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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 1 K 2346/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 12
EStG § 17 Abs. 1
EStG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 2346/98

Einkommensteuer 1988 bis 1990

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

den Richter Hardenbicker und

die Richterin am Finanzgericht Hörndler sowie

die ehrenamtlichen Richter Dr. Roth (Arzt i.R.) und Keller (Geschäftsführer i.R.)

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung der Beteiligung an der S- GmbH (im Folgenden: GmbH).

Die Kläger wurden vom Beklagten in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war an dem Stammkapital der GmbH (500.000 DM) bis Dezember 1987 in Höhe von 300.000 DM beteiligt. Er erzielte in den Jahren 1987 bis 1990 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der GmbH, und zwar 1987: 182.047 DM (steuerliche Berücksichtigung teilweise erst in 1988), 1988: 105.361 DM, 1989: 257.152 DM und 1990: 262.947 DM. Daneben waren als weitere Gesellschafter Herr B und die B-GmbH jeweils in Höhe von 100.000 DM beteiligt. Die GmbH war im Jahr 1979 zunächst unter der Firma N. gegründet worden, im Februar 1983 in S- GmbH" und im September 1988 in "S-T- GmbH" umbenannt worden. Unternehmensgegenstand war der Import und Vertrieb von ...... Seit 1985 hatte die GmbH zwei Tochtergesellschaften, die E-GmbH und die E.S.-GmbH.

Mit Vertrag vom 23. Dezember 1987 (Bl. 7 ff. Rechtsbehelfsakte, Rbh-A) übertrug der Kläger seine Beteiligung an der GmbH auf die neu errichtete S- GbR (im Folgenden: GbR), deren Gesellschafter neben dem Kläger (52%) auch die Klägerin (16%) sowie die beiden Töchter (jeweils 16%) waren. Gesellschaftszweck der GbR war nach § 2 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 81 ff., Rbh-A) der Erwerb, das Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und sonstigem Vermögen. Eine Gegenleistung war nicht vereinbart und auch nicht erbracht worden.

Ebenfalls mit Vertrag vom 23. Dezember 1987 verkauften und übertrugen auch die Mitgesellschafter der GmbH ihre Beteiligungen an die GbR und zwar zu einem Kaufpreis von 1 DM (Bl. 93 ff. Rbh-A). Sie hatten sich bereits mit nicht notariell beurkundetem Vertrag vom 5. Mai 1985 verpflichtet, die Anteile jederzeit an einen von dem Kläger persönlich benannten Dritten zu einem "symbolischen" Kaufpreis von 1 DM zu übertragen (Bl. 97 ff. Rbh-A). Der Vertrag vom 5. Mai 1985 war vorrangig eine Vereinbarung über die Sanierung der GmbH, in der sich der Kläger, nicht aber die übrigen Mitgesellschafter der GmbH, verpflichtete, Dritt-Verbindlichkeiten der GmbH i.H.v. ca. 2.750.000 DM zuzüglich Zinsen zu übernehmen; letztere sollten durch Ratenzahlung des Klägers von monatlich 5.000 DM (beginnend ab 1. Juli 1985), insgesamt allerdings nur 1.000.000 DM, als vollständig getilgt gelten (wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 5. Mai 1985 verwiesen (Bl. 97 ff. Rbh-A).

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1987 machte der Kläger einen Verlust aus der Veräußerung seiner GmbH- Anteile nach § 17 EStG in Höhe von 1.536.000 DM geltend (Bl. 2, 10 Einkommensteuerakte - ESt-A). Diesen berechnete er wie folgt:

 Verkaufserlös der GmbH-Anteile 0,00 DM
Abzgl. Anschaffungskosten  
>Stammkapital300.000 DM 
>Gesellschafternachschuss2.900.000 DM 
 3.200.000 DM-3.200.000 DM
Veräußerungsverlust (100%) -3.200.000 DM
davon 48% (soweit der Kläger nicht an der GbR beteiligt war) -1.532.000 DM

Zu dem o.g. Nachschuss i.H.v. nominal 2.900.000 DM hatte sich der Kläger mit Vereinbarung vom 7. Oktober 1986 (Bl. 12 Rbh-A) auf Grundlage der zuvor erwähnten Schuldübernahme verpflichtet.

