Verpflichtung zur Rückzahlung, eine bestimmte Summe Geldes zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug sei der Darlehensnehmer verpflichtet, die vertraglich bedungenen Zinsen zu zahlen, so dass es sich auch um einen entgeltlichen Vorgang handele. Hier liege der entscheidende Unterschied zur der Entscheidung des BFH vom 02.05.2000. Während dort der Steuerpflichtige durch seine Fremdgeld-Anlage selbst eine Forderung gegenüber der Bank erworben habe, bei der er Geld angelegt und so ein Darlehen hingegeben habe, gehe es hier um die Frage, ob der Steuerpflichtige durch Aufnahme eines Darlehens ein Wirtschaftsgut angeschafft habe. Die Bank schreibe dem Kunden das in Fremdwährung aufgenommene Darlehen auf einem Konto gut, so dass dieses Konto ein Fremdwährungsguthaben aufweise. Ebenso wie eine selbst angesparte Einlage auf einem Konto eine Forderung des Bankkunden gegenüber dem Kreditinstitut begründe und deshalb als Wirtschaftsgut betrachtet werde, führe die entgeltliche Begründung eines Anspruchs auf Darlehensauszahlung gegenüber einer Bank, spätestens aber die Gutschrift des Fremdwährungsbetrags auf dem Konto des Bankkunden dazu, dass der Darlehensnehmer wirtschaftlich über Geldbeträge verfügen könne und, da er zur Zinszahlung verpflichtet sei, so gegen Entgelt Inhaber eines Wirtschaftsguts werde. Durch die Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen hätten die Kläger daher jeweils Wirtschaftsgüter, nämlich einmal die Forderung auf Auszahlung von JPY gegenüber der Bank und nach der Auszahlung JPY angeschafft. Nach Auffassung des Beklagten könne von einer Anschaffung erst die Rede sein, wenn die Darlehensvaluta eingesetzt würden, um sodann im Rahmen des Anlagekonzepts Fremdwährungen zu kaufen. Richtig sei, dass der Einsatz von Darlehensmitteln zum Kauf von Valuta ebenfalls als Anschaffung von Wirtschaftsgütern anzusehen sei. Das ändere aber nichts daran, dass die vorherige Aufnahme der Darlehen zum Erwerb von JPY auch schon als Anschaffung von Wirtschaftsgütern anzusehen sei. Die Kläger hätten mit den Geldern, die aus den JPY-Fremdwährungsdarlehen stammten, jeweils andere Fremdwährungen gekauft, so dass zum einen der gutgeschriebene JPY-Betrag verkauft und der dann erworbene Fremdwährungsbetrag gekauft worden sei. Dabei seien die jeweils zugrunde liegenden JPY-Fremdwährungsdarlehen bestehen geblieben, und die Kläger seien zur Rückzahlung der aufgenommenen Darlehensmittel zum Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet geblieben. Am Ende der Vertragslaufzeit hätten die Kläger jeweils Fremdwährungen verkauft, um JPY zu kaufen, mit denen sie die identischen Fremdwährungsdarlehen zurückgeführt hätten. Sie hätten also Fremdwährungsguthaben (Schwedische Kronen, Norwegische Kronen u.a.) veräußert, um die erforderlichen JPY-Guthaben anzuschaffen, mit denen sie ihre Darlehen hätten zurückführen können. Dies sei ebenfalls die Anschaffung von JPY als Wirtschaftsgütern zur Rückzahlung der Darlehen, bei der sich allerdings aufgrund der Währungsschwankungen ein Gewinn oder Verlust gegenüber dem ursprünglichen JPY-Guthaben realisiert habe. Da es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die wirtschaftliche Identität des Wirtschaftsgutes ankomme, sei es nicht richtig darauf abzustellen, ob "genau die" JPY zurückgezahlt worden seien, die anfänglich zur Verfügung gestanden hätten. Beim Gelddarlehen sei typischerweise nicht "genau das" Geld (in identischen Scheinen und Münzen) zurückzuzahlen, das ursprünglich ausgezahlt worden sei, sondern eine gleichwertige Menge Geldes, so dass an der wirtschaftlichen Identität kein Zweifel bestehe. Was sie mit dem von der Bank in JPY zur Verfügung gestellten Darlehen gemacht hätten, sei für die hier zu treffende Entscheidung unbeachtlich, wenn das entgeltlich aufgenommene JPY-Darlehen das Wirtschaftsgut sei, das angeschafft und veräußert worden sei.

