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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 03.01.2008
Aktenzeichen: 1 V 1564/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 V 1564/07

Aussetzung der Vollziehung bezüglich Feststellung 2001 und Gewerbesteuermessbescheid 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Bilsdorfer und die Richterin am Finanzgericht Hörndler

am 3. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der elektronischen Datenverarbeitung. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung von Teilwertabschreibungen, die die Antragstellerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 17. März 1999 erwarb die Antragstellerin eine Beteiligung von 50 v.H. an der 1997 gegründeten GmbH für (Nennwert 230.081 EUR + Aufgeld 76.694 EUR =) 306.775 EUR. Die GmbH integriert kleinere Unternehmen in das Datenverarbeitungssystem von Konzernen. Durch zwei Kapitalerhöhungen vom 19. Oktober 2000 (um 153.387 EUR) und 16. Oktober 2001 (um 204.517 EUR) erhöhte sich der Anteil der Antragstellerin am Stammkapital der GmbH auf 664.678 EUR (71,875 v.H). Die Kapitalerhöhungen, die ausschließlich von der Antragstellerin übernommen wurden, sollten die GmbH vor der Insolvenz retten. Am 27. September 2000 gewährte die Antragstellerin der GmbH ein verzinsliches Darlehen i.H.v. 153.388 EUR und übernahm in der Folge auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung des Kontokorrentkredites der GmbH i.H.v. 204.517 EUR. Zum 31. Dezember 2001 erhöhten sich die Darlehensforderungen der Antragstellerin gegenüber der GmbH aufgrund laufender Vorschusszahlungen auf 227.269 EUR. Am 8. August 2001 gab die Antragstellerin bezüglich des o.g. Darlehens eine Rangrücktrittserklärung ab (zu Einzelheiten s. 1 K 1414/07 Bl. 48 f.).

In ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 nahm die Antragstellerin wegen dauernder Wertminderung eine Teilwertabschreibung ihres Anteils an der GmbH (664.678 EUR) i.H.v. 50 v.H. (332.339 EUR) vor. Des weiteren schrieb sie ihre Forderungen gegen die GmbH i.H.v. (444.500 DM =) 227.269 EUR ebenfalls zu 50 v.H. (113.634 EUR) ab.

Der Antragsgegner hat die Teilwertabschreibung des GmbH-Anteils nach Durchführung einer Betriebsprüfung nicht anerkannt und am 19. Mai 2006 dementsprechend geänderte Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Einkunftsfeststellung 2001 und zum Gewerbesteuermessbetrag 2001 erlassen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche hat der Antragsgegner mit Entscheidung vom 26. Juni 2007 abgewiesen und die Festsetzungen insofern verbösert, als er auch die Forderungsabschreibung nicht anerkannt hat. Am 27. Juli 2007 erhob die Antragstellerin hiergegen Klage (1 K 1414/07 und 1 K 1415/07). Die gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2001 gerichtete Klage hat sie nach einem Hinweis des Gerichts im Hinblick auf § 35b GewStG am 16. August 2007 zurückgenommen.

Nachdem der Antragsgegner durch Bescheide vom 5. Oktober 2007 die Aussetzung der Vollziehung der durch die Einspruchsentscheidung geänderten Bescheide abgelehnt hatte, stellte die Antragstellerin am 23. Oktober 2007 bei Gericht sinngemäß den Antrag (Bl. 2),

die Vollziehung der Bescheide bis einen Monat nach Ergehen einer Endentscheidung im Klageverfahren 1 K 1414/07 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, und zwar hinsichtlich des in der Einspruchsentscheidung festgestellten

Gewinns aus Gewerbebetrieb 2001 i.H.v. (332.339 + 113.634 =) 445.973 EUR und

Gewerbesteuermessbetrages 2001 i.H.v. 22.299 EUR.

Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere auf die Klagebegründung im Verfahren 1 K 1414/07 und die hierzu eingereichten Beweismittel, trägt die Antragstellerin folgendes vor (Bl. 2 ff.):

Der Antragsgegner nehme lediglich auf das Unternehmenswertgutachten zum 31. Dezember 2001 Bezug. Er behaupte unsubstantiiert, dass ausschließlich auf Verluste der Vergangenheit (resultierend aus der Gründungsphase) abgestellt worden sei und nach der vorausschauenden Beurteilung des Finanzamtes diese Verluste mit den zukünftigen Gewinnen ausgeglichen würden.

