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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: 5 K 1047/06
Rechtsgebiete: StBerG, EGV, AO


Vorschriften:

StBerG § 37a Abs. 2
EGV Art. 43 S. 1
EGV Art. 43 S. 3
AO § 80 Abs.5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

5 K 1047/06

Zurückweisung als Bevollmächtigter gem. § 80 Abs.5 AO

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2006

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht

den Richter am Finanzgericht

die Richterin am Finanzgericht

die ehrenamtliche Richterin

die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als "Asesor Fiscal" von seiner inländischen Niederlassung zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, ohne die gemäß § 37a Abs. 2 StBerG erforderliche Eignungsprüfung abgelegt zu haben.

Der Kläger ist spanischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland. Bereits am 1. Juni 2004 meldete er unter seiner Anschrift und seiner spanischen Berufsbezeichnung "Asesor Fiscal" ein Gewerbe an. Die OFD Koblenz informierte den Kläger mit Schreiben vom 6. August, 30. August und 14. September 2004 darüber, dass er im Inland weder zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung noch zur Begründung einer inländischen Niederlassung befugt sei. Für seinen Antrag, sich im Inland als "Asesor Fiscal" niederzulassen bestehe keine Rechtsgrundlage. Dennoch wurde der Kläger in mindestens vier Fällen im Inland steuerberatend tätig. So leistete er den Eheleuten R. und M. M. bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2003 geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Am 2. März 2005 beantragte er beim Rheinland-Pfälzischen Ministerium der Finanzen die Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG ablegen zu dürfen. Zur Ablegung der Eignungsprüfung wurde der Kläger jedoch bislang nicht zugelassen.

Mit Bescheid vom 9. November 2004 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen Eheleute M (Bl. 15 der FG-Akte) zurück. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der in Art. 43ff. EGV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit europaweit und gemäß § 3 Nr. 4 StBerG zur Steuerrechtshilfe und auch zur Begründung einer Niederlassung befugt sei, da er in Spanien mit Erfolg ein dreijähriges Studium zum "Asesor Fiscal" abgeschlossen habe. Er dürfe sich "Asesor Fiscal" nennen und im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2005 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen (Bl. 17ff. FG-Akte).

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er begehre die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen unter seiner spanischen Herkunftsbezeichnung unter Berufung auf die europarechtlich in Art. 43ff. bzw. Art. 50 EGV geregelte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Europarechtlich werde die Freiheit eines Selbständigen geschützt, außerhalb seines Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stehe Art. 43 EGV grundsätzlich jeder staatlichen Regelung entgegen, die geeignet sei, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit als solche zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages sei die Niederlassungsfreiheit ausweislich des Wortlautes in Art. 43 Abs. 1 EGV ausdrücklich als sog. Beschränkungsverbot ausgestaltet.

Zudem sei nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 c) EGV die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeute für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben hätten. Vor dem Hintergrund dieser europarechtlichen Vorgaben sei seine Zurückweisung durch den Bescheid des Beklagten rechtswidrig und damit aufzuheben. Es sei ein anerkannter Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass sowohl Behörden als auch Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den Anwendungsvorrang des (primären und sekundären) Gemeinschaftsrechts zu beachten. Dies bedeute, dass innerstaatliches Berufsrecht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen und - sofern eine Regelung gemeinschaftswidrig sei - nicht anzuwenden sei.

Durch das am 1. Juli 2000 in Kraft getretene 7. StBÄndG sei durch den neu eingefügten § 3 Nr. 4 StBerG lediglich eine Teil-Anpassung des nationalen Berufsrechts an das Europäische Recht vorgenommen worden. Nach § 3 Nr. 4 StBerG dürften auch Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen seien und dort befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates leisteten, auch im Inland tätig werden, allerdings nur unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates. Damit habe der Gesetzgeber der in Art. 50 EGV geregelten Dienstleistungsfreiheit Rechnung getragen. Allerdings setze § 3 Nr. 4 StBerG lediglich den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU in nationales Recht um. Nach wie vor nicht geregelt sei für Steuerberater aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich unter Verwendung ihrer Herkunftsbezeichnung in Deutschland zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niederzulassen.

