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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 1 K 1542/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BRAO, GG


Vorschriften:

FGO § 134
FGO § 155
ZPO § 227
ZPO §§ 578ff.
BRAO § 53
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 1542/08

Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 18. September 2008 im Verfahren 1 K 1306/05

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Andre Hardenbicker,

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Prof. Dr. Peter Bilsdorfer sowie

die ehrenamtlichen Richter Klaus-Rudolf Werding (Gärtnermeister) und Wilhelm Offermanns (Referatsleiter)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Mit Urteil vom 15. Mai 2008, 1 K 1306/05, hat der Senat die wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. Juni 2008 zugestellt (Bl. 720). Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. des BFH: V B 79/08). Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 übermittelte die Klägerin dem Gericht per Fax einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung des Urteils vom 15. Mai 2008. Mit Beschluss vom 18. September 2008 wies der Senat den Antrag als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 25. September 2008 zugestellt (Bl. 2). Die Klägerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 115/08). Diese hat der BFH zwischenzeitlich mit Beschluss vom 4. November 2008 als unzulässig verworfen.

Am 27. Oktober 2008 (Montag) erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt (Bl. 2), festzustellen, dass der Beschluss 1 K 1306/05 vom 18. September 2008 nichtig ist.

Die Klägerin macht geltend, der Beschluss vom 18. September 2008 sei wegen diverser Verfahrensverstöße (fehlende Prozessvoraussetzungen, fehlende Sachentscheidungsvoraussetzungen, mangelnde Beteiligtenfähigkeit, unterbliebener Beteiligtenwechsel, Verletzung rechtlichen Gehörs, vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts) nichtig (Bl. 3 ff). Insoweit sei auch das Urteil vom 15. Mai 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Nach Erhalt der Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung am 6. November 2008 (Bl. 96) beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf einen am 3. Dezember 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg -Außensenate Freiburg-, zu dem er bereits vorher geladen worden sei, die Aufhebung des Termin in diesem Verfahren (Bl. 92). Mit Schreiben vom 13. November 2008, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am selben Tag per Fax übermittelt wurde, wies der Vorsitzende des Senats den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass in der Vergangenheit einvernehmliche Terminvereinbarungen auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen seien. Zudem könne die Klägerin einen anderen sachkundigen Vertreter hinzuziehen, da der Streitfall übersichtlich sei und nur eine geringe Einarbeitung erfordere.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Terminkollision beantragt. Sie sehe sich aus Kostengründen und auf Grund des mit ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten bestehenden Vertrauensverhältnisses außer Stande, einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Sitzungsvertretung zu beauftragen. Das verfahrenswidrige Verhalten der abgelehnten Richter Dr. Schmidt-Liebig und Dr. Bilsdorfer zeige deren Befangenheit.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2008 zu der Auffassung gelangt, dass die Nichtigkeitsklage vom 27. Oktober 2008 unzulässig ist.

1. Durchführung der mündlichen Verhandlung und Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den auf den 3. Dezember 2008 anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen.

1.1. Nach § 155 FGO i.V. mit § 227 ZPO kann ein Termin "aus erheblichen Gründen" verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen (des Vorsitzenden oder Berichterstatters, § 79a Abs. 1 FGO) glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).

Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Finanzgericht, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Bevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muss das Finanzgericht zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht darauf hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung selbst zu vertreten (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29 m.w.N.).

Hinsichtlich einer Kollision (gerichtlicher) Termine hat sich bei Verhinderung eines an einer Sozietät beteiligten Rechtsanwalts eine Rechtsprechung entwickelt, die letztlich danach fragt, ob nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles die Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zumutbar ist oder nicht (dazu Koch, in: Gräber, FGO, 6. Aufl., § 91 Rz. 4). Soweit -wie im Streitfall- ein "Einzelanwalt" die Prozessvertretung übernommen hat, kommt es bei Beantwortung der Frage, ob dessen Verhinderung infolge eines anderen Termins eine Verschiebung des Kollisionstermins bedingt, gleicher Maßen darauf an, ob eine anderweitige Beauftragung zumutbar ist (vgl. VG Ansbach vom 12. Juni 2003 AN 11 K 03.30666, [...]). Auch in einer Alleinkanzlei sind organisatorische Maßnahmen der Unterrichtung und Einarbeitung des meist ohnehin vorhandenen oder eben zu bestellenden Vertreters in aller Regel durchaus zumutbar (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 227, Rz. 21). Dem schließt sich der Senat an. Die entsprechende Verantwortlichkeit gerade auch des Einzelanwalts zeigt auch die Regelung des § 53 BRAO. Danach hat der Rechtsanwalt bei länger als einer Woche andauernden Verhinderung, seinen Beruf auszuüben, sowie bei einer länger als einer Woche andauernder Entfernung von der Kanzlei für seine Vertretung zu sorgen. Eine solche -nicht zuletzt auch mit Blick auf Gerichtstermine geschaffene Verpflichtung- wird im Speziellen bei Einzelanwälten bedeutend, da diese eben nicht -wie Sozietätsanwälte- auf Mitglieder der Gemeinschaft zurückgreifen können. Deshalb erscheint es aus der Sicht des Senats gerade dann, wenn es -wie im Falle der Klägerin- schon des Öfteren zu Terminschwierigkeiten gekommen ist, geboten, von Vornherein für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen (so auch die in § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO vorgesehene Möglichkeit).