Aus der Sicht des Kalenderjahres 2007 und den durchgeführten Veranlagungen sei aber zu belegen, dass die Verluste bis zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich nicht ausgeglichen seien. Das Unternehmensbewertungsgutachen sei mit dem Zukunftsertragswert vorgenommen worden. Der Kapitalwert der zukünftigen Erträge, die selbstverständlich auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden müssten, sei jedoch nicht groß genug (obwohl mit positiven Ergebnissen zukünftig gerechnet werde), um daraus einen Barwert ermitteln zu können, der über den kumulierten Wert der angelaufenen Verluste am 31. Dezember 2001 hinaus gehe. Das Gutachten sei nach den üblichen Methoden (Ertragswertverfahren gem. IDW S1) erstellt worden.

Deshalb ergebe sich zum 31.Dezember 2001 ein Zukunftsertragswert i.H.v. 0 EUR bzw. ein Unternehmenswert von 0 EUR.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 22),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich des

Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet,

Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 als unbegründet

zurückzuweisen.

Die Aussetzung der Vollziehung setze die Anfechtung des Steuerbescheides voraus. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 sei nach der Klagerücknahme somit unzulässig (Bl. 25).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG könne bei Beteiligungen der niedrigere Teilwert statt der Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handele. Der Wert einer Darlehensforderung werde im wesentlichen von der Bonität des Unternehmens bestimmt und sei auch davon abhängig, ob das Unternehmen fortgeführt werden könne. Der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) sei ein objektiver Wert, der sich nicht nur an der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, sondern auch an dem inneren Wert orientiere, den das Unternehmen für den Eigentümer besitze (Bl. 25).

Der BFH habe für die Bestimmung des Teilwertes einer Beteiligung Vermutungssätze entwickelt. Danach entsprächen die Aufwendungen, die ein Kaufmann für den Erwerb einer Beteiligung tätige, grundsätzlich dem Teilwert. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werde für die auf den Anschaffungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtage vermutet, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspreche; dies gelte um so mehr, je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag sei (BFH vom 7. November 1990 I R 116/86, BStBl II 1991, 342). Diese Annahme könne durch den Nachweis widerlegt werden, dass sich die Anschaffung als eine Fehlinvestition erwiesen habe (BFH vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BStBl II 1982, 758).

Die Antragstellerin trage die objektive Beweislast. Sie wolle ihrer Nachweispflicht mit dem Gutachten über den Wert der Beteiligung zum 31. Dezember 2001 nachkommen. Der Wert der Beteiligung werde aber nicht nur durch den Ertragswert, sondern auch durch weitere Werteinflüsse bestimmt, die vorliegend nicht berücksichtigt worden seien. Sowohl die Antragstellerin als auch die GmbH betätigten sich auf dem Gebiet der Datenverarbeitung. Die Antragstellerin betreue insbesondere Großkunden, während die Kunden der GmbH kleinere und mittlere Unternehmen seien (Bl. 26 f.).

Bei Anlaufverlusten könne nicht von einer Fehlmaßnahme ausgegangen werden. Entsprechendes gelte für Sanierungsmaßnahmen durch die Kapitalzuführung. Daher sei eine Teilwertabschreibung erst zulässig, wenn aufgrund der weiteren Entwicklung der Gesellschaft zu erkennen sei, dass die Sanierungsmaßnahmen erfolglos blieben.

Die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH sei erst sieben Monate vor der Erstellung der Bilanz auf den 31.Dezember 2001 vorgenommen worden. Die Verluste seien als Anlaufverluste in den Gründungsjahren der GmbH zu erwarten gewesen. Die Kapitalerhöhung, die Rangrücktrittserklärung sowie die Bürgschaftsübernahme seien nicht nur zur Abwendung der Insolvenz der GmbH, sondern auch im Hinblick auf deren Sanierung erfolgt. Die GmbH habe ihren Personalbestand erheblich ausgeweitet. Bereits in 2004 und 2005 seien beträchtliche Umsatzsteigerungen sowie positive Betriebsergebnisse erreicht worden. Die positive Geschäftsentwicklung habe sich fortgesetzt (Anstieg der Umsätze von 1.173.652 EUR in 2000 auf 3.121.962 EUR in 2006; Bl. 27 f.).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Antragsgegners und die Verfahrensakte 1 K 1414/07 Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist - auch soweit die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2001 begehrt wird - zulässig.

Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des "angefochtenen Verwaltungsakts" bestehen. "Angefochtener Verwaltungsakt" in diesem Sinne kann auch ein Grundlagenbescheid sein, wenn es um die Aussetzung eines (selbst nicht angefochtenen) Folgebescheides geht (§ 69 Abs. 2 Satz 4 FGO).