Nachdem der Beklagte den Veräußerungsverlust bei der Steuerfestsetzung mangels hinreichender Unterlagen zunächst nicht berücksichtigt hatte, erkannte er ihn auf den Einspruch der Kläger zunächst in vollem Umfang an (Bl. 13 Rbh-A; Bl. 23, 31 ESt-A). Der nach Verrechnung mit anderen positiven Einkünften Ende 1987 verbleibende Verlust wurde bei den Steuerfestsetzungen der Jahre 1988 und 1989 zunächst berücksichtigt (Bl. 70, 97 ESt-A).

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 1990 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der für 1987 anerkannte Veräußerungsverlust nicht zutreffend ermittelt worden sei (Bl. 14 Rbh-A). Der Nachschuss, den der Kläger geleistet hatte, sei nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, sondern lediglich in Höhe des Barwertes dessen, was der Kläger für die Schuldbefreiung der GmbH aufgewendet habe (1.000.000); der Barwert hierfür betrage 663.008 DM. Er forderte die Kläger zur Einreichung einer Wertermittlung auf den 1. Januar 1986 und den 1. Januar 1988 für die Anteile an der GmbH auf. Die von dem Kläger eingereichte Wertermittlung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren auf den 1. Januar 1986 weist unter Zugrundelegung der Betriebsergebnisse 1983, 1984 und 1985 einen gemeinen Wert der Anteile in Höhe von 0 DM aus (Bl. 39 ff. Rbh-A).

Am 24. Juni 1993 erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 1987 bis 1989 und einen Einkommensteuerbescheid für 1990 (Bl. 80, 103, 166 ESt-A). Hierbei berücksichtigte er den Veräußerungsverlust nicht, was zu einer höheren Einkommensteuerfestsetzung führte. Seine Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren auf den Stichtag 1. Januar 1988 ergab einen positiven Wert, und zwar i.H.v. 307 DM je 100 Geschäftsanteile auf Grundlage des Betriebsergebnisses 1987 (ausschließlich). Eine Probeberechnung des Beklagten auf Grundlage der Betriebsergebnisse 1986 und 1987 ergab einen Wert i.H.v. 133 DM je 100 Geschäftsanteile. Das Jahr 1985 berücksichtigte er wegen der Sanierungseinflüsse nicht.

Die Entwicklung der GmbH war wie folgt:

1985 fand eine Umstrukturierung des Betriebs statt. Es wurde ein Betriebspachtvertrag mit der Tochtergesellschaft E-GmbH geschlossen. Diese sollte den Geschäftsbetrieb der GmbH fortführen. Am 27. Oktober 1987 waren Ergebnisabführungsverträge mit den Tochtergesellschaften geschlossen worden. In dem Jahresüberschuss 1985 ist ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.H.v. 2.578.650 DM enthalten.

In der Bilanz der GmbH auf den 31. Dezember 1987 ist ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. 97.556,30 DM ausgewiesen (1986: 1.275.609 DM). Neben den o.g. positiven Jahresergebnissen 1986 und 1987 erwirtschaftete die GmbH auch in den Jahren 1988 und 1989 beachtliche Gewinne (so etwa 1988: 1.531 TDM, 1989: 1.720 TDM - vgl. Bl. 47 Rbh-A).

Gegen die Einkommensteuerbescheide legten die Kläger am 26. Juli 1993 Einspruch ein (Bl. 17 Rbh-A). Die Bescheide wurden im nachfolgenden Einspruchsverfahren geändert, dabei blieb es bei der Nichtanerkennung des Veräußerungsverlusts. Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1998 als unbegründet zurück (Bl. 145 ff. Rbh-A).

Am 27. November 1998 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragen sinngemäß (Bl. 2),

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1988, 1989 und 1990, jeweils vom 29. September 1998, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 1998, die Einkommensteuer jeweils unter Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG in Höhe von 462.244 DM aus dem Jahr 1987 festzusetzen.