§ 23 EStG besteuere solche Gewinne aus Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, die sich im Rahmen einer Überschussrechnung ergäben. Folglich müssten die allgemeinen Grundsätze, die für die Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen der sonstigen Besteuerung von Gewinnen bei einer Überschussrechnung gälten, auch im Rahmen des § 23 EStG berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung des BFH v. 15.11.1990 (IV R 103/89, BStBI II 1991, 228) seien Kursverluste bei der (auch nur teilweisen) Tilgung von Fremdwährungsdarlehen im Rahmen der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Unerheblich sei, dass die Kläger die Darlehen nicht durch Veräußerung von DM, sondern durch Veräußerung von anderen Fremdwährungsguthaben getilgt hätten. Die Entscheidungen des BFH verlangten nicht, dass Gewinne oder Verluste durch den Umtausch in DM realisiert würden, sondern dass jeder Umtausch in DM oder eine andere Währung zu einem im Rahmen des § 23 EStG relevanten Gewinn und somit spiegelbildlich auch zu einem solchen Verlust führen könne.

Im Übrigen seien im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigende Werbungskosten entstanden, da sie zur Rückzahlung der Darlehen einen (in DM umgerechneten) höheren Betrag im Vergleich zu der Darlehensbelastung bei Aufnahme der Darlehen hätten aufwenden müssen. Da im Rahmen der Überschussrechnung Kursgewinne oder -Verluste bei der Veräußerung von Valuta immer nur anhand einer Umrechnung in DM ermittelt würden, spiele es auch keine Rolle, dass sie alle Transaktionen über Fremdwährungskonten hätten laufen lassen, ohne die Fremdwährung jeweils in DM umzutauschen. Sie hätten dargestellt, in welchem Umfang die JPY-Guthaben, die sie durch Aufnahme der Darlehen jeweils angeschafft hätten, gegenüber den Guthaben, die sie zur Rückführung der Darlehen benötigt hätten, teurer gewesen seien. In diesem Umfang habe sich ein Verlust ergeben, der als Werbungskosten anzusehen sei.

Hätte sich der JPY-Kurs bei Fälligkeit der Darlehen gegenüber dem JPY-Kurs bei Darlehensaufnahme nicht erhöht, hätten sie eine höhere Rendite aus ihrer Anlage z.B. in Norwegischen Kronen oder Schwedischen Kronen erzielt, die der Beklagte ohne jeden Zweifel der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterworfen hätte, wenn sie die entsprechende Geldanlage binnen Jahresfrist beendet und die Gewinne realisiert hätten. Folglich könne beim spiegelbildlichen Verlust, der durch die Währungsdifferenz "nach unten" eingetreten sei, nichts anderes gelten. Es handele sich nicht nur um eine Veränderung in der Vermögenslage dadurch, das die Darlehensbelastung zum Jahresende 2000 im Vergleich zum Jahresbeginn 2000, umgerechnet in DM, höher ausgefallen wäre, sondern sie hätten tatsächlich zur Rückzahlung der Darlehen "teurere" JPY aufwenden müssen als bei Darlehensaufnahme.