Zwar ist der Feststellungsbescheid nicht Grundlagenbescheid zum Gewerbesteuermessbescheid. Um aber dem verfahrensrechtlichen Vereinfachungszweck des § 35b GewStG Rechnung zu tragen, hat die ständige Rechtsprechung des BFH für diese Bescheide im Aussetzungsverfahren ein vergleichbares Verhältnis angenommen (s. BFH vom 21. Dezember 1993 VIII B 107/93, BStBl. II 1994, 300 m.w.N.). Die Antragstellerin hat im übrigen auch nur im Hinblick auf die Wirkungen § 35b GewStG die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2001 zurückgenommen. Daraus dürfen ihr keine verfahrensrechtlichen Nachteile im Aussetzungsverfahren entstehen.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner die streitigen Teilwertabschreibungen zu Recht versagt hat.

a. Voraussetzungen der AdV

Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 2, 3 FGO). Für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist vorliegend weder etwas hinreichend konkret vorgetragen noch ansonsten aus den Akten erkennbar.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung; grundlegend: BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533;vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

b. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Bei Durchführung einer summarischen Prüfung im vorgenannten Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die streitigen Teilwertabschreibungen zum 31. Dezember 2001 steuerlich nicht anzuerkennen sind.

(1.) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens - wie z.B. Beteiligungen oder Forderungen - mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert des Wirtschaftsguts ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortführt. Der Teilwert eines eigenkapitalersetzenden Darlehens ist nach denselben Kriterien zu bestimmen, die für die Bewertung der Kapitalanteile gelten (BFH vom 10. November 2005 IV R 13/04, BStBl II 2006, 618;vom 6. November 2003 IV R 10/01, BStBl II 2004, 416 m.w.N.).

(2.) Da eine zahlenmäßig exakte Feststellung des Teilwertes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG nicht möglich ist, erfolgt seine Ermittlung durch Schätzung (§ 162 Abs. 1 AO). Die Rechtsprechung hat zur Vereinfachung und Vereinheitlichung dieser Schätzung eine Reihe von Vermutungen aufgestellt (s. z.B. BFH vom 10. November 2005 a.a.O.; vom 6. November 2003 a.a.O.; vom 18. Dezember VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15;vom 27.Juli 1988 I R 104/84, BStBl II 1989, 274):

im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung entspricht der Teilwert den Anschaffungskosten;

dies gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf Grund einer Kapitalerhöhung;

Sanierungszuschüsse (d.h. neue Finanzmittel, die der Anteilseigner zur Sanierung und damit zur Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit gewährt) sind als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusehen, für die die vorgenannte Vermutung gilt;

eine Teilwertabschreibung unter die Anschaffungskosten setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert des Beteiligungsunternehmens vermindert hat;

eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste im Beteiligungsunternehmen entstanden sind;

bei der Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen kommt eine Teilwertabschreibung wegen Anlaufverlusten regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter zur Beseitigung von Verlusten und zur Erreichung der Rentabilität erhebliche neue Mittel zuführt;

andererseits kann eine Teilwertabschreibung geboten sein, wenn die Beteiligung --z.B. infolge nachhaltig hoher Verluste-- eine nachträgliche Wertminderung erfahren hat. Allerdings genügt in einem solchen Fall nicht allein die Feststellung, dass hohe Verluste eingetreten sind. Für den Wert einer Beteiligung im Rahmen des Gesamtunternehmens sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung des Beteiligungs-Unternehmens entscheidend.

(3.) Der Teilwert ist "auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung" niedriger, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages ernsthaft rechnen kann. Es müssen für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann mehr Gründe für als gegen eine dauerhafte Wertminderung sprechen (BMF, BStBl I 2000, 372, Rdnr. 3 und 4). Maßgeblich ist, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Die Wertminderung darf nicht auf nur vorübergehenden Einflussfaktoren beruhen (z.B. Kursschwankungen). Ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum steht normalerweise nicht mehr in Übereinstimmung mit einer vorsichtigen Bewertung und dem Imparitätsprinzip. Bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut, dessen Teilwert voraussichtlich fünf Jahre oder länger unter dem Buchwert liegt, ist somit regelmäßig - ungeachtet seiner unbegrenzten Nutzungsdauer - von einer "dauernden Wertminderung" auszugehen (FG Köln vom 21. Juni 2006 13 K 4033/05, EFG 2006, 1414; für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens s. BFH vom 14. März 2006 I R 22/05, BStBl. II 2006, 680).