Die Anteilsübertragung ohne Gegenleistung sei eine Veräußerung, da die Anteile im Zeitpunkt der Übertragung wertlos gewesen seien. Auch bei Übertragung objektiv wertloser Anteile sei ein Verlust i.S.d. § 17 EStG realisierbar. Regelmäßig sei die Vereinbarung eines nur symbolischen Kaufpreises oder das Fehlen eines Kaufpreises als Indiz für die Wertlosigkeit der Anteile anzusehen. Dies gelte grundsätzlich auch bei einer Übertragung unter Angehörigen. Auch eine Bewertung nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren habe einen Wert von 0 DM je 100 DM Geschäftsanteil ergeben. Dabei seien - bezogen auf den Bewertungsstichtag 1. Januar 1988 - die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre vor diesem Stichtag maßgeblich. Demgegenüber habe sich der Beklagte zu Unrecht lediglich auf das letzte Betriebsergebnis vor dem Stichtag gestützt. Das Argument, auf diese Weise sei die Bewertung frei von Sanierungseinflüssen, sei nicht stichhaltig. Denn diese Verfahrensweise sei nur dann zulässig, wenn am Bewertungsstichtag eine nachhaltige Änderung der Ertragsverhältnisse konkret vorhersehbar gewesen wäre. Der im Rahmen der Sanierung mit der E-GmbH am 3. April 1985 abgeschlossene Pachtvertrag sei zum 31. Dezember 1986 gekündigt worden. Wie sich der Geschäftsbetrieb der GmbH nach Wiederaufnahme entwickeln würde, sei am 23. Dezember 1987 noch völlig ungewiss gewesen, zumal ein Jahresabschluss noch nicht erstellt gewesen sei und in der Branche der Erfolg eines Geschäftsjahres im Wesentlichen durch das Weihnachtsgeschäft (November/ Dezember) bestimmt werde. Hinzu komme, dass die GmbH zum 31. Dezember 1987 trotz des Nachschusses in Höhe von 2.900.000 DM überschuldet gewesen sei. Die Übernahme der Verbindlichkeiten i.H.v. ca. 2,9 Mio DM durch den Kläger sei im Wesentlichen deshalb erfolgt, um das Vertrauen in die Person des Klägers zu erhalten und keine Rufschädigung aufkommen zu lassen. Daher sei auch von einer Liquidierung der GmbH abgesehen worden.

Die Wertermittlung des Beklagten sei fehlerhaft. Er habe unter Missachtung des Stichtagsprinzips das Ergebnis des Jahres 1988 mit einbezogen, obwohl es nach dem Bewertungsstichtag liege. Maßgeblich seien jedoch die davor liegenden Ergebnisse und diese hätten eine Ergebnisverbesserung nicht erwarten lassen. Unabhängig davon sei es unzulässig, die mit der Firma E-GmbH und der Firma S.E.-GmbH am 27. Oktober 2007 geschlossenen Ergebnisabführungsverträge in die Wertermittlung einzubeziehen. Die hieraus erzielten Ergebnisse seien bei der Anteilsübertragung noch nicht bekannt und auch nicht abzusehen gewesen. Darüber hinaus sei die erfolgreiche Entwicklung in den Jahren 1988 bis 1991 nicht zu berücksichtigen, da diese auf die Erschließung der Märkte im früheren Ostblock zurückzuführen sei, die sich aber nicht nachhaltig ausgewirkt hätte. So seien insbesondere in der E-GmbH nur vorübergehend und im Wesentlichen 1989 im Zusammenhang mit der Nachfrage in den neuen Bundesländern Überschüsse erwirtschaftet worden. Bereits 1993/94 seien in den Gesellschaften, mit denen Ergebnisabführungsverträge geschlossen waren, wiederum Verluste entstanden, die eine Sanierung erfordert hätten. Die GmbH selbst habe nach "Sättigung" der neuen Märkte bereits 1992 wieder Verluste erwirtschaftet und sei 1994 erneut in eine existenzbedrohende Krise geraten (Bl. 51).