Die angesprochenen Gesichtspunkte stehen indessen angesichts des Umstands, dass allein "erhebliche Gründe" nach § 227 ZPO eine Terminverlegung rechtfertigen, im Allgemeinen und auch angesichts der speziellen Situation der Klägerin unter dem Vorbehalt, dass einer beabsichtigten Prozessverschleppung -nicht zuletzt auch im Interesse des Prozessgegners- seitens des Gerichts begegnet werden muss.

1.2. Nach Meinung des Senats war es der Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar, angesichts der am Tag der mündlichen Verhandlung bestehenden Terminkollision auf Seiten ihres Prozessbevollmächtigten einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen.

Die im Streitfall anstehende und in der mündlichen Verhandlung zu erörternde Frage war alleine die der Zulässigkeit einer gegen einen Beschluss bzw. ein noch nicht rechtskräftiges Urteil gerichteten Nichtigkeitsklage. Diese Frage lässt sich allein unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes beantworten (dazu unter 2.). Zudem war genau diese Situation bereits mehrfach Gegenstand -z.T. rechtskräftiger- Entscheidungen des Senats (vgl. etwa Urteil vom 24. Juni 2008, 1 K 1202/08; Urteil vom 30. Mai 2007, 1 K 1199/07). Der BFH hat gegen entsprechende Urteile eingelegte Nichtzulassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen (vgl. etwa BFH vom 5. März 2008, I B 112/07). Es wäre demnach für die Klägerin ein Leichtes gewesen, einen anderen Prozessbevollmächtigten über diese "Fallproblematik" zu informieren und so die Durchführung des Termins zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil dem Senat bekannt ist, dass die Klägerin in anderen Verfahren (etwa von dem Landgericht Saarbrücken, aber auch vor dem Finanzgericht des Saarlandes) neben ihrem aktuellen Prozessbevollmächtigten auch andere Rechtsanwälte (z.B. Rechtsanwalt C oder die Rechtsanwälte D & E) mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Der von der Klägerin angesprochene finanzielle Aspekt gerade der Vertretung in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2008 erscheint angesichts der von der Klägerin praktizierten "Verfahrensvervielfältigung" und einer möglichen einvernehmlichen Aufteilung des Honorars zwischen den Rechtsanwälten nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Hinzu tritt der Gesichtspunkt der Prozessverschleppung, den der Senat schon mehrfach der Klägerin vorgehalten hat. Der Senat verweist beispielhaft auf sein Urteil vom 30. Mai 2007 im Verfahren 1 K 1198/07, das ebenfalls eine Nichtigkeitsklage zum Gegenstand hatte. Die diesbezüglich von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 5. März 2008 I B 109, 111-113/07, als unbegründet zurückgewiesen.

Ungeachtet dessen wurde seitens der Klägerin am 27. Oktober 2008 erneut Klage gegen einen Beschluss des Senats erhoben, gegen den zudem noch eine Beschwerde zum BFH eingelegt worden ist. Damit bestätigt die Klägerin erneut den Eindruck des Senats, dass es ihr in erster Linie darum geht, durch maßlose Aufblähung des Verfahrenskomplexes (Sach-) Entscheidungen zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern.

Im Übrigen stellt auch der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin sich entschieden hat, den für denselben Tag in der Steuerangelegenheit der Schwestergesellschaft der Klägerin anberaumten Termin vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg -Außensenate Freiburg wahrzunehmen, keinen Grund für eine Terminverlegung dar. Auch insoweit verweist der Senat auf die einfach gelagerte Fallfrage, die keineswegs die Präsenz des Geschäftsführers der Klägerin erforderte.

2. Weitere Verfahrensfragen

Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Verfahrensfragen (wie fehlende Prozessvoraussetzungen, fehlende Sachentscheidungsvoraussetzungen, mangelnde Beteiligtenfähigkeit, unterbliebener Beteiligtenwechsel, Verletzung rechtlichen Gehörs, vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts) verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 15. Mai 2005, 1 K 1306/05, die gleichermaßen für dieses Verfahren gelten. Die begründete Weigerung der Terminverlegung (unstreitige Terminkollision ausnahmsweise kein erheblicher Grund i.S. des § 227 ZPO) erweckt offensichtlich nicht den Anschein der Befangenheit der am Verfahren beteiligten Richter.

3. Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage

3.1. Nach § 134 FGO i.V. mit §§ 578 ff. ZPO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. Die Regelung gilt auch für Beschlüsse, soweit sie ein selbständiges Verfahren abschließen und der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Stapperfend, in: Gräber, FGO, Komm., 6. Aufl., § 134, Rz. 2).

3.2. Die Nichtigkeitsklage ist unstatthaft und damit unzulässig.

Gegen den von der Klägerin angegriffenen Beschluss vom 18. September 2008 ist allenfalls ein Nichtigkeitsantrag statthaft (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Stapperfend, in: Gräber, FGO, Komm., 6. Aufl., § 134, Rz. 2). Die Klägerin hat indessen ausdrücklich Nichtigkeitsklage erhoben, so dass eine entsprechende Auslegung im Sinne einer Antragstellung auch angesichts der Tatsache, dass die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht in Betracht kam.

Soweit die Klägerin auch gegen das Urteil des Senats im Verfahren 1 K 1306/05 vom 15. Mai 2008 im Wege der Nichtigkeitsklage vorgehen sollte -die Klägerin bezeichnet als Gegenstand der Klage allein den Beschluss vom 18. September 2008, nimmt aber im Antrag das Urteil vom 15. Mai 2008 auf (Bl. 2)- verweist der Senat darauf, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Demzufolge ist auch die gegen dieses Urteil gerichtete Klage unzulässig.

4. Insgesamt war die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 FGO die Klägerin.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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