Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 1 V 185/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2
AO 1977 § 162 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

1 V 185/06

Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 28. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Schmidt-Liebig als Vorsitzender sowie

der Richter am Finanzgericht Dr. Bilsdorfer und Berwanger

am 25. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Entscheidung ergeht endgültig.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betrieb als Einzelunternehmer in mehreren Verkaufslokalen einen Handel mit Textilien (insbesondere Jeansmoden). Er ermittelte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 hat sich die Ehefrau des Antragstellers mit einer Einlage i.H.v. 200.000 DM als atypisch stille Gesellschafterin am Unternehmen beteiligt (Bl. 61 ff. BpU). Im Mai 2001 und im Mai 2005 wurden die Filialen in C und im D-Baumarkt in E geschlossen und die dort befindliche Ware ausverkauft. Im März 2006 ist auch die verbliebene Hauptfiliale in E, F-straße XX geschlossen worden (Bl. 25 ff. BpU; Bl. 3). Im Jahre 1996 ist mit dem Bau eines Eigenheimes begonnen worden, das 2001 fertig gestellt worden ist (Bl. 34 BpA).

Im Zuge einer in den Jahren 2004/05 durchgeführten Außenprüfung wurden erhebliche Kassenfehlbeträge, ungeklärte Einlagen und das Fehlen regelmäßiger Entnahmen zur Lebensführung beanstandet. Die Prüferin hat aufgrund ihrer Feststellungen Zuschätzungen zu den Umsätzen des Jahres 2001 vorgenommen, indem sie für die in E betriebene Filiale von einem - nach der Richtsatzsammlung - mittleren Rohgewinnaufschlagsatz i.H.v. 72% ausging (s. Prüfungsbericht vom 27. Januar 2006).

Gegen den daraufhin ergangenen Umsatzsteuerbescheid hat der Antragsteller Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner am 7. August 2006 abgelehnt.

Am 18. August 2006 beantragte der Antragsteller bei Gericht sinngemäß (Bl. 1),

die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 28. Juni 2006 in Höhe von 3.696 EUR bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Unter Bezugnahme auf den mit der Betriebsprüfung geführten Schriftverkehr im übrigen trägt der Antragsteller vor (Bl. 2 f.):

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

Die Kassenfehlbeträge beruhten auf der Art der Aufzeichnung von zur Anprobe mitgenommenen Waren: Vielen Stammkunden seien auf Wunsch Waren zur Ansicht zur Verfügung gestellt worden. Die entsprechenden (An-)Zahlungen seien zusammen mit einem Lieferschein separat in der Kasse aufbewahrt worden. Habe der Kunde die Ware zurückgebracht, sei die Rückgabe der (An-)Zahlung erfolgt, ohne dass dies im elektronischen Kassensystem erfasst worden sei. Sei nur ein Teil der Ware zurückgebracht worden, sei der Umsatz im elektronischen Kassensystem in Höhe der tatsächlich behaltenen Ware erfasst worden. Die (An-)Zahlung des Kunden sei in diesen Fällen auf den Gesamtkaufpreis angerechnet worden, so dass entweder eine Restzahlung oder eine Rückzahlung entstanden sei. In der Kasse vorhandene (An-)Zahlungen seien zusammen mit anderen Bargeldern auf das laufende Geschäftskonto eingezahlt worden, so dass hierdurch dreimal im Jahr über mehrere Tage ein formaler Kassenminusbestand in einer Größenordnung zwischen 200 DM und 2.600 DM entstanden sei.

Ungeklärte Einnahmen

Es habe sich um Geldgeschenke anlässlich von Geburtstagen und anderen Anlässen gehandelt, die zunächst im Haustresor gelagert und am 24. September 2001 auf das Bankkonto eingezahlt worden seien. Die Unterstellung, dass unversteuerte Einnahmen über mehrere Monate zu Hause angesammelt worden seien, entbehre jeder Grundlage und erscheine auch nicht plausibel.

Laufende Entnahmen

Wie bereits mit Schreiben vom 9. März 2005 (Bl. 25 ff. BpU) ausführlich dargelegt, seien in 2001 Privatentnahmen i.H.v. rund 50.000 DM getätigt worden.