Insoweit verstießen die aktuell geltenden Vorschriften des StBerG gegen primäres europäisches Gemeinschaftsrecht. Infolge dieses europarechtswidrigen Zustandes werde er letztendlich in seiner Berufsfreiheit beschränkt, sich zur Berufsausübung unter seiner Herkunftsbezeichnung "Asesor Fiscal" in Deutschland niederzulassen. Dies werde auch in der Einspruchsentscheidung verkannt, die sich lediglich auf die bestehenden Vorschriften des StBerG beziehe und damit im Ergebnis die Reichweite der Niederlassungsfreiheit außer Acht lasse.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der BGH habe zwischenzeitlich in seinem Versäumnisurteil vom 26. Januar 2006 - XI ZR 225/04 - die von ihm in der Einspruchsentscheidung vertretene Auffassung bestätigt. Im Übrigen bleibe es dem Kläger unbelassen, die Zulässigkeit seiner steuerrechtlichen Hilfeleistung dadurch zu bewirken, dass er sich im Inland als Steuerberater bestellen lasse. Gemäß § 35 Abs. 1 StBerG dürfe als Steuerberater allerdings nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater (Regelprüfung bzw. Prüfung in Sonderfällen gemäß § 37 bzw. 37a StBerG) bestanden habe oder von dieser Prüfung befreit worden sei. Eine telefonische Anfrage beim Berufsregister der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz am 1. Juni 2006 habe ergeben, dass der Kläger nicht als Steuerberater bestellt sei. Offensichtlich fehle es an den notwendigen Voraussetzungen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter der Eheleute M gemäß § 80 Abs. 5 AO ist weder rechtswidrig noch verletzt sie ihn in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger war zwingend als Bevollmächtigter zurückzuweisen, weil er nicht befugt ist, im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Seine Berechtigung zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ergibt sich weder aus der in den Art. 43ff. EGV geregelten Niederlassungsfreiheit noch aus der in Art. 49ff. EGV geregelten Dienstleistungsfreiheit, die durch den speziellen Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 StBerG i.V.m. Art. 50 EGV in das Steuerberatungsgesetz übernommen wurde.

1. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger weder unter Berufung auf primäres Gemeinschaftsrecht noch sekundäres Gemeinschaftsrecht berechtigt, von seinem Wohnsitz im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland zu leisten.

a) Der Kläger kann sich nicht auf die nach primärem Gemeinschaftsrecht garantierte Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 Satz 1 EGV berufen, um im Inland als "Asesor Fiscal" Steuerpflichtigen geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen anzubieten. Gemäß Art. 43 Satz 1 EGV sind die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Nach Art. 43 Satz 3 EGV umfasst die Niederlassungsfreiheit vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen. Art. 46 Abs. 1 EGV hält jedoch fest, dass dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften beeinträchtigen, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Der Begriff der Niederlassung ist dabei ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates als seines Herkunftsstaates teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird. Ist die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jedoch von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie der Vorschriften über Organisation, Qualifikation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung abhängig gemacht worden, kann die Ausübung einer spezifischen Tätigkeit den Inhabern eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstiger Befähigungsnachweise vorbehalten bleiben. Unterliegt die Aufnahme oder Ausübung einer spezifischen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat derartigen Bedingungen, so muss der Angehörige eines anderen Mitgliedstaates, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Bedingungen grundsätzlich erfüllen. Der Mitgliedstaat, der nationale Maßnahmen erlässt, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindert oder weniger attraktiv macht, muss jedoch stets vier Voraussetzungen erfüllen. Die behindernden oder die Grundfreiheiten weniger attraktiv machenden Maßnahmen müssen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C 55/94 (Gebhard), NJW 1996, S.576). Ist das Kapitel der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43ff. EGV einschlägig, sind die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art. 49ff. EGV ausgeschlossen.