Jede andere Sichtweise verstoße gegen europarechtliche Vorschriften. Nach Art. 56 EG-Vertrag sei jede Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Staaten verboten. Sie hätten Gelder bei der UEB-Bank in Luxemburg in Fremdwährungen angelegt. Die daraus resultierenden Verluste wolle der Beklagte nicht anerkennen, obwohl diese bei anderen Einkunftsarten anzuerkennen wären und obwohl dadurch die Anlage in Fremdwährungen in anderen Mitgliedsstaaten der EU schlechter gestellt würden gegenüber Geldanlagen im Inland. Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Inland würden anerkannt, Mehraufwendungen für die Rückzahlung von Fremdwährungsdarlehen dagegen nicht. Darüber hinaus würden bei Fremdwährungsfinanzierungen zwar Kursgewinne besteuert, Kursverluste aber nicht. Eine solche (mittelbare) Benachteiligung von Anlagemodellen mit Auslandsbezug sei mit Art. 56 EUV unvereinbar.

Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass nur ein einziger Bezirk des Beklagten den Verlust aus dem Anlagekonzept der Fa. E nicht anerkenne. Sowohl in Rheinland-Pfalz als auch in Hessen, in Bayern, in Berlin, in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg würden die Verluste problemlos anerkannt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.10.2004 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 589.588,41 DM berücksichtigt wird und dass ein sich daraus ergebender Verlust festgestellt wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er führt noch aus: Unter Anschaffung im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG sei der entgeltliche Erwerb eines bereits vorhandenen Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Ein Darlehensvertrag sei ein Verpflichtungsgeschäft, auf Grund dessen der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und der Darlehensnehmer Zins zu leisten habe. Dieser schulde zudem die Rückerstattung des Betrags. Werde das Kapital in Form einer Fremdwährung geschuldet, so liege eine effektive Valutaschuld vor, die auch nur in dieser Fremdwährung zurückerstattet werden könne (§§ 244, 245 BGB). Im Streitfall seien erst nach Auszahlung der Valuta im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses die Wirtschaftsgüter "Kapital in JPY" auf der Aktiv- und "Darlehensverbindlichkeit in JPY" auf der Passivseite entstanden, weshalb eine Anschaffung i.S.d. § 23 EStG nicht vorliege. Wenn in der Kapitalgewährung tatsächlich ein nach § 23 EStG relevanter Anschaffungsvorgang zu sehen wäre, ergäbe sich kein Gewinn/Verlust, da das Wirtschaftsgut "Darlehensverbindlichkeit in JPY" Ausgangs- und Endpunkt der Betrachtung wäre. Da das JPY-Darlehen in der gleichen Summe wieder zurückgezahlt werde, wäre dieser Vorgang steuerlich nicht relevant. Diese Relevanz ergebe sich vielmehr aus den Wechselkursschwankungen, die jedoch mit der Darlehensgewährung nicht in Zusammenhang stünden. Erst in der Verwendung der Valuta mit dem Kauf einer anderen Fremdwährung sei ein Anschaffungsvorgang zu sehen. Aus diesem Ankauf wiederum ergebe sich allerdings deshalb kein steuerlich berücksichtigungsfähiger Gewinn/Verlust, weil die dadurch erworbenen Fremdvaluta unmittelbar nach Erwerb zur Tilgung eines anderweitigen Fremdwährungsdarlehens eingesetzt worden seien und diese Mittel keiner Währungsschwankung unterlegen hätten.

Unter Veräußerung sei die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen, weshalb die bloße Rückzahlung des JPY-Darlehens keine Veräußerung darstelle, sondern nur den Rückerstattungsanspruch nach dem BGB erfülle. Bei Fremdwährungen seien Auf- oder Abwertungen nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf tatsächliche Veräußerungsvorgänge zurückzuführen seien. Eine Veräußerung sei vielmehr in dem Verkauf der darlehensweise ausgezahlten Fremdwährung zu sehen. Hieraus ergebe sich jedoch kein Gewinn/Verlust i.S.d. § 23 EStG, weil diesem Verkauf keine Anschaffung, sondern eine nicht unter den Anschaffungsbegriff fallende Darlehensgewährung vorausgehe.

