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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 1 K 76/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 709 Abs. 1
BGB § 714
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 K 76/06

Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie der Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 betreffend die X GbR

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

die Richter am Finanzgericht Dr. Peter Bilsdorfer und Günter Berwanger sowie

die ehrenamtlichen Richter Johanna Busch (Studiendirektorin) und Fred Metzken (Vorstandsmitglied)

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. März 2006, mit dem der Einspruch des Klägers gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 als unzulässig verworfen wurde.

Basierend auf Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) erließ der Beklagte am 14. Oktober 2003 gegenüber einer "X GbR" -künftig: GbR- (Mess-) Bescheide zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 sowie zur Gewerbesteuer 1996 bis 2002. Hiergegen legte der Kläger am 16. Oktober 2003 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2006, zugestellt am 13. März 2006, als unzulässig verwarf (Bl. 4 ff.).

Hiergegen erhob der Kläger am 13. April 2006 Klage (Bl. 1).

Er beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 vom 14. Oktober 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2006 aufzuheben.

Der Kläger macht geltend, sowohl seine Einsprüche wie auch seine Klage seien zulässig. Der Beklagte gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer GbR aus. Mithin müsse jeder der vermeintlichen Gesellschafter gegen die GbR betreffende Bescheide in eigener Person vorgehen können, zumal der Beklagte die Bescheide auch jedem der im Inland ansässigen Gesellschafter zugestellt habe (Bl. 45).

Es bestehe die Gefahr, dass sich für das Haftungsverfahren Ein Rechtsschein ergeben könne, wonach die an die GbR gerichteten Bescheide als solche zu werten seien, die die einzelnen vermeintlichen Gesellschafter und damit auch den Kläger beträfen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und die darin erwähnte ständige Rechtsprechung des BFH. Der Kläger könne und müsse seine Einwendungen im Haftungsverfahren geltend machen.

Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 11. Juli 2006, dem Kläger zugestellt am 14. Juli 2006, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 8. August 2006 (Bl. 59) hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, bei Anwendung der Rechtsprechung bestünde die Gefahr, dass die Finanzverwaltung -unbegründet- eine GbR "konstruiere", gegen diese Steuerbescheide erlasse und aus diesen vollstrecke, wenn nicht die vermeintlichen Gesellschafter einträchtig gegen die Bescheide vorgingen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Denn der Kläger ist nicht berechtigt, die gegen die GbR gerichteten Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide im eigenen Namen anzufechten.

1.

Rechtsgrundlagen

Richten sich ein Umsatzsteuerbescheid oder ein Gewerbesteuermessbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese --und nicht ein Gesellschafter-- einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss ein Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 , BFH ; vom 5. März 1996 , BFH ; vom 6. Februar 1997 , BFH ). Dies gilt gemäß auch nach der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses (vgl. BFH). Für eine Klage gilt Entsprechendes.

Ergehen solche Bescheide an den einzelnen Gesellschafter (Bekanntgabeadressaten), sind sie jedoch inhaltlich gegen die GbR (Inhaltsadressaten) gerichtet, so wird aus diesen Bescheiden alleine die GbR (und eben nicht der einzelne Gesellschafter) als Schuldner der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer herangezogen werden soll (BFH-Beschluss vom 10. April 2001 V B 116/00, BFH/NV 2001, 1220 m.w.N.). Soll ein Gesellschafter statt der GbR in Anspruch genommen werden, muss gegen den Gesellschafter ein Haftungsbescheid erlassen werden. Eine Bestands- oder Rechtskraft des gegen die GbR gerichteten Bescheides steht der Erhebung entsprechender Einwendungen (etwa, die Gesellschaft habe nicht bestanden) in einem Haftungsverfahren des (vermeintlichen) Gesellschafters nicht entgegen (ebenfalls BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VII R 30/97, BStBl. II 1998, 319).

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung (§ 267 Satz 1 AO). Mit einem solchen Verwaltungsakt kann gegen die nichtrechtsfähige Personenvereinigung vollstreckt werden, allerdings nur in deren Vermögen. Sollen die (vermeintlichen) Mitglieder der Personengesellschaft mit ihrem persönlichen Vermögen für Steuerschulden der Personengesellschaft in Anspruch genommen werden, muss gegen sie ein Haftungsbescheid nach § 191 AO erlassen werden, gegen den -wie ausgeführt- sämtliche Einwendungen erhoben werden können (Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO- und FGO-Kommentar, § 267 Anm. 8 (Stand: April 2001); Klein/Brockmeyer, AO-Kommentar, 8. Aufl., § 267 Anm. 2; Lemaire, in: Kühn/von Wedelstädt, AO- und FGO-Komm., 18. Aufl., § 267, Anm. 4).

2.

Anwendung im Streitfall

Im Streitfall hat der Beklagte angenommen, der Kläger sei Gesellschafter der X-GbR. Er hat Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide, welche die aufgelöste GbR betrafen, den einzelnen vermeintlichen Gesellschaftern, u.a. dem Kläger, bekannt gegeben, wobei aus den Bescheiden unstreitig hervorging, dass diese sich gegen die GbR richteten. Denn nur diese konnte hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werden.

Diese u.a. dem Kläger gegenüber erfolgte Bekanntgabe der die (vermeintliche) GbR betreffenden Bescheide steht einer Anfechtung des Haftungsbescheides nicht entgegen.

Indessen besteht für den Kläger persönlich keine Möglichkeit, sich gegen die Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide zur Wehr zu setzen. Dieses Recht hätte den in dem Bescheid bezeichneten Personen nur gemeinschaftlich zugestanden.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebene Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme unmittelbar aus den streitigen Bescheiden besteht hingegen nicht. Diese Bescheide hätten lediglich die Grundlage für die Vollstreckung in das Vermögen der GbR bilden können. Die Vollstreckung in das Privatvermögen des Klägers ermöglichen erst die Haftungsbescheide, gegen die sich der Kläger u.a. mit dem Hinweis, eine GbR habe nicht bestanden, zur Wehr setzen kann. Von daher sah der Senat insgesamt keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abzuweichen.

Die Klage des Klägers war demzufolge als unzulässig abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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