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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 5 V 1313/06
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 80 Abs. 5
FGO § 69 Abs. 4 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

5 V 1313/06

Zurückweisung als Bevollmächtigter gem. § 80 Abs.5 AO

(Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs.3 FGO)

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat -

am 31. Mai 2006

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...

den Richter am Finanzgericht ...

den Richter am Finanzgericht ...

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Mit ihrem Antrag gemäß § 69 FGO begehrt die Antragstellerin, die Vollziehung ihrer Zurückweisung als Bevollmächtigte der Eheleute H auszusetzen.

Die Antragstellerin - im Folgenden: AStin - war gemäß § 3 Nr. 1 StBerG zu keiner Zeit zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt. Von ihren Niederlassungen in E/Belgien bzw. V/Niederlande tritt sie neben H. T. bzw. der ... Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. als "Belastingadviseurin bzw. Belastingconsulentin" auf. Herrn T wurde die Bestellung zum Steuerberater rechtskräftig wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen. Neben Herrn T fungiert die AStin zudem als Direktorin der ... Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd., die im Jahr 2005 in Großbritannien gegründet wurde, dort wirtschaftlich nicht aktiv ist und nach Angaben der AStin an den in ihren Geschäftsbriefen angegebenen Niederlassungsadressen in Belgien und den Niederlanden wirtschafts- und steuerberatende Tätigkeit ausübt. Mit Urteil vom 8. Mai 2006 wurde die Klage der ... Wirtschafts- und Steuerberatungs-Ltd. gegen ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte der Eheleute H gemäß § 80 Abs. 5 AO durch das Finanzamt Altenkirchen-Hachenburg in dem Verfahren 5 K 1099/06 abgewiesen. Die AStin hat Auszüge der "kamer van Koophandel" vorgelegt, die ihren Betrieb ("Bedrijfsomschrijving") als "Belastingsadviseur, Belastingconsulent, administartiekontoor" umschreiben (Bl. 15 und 16 d.A.). Hierin ist Ihre Wohnsitzadresse in P/Deutschland aufgeführt.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 hat der Antragsgegner - im Folgenden: Ag - die AStin als Bevollmächtigte der Eheleute H ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen. Ohne die Einspruchsentscheidung des Ag gegen ihre Zurückweisung abzuwarten bzw. ohne bei diesem die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, hat die AStin Sprungklage zum FG erhoben und zugleich gemäß § 69 FGO beim FG beantragt, die Vollziehung ihrer Zurückweisung als Bevollmächtigte auszusetzen.

Die AStin beantragt,

die Vollziehung des Bescheides vom 7. Februar 2006 auszusetzen.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Ag tritt dem Antrag entgegen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO ist unzulässig.

Im Regelfall ist der Aussetzungsantrag gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zunächst ganz oder teilweise abgelehnt hat. Ausnahmsweise ist der Aussetzungsantrag gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO ohne vorherige Entscheidung der Finanzbehörde zulässig, wenn die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb angemessener Frist sachlich entschieden hat bzw. die Vollstreckung droht.

Dies zugrunde gelegt ist der Antrag der AStin unzulässig. Die AStin versäumte die Aussetzung der Vollziehung zunächst beim Ag gemäß § 361 AO zu beantragen und wartete zudem entgegen § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht die Ablehnung ihres Antrages durch den Ag ab, ohne dass vorliegend die Ausnahmen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO gegeben waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht zugelassen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).



Ende der Entscheidung

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