Für jedes einzelne Wirtschaftsgut sei zu überprüfen, ob das veräußerte Wirtschaftsgut mit dem angeschafften - zumindest wirtschaftlich - identisch sei. Auch hier scheitere der begehrte Ansatz eines Verlustes an der wirtschaftlichen Identität des Wirtschaftsguts. Zwar hätten die Kläger durch den im Zeitpunkt der Fälligkeit des JPY-Darlehens gestiegenen Kurs wirtschaftlich einen Verlust erlitten, da sie nunmehr gezwungen gewesen seien, höhere Anschaffungskosten für den Erwerb des Nennbetrags in JPY zu zahlen. Die Ursache dieses Verlustes liege jedoch nicht in dem eigentlichen Darlehen, sondern in der Tatsache, dass sich die Kläger unmittelbar nach Erhalt der ausgezahlten Fremdwährung nicht mit JPY selbst wirtschaftlich betätigt, sondern damit eine andere Fremdwährung angeschafft hätten und somit gezwungen gewesen seien, sich bei Fälligkeit des Darlehens die notwendigen Mittel in JPY mit den sich daraus ergebenden Wechselkursrisiken neu zu beschaffen. Hätten sie hingegen den ursprünglich ausgezahlten JPY-Betrag nicht verkauft, sondern z.B. für eine Festgeldanlage verwandt und diesen bei Fälligkeit zurückgezahlt, hätte sich kein Verlust ergeben.

Ein Verstoß gegen Art. 56 EG-Vertrag liege nicht vor. Er - der Beklagte - unterscheide nicht zwischen Gewinnen und Verlusten der vorliegenden Art, sodass der Vortrag der Kläger, Kursgewinne würden besteuert, ins Leere gehe. Er sei in seiner Rechtsanwendung an die bestehenden Steuergesetze gebunden, die einen Vorgang wie den vorliegenden von der Besteuerung ausnähmen. Dies sei jedoch keine Beschränkung des Kapitalverkehrs, da allenfalls ein mittelbarer Berührungspunkt zu diesem Kapitalverkehr bestehe.

Mit Änderungsbescheid vom 25.10.2004 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO auf (Bl. 59 Prozessakten).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 25.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Zutreffend hat der Beklagte den Kursverlust, den die Kläger durch Rückführung ihres in JPY aufgenommenen Darlehens erlitten haben, steuerlich unberücksichtigt gelassen.

1. Ein Spekulationsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Regelung erfasst nur Veräußerungsgeschäfte über Wirtschaftsgüter. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss mit dem erworbenen zumindest wirtschaftlich identisch sein. Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteile vom 25.08.1987 IX R 65/86, BStBl II 1988, 248 , m.w.N.; vom 27.08.1997 X R 26/95, BStBl II 1998, 135 und vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614). Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Abs. 1 bezeichneten Art den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, wenn sie zu diesen gehören.

a) Grundsätzlich sind zwar auch Währungsgewinne und -verluste im Rahmen des § 23 EStG zu erfassen. So hat der Bundesfinanzhof in Bezug auf im Privatvermögen entstandene Kursgewinne aus in ausländischer Währung angelegten privaten Festgeldern nach deren Rücktausch ausgeführt, dass zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, auch Valuten in fremder Währung zählen. Unterhalte der Steuerpflichtige ein Fremdwährungskonto, so bilde das Fremdwährungsguthaben ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein könne. Davon zu unterscheiden sei die Darlehensforderung, die entstehe, wenn der Steuerpflichtige das Fremdwährungsguthaben als Festgeld anlege (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614).