Von einer wirtschaftlichen Umstrukturierung der GmbH könne nicht gesprochen werden. Sie habe auf Grund der Ergebnisabführungsverträge mit den operativen Tochtergesellschaften weiterhin Erfolge und Risiken getragen (Bl. 50 f.). Durch die Sanierung sei nur der wirtschaftliche Verfall verhindert worden. Ein Kaufinteressent hätte auch der Kapitalsituation Bedeutung beigemessen und nicht mehr als 1 DM gezahlt. Denn zu Beginn 1987 habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. ca. 1.300 TDM bestanden, so dass ein potentieller Erwerber zunächst 1.800 TDM (1.300 + Stammkapital 500 TDM) hätte erwirtschaften müssen, bevor eine Ausschüttung möglich gewesen wäre. Der Beklagte selbst habe aber nur einen (Ertrags-)Wert von 1.600 TDM (307% auf 500.000 Stammkapital) angenommen.

Dem Beklagten sei beizupflichten, soweit er als nachträgliche Anschaffungskosten der Anteile lediglich den Barwert der vom Kläger aufgewendeten Beträge (max. 1.000.000 DM) und zwar i.H.v. 663.008 DM berücksichtigte (Bl. 38). Der strittige Veräußerungsverlust betrage danach lediglich 462.244 DM (48% von 963.008 (300.000 + 663.008)).

Der Beklagte beantragt (Bl. 46),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die übertragenen Anteile seien nicht wirtschaftlich wertlos gewesen, so dass es sich nicht um eine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG handele (Bl. 14 ff Rbh-A). Bei der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren komme es zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. Für diese Schätzung biete der bisherige tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag als Ausgangsgröße eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Es seien aber nicht immer die Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre vor dem Stichtag maßgeblich. Vorliegend seien die besonderen Verhältnisse der GmbH zu berücksichtigen. Die im Jahr 1985 vorgenommene erfolgreiche Sanierung habe der GmbH eine erheblich verbesserte wirtschaftliche Ausgangslage verschafft. Dem hätte ein potentieller Erwerber bei der Bemessung des Kaufpreises Rechnung getragen. Die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Daten hätten auch zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorgelegen. Die Bewertung habe zum Stichtag 31. Dezember 1987 zu erfolgen, da dieser Termin dem Übertragungszeitpunkt am nächsten liege. Unzutreffend sei der Vortrag der Kläger, wonach das Ergebnis des Jahres 1988 in die Bewertung mit einbezogen worden sei. Vielmehr sei lediglich das Jahr 1987 herangezogen worden. Aber auch unter Berücksichtigung des Jahres 1986 ergebe sich noch ein positiver Wert, wobei im Jahr 1986 die Sanierung noch nicht ganz abgeschlossen gewesen sei. Zeiträume vor 1986 seien wegen der 1985 erfolgten Sanierung gänzlich außer Acht zu lassen. Denn die Sanierung habe zu einer totalen Umstrukturierung der GmbH geführt; zuvor habe die GmbH Einnahmen aus Warenverkäufen erzielt, nach der Sanierung überwiegend aus Provisionen und Pachtzahlungen mit erheblichen Gewinnen. Auch die Entwicklung der Zinsbelastung zeige, dass nach der Sanierung mit positiven wirtschaftlichen Ergebnissen habe gerechnet werden können und dies auch im Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar gewesen sei (Bl. 47). Die Bereitschaft des Klägers, im Jahr 1985 Forderungen der GmbH abzulösen, zeige ebenfalls, dass die GmbH-Anteile auch nicht wertlos gewesen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Kläger (zwei Bände) und der GmbH (5 Bände) sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Bei den Einkommensteuerfestsetzungen ist ein Verlust aus der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht zu berücksichtigen. Es liegt keine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG vor.

