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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 14.11.2008
Aktenzeichen: 1 V 1475/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 V 1475/08

Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1993

In dem Rechtsstreit

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Hardenbicker und

die Richterin am Finanzgericht Hörndler

am 14. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I. Nachdem der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht des Saarlandes. Mit Beschluss vom 7. Februar 2006 2 V 97/03 gab das Finanzgericht dem Antrag statt und setzte die Vollziehung bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung aus.

Nachdem der Antragsgegner am 19. September 2008 den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 als unbegründet zurückgewiesen hatte, wies er die Antragsteller darauf hin, dass die Aussetzung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beziehungsweise des geänderten Bescheides befristet gewesen und die Aussetzung deshalb am 22. Oktober 2008 beendet sei. Für den Fall, dass Klage eingelegt werde, stehe es der Antragstellerin frei, erneut die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Am 30. September 2008 erhoben die Antragsteller Klage (1 K 1474/08) und beantragten gleichzeitig sinngemäß (Bl. 1), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach einer Endentscheidung im Verfahren 1 K 1474/08 auszusetzen.

Der Antrag sei zulässig, weil gemäß § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO eine Vollstreckung drohe. Die zwischenzeitlich ergangenen Einspruchsentscheidung qualifizierte nach wie vor die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft in eine Liebhaberei um. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Antragsgegner einen Aussetzungsantrag ablehnen und die Vollstreckung gegen den Kläger betreiben werde.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 10),

den Antrag als unzulässig abzuweisen.

Der Antragsgegner habe die Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung gewährt. Für die Folgezeit müsse ein erneutes Aussetzungsbegehren zunächst an den Antragsgegner gerichtet werden. Dies sei aber - trotz Hinweises - nicht geschehen. Die Aufhebung einer befristeten Aussetzung habe nur deklaratorischen Charakter und schaffe keine Zugangsvoraussetzung im Sinne von § 69 Abs. 4 FGO.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat bisher keinen den streitigen Bescheid betreffenden Aussetzungsantrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 zwar zunächst abgelehnt. Das reicht im allgemeinen zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs.4 Satz 1 FGO aus; es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in jedem Verfahrensstadium einen neuen Antrag stellt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BStBl II 1995, 131 m.w.N.). Im Streitfall wirkt die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung jedoch nicht fort. Denn dem Antrag ist durch das Gericht danach entsprochen worden. Damit fehlt es an einem abgelehnten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides (BFH vom 6. April 1995 VIII S 2/94, BFH/NV 1995, 917; FG Berlin vom 12. August 1998 2 B 2337/98, EFG 1998, 1609). Eine andere Betrachtungsweise würde dem Finanzamt das Kostenrisiko des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens auferlegen, obwohl bei Erlass der Einspruchsentscheidung mangels Klageerhebung eine Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen (noch) nicht angezeigt ist. Die Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung mit Fristablauf ist keine wiederholte Ablehnung des Antrages (BFH vom 15. Juni 2005 IV S 3/05, BFH/NV 2005, 2014).

2. Nach Satz 2 Nr. 2 des § 69 Abs. 4 FGO ist ein Aussetzungsantrag bei Gericht jedoch auch dann zulässig, wenn "eine Vollstreckung droht". Dies ist keine Sachentscheidungs-, sondern eine Verfahrenszugangsvoraussetzung, die - soll das Verfahren zulässig sein - vor der Antragstellung bei Gericht verwirklicht sein muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650). Im Entscheidungsfall war diese Voraussetzung aber nicht gegeben.

Der Senat ist in seiner bisherigen Spruchpraxis davon ausgegangen, dass die Vollstreckung in diesem Sinne droht, wenn der Steuerpflichtige einen Kontoauszug mit dem Zusatz "Ankündigung der Vollstreckung" erhalten hat (anders dagegen bei dem Zusatz "Mahnung"). Vorliegend hat der Antragsgegner bisher lediglich darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Vollziehung auslaufe und ein erneuter Antrag (unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung) zu stellen sei. Es gibt bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner diesem Antrag im Hinblick auf die Aussetzungsentscheidungen des Gerichts in dieser Sache nicht entsprechen werde.

Danach war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Ende der Entscheidung

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