b) In einem weiteren vom BFH entschiedenen Fall(Urteil vom 02.05.2000 IX R 74/96, BStBl II 2000, 469) hatte der Kläger bei seiner Bank, bei der er bereits ein privates Konto unterhielt, ein Fremdwährungskonto eröffnet und rd. 2,3 Mio. Finnmark erworben. Dafür wurde sein privates Konto mit einem Betrag von 989 991 DM belastet. Den Fremdwährungsbetrag legte er als Festgeld an. Vor Ablauf von sechs Monaten wurde das Festgeld einschließlich Zinsen aufgelöst und zugunsten des privaten Kontos in 1,027 Mio. DM umgetauscht. Hierzu führte der BFH aus, ein sich durch Währungsschwankungen ergebender Kursgewinn werde nicht durch den Transfer eines Fremdwährungsguthabens von einem Konto auf ein anderes oder durch Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung und Rückfluss der Darlehensvaluta in Fremdwährung realisiert. Die Verlagerung des Fremdwährungsguthabens führe als solche zu keinem Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen und zu keiner Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Wertsteigerung im Privatvermögen in Form des erzielten Kursgewinns werde erst dann durch einen marktoffenbaren Veräußerungsvorgang realisiert und damit steuerbar, wenn die ausländische Währung in DM (oder eine andere Währung) rückgetauscht werde. Erst in dem durch den günstigen Rücktausch erhöhten DM-Betrag (oder Betrag in einer anderen Währung) liege der Zufluss des "Veräußerungspreises" i.S. von § 23 letzter Absatz i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG. Entsprechendes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für auf Grund von Währungsschwankungen sich ergebende Kursverluste, mit der Folge, dass eine Wertminderung im Privatvermögen in Form eines erlittenen Kursverlustes dann realisiert wird, wenn die ausländische Währung zu einem ungünstigeren Kurs in DM bzw. EUR (oder eine andere Währung) rückgetauscht wird.

2. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Kläger nicht etwa - wie in dem oben beschriebenen Fall - für einen bestimmten DM- oder EUR-Betrag ausländische Währungen erworben, diese angelegt und später wieder in DM oder EUR umgetauscht und dabei einen Kursverlust erlitten haben. Sie haben vielmehr - umgekehrt - zunächst mehrere Darlehen in fremder Währung, nämlich in JPY, aufgenommen, den daraus erhaltenen Betrag in andere Währungen (insbes. CHF) umgetauscht und mit diesen Beträgen ein anderes, auf CHF lautendes Darlehen zurückgeführt (Konto 405 337) bzw. Wertpapiere erworben (Konto 405 398). Der wirtschaftliche Verlust, den die Kläger im Zusammenhang mit dem JPY-Kredit unstreitig erlitten haben, rührt daher, dass für die Finanzierung verschiedener Kapitalanlagen und Spekulationsgeschäfte im weitesten Sinne in bzw. mit ausländischer Währung (CHF, JPY, NOK, SEK) Kredite in JPY aufgenommen und diese infolge Kursschwankungen bei Fälligkeit der Verbindlichkeiten "teuerer" wurden. Zur Beschaffung der für die spätere Tilgung des Kredits erforderlichen JPY mussten mehr EUR aufgewendet werden als bei der Darlehensaufnahme (umgerechnet) ausgezahlt wurden. Anknüpfungspunkt der Betrachtung ist daher das Eingehen der Darlehensverbindlichkeit in JPY und dessen spätere Tilgung und der dabei auf Grund des gestiegenen Wechselkurses entstandene Verlust und es ist zu prüfen, ob dieser Verlust bei einem Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG entstanden ist. Dabei kommt dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff "Wirtschaftsgut" eine entscheidende Bedeutung zu.

a) Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in § 23 Abs. 1 EStG nicht in einem anderen Sinne gebraucht, als in den Vorschriften über die übrigen Einkunftsarten. Danach werden als Wirtschaftsgüter sowohl Sachen und Rechte verstanden, wie auch wirtschaftliche Werte jeder Art, also tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangen der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1978 VIII R 72/76, BStBl II 1979, 298). Wie sich aus dieser Aufzählung ergibt, werden von dem Begriff Wirtschaftsgut nur positive Wirtschaftsgüter, nicht aber auch negative Wirtschaftsgüter wie Verbindlichkeiten (vgl. dazu BFH Urteil vom 15.04.1958 I 27/57 U, BStBl III, 260) erfasst. Auch trifft der Umstand, dass sich der Kaufmann das Erlangen eines Wirtschaftsguts etwas kosten lässt, auf Verbindlichkeiten nicht zu. Verbindlichkeiten können mithin nicht Gegenstand von Spekulationsgeschäften sein (vgl. Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Kommentar, § 23 Rdnr. 150; Crezelius in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 23 B 57 und B 150 Stichwort: "Verbindlichkeiten"; Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, 6. Aufl., § 23 Rdnr. 7; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, Kommentar, 26. Aufl., § 23 Rdnr. 12; OFD Düsseldorf, Verfügung vom 13.09.1989 S 2256 A-St 11 H 1; str. a.A. Rodin, DB 1990, 343). Bei einem Kredit in Fremdwährung handelt es sich daher auch nicht um ein handelbares Wirtschaftsgut.

b) Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man Verbindlichkeiten als sog. negative Wirtschaftsgüter qualifiziert und davon ausgeht, sie könnten als solche Gegen- stand privater Veräußerungsgeschäfte im Sinne von § 23 EStG sein. Eine Berücksichtigung der eingetretenen Verluste scheitert nämlich jedenfalls daran, dass es an einer Anschaffung eines (negativen) Wirtschaftsguts fehlt. Bei dem Eingehen einer Darlehensverbindlichkeit liegt keine Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 EStG vor. Anschaffung bedeutet den Erwerb vorhandener Werte in Gestalt von Wirtschaftsgütern im Wege der Überlassung durch Dritte gegen Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BStBl II 1977, 384). Danach sind vom Steuerpflichtigen selbst geschaffene Wirtschaftsgüter nicht "angeschafft", ebenso wenig eine Darlehensforderung, die erst durch den vom Steuerpflichtigen geschlossenen Darlehensvertrag entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614). Nichts anderes aber gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für eine Darlehensverbindlichkeit. Auch diese entsteht nur auf Grund eines von dem Steuerpflichtigen mit dem Darlehensgeber geschlossenen Darlehensvertrages, sie wird hingegen nicht angeschafft im Sinne von § 23 EStG.

c) Des Weiteren liegt auch keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG vor. Bei positiven Wirtschaftsgütern führt eine Veräußerung gewöhnlich zur Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf einen Dritten. Daran fehlt es bei der Rückführung eines Darlehens, denn die Darlehensverbindlichkeit wird dabei nicht auf einen Dritten übertragen, sondern getilgt (vgl. auch Glenk in Blümich, EStG, Kommentar, § 23 Rdnr. 130). Somit stellen Aufnahme und Tilgung privater Darlehen keine steuerlich relevanten Tatbestände dar. Eine eventuelle Besteuerung setzt vielmehr später an. Erst die Verwendung der bereit gestellten finanziellen Mittel, wie im vorliegenden Fall z.B. zum Kauf von (weiteren) Devisen, Wertpapieren oder zur Anlage als Festgeld, führt unter Umständen zu ertragsteuerlich zu erfassenden Einkünften (Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte in Form privater Veräußerungsgeschäfte). Aus der Behandlung der Gewährung von Fremdwährungsdarlehen kann kein anderer Rückschluss auf die Behandlung der Verluste in Zusammenhang mit dem in JPY aufgenommenen Kredit gezogen werden. Allein die Gewährung eines Darlehens in Fremdwährung und der Rückfluss der Darlehensvaluta in Fremdwährung führen zu keiner Änderung im Vermögen des Steuerpflichtigen und zu keiner Steigerung bzw. Minderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Denn dem durch den Darlehensvertrag begründeten Anspruch auf Auszahlung der Darlehenssumme in Fremdwährung steht zugleich die Verpflichtung des Darlehensnehmers gegenüber, den Darlehensbetrag in Fremdwährung am Ende der Laufzeit des Darlehens zurückzuzahlen. Nicht die Hingabe und Rückzahlung der Fremdwährung führen zu Kursgewinnen oder Verlusten, sondern erst deren Umtausch in eine andere Währung. Sobald der Rückzahlungsbetrag in eine andere Währung getauscht wird, führen Kursgewinne zu Überschüssen aus dem privaten Veräußerungsgeschäft und Kursverluste zu Verlusten. Erhaltene Darlehenszinsen sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, während angefallene Darlehenszinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden können (vgl. zur Rückführung von Fremdwährungsdarlehen BMF vom 25.10.2004 IV C - S 2256 - 238/04, BStBl I 2004, 1034 Tz. 42 und dazu Steinlein, Zweifelsfragen bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, DStR 2005, 456, 460).