1. Rechtliche Grundlagen

a. Allgemeine Grundsätze zum Veräußerungsverlust nach § 17 EStG

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 15 bis 17 EStG unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen aus einer Kapitalgesellschaft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich - d.h. zu mehr als einem Viertel (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) - beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1% des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Entsprechendes gilt für einen Veräußerungsverlust. "Veräußerungsgewinn" (oder -verlust) i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

"Veräußerung" i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer Beteiligung auf einen anderen Rechtsträger gegen Entgelt (z.B. BFH vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BStBl. II 1989, 271;vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl. II 1997, 727). Eine Veräußerung "gegen Entgelt" liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere aufgrund schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts übertragen wird, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen werden. Werden wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen Fremden übertragen, so liegt hierin i.d.R. eine Veräußerung, weil eine Entgeltsvereinbarung nur sinnvoll ist, wenn Vermögenswerte übertragen werden. Ausschlaggebend ist der Wille und die Vorstellung der Parteien bei der Anteilsübertragung. Dieser Wille ist anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Von einer Veräußerung ist auszugehen, wenn der Grund für die fehlende Entgeltsvereinbarung ausschließlich in der Wertlosigkeit der übertragenen Anteile liegt und Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung nicht vorliegen (FG Karlsruhe vom 28. November 2003 2 K 148/99, EFG 2005, 105). Die Werthaltigkeit bzw. Wertlosigkeit ist ein gewichtiges Indiz für den entsprechenden Willen der Parteien.

Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die das FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles festzustellen hat (BFH vom 30. November 1994 VIII B 28/94, BFH/NV 1995, 386). Zur Überprüfung des Wertes des übertragenen Anteils kommt auch das sogenannte Stuttgarter Verfahren in Betracht (FG Karlsruhe a.a.O.; FG Köln vom 19. Juni 1997 7 K 5623/90, EFG 1997, 1508).

b. Besondere Umstände bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Wird ein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG aufgrund eines Vertrages unter nahen Angehörigen geltend gemacht, so ist auch auf diesen Vertrag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Angehörigenverträgen anwendbar. Hiernach ist bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen von einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die inhaltliche Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur diese, auf objektiv erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherstellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im Bereich der Einkunftserzielung und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln.

Ob im Einzelfall ein Vertrag zwischen Angehörigen dem Fremdvergleich standhält, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beigemessen werden; nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs durch eine "Gesamtbildbetrachtung" dahin gehend zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine ernstliche Vereinbarung - hier: Veräußerung zum Preise von 0 DM - zulassen (s. z.B. BFH v. 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334 mit zahlreichen w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für Verträge zwischen Personengesellschaften, die von nahen Angehörigen beherrscht und durch nahe Angehörige vertreten werden (BFH vom 31. Mai 2001 IV R 53/00, BFH/NV 2001, 1547).

2. Anwendung im Streitfall

Bei Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze liegt keine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 17 EStG vor. Vielmehr kommt der Senat zu der Überzeugung, dass nach dem Willen der Parteien eine unentgeltliche Übertragung der Anteile des Klägers auf die GbR erfolgte, die als private Vermögensumschichtung nach § 12 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Der Senat schließt dies aus folgenden Indizien:

a. Wortlaut

Der Wortlaut des Vertrages vom 23. Dezember 1987 spricht gegen eine Veräußerung. Dieser ist bezeichnet als "Geschäfsanteilsübertragungsvertrag" und nicht als "Gesellschaftsanteilskaufvertrag", und enthält auch sonst keine für eine entgeltliche Veräußerung übliche Terminologie (wie etwa "Verkauf" oder "Kauf", "Verkäufer" oder "Käufer"). Er enthält auch keine Bestimmung über eine Gegenleistung. An der erwerbenden GbR sind neben dem Kläger nur weitere Familienangehörige beteiligt, zwischen denen unentgeltliche Vermögensübertragungen - anders als bei fremden Dritten - nicht unüblich sind.

b. Fehlende Wertermittlung unüblich

Die Beteiligten sind auch nicht in der Weise vorgegangen, wie es unter fremden Dritten üblich wäre. Es wurde kein Vermögensstatus (etwa zu Verkehrswerten) erstellt, aus dem eine exakte Vermögenslage der GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erkennbar gewesen wäre. Der Kläger konnte den Senat auch nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument überzeugen, dass die Erstellung eines Vermögensstatus wegen offensichtlicher Wertlosigkeit der Anteile entbehrlich gewesen sei. Die Bilanz 1987 und die Ertragsaussichten zum Übertragungsstichtag sprechen eine andere Sprache (s.u.).

