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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 6 K 1358/08
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 9b Abs. 1
EStG § 33 Abs. 1
EStG § 33 Abs. 2
BGB § 1610 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Finanzrechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. November 2009

durch

die Richterin am Finanzgericht als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen der Kläger für Schulden ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2005 als Pensionär und Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Einkünfte. Beide Kläger erzielen außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machten die Kläger die Zahlung von Umsatzsteuerschulden für ihre Tochter, Frau S. W., in Höhe von 22.782,- EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Übernahme der Steuerschulden der Tochter lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau W wurde im Jahr 2004 von ihrem Ehemann geschieden. Im Streitjahr 2005 waren die 4 gemeinsamen Kinder 17, 15, 12 und 8 Jahre alt. Für diese erhielt sie Unterhaltszahlungen von insgesamt 800,- EUR/Monat. Der Ehemann hinterließ seiner Frau 2 völlig überschuldete, in M belegene Immobilien, die die Kläger mit Kaufvertrag vom 02.03.2004 zum Preis von 865.186,- EUR erwarben, weil Frau W mit ihrem Gehalt als Lehramtsanwärterin die Darlehensverbindlichkeiten nicht bedienen konnte. Ein Gebäudeteil einer Immobilie war mit Umsatzsteueroption vermietet worden. Eine im Jahr 2005 für 2005 bei Frau W durchgeführte Außenprüfung führte zu einer Umsatzsteuernachzahlung i.H.v. insgesamt 22.782,- EUR, die die Kläger am 29.12.2005 für ihre Tochter an das Finanzamt B leisteten. Die Nachzahlung resultierte überwiegend aus einer Vorsteuerkorrektur bzw. einer Vorsteuerberichtigung für nachträgliche Herstellungskosten gemäß § 15 a UStG.

Im Einkommensteuerbescheid vom 14.09.2006 (ESt-Akte, Bl. 57) lehnte der Beklagte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch (ESt-Akte, Bl. 91 ff), mit dem sie einwandten, im Streitfall handele es sich um eine außergewöhnliche Belastung, die durch sittliche Gründe - nämlich die soziale und familiäre Verbindung und gegenseitige Fürsorgeverpflichtung von Eltern und Kindern - zwangsläufig erwachsen sei.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erging - wegen eines hier nicht streitigen Punktes - am 23.03.2007 ein gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 2005 (ESt-Akte, Bl. 81).

Mit Entscheidung vom 07.03.2008 wies der Beklagte den Einspruch zurück (Hefter, Bl. 145 ff), da die Aufwendungen - hätte sie die Tochter beglichen - gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 EStG als Werbungskosten bei deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vom Abzug ausgeschlossen seien. Die Aufwendungen seien den Klägern auch nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie sinngemäß aus, ihre Tochter sei durch die Scheidung als allein erziehende Mutter von (damals) 4 minderjährigen Kindern finanziell in eine Notlage geraten, da sie von ihrem geschiedenen Ehemann nur 800,- EUR Unterhalt für alle Kinder erhalten habe. Sie habe deshalb die Referendarausbildung für das Lehramt aufgenommen, dadurch aber nur 1.170,- EUR/Monat Gehalt erzielt. Ihr Arbeitstag habe mit Unterrichts- und Prüfungsvorbereitung sowie der Versorgung der Kinder 16-18 Stunden betragen. Die steuerlichen Angelegenheiten seien bis zur Scheidung stets von ihrem Ehemann, der von Beruf Rechtsanwalt sei, und einem Steuerberater erledigt worden. Die Aufforderung zur Steuernachzahlung sei für die Tochter völlig unerwartet gekommen. Ein Nichtbegleichen der Steuerschuld durch sie, die Kläger, hätte zu Vollstreckungsmaßnahmen und zur Privatinsolvenz der Tochter geführt, die dadurch mit ihrer Familie zu einem Sozialfall geworden wäre. Durch diese Belastung habe bei der Tochter die Gefahr eines Nervenzusammenbruchs bestanden.