d) Im Übrigen fehlt es auch an der - zumindest - wirtschaftlichen Identität des erworbenen und des veräußerten Wirtschaftsguts. Bei der Aufnahme eines Kredits erfolgt zwar eine Übereignung der vertretbaren Sache "Geld" (gleichgültig in welcher Währung) in dem Sinne, dass dem Kreditnehmer die Verfügungsmacht an der Geldsumme verschafft wird. Allerdings steht dieser Übereignung die Verpflichtung gegenüber, denselben Betrag in derselben Währung (Sache gleicher Art, Güte und Menge) zurück zu zahlen (§ 607 BGB a.F. bzw. § 488 BGB i.d.F. des SMG). Damit besteht das Wesen des Darlehens letztlich darin, dem Darlehensnehmer das Kapital zu verschaffen und für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zu belassen (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 61. Aufl., § 607 Rdnr. 23; 66. Aufl. § 488 Rdnr. 5 ff.). Da bei einem Darlehen Sachen gleicher Art, Güte und Menge ohne Rücksicht darauf, ob sich der Preis geändert hat, zurück zu erstatten sind (bei einem Darlehensvertrag: ohne Rücksicht auf den Devisenkurs, vgl. Palandt, 66. Aufl., § 488 Rdnr. 13), fehlt es selbst dann, wenn man einen Kredit als selbständig handelbares Wirtschaftsgut ansieht, an der bei privaten Veräußerungsgeschäften erforderlichen Identität der angeschafften und verkauften Wirtschaftsgüter.