Rohaufschlag

Hierzu sei mit Schreiben vom 9. März und 14. Oktober 2005 (Bl. 155 ff. BpU) Stellung genommen worden. Zudem seien der Betriebsprüfung umfangreiche Verkaufslisten aus dem Warenwirtschaftssystem überlassen worden, die die Übereinstimmung von Warenwirtschaft und Buchführung bestätigten.

Der Antragsteller habe seit geraumer Zeit eine Arbeitsstelle gesucht, weil sich die Geschäftsentwicklung in den letzten 10 Jahren dramatisch verschlechtert habe. Seit der Anstellung als Arbeitnehmer im September 2005 habe sich der Antragsteller vergeblich um eine Geschäftsübergabe an einen Nachfolger bemüht.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 12),

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Den Kassenaufzeichnungen und der Belegsammlung über die Barverkäufe komme eine wesentliche Bedeutung zu, weil die Warenverkäufe weit überwiegend bar erfolgt seien. Die unvollständige Einnahmenerfassung gehe insbesondere aus den Bareinzahlungen auf dem Bankkonto des Antragstellers hervor (Bl. 16). Selbst wenn ein Teil der Einzahlungen auf Geldgeschenke zurückzuführen sein sollte, sei nicht überzeugend, dass sämtliche ungeklärten Geldeinzahlungen aus den Geburtstagsgeschenken herrührten. Denn der Zeitpunkt der Einzahlungen weiche erheblich von den Daten der jeweiligen Geburtstage ab. Insbesondere im Hinblick auf die Verzinsung der Guthabenbeträge sei es nicht glaubhaft, dass die Barbeträge zu Hause aufbewahrt und erst nach geraumer Zeit auf das Bankkonto eingezahlt worden seien. Da es bei den Schenkungen i.a.R. um Beträge gegangen sei, die nicht zu Hause bar aufbewahrt würden, hätte der Antragsteller auch die Schenkungen der ihm nahestehenden Personen leicht nachweisen können. Dies habe er aber nicht getan (Bl. 16 ff.). Zudem folge die unvollständige Einnahmenaufzeichnung aus den Kassenfehlbeträgen, die der Antragsteller nicht plausibel habe erklären können. Zudem seien seine Angaben hierzu in sich widersprüchlich und unschlüssig (Bl. 19 ff.). Des Weiteren enthalte die Geschäftsbuchführung keine regelmäßigen Barentnahmen ausreichenden Umfangs für die laufende Lebenshaltung. Die Einkünfte aus dem Unternehmen seien die einzige Einnahmequelle des Antragstellers und seiner Ehefrau. Die ungebundenen Entnahmen hätten nicht 50.000 DM, sondern nur 8.500 DM betragen, so dass der Familie des Antragstellers weitere Geldzuflüsse zur Verfügung gestanden haben müssten (Bl. 20 f.). Die Schätzung sei nach Richtsatzwerten erfolgt. Auf einen Unsicherheitszuschlag sei verzichtet worden (Bl. 21 ff.).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO zulässig, aber unbegründet.

1.

Voraussetzungen der AdV

Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 FGO).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides bestehen dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH v. 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl. II 1968, 538; v. 31. Januar 1967 VI 5 9/66, BStBl. III 1967, 255). Konkrete Umstände, aus denen auf eine mögliche unbillige Härte oder gar eine Existenzbedrohung hätte geschlossen werden können, sind nicht vorgetragen worden.

2.

Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Bei Durchführung einer summarischen Prüfung im vorgenannten Sinne bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel, und zwar weder an der Schätzungsbefugnis des Antragsgegners, noch daran, dass er den Antragsteller bei der Durchführung der Schätzung nicht benachteiligt hat.

a. Schätzungsbefugnis des Antragsgegners

Das Finanzamt kann schätzen, wenn und soweit die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen - weil inhaltlich unrichtig - der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können (§ 162 Abs. 2 S. 2 AO). Eine sachlich richtige Buchführung schließt - selbst wenn sie formelle Fehler aufweist - eine Schätzung aus (z.B. BFH v. 26. Oktober 1994 X R 114/92, BFH/NV 1995, 373; vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl. II 1998, 51, 52). Formell ordnungsgemäße Aufzeichnungen können aber eine Schätzung nicht abwenden, wenn sich ihre sachliche Unrichtigkeit aufgrund anderer Umstände erkennen lässt (BFH v. 20. September 1989 X R 39/87, BStBl. II 1990, 109).