Unter Berücksichtigung dieser Hintergründe seien die Voraussetzungen des § 33 EStG als erfüllt anzusehen. Die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Tatsache, dass es sich um einen äußert komplexen Steuerfall gehandelt habe und die Steuerfestsetzung noch heute von den Urhebern (geschiedener Ehemann und Steuerberater S) angezweifelt werde. Die überwiegende Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger habe derartige Aufwendungen nicht. Vom Steuerberater S sei ein Gutachten angefordert worden, das keinen Hinweis auf die steuerliche Situation (Nachzahlung) enthalten habe. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus sittlichen Gründen, da ihre Tochter alle Anzeichen eines Nervenzusammenbruchs gezeigt habe. Insbesondere für die Eltern ergebe sich aus der familiären Beziehung eine besondere sittliche und moralische Verpflichtung, füreinander einzustehen. Die vom Finanzamt zitierten Gerichtsentscheidungen, die eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ablehnen würden, würden alle andere Sachverhaltsgestaltungen betreffen.

Die Notwendigkeit der Zahlung habe sich dadurch ergeben, dass die Sachverhaltsbewertung durch das Finanzamt B als richtig anerkannt worden und der Bescheid bestandkräftig geworden sei.

Die finanzielle Belastung durch die erfolgte Zahlung sei erheblich. Sie, die Kläger, hätten Wertpapiere, die der Alterssicherung und der Deckung von Hypotheken gedient hätten, verkaufen müssen. Dies habe einen unmittelbar wertmindernden Eingriff in ihren Vermögensstand bedingt.

Der gezahlte Steuerbetrag habe laut Zusammenstellung des Finanzamts B 24.122,75 EUR betragen (vgl. Aufstellung des FA Borna vom 11.10.2006, Gerichtsakte Bl. 28). Unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung werde die Anerkennung eines Betrages von 20.513,23 EUR beantragt.

Am 10.06.2009 erging - wegen hier nicht streitiger Punkte - ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2005 (Gerichtsakte, Bl. 64), der zum Gegenstand des Verfahrens wurde.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10.06.2009 dahingehend zu ändern, dass vom Gesamtbetrag der Einkünfte ein Betrag in Höhe von 20.513,23 EUR als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG in Abzug gebracht wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat die Zahlungen zur Begleichung der Umsatzsteuerschulden der Tochter der Kläger zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

1.1 Eine rechtliche Verpflichtung der Kläger, für die Steuerschulden ihrer Tochter aufzukommen, bestand nicht.

Eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ist nur zu bejahen, wenn die Aufwendungen aufgrund unmittelbar aus dem Gesetz folgender Verpflichtungen geleistet werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 III R 5/01, BFH/NV 2002, 778).

Eltern haben ihren Kindern gegenüber den angemessenen Unterhalt zu leisten (§§ 1601, 1610 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Diese Verpflichtung gilt nach ständiger Rechtsprechung der Familiengerichte jedoch nicht uneingeschränkt.

In der familiengerichtlichen Rechtsprechung wird jedenfalls dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, eine derartige Leistungspflicht der Eltern ganz überwiegend verneint (BFH-Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BFH/NV 2004, 402 mit Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- Münster vom 26. November 1998 19 E 612/98, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1999, 1235, m.umf.N.; Beschlüsse des OLG Köln vom 1. September 1999 27 WF 126/99, FamRZ 2000, 757; des OLG Hamm vom 15. Dezember 1995 12 WF 418/95, FamRZ 1996, 1433; vom 30. Oktober 1998 8 WF 377/98, FamRZ 2000, 255; Hohloch in Juristische Wochenschrift --JW-- 1996, 173, m.w.N.; Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 1610 Rz. 13). Solange die Kinder hingegen noch keine selbständige Lebensstellung erlangt haben, trifft die Eltern noch eine gesteigerte Verantwortung für sie (vgl. Schwolow, Familie und Recht --FuR-- 1998, 297, m.w.N.). Die Tochter der Kläger war bis zum Jahr 2004 verheiratet und verfügte mit ihren Kindern über einen eigenen Hausstand. Sie hatte somit zweifellos eine selbständige Lebensstellung erreicht hat, so dass eine Leistungspflicht der Eltern i.S. des § 1601 BGB nicht mehr bestand.