3. Nichts anderes gilt, wenn man die Vorgänge hinsichtlich der Verwendung der Darlehensmittel - isoliert von der Darlehensaufnahme - betrachtet. Wie oben bereits dargelegt, ist allerdings ein wirtschaftlicher Verlust nicht im Zusammenhang mit der Verwendung der JPY, etwa durch den Umtausch in CHF, entstanden, sondern er hat seine Ursache darin, dass die Kläger infolge von Kursschwankungen für die Tilgung ihrer JPY- Kredite in Bezug auf den Gegenwert in EUR mehr aufwenden mussten als ihnen bei der Darlehensaufnahme (umgerechnet) ausgezahlt wurde. Im Übrigen liegt auch in Bezug auf den Erwerb der CHF durch den Umtausch der JPY und den späteren Ankauf von JPY für einen Betrag in CHF keine wirtschaftliche Identität der angeschafften und verkauften Wirtschaftsgüter vor. Die Kläger haben den Fremdwährungsbetrag in JPY nicht unangetastet gelassen. Sie haben dieses Geld nicht etwa auf einem Konto stehen lassen oder in eine JPY-Festgeldanlage oder eine andere JPY-Anlage investiert, um am Ende der Laufzeit des Darlehens dieselbe Summe JPY - wenn auch nicht mit denselben Scheinen - wieder an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, sondern sie haben damit zwischenzeitlich weitere Transaktionen vorgenommen. Der JPY-Betrag wurde in eine andere Währung, nämlich in CHF, umgetauscht und diese CHF wiederum wurden unmittelbar danach zur Tilgung von Darlehen bzw. zum Erwerb von Wertpapieren verwandt. Das angeschaffte Wirtschaftsgut war damit seither im Vermögen der Kläger nicht mehr vorhanden. Veräußert wurden später nicht die nämlichen, sondern völlig andere Wirtschaftsgüter. Dabei handelte es sich um Beträge von 3.600.799,43 CHF (Konto 405 337), 647.482,36 NOK (Konto 405 398, Vorgang Nr. 1), 2.114.062,75 CHF (Konto 405 398, Vorgang Nrn. 2 und 3) und 11.927.147,72 NOK (Konto 405 398, Vorgang Nr. 4), für die die Kläger jeweils JPY erhielten und die wirtschaftlich mit den ursprünglich erworbenen Wirtschaftsgütern mangels weiterer Existenz derselben in keinem Zusammenhang stehen. Die von den Klägern mit den darlehensweise erhaltenen JPY-Beträgen vorgenommenen Transaktionen sind damit letztlich nicht anders zu beurteilen, als ein sonstiger Verbrauch von Mitteln aus einem EUR- oder einem Fremdwährungsdarlehen, etwa zur Tilgung anderer Darlehen, für private Anschaffungen oder für die allgemeine Lebensführung. Auch in einem solchen Fall sind die zur Rückführung des aufgenommenen Darlehens aufzubringenden Geldmittel wirtschaftlich nicht mit dem Darlehensbetrag identisch.

4. Der bei der Rückzahlung des JPY-Darlehens aufgewendete, im Vergleich zu der Darlehensbelastung bei Aufnahme der Darlehen (höhere) Betrag ist auch nicht als Werbungskosten abziehbar. Zwar sind auch im Rahmen des § 23 EStG grundsätzlich Werbungskosten zu berücksichtigen. So ist nach § 23 Abs. 3 EStG Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Berücksichtigung von Werbungskosten setzt in diesem Zusammenhang aber voraus, dass überhaupt ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG vorliegt, woran es hier aber gerade fehlt.

Dem Wechselkursrisiko unterliegen sämtliche auf eine Fremdwährung lautenden Vermögensgegenstände, Termingeschäfte und Schulden. Für Schulden besteht das Wechselkursrisiko in der Gefahr steigender Kurse, da sich bei gleichem Fremdwährungsbetrag der DM- bzw. EUR-Gegenwert der Schulden erhöht. Nimmt daher ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit etwa den Erwerb eines Grundstücks oder den Erwerb von Kapitalanlagen zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM/EUR und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen abziehbar (st. Rspr., z.B. BFH-Urteil vom 22.09.2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279 m.w.N.). Die Aufwendungen der Kläger beruhten allein auf Kursverlusten infolge des gestiegenen Wechselkurses des JPY und führten zur Tilgung in Höhe des daraus resultierenden, den vereinbarten Kreditbetrag auf JPY-Basis übersteigenden Betrags. Sie sind daher wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst.

5. Letztendlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 56 EG-Vertrag vor. Nach dieser Bestimmung sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten sowie zwischen den Mitgliedsstaaten und dritten Staaten verboten. Derartige Beschränkungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Anlage in Fremdwährungen in anderen Mitgliedsstaaten der EU werden gegenüber Geldanlagen im Inland nicht schlechter gestellt. Der Beklagte unterscheidet im vorliegenden Zusammenhang nicht zwischen Gewinnen und Verlusten, vielmehr werden bei Transaktionen der vorliegenden Art weder Kursgewinne noch Kursverluste besteuert. Dies gilt aber unabhängig davon, ob die Fremdwährungen im Inland oder im Ausland angelegt werden. Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs ist damit nicht verbunden.

6. Nach Alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

7. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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