Vorliegend hat die Prüferin erhebliche Buchführungsmängel festgestellt, die die gesamte Einnahmenermittlung in Frage stellen. In den für die Umsätze des Unternehmens wesentlichen Kassenaufzeichnungen hat sie eine Reihe von Kassenfehlbeträgen festgestellt, für die der Antragsteller keine plausible Begründung gegeben hat. Die Angaben des Antragstellers hierzu (Behandlung bestimmter Kundenzahlungen) sind - wie der Antragsgegner zu Recht dargelegt hat - in sich widersprüchlich und auch unschlüssig. Zudem werden Vorgänge für die Fehlbeträge verantwortlich gemacht (Mitnahme von Waren zur Ansicht), die in der Lebenswirklichkeit allenfalls äußerst selten vorgekommen sein dürften und schon von daher gesehen die Fehlbeträge nach Zahl und Höhe kaum rechtfertigen können. In der Tat können - wie vom Antragsteller behauptet - den Kassenaufzeichnungen keine täglichen Bestandsaufnahmen zugrunde liegen, da hierbei die Kassenfehlbeträge festgestellt worden wären.

Zu Recht beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch auf die Bareinzahlung vom 24. September 2001 i.H.v. 10.000 DM, deren Herkunft ungeklärt ist. Die Behauptung, es handele sich um angesammelte Geburtstagsgeldgeschenke, ist ebenso wenig glaubhaft gemacht wie unwahrscheinlich. Bemerkenswert niedrig sind auch die ungebundenen Entnahmen, die die Prüferin für das Streitjahr, in dem zudem das seit 1996 in Bau befindliche Eigenheim fertig gestellt worden ist, mit 8.500 DM festgestellt hat (Bl. 152 BpU). Der Rohaufschlagsatz - auch unter Außerachtlassung der Filiale in C - liegt unter dem untersten Rahmensatz der Richtsatzsammlung, ohne dass der Antragsteller dies zum Anlass genommen hätte, seine Aufschlagsätze an Hand von Einzelbeispielen (aus dem Streitjahr oder den Folgejahren) darzulegen.

c.

Durchführung der Schätzung

(1)

Die Schätzung muss in sich schlüssig, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein (BFH vom 8. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226; vom 9. Dezember 2001 VI R 72/97, BStBl. II 2001, 775). Bei der Schätzung gibt es stets eine Bandbreite möglicher Wertansätze (Schätzungsrahmen). Bei groben Pflichtverletzungen, die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht worden sind, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH v. 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381; v. 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484). Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts (BFH v. 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290). Die Methode muss auf zumutbare Weise zum Ergebnis mit der größten Wahrscheinlichkeit führen (BFH vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFH/NV 2002, 134, 138). Das Finanzamt darf auf "den groben Klotz" den entsprechend "groben Keil" setzen, d.h. die Qualität der Aufzeichnungen und die Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen bestimmen den Sorgfaltsmaßstab für die Schätzung. Es gibt keine Pflicht, das durch eine Schätzungsmethode gewonnene Ergebnis durch eine weitere Schätzungsmethode zu untermauern (BFH vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290).

(2)

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Zuschätzung des Antragsgegners den Antragsteller augenscheinlich nicht benachteiligt.

Die Feststellung von Kassenfehlbeträgen muss nicht zu einer Zuschätzung auf deren Grundlage führen. Die Prüferin hat stattdessen - was nicht zu beanstanden ist - die Zuschätzung auf eine Erhöhung des Rohgewinnaufschlages gestützt. Es handelt sich vorliegend um den relativ deutlichen Fall einer über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Einnahmenverkürzung. Schon von daher gesehen erscheint die Zugrundelegung des mittleren Aufschlagsatzes nicht unangemessen. Die Sondersituation der Filiale in C ist berücksichtigt worden. Die Schließung der Filiale im D-Baumarkt (2005) und die Unternehmensaufgabe (2006) sagen über die Verhältnisse des Streitjahres wenig aus.

3.

Nach alledem war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht endgültig nach § 128 Abs. 3 FGO. Eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO kam nicht in Betracht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.



Ende der Entscheidung

Zurück