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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 1 K 152/03
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 152/03

Einkunftsfeststellung 1996

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender und Berichterstatter am 5. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät, die von den Beigeladenen in Form einer GbR betrieben wird. Die Klägerin ermittelt den Gewinn nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG. Der anhängige Rechtsstreit geht um den Ansatz eines Verlustes zum 31. Dezember 1996 durch die Entnahme eines Fahrzeuges D aus dem Betriebsvermögen.

Das mit einer Anhängerkupplung ausgestattete Fahrzeug ist - nach einer Kurzzulassung im Benelux-Bereich - mit Rechnung vom 10. Dezember 1993 vom Beigeladenen zu 2 für 46.590 DM (brutto) angeschafft (Bl. 8) und von der GbR ab 1994 mit jeweils 9.318 DM (20%) abgeschrieben worden. Zum 31. Dezember 1996 verblieb ein Buchwert i.H.v. 18.636 DM. Im Betriebsvermögen führte die Klägerin von 1994 bis 1996 des weiteren für jeden der Beigeladenen einen PKW.

Am 11. Dezember 1997 wurde die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1996 beim Beklagten eingereicht. Der Beklagte erließ am 26. Januar 1998 einen der Erklärung entsprechenden, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid 1996, durch den er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 510.120 DM feststellte.

Bei der Bearbeitung der Feststellungserklärung 1997 bemerkte der Beklagte, dass das bis zum 31. Dezember 1996 im Betriebsvermögen geführte Fahrzeug D nicht mehr im Anlageverzeichnis enthalten war. In einer Anlage zum Feststellungsbescheid 1997 forderte er die Klägerin auf, Angaben über den Verbleib des Fahrzeuges zu machen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 teilte diese mit, dass der "D" beim Neukauf des Fahrzeuges E in Zahlung gegeben worden sei. Aus der beigefügten Auftragsbestätigung war jedoch ersichtlich, dass es sich bei dem in Zahlung gegebenen PKW um den PKW F (Betriebsvermögen mit dem Erinnerungswert von 1 DM) und nicht um das Fahrzeug D handelte. Auf eine erneute Anfrage hin wurde mit Schreiben vom 2. März 1999 mitgeteilt, dass das Fahrzeug D Ende 1996 ins Privatvermögen überführt worden sei. Der Schwacke-Wert habe lt. Kfz-Gutachter 11.100 DM betragen. Das Gutachten ist - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt worden.

Am 30. August 1999 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 1996 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Kläger. Er erfasste den Veräußerungserlös des PKW F als Sonderbetriebseinnahmen und gewährte die Abschreibung für das neu angeschaffte Fahrzeug E als Betriebsausgaben des Jahres 1996 (die Klägerin hatte den Vorgang erst 1997 berücksichtigt). Den Entnahmewert des Fahrzeuges D setzte der Beklagte mit dem Restbuchwert an. Der gegen den Änderungsbescheid gerichtete Einspruch wurde mit Entscheidung vom 9. Mai 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 23. Mai 2003 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt sinngemäß (Bl. 1),

unter Änderung des Bescheides vom 30. August 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2003 den Gewinn 1996 unter Berücksichtigung eines Entnahmewertes des Fahrzeug D i.H.v. 11.100 DM (anstatt 18.636 DM) festzustellen.

Es habe sich um ein "Nutzfahrzeug", keinen Pkw, gehandelt (Doppelkabiner mit offener Ladefläche, "Pritsche"). Es sei als "Tagesfahrzeug" zu Terminswahrnehmungen pp. genutzt worden. Das Fahrzeug habe im Spätjahr 1996 einen schweren Unfall erlitten. Der Schaden sei nicht beseitigt worden. Für das Fahrzeug, einen "Grauimport", habe kein Markt existiert und sei in keiner Schwacke-Liste vermerkt gewesen.

Die vormalige Ehefrau des Beigeladenen zu 2 sei Reiterin gewesen. Ende Oktober / Anfang November 1996 habe das Fahrzeug anlässlich einer Jagdeinladung den in Frage stehenden Unfall erlitten, bei dem es im Heckbereich erheblich beschädigt worden sei. Der Beigeladene zu 2 sei seinerzeit beim Rückwärtsfahren auf das Kopfende einer offenen Metallschranke aufgefahren, die als Absperrung eines Waldweges gedient habe. Ein Gutachten über die Unfallschäden sei aufgrund Eigenverschuldens nicht erstellt worden.

Nachdem das Fahrzeug vom Beigeladenen zu 2 entnommen worden sei, habe ihm das Sachverständigenbüro G GmbH, H, telefonisch nach Durchgabe der technischen Daten (Tag der Erstzulassung, Kilometerstand pp.) - ohne Berücksichtigung des Heckschadens - einen Wert von 11.100 DM genannt (Händlereinkaufspreis inklusive Umsatzsteuer). Auf das Schreiben des Beklagten vom 10. März 1999 hin habe ein Telefonat des Beigeladenen zu 2 mit dem zuständigen Sachbearbeiter stattgefunden, in dem darüber Einigkeit erzielt worden sei, dass aus Kostengründen auf die Vorlage eines Gutachtens verzichtet werde.

Zum Entnahmezeitpunkt habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von etwa 90.000 km gehabt. Es sei das in den Folgejahren vom Beigeladenen zu 2 in sehr geringem Umfang genutzt worden. Der Aufwand zur Beseitigung der notwendigen Unfallschäden im Heckbereich hätte 5.000 bis 6.000 DM ausgemacht.

Nachdem das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen entnommen worden sei, sei es u.a. auch als Zugfahrzeug genutzt worden. Ende August / Anfang September 2000 sei es an Herrn I, J, im unfallbeschädigten Zustand mit einer Laufleistung zwischen 135.000 und 140.000 km für 7.400 DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft worden. Der Aufenthaltsort des Käufers sei nicht bekannt.