(4.) Bei Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze konnte der Senat bei summarischer Prüfung zum streitigen Bilanzstichtag keine dauerhafte Teilwertminderung feststellen.

Die Antragstellerin hat am 17. März 1999 einen Anteil am Stammkapital von 50 v.H. erworben. Obwohl die GmbH 1997 und 1998 erhebliche Verluste ausgewiesen hat, hat die Antragstellerin hierfür nicht nur den Nennwert der Anteile (230.081 EUR), sondern auch ein Aufgeld i.H.v. 76.694 EUR gezahlt. Zur Beseitigung von Liquiditätsproblemen hat sie zudem in 2000 und 2001 Kapitalerhöhungen i.H.v. insgesamt (153.387 + 204.517 =) 357.904 EUR durchgeführt und der GmbH Darlehen i.H.v. 227.269 EUR gewährt. Zudem hat sie Bürgschaften übernommen und einen Rangrücktritt ihrer Forderungen hinter denen anderer Gläubiger erklärt.

Nach den o.g. Vermutungen, die die Rechtsprechung an derartige Vorgänge knüpft, ist davon auszugehen, dass dies alles vor dem Hintergrund wohl erwogener wirtschaftlicher Überlegungen geschehen ist. Die Anlaufverluste der Jahre 1997 und 1998 lagen offenbar im zu erwartenden Bereich und haben nicht zu Fehlmaßnahmen geführt. Ansonsten wäre die Antragstellerin kaum bereit gewesen, für die Anteile einen über ihren Nennwert hinausgehenden Betrag zu zahlen. Hätte sich der Anteilserwerb als wirtschaftliche Fehlmaßnahme erwiesen, so hätte die Antragstellerin des weiteren ihr Engagement in den Jahren 2000 und 2001 nicht um mehr als den doppelten Betrag erhöht, sondern sich von diesem gelöst. In der Tat war sie hierzu aber nicht bereit. Sie hat im Gegenteil die Insolvenz der GmbH abgewendet, indem sie ihr wiederholt weitere Mittel in beträchtlicher Höhe zugeführt hat. Dies ist dem Senat nur vor dem Hintergrund erklärlich, dass sie dies als eine wirtschaftlich vertretbare Investition angesehen hat.

Dafür, dass diese Zahlungen zu Fehlinvestitionen geführt hätten, liegen bei summarischer Prüfung keine plausiblen Anhaltspunkte vor. In der Tat hat sich der Umsatz der GmbH zwischen 1999 und 2005 mehr als verdoppelt (von 1.173.652 EUR auf 2.598.045 EUR) und die bis zum Jahre 2002 eingetretenen Verluste sind nach dem Übergangsjahr 2003 einer soliden, rasch wachsenden Gewinnerzielung gewichen. Dies alles spricht dafür, dass sich die GmbH - auch aus der Sicht des 31. Dezember 2001 - in einer möglicherweise länger andauernden, letztlich aber Erfolg versprechenden Anlauf- und Umstellungsphase befunden hat. In der Tat ist diese - auch aus der Sicht des Unternehmens der Antragstellerin - strategische Investition nach einem Zeitraum von ca. fünf Jahren nach dem 31. Dezember 2001 recht erfolgreich verlaufen. Von "einer voraussichtlich dauernden Wertminderung" der Beteiligung und der Darlehen, die eigenkapitalersetzenden Charakter haben, kann nicht ausgegangen werden.

Das Gutachten, das die Antragstellerin vorgelegt hat, kann den Senat nicht vom Gegenteil überzeugen. Es ist ein reines Ertragswertgutachten, das alle wirtschaftlichen Aspekte auf diesen Denkansatz zurückführt. Nach diesem Prinzip prüft - wie dargelegt - die Rechtsprechung die voraussichtliche dauernde Teilwertminderung von Anteilen aber nicht, sondern trägt beispielsweise auch dem Umstand Rechnung, in welcher Phase des Unternehmens und mit welchen Zielen die Investition erfolgte. Das Gutachten lässt zudem unberücksichtigt, dass sich die Jahresergebnisse der GmbH seit 2002 in einer markanten Aufwärtsentwicklung befunden haben (s. Anlage 1 des Gutachtens), die weitere Gewinnsteigerungen erwarten lässt.

3. Nach alledem war der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin gemäß § 135 FGO auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 FGO. Die Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.



Ende der Entscheidung

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