Unter Zugrundlegung dieser vom EuGH aus dem primären Gemeinschaftsrecht entwickelten Maßstäbe ist es vorliegend nicht gemeinschaftswidrig, dass die Bundesrepublik Deutschland vom Kläger für seine steuerberatende Tätigkeit als "Asesor Fiscal" im Inland nach den maßgeblichen Vorschriften des StBerG spezielle Qualifikationsnachweise - hier eine Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG - verlangt, bevor er im Inland in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben teilnehmen darf. Dies ist nicht diskriminierend, weil die Eignungsprüfung einmal von allen EU-Ausländern verlangt wird, die als in einem anderen Mitgliedstaat ausgebildete "Steuerberater" im Inland dauerhaft steuerberatend tätig werden wollen, und zum anderen auch gegenüber den Inländern nicht diskriminierend, weil diese gemäß §§ 35ff. StBerG grundsätzlich die Steuerberaterprüfung ablegen müssen, um im Inland überhaupt als Steuerberater tätig werden zu dürfen. Hinzu kommt, dass die Eignungsprüfung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Ohne die durch das StBerG zwingend vorgeschriebene Eignungs- bzw. Steuerberaterprüfung bestünde die Gefahr, dass Personen zur Steuerberatung zugelassen würden, die ggf. fachlich oder persönlich ungeeignet sind, dennoch aber Steuerpflichtige in steuerlichen Angelegenheiten mit unter Umständen gravierenden wirtschaftlichen Folgen beraten dürften. Wie die Steuerberaterprüfung für Inländer ist die Eignungsprüfung für in Mitgliedstaaten bereits steuerlich ausgebildete Gemeinschaftsangehörige ein probates Mittel, die mit den Qualifikationsnachweisen verfolgten Ziele, einer fachkundigen und fundierten steuerlichen Beratung, zu gewährleisten. Zudem gehen sie über dieses Ziel nicht hinaus. In diesem Sinne hat der BGH in seinem Urteil vom 26. Januar 2006 (BGH-Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, DB 2006, S. 722) festgehalten, dass die Niederlassungsfreiheit einem Gemeinschaftsangehörigen nicht das Recht verschafft, in einem anderen Mitgliedstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorgeschriebenen Standards zu genügen. Auch unter Beachtung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheit der freien Niederlassung in einem Mitgliedstaat ist es daher nicht gemeinschaftswidrig, wenn vom Kläger, der in Spanien ein dreijähriges Studium absolviert und mit dem Abschluss "Asesor Fiscal" abgeschlossen hat, verlangt wird, dass er zunächst gemäß § 37a Abs. 2 StBerG eine Eignungsprüfung ablegt, bevor er im Inland dauerhaft und geschäftsmäßig steuerberatend tätig wird.

b) An diesem Ergebnis ändert auch das sekundäre Gemeinschaftsrecht, das der Kläger nicht anspricht, nichts. Mit der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verabschiedet. Hiernach ist der Aufnahmestaat nicht gehindert, vom Angehörigen eines Mitgliedstaates, der als Selbständiger einen reglementierten Beruf im Aufnahmestaat ausüben will, neben dem Nachweis eines dreijährigen Hochschulstudiums mit Diplom sowie dem Nachweis von Berufserfahrung, des Weiteren zu verlangen, dass er entweder einen dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG). Im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG hat sich die Bundesrepublik Deutschland bei Angehörigen eines Mitgliedstaates, die ein dreijährigen Hochschulstudium absolviert haben und in dem reglementierten Beruf in dem Mitgliedstaat über Berufserfahrung verfügen, im Falle ihrer Niederlassung im Inland, um hier eine steuerberatende Tätigkeit auszuüben, für die Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG als weitere Zulassungsvoraussetzung entschieden. Dies ist - wie dargelegt - in dem reglementierten Beruf des Steuerberaters zur Wahrung der berufsrechtlichen Standards und der Qualifikation der steuerberatend tätigen Gemeinschaftsangehörigen mit der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar. Mithin kann sich der Kläger im Inland auch nach sekundärem Recht nicht ohne weiteres als Steuerberater niederlassen. Seine steuerberatende Tätigkeit ist vielmehr davon abhängig, dass er die gemeinschaftsrechtlich zulässige Eignungsprüfung gemäß § 37a Abs. 2 StBerG absolviert. Solange der Kläger diese nicht ablegt, leistet er unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen und ist daher gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zwingend zurückzuweisen.

2. Schließlich ist der Kläger vorliegend nicht berechtigt, gemäß § 3 Nr. 4 StBerG i.V.m. Art. 50 EGV im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Der spezielle Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 StberG i.V.m. Art. 50 EGV ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sich der Kläger im Inland in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben beteiligen will. Damit ist das Kapitel der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 ff. EGV und nicht das der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49ff. EGV einschlägig. Ist - wie vorliegend - aber ein Fall der Niederlassungsfreiheit gegeben, ist die Anwendung der Vorschriften der Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - § 3 Nr. 4 StBerG zudem tatbestandlich nicht greift. Hiernach muss eine Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Deutschland beruflich niedergelassen sein und dort befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten und im Sinne des Art. 50 Satz 3 EGV seine Tätigkeit "vorübergehend" im Inland ausüben. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Der Kläger ist nach seinem eigenen unmissverständlichen Vortrag im Inland beruflich niedergelassen und will von seinem Wohnsitz im Inland aus stabil und kontinuierlich als "Asesor Fiscal" steuerberatend am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

...

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

...

Verkündet am: 03.07.2006



Ende der Entscheidung

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