Auf die Frage, ob Steuerschulden überhaupt zum Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten i.S. des § 1610 Abs. 2 BGB gehören, kommt es, da bereits keine Unterhaltspflicht bestand, nicht an.

1.2. Nach Ansicht des Gerichts bestand zur Übernahme der Verbindlichkeit auch keine sittliche Verpflichtung i.S. des § 33 EStG.

Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen zur Übernahme von Verpflichtungen ist nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein genügen deshalb nicht. Es reicht vor allem nicht aus, dass die Leistung menschlich verständlich ist. Die sittlichen Motive müssen vielmehr so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich erscheint, d.h. der Steuerpflichtige muss bei Unterlassung der Leistung nicht nur vor sich selbst, sondern auch vor seinen Mitbürgern als "unsittlich" oder "unanständig" gelten. Es ist daher darauf abzustellen, ob die Unterlassung der zu beurteilenden Handlung "Nachteile im Sinne von Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene" zur Folge haben kann, ob das Unterlassen also als moralisch anstößig empfunden wird. Hierbei ist auf die Gesamtumstände des Streitfalles abzustellen. Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht für die Annahme eines sittlichen Zwangs nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BFH/NV 2004, 402; BFH-Urteil vom 24.01.2002, III R 5/01, BFH/NV 2002, 778, m.w.N.).

Eine die Zwangsläufigkeit begründende sittliche Pflicht ist nur anzunehmen, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder doch zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2002, III R 5/01 a.a.O.). Dementsprechend setzt nach der Rechtsprechung die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen voraus, dass die Sittenordnung das Handeln "erfordert" (BFH-Urteil vom 26.Mai 1971 VI R 271/68, BFHE 102, 389, BStBl II 1971, 628). Infolgedessen ist eine Zwangsläufigkeit nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlt; auch ist nicht jede aus sittlichen Gründen verständliche Unterstützung Dritter zwangsläufig. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, den Aufwendungen auszuweichen, sich ihnen zu entziehen (BFH-Urteil vom 24.07.1987, III R 208/82, BStBl II 1987, 715 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.November 1977 VI R 142/75, BStBl II 1978, 147). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nur anzunehmen, wenn die sittliche Verpflichtung so unabdingbar ist, dass sie einer Rechtspflicht gleichkommt (BFH-Urteil vom 30.10.2003, III R 23/02, BFH/NV 2004, 402).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist es verständlich, dass sich die Kläger zur Unterstützung ihrer Tochter in der gegebenen finanziell schwierigen Lage verpflichtet sahen. Eine sittliche Pflicht i.S. des § 33 EStG, die sich aus der Erwartung der Gesellschaft zur Leistung einer derartigen Unterstützung ergeben könnte, lag indes nicht vor.

Denn ein derart gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder, die aus eigenverantwortlichen Entscheidungen - hier Kauf bzw. Übernahme der Häuser in M nach der Scheidung - herrühren, ist nicht ersichtlich. Die von den Klägern übernommenen Zahlungen betreffen Aufwendungen, die aus dem Bereich der individuellen Lebensführung und -gestaltung der Tochter herrühren, die deren Eigenverantwortung obliegt.

Die Allgemeinheit erwartet auch nicht, dass Eltern derartige Verbindlichkeiten für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen. Infolge dessen ist die Schuldfreistellung der Tochter nicht als Maßnahme anzusehen, die einer steuerlichen Entlastung und damit einer Überwälzung auf die Gemeinschaft zugänglich ist.

2. Zu Recht weist der Beklagte ferner darauf hin, dass eine Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen auch gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 EStG ausscheidet, soweit es sich um als Herstellungskosten behandelte Vorsteuerbeträge handelt. Denn nach § 9b Abs.1 Satz 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag i.S. des § 15 UStG, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Hieraus folgt, dass verausgabte Vorsteuerbeträge Betriebsausgaben sind (BFH-Urteil vom 19.02.1975, I R 154/73, BStBl. II 1975, 441). Die in dieser Entscheidung für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG vertretene Meinung gilt auch für den Bereich der Ermittlung der Einkünfte durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 29.06.1982, VIII R 6/79, BStBl. II 1982, 755;).

3. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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