Die Kilometerstände des Fahrzeuges der Jahre 1994, 1995 und 1996 könnten nicht mehr dokumentiert werden. Die Kilometerleistung könne - ausgehend von der Gesamtkilometerleistung zum Zeitpunkt des Verkaufes mit jährlich etwa 20.000 bis 22.500 km rückgerechnet werden.

Der Beklagte beantragt (Bl. 22),

die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Nach § 6 Abs. 4 S. 1 EStG seien Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen, der an Hand von Teilwertvermutungen zu ermitteln sei (Abschnitt 35a EStR). Danach bemesse sich der Teilwert bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach den um die lineare Abschreibung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ("fortgeschriebene Anschaffungskosten"). Diese Teilwertvermutung könne widerlegt werden, was der Klägerin aber nicht gelungen sei. Eine angebliche fernmündliche Schwackebewertung reiche hierfür nicht aus.

Durch den Feststellungsbescheid 1996 vom 26. Januar 1998 (Erstbescheid) sei eine endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Eine Änderung dieser Feststellung sei allenfalls nach § 173 AO in Betracht. Die Entnahme des Fahrzeuges D stelle eine neue Tatsache dar, die zu einer Herabsetzung der bisher festgesetzten Einkünfte führen solle. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei dies nur möglich, wenn die Klägerin kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache treffe. Die Klägerin sei insoweit ihrer Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, was regelmäßig grob fahrlässig sei. § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO - Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens - sei nicht anwendbar, da die Entnahme des Fahrzeuges D in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Neuanschaffung des Fahrzeuges E und der Inzahlungnahme des PKW F stehe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ungeachtet der zahlreichen Zweifelsfragen aus dem Bereich des materiellen Steuerrechts (z.B. Einlagefähigkeit des Fahrzeuges D, Einlagezeitpunkt, Einlagewert, Entnahmezeitpunkt, Entnahmewert, Sachentnahme durch Unfall auf einer Privatfahrt) kommt die beantragte Änderung des angefochtenen Bescheides bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

1.

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des festgestellten Gewinns im Hinblick auf einen durch die Entnahme des Fahrzeuges D 1996 eingetretenen Entnahmeverlust.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder beweismittel nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln i.S.d. Nummer 1, d.h. steuererhöhenden Umständen, stehen.

Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Subjektiv entschuldbare Rechtsirrtümer, die zu einem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen geführt haben, schließen eine grobe Fahrlässigkeit aus (BFH vom 23. Januar 2003 XI R 42/00, BStBl. II 2001, 379 m.w.N.). Grobes Verschulden kann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärungspflichten dadurch verletzt, dass er seine Steuererklärung nicht daraufhin überprüft, ob alle wesentlichen Erwerbsgrundlagen dem Finanzamt mitgeteilt werden (z.B. BFH vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743). Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch darin liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt sind (BFH-Urteil vom 28.Juni 1983 VIII R 37/81, BStBl. II 1984, 2 ); ferner darin, dass der Steuerpflichtige seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unzutreffende oder unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 30.Oktober 1986 III R 163/82, BStBl. II 1987, 161 , m.w.N.).

Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG können in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (z.B. BFH vom 26. August 1987 I R 144/86, BStBl. II 1988, 109).

2.

Im Entscheidungsfall hat die Klägerin dadurch, dass sie die Entnahme des Fahrzeuges D in der Gewinnermittlung des Jahres 1996 nicht erwähnt und das Fahrzeug in der Gewinnermittlung 1997 nicht mehr aufgeführt hat, grob fahrlässig gehandelt. Ein Zusammenhang der mit der Entnahme in Verbindung stehenden Tatsachen mit steuererhöhenden Tatsachen i.S.d. Nr. 1 des § 173 Abs. 1 AO ist nicht erkennbar. Eine Änderung des angefochtenen Bescheides in dem von der Klägerin gewünschten Sinne kommt damit nicht in Betracht.

Die grobe Fahrlässigkeit folgt daraus, dass die Beigeladenen als praktizierende Rechtsanwälte in der Lage gewesen sein müssten, die steuerlichen Wirkungen der Einlage und Entnahme eines so gewichtigen Wirtschaftsgutes, wie es ein KFZ des Typs Fahrzeug D im Betriebsvermögen ihrer Anwaltssozietät darstellt, einzuschätzen. Ihnen hätte bei Durchsicht des nicht sonderlich umfangreichen Anlageverzeichnisses ohne weiteres auffallen müssen, dass dort das Fahrzeug D zum 31. Dezember 1996 nach wie vor noch geführt war. Dies gilt um so mehr, als der Fuhrpark - mit dem Fahrzeug D - nur drei Fahrzeuge umfasst hat. Auch bei der Erstellung und Durchsicht der Gewinnermittlung für 1997 hätte den Beigeladenen und ihrem Berater auffallen müssen, dass das Fahrzeug D aus dem Anlagevermögen "verschwunden" ist, ohne dass eine Entnahme vermerkt worden ist. Des Weiteren weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch der Entnahmevorgang selbst und die für ihn maßgeblichen Umstände in keiner Weise dokumentiert worden sind. Buchtechnisch bedeutsame Umstände lassen sich nicht im Nachhinein durch Zeugenaussagen hinreichend belegen.

Ein Zusammenhang der neuen Tatsache der Entnahme mit steuererhöhenden Tatsachen i.S.d. Nr. 1 des § 173 Abs. 1 AO ist weder vorgetragen noch ansonsten aus den Akten erkennbar.

3.

Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung. Der Senat hielt den Erlass eines kostengünstigeren Gerichtsbescheides für angemessen (§ 90a FGO).



Ende der Entscheidung

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