c. Erhebliche Investitionen

Der Kläger hatte nach der Sanierungsvereinbarung vom 5. Mai 1985 monatlich 5.000 DM an die Gläubiger zu zahlen, bis ein Betrag i.H.v. 1.000.000 erreicht war, was bei regelmäßiger Zahlung ohne Sonderzahlung erst im Jahre 2001 der Fall war. Es widerspricht fremdüblichem Handeln, Anteile einer GmbH unentgeltlich zu übertragen, obwohl noch langfristige persönliche Zahlungsverpflichtungen des bisherigen Anteilsinhabers bestehen und von diesem nach wie vor auch nach der Anteilsübertragung unverändert erfüllt werden.

d. Werthaltigkeit der Anteile

Ein weiteres gewichtiges Indiz ist die Werthaltigkeit der Anteile.

aa. Keine Wertableitung aus anderen Verkäufen

Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Umstand, dass auch die fremden Mitgesellschafter der GmbH (B und B-GmbH) ihre Anteile am 23. Dezember 1987 auf die GbR für 1 DM übertragen haben, nicht als Fremdvergleich herangezogen werden.

Nach § 11 Abs. 2 BewG kann der Wert von GmbH-Anteilen aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor der Übertragung abgeleitet werden. Dies setzt voraus, dass die Kaufpreise im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurden. Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not oder besonderen Rücksichten, sondern freiwillig in Wahrung seiner Interessen handelt (BFH-Urteil vom 28. November 1980 III R 86/78, BStBl. II 1981, 383 ff.; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1979 III R 45/77, BStBl. II 1980, 234 ff.).

Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Der Verkaufspreis wurde nämlich nicht frei und ohne besondere Rücksicht gewählt, sondern war bereits in der Vereinbarung vom 5. Mai 1985 als "symbolischer" Kaufpreis festgelegt worden. Darauf, dass dieser Vertrag mangels notarieller Beurkundung formunwirksam war (§§ 15 GmbHG, 125 BGB), kommt es vorliegend nicht an. Bereits nach dem Grundgedanken des § 41 AO ist ein Geschäft steuerlich wirksam, wenn die Beteiligten es trotz des bekannten Formmangels durchgeführt haben. So verhielt es sich im Streitfall. Die Übertragung der Anteile zum 23. Dezember 1987 für 1 DM erfolgte in Ausübung ihrer (formunwirksamen) Verpflichtung und nicht aus freien Stücken. Dies schließt der Senat bereits daraus, dass die Parteien exakt den zuvor festgelegten symbolischen Kaufpreis wählten. Wären die Mitgesellschafter tatsächlich der Ansicht gewesen, sie wären an die Vereinbarung nicht gebunden und die Anteile seien völlig wertlos, so hätten sie wohl - wie der Kläger - die Anteile zu einem Preis von 0 DM veräußert. Die Übertragungsverträge waren schließlich unmittelbar nacheinander bei demselben beurkundenden Notar geschlossen worden. An beiden Verträgen war der Kläger beteiligt.

Im Übrigen dürften sich die ehemaligen Gesellschafter auch auf Grund ihres gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses oder aber auf Grund der jahrelangen persönlichen Beziehungen mit dem Kläger an die Verpflichtung gebunden gefühlt haben. Unter Umständen hätten sie bei Nichteinhaltung der Übertragungsverpflichtung die Sanierungsvereinbarung für hinfällig betrachten müssen oder aber sich etwaigen Erstattungsansprüchen gegenüber ausgesetzt gesehen. Selbst wenn - worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - die Übertragungsverpflichtung nicht im strengen kausalen Zusammenhang mit der Sanierung gestanden haben sollte, so war zumindest ein sachlicher Kontext gegeben.

bb. Keine Schätzung nach dem Stuttgarter Verfahren

Dass die Parteien zum Übertragungszeitpunkt keinen Vermögens- und Ertragsstatus erstellt haben und sich der Wert nicht aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ableiten lässt, macht eine Bewertung im Schätzungswege erforderlich. Vorliegend kommt es auf den genauen Wert der Anteile nicht an. Vielmehr ist nur entscheidend, ob die Anteile im Zeitpunkt der Übertragung werthaltig waren oder nicht.

