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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Gerichtsbescheid verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: 2 K 1141/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 62
EStG § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Prof. Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie

die Richterinnen Hörndler und Dr. Anke Morsch

am 19. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 31. Januar 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Kindergeld ab August 2007 gewährt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter der am 15. Juli 1986 geborenen Tochter Nadine. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld während eines Au-pair-Aufenthaltes von Nadine in Frankreich.

Nadine beendete ihre schulische Ausbildung im Juli 2007 (KiG, Bl. 178). Ab August 2007 hielt sich Nadine als Au-pair in Frankreich auf (KiG, Bl. 182). Während dieses Aufenthaltes nahm Nadine an einem Fernlehrgang "Französisch-Volllehrgang" des ils (Institut für Lernsysteme) teil (KiG, Bl. 191). Ausweislich einer von ils erteilten Bescheinigung betrug das "geschätzte wöchentliche Arbeitspensum" zehn Wochenstunden (KiG, Bl. 192).

Die Beklagte hielt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld ab August 2007 nicht für gegeben. Mit Bescheid vom 31. Januar 2008 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab August 2007 auf und forderte das für den Zeitraum August bis Oktober 2007 gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 196).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Februar 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 199).

Den Einspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 als unbegründet zurück (KiG, Bl. 211 ff.).

Am 8. April 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1),

den Bescheid vom 31. Januar 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 aufzuheben und ihr ab August 2007 Kindergeld zu bewilligen.

Die Klägerin macht geltend, ihre Tochter Nadine erfülle die Voraussetzungen für die Bewilligung des Kindergeldes für die Zeit des Au-pair-Aufenthaltes in Frankreich. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf den von Nadine belegten Fernlehrgang. Darüber hinaus habe Nadine in Frankreich selbst noch Sprachunterricht besucht. Dies gehe aus einer Bescheinigung einer Sprachenschule vom 14. April 2008 hervor (Bl. 24).

Die Beklagte beantragt (Bl. 17),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Teilnahme an einem Fernlehrgang für unzureichend. Der Kursus der französischen Sprachenschule sei vom zeitlichen Umfang her unzureichend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes durch die Familienkasse sind zu Unrecht erfolgt, da sich die Tochter der Klägerin im Streitzeitraum in Berufsausbildung befunden hat.

1. Rechtsgrundlagen

Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beim Kindergeld dem Grunde nach u.a. dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann wegen der damit verbundenen, allen Berufen förderlichen Sprachausbildung dem Bereich der Ausbildung zugerechnet werden. Ist beispielsweise der Auslandssprachaufenthalt in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27).

Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Davon ist auszugehen, wenn der theoretisch-systematische Sprachunterricht ohne Vor- und Nachbereitungszeit 10 Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreitet (BFH vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256; BFH vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469 m.w.N.).

Werden 10 Unterrichtsstunden je Woche nicht erreicht, so kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (BFH vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFH/NV 1999, 1685).

Die Verwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Abschn. 63.3.2.5 DA-FamEStG). Verlangt wird, dass der Aufenthalt im Ausland von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird. Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. Nach Abschn. 63.2.2. Abs. 5 Satz 2 DA-FamEStG ist auch ein Fernlehrgang geeignet, als Ausbildung anerkannt zu werden. Nach Auffassung der Verwaltung "sollte" die Ernsthaftigkeit bei einer solchen nichtpräsenzabhängigen Lernform durch Vorlage von Leistungsnachweisen belegt werden.

2. Anwendung im Streitfall

Nach Auffassung des Senats hat sich Nadine ab August 2007 noch in Ausbildung befunden. Die Klägerin hat hinreichend belegt, dass sich ihre Tochter im Rahmen ihres Auslandsaufenthalts in ausreichendem Maße einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht unterzogen hat. Die apodiktische Aussage der Beklagten (Bl. 26), ein Fernlehrgang genüge den seitens der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht, kann der Senat weder aus der ihm zugänglichen Rechtsprechung noch aus den Verwaltungsanweisungen ableiten.

Nach der Rechtsprechung ist vielmehr allein entscheidend, dass ein Sprachkurs belegt wird und die Sprachausbildung nicht allein im Rahmen eines Selbststudiums erfolgt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Tochter der Klägerin hat einen Sprachkurs als Fernlehrgang mit ausreichender Stundenzahl belegt. Insoweit spricht insbesondere auch die von Nadine gezahlte Studiengebühr von 1.188 Euro unschwer gegen die Annahme, dieser Kurs sei lediglich gebucht worden, um die Voraussetzungen zum Erhalt des Kindergeldes zu schaffen. Zusätzlich hat Nadine in Frankreich einen weiteren Präsenz-Sprachkurs besucht. In der Zusammensicht dieser Kurse ist die erforderliche wöchentliche Kurs-Stundenzahl eindeutig erreicht bzw. überschritten.

Weiterer Nachweise (etwa betreffend die Ableistung von Prüfungen) bedurfte es angesichts der Qualität der Maßnahme (Au-pair) nach Meinung des Senats nicht.

Hieraus ergibt sich, dass der Klägerin für den streitigen Zeitraum Kindergeld zusteht. Der Bescheid der Beklagten, dem ein entgegen gesetzter Standpunkt zugrunde lag, ist somit rechtswidrig. Er war folglich aufzuheben. Der Klägerin war das beantragte Kindergeld zuzusprechen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden nach § 135 Abs. 1 FGO der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Der Senat hielt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt.

Ende der Entscheidung

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