Bei der Feststellung des Wertes nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den gemeinen Wert der Anteile entsprechend § 11 Abs. 3 BewG auf der Grundlage des Stuttgarter Verfahrens (R 76 ff. VStR 1986) zu schätzen, da davon auszugehen ist, dass bei einer Veräußerung die unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragsaussichten ermittelten Werte voraussichtlich zu erzielen wären (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BStBl II 1991, 459;vom 21. Januar 1993 XI R 33/92, BFH/NV 1994, 12 undvom 26. Januar 2000 II R 15/97, BStBl II 2000, 251). Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Stuttgarter Verfahren aus besonderen Gründen zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (BFH vom 11. Mai 2005 VIII B 89/01, BFH/NV 2005, 1777). So verhält es sich im Streitfall.

Denn bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens nach R 76 ff. VStR 1986 ist neben dem Vermögenswert der Ertragswert zu berücksichtigen. Dieser ist als gewichteter Durchschnittsertrag regelmäßig auf Grundlage der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen vollständigen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, wobei das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres (1987) unberücksichtigt bleibt (BFH vom 1. Februar 2007 II R 19/05, BFH/NV 2007, 1029). Diese Bewertungsmethode geht jedoch davon aus, dass der Betrieb in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergeführt wird.

Das Stuttgarter Verfahren stellt sich im Streitfall als ungeeignet dar. Hiernach wären die Ergebnisse der vor der Übertragung (23. Dezember 1987) abgelaufenen Wirtschaftsjahre (1984, 1985 und 1986) zugrunde zu legen. In diesen Wirtschaftsjahren war der Geschäftsbetrieb der GmbH aber nicht homogen. Im Jahre 1984 erwirtschaftete die GmbH erhebliche Verluste (Jahresfehlbetrag 5.737.866 DM) bei hohen Umsätzen (40.900.235 DM). In keinem der Folgejahre (bis 1991) wurden von der GmbH selbst derart hohe Umsätze oder Verluste erzielt. 1985 fand nämlich eine Sanierung der GmbH statt. Auch der Inhalt des Geschäftsbetriebes hatte sich geändert: er bestand nicht mehr in dem Import und Handel mit Waren, sondern im Wesentlichen in der Erzielung von Einnahmen aus dem Betriebspachtvertrag mit der Tochtergesellschaft. Die Umsätze aus Warenverkäufen betrugen 1986 ca. 545 TDM, während die Einnahmen aus der Betriebspacht doppelt so hoch waren. Nachdem der Betriebspachtvertrag 1986 beendet worden war, wurden im Oktober 1987 Ergebnisabführungsverträge mit den Tochtergesellschaften geschlossen. Die Tochtergesellschaften hatten nach Feststellung einer Betriebsprüfung in den Jahren 1984 bis 1989 durchgängig positive Ergebnisse erzielt (vgl. Bl. 47 Rbh-A).

Diese Ergebnisse aus den Jahren 1984 bis 1986 für eine Schätzung der Ertragsaussichten am Bewertungsstichtag zugrunde zu legen, würde - allein wegen des erheblichen Verlustes 1984 - zu einem negativen Ertragswert führen. Dies würde den Erwartungen im Zeitpunkt der Übertragung (hierzu siehe nachfolgende Ausführungen) nicht gerecht.

cc. Werthaltigkeit auf Grund erkennbarer Umstände

Der Senat geht auf Grund folgender Überlegungen von einer Werthaltigkeit der Anteile aus:

Die Vermögenssituation der GmbH hatte sich durch die Sanierung erheblich verbessert. Dem Kläger selbst war daran gelegen, dass die Gesellschaft wieder eine positive Entwicklung macht, um - wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - eine Rufschädigung seiner Person zu vermeiden. Deshalb war er zu der Sanierung bereit gewesen. Er war auch weiterhin Geschäftsführer und stellte seine Geschäftskontakte der GmbH zur Verfügung.

Auch die Bilanzentwicklung spricht eine deutliche Sprache. Die Übertragung erfolgte nur 7 Tage vor dem 31. Dezember 1987. Der Jahresabschluss auf den 31. Dezember 1987 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von knapp 100 TDM aus, während er noch zum 31. Dezember 1986 ca. 1.300 TDM betragen hatte. Der Auffassung des Klägers, ein potenzieller Käufer hätte zunächst 1.800 TDM erwirtschaften müssen, bevor eine Ausschüttung hätte erfolgen können, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Selbst wenn in den Vermögensgegenständen der GmbH keine stillen Reserven enthalten gewesen sein sollten, woran bereits allein angesichts des Geschäftswertes und der Anteile an den Tochtergesellschaften zumindest Zweifel bestehen, wurde der (negative) Substanzwert von ca. 100 TDM durch die sehr positive Ertragsentwicklung kompensiert. Der Senat geht davon aus, dass die positive Geschäftsentwicklung des Jahres 1987 dem Gesellschaftergeschäftsführer und damit auch den anderen Beteiligten am 23. Dezember 1987 bekannt gewesen ist. Alles andere erscheint lebensfremd.

Das von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, ein fremder Käufer hätte bereits wegen der Gewährleistungsverpflichtungen der GmbH keinen Preis für die Anteile gezahlt, überzeugt den Senat nicht. Denn dieses Risiko war in den Bilanzen der GmbH bereits berücksichtigt. Die GmbH hat stets Jahresabschlüsse erstellt, die von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert wurden. Die Bilanz zum 31. Dezember 1987 weist dementsprechend Rückstellungen für Gewährleistung in Höhe von 120.500 DM aus. Der Betrag bestand auch zum 31. Dezember 1988 unverändert fort. Der Senat geht daher davon aus, dass die Gewährleistungsrisiken in der Bilanz zutreffend abgebildet wurden.

Nur wenige Wochen vor dem 23. Dezember 1987 waren Ergebnisabführungsverträge mit den Tochtergesellschaften geschlossen worden. Insbesondere die E-GmbH erzielte bereits 1987 Umsätze in 2-stelliger Millionenhöhe. Hieran zeigt sich, dass der Kläger sein Ziel, den ursprünglichen Geschäftsbetrieb der GmbH in einem anderen Mantel weiterzuführen, erreicht hat. Eine zumindest überschlägige - und unter fremden Dritten übliche - Ermittlung des voraussichtlichen Jahresüberschusses 1987 hätte gezeigt, dass die Entwicklung der GmbH und ihrer Tochtergesellschaften sehr positiv war. Das Weihnachtsgeschäft, das nach dem klägerischen Vortrag das Geschäft in der ...branche maßgeblich bestimmt, war nahezu abgeschlossen. Das Wirtschaftsjahr war so gut wie beendet. Der Jahresüberschuss der GmbH betrug 1987 1.178 TDM.

Die GmbH war stets und auch 1987 in der Lage, dem Kläger ein nicht unerhebliches Geschäftsführergehalt (1987: 182.047 DM) zu zahlen. Auch in den Folgejahren erhielt der Kläger ein im Vergleich zu den Vorjahren sogar deutlich gestiegenes Geschäftsführergehalt. Ein Unternehmen, das hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, ist normalerweise nicht wertlos.

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die positiven Ergebnisse 1986 und 1987 unerwartet waren oder aus einem einmaligen Effekt resultierten. Davon ist auch angesichts der durchgängig positiven Jahresergebnisse in den Folgejahren 1988 und 1989 nicht auszugehen.

Auch die Tatsache, dass der Kläger im Jahre 1985 Verbindlichkeiten der GmbH i.H.v. ca. 2.900 TDM abgelöst hat, ist ein wichtiges Indiz für die Werthaltigkeit der Anteile zum 23. Dezember 1987. Der Kläger wollte hierdurch die GmbH wieder aufbauen. Er glaubte an eine positive Entwicklung und versuchte diese zu verwirklichen. Bereits 1986 wurde ein positives Ergebnis erzielt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass auch am 23. Dezember 1987 in dem noch ertragsstärkeren Wirtschaftsjahr 1987 eine weitere positive Entwicklung zu erwarten gewesen ist. Die GmbH besteht in der Firmierung "S-T-GmbH" im Übrigen heute noch.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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