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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 2 K 1410/08
Rechtsgebiete: EStG, SGB III


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
SGB III § 38
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1410/08

Kindergeld ab Juni 2008

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter

am 6. November 2008

ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Ablehnungsbescheid vom 2. Juli 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kindergeld ab Juni 2008 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter der am 25. Juni 1989 geborenen Tochter J. Sie streitet mit der Beklagten um die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 2. Juli 2008 (KiG, Bl. 68), mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Kindergeld vom 23. Juni 2008 unter Hinweis auf den Verstoß gegen Meldepflichten bei der Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Juli 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 70). Den Einspruch wies die Beklagte am 24. Juli 2008 als unbegründet zurück (Bl. 14 ff.).

Am 25. August 2008 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),

den Ablehnungsbescheid vom 2. Juli 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld ab Juni 2008 zu bewilligen.

Die Klägerin macht geltend, ihr stehe Kindergeld zu. J habe sich am 24. April 2008 bei der ARGE Saarlouis arbeitssuchend gemeldet. Dies habe die ARGE ihr auch bestätigt (KiG, Bl. 65).

Die Beklagte beantragt (Bl. 12),

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet nicht, dass sich J am 24. April 2008 arbeitssuchend gemeldet habe (Bl. 13). Allerdings sei bei diesem Termin vereinbart worden, dass sich J monatlich bei der Arbeitsvermittlung melden müsse. Nachdem dies zum vereinbarten Termin (21. Mai 2008) nicht geschehen sei, sei J von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden.

Beide Beteiligte haben sich mit der Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig. Der Klägerin steht Kindergeld ab Juni 2008 zu.

1. Rechtsgrundlagen

Eine Berücksichtigung als arbeitssuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt u.a. voraus, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für das Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (damit auch einer ARGE) als arbeitssuchend gemeldet ist. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des arbeitssuchenden Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III heranzuziehen (BFH vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFH/NV 2008, 1610). Demzufolge hat der BFH, a.a.O., die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III, wonach die Arbeitsvermittlung in bestimmten Fällen nach drei Monaten einzustellen ist, auch für steuerliche Zwecke herangezogen.

2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall greift die vorbezeichnete Regelung nicht ein. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 38 Abs. 2 SGB III vor. Die Beklagte trägt zwar vor, J habe sich verpflichtet, sich monatlich bei der ARGE zu melden (KiG, Bl. 72). Allerdings weist die in den Akten der Beklagten befindliche, am 24. April 2008 getroffene Eingliederungsvereinbarung keine solche zeitlich konkretisierte Verpflichtung von J aus. Aus der Sicht des Senats hätte es aber, da eine Eingliederungsvereinbarung getroffen worden ist, einer Aufnahme der von der Beklagten behaupteten, aktenmäßig so aber nicht dokumentierten Erscheinungsverpflichtung bedurft. Wenn schon das SGB III die Möglichkeit einer Eingliederungsvereinbarung vorsieht, gebietet es die Klarheit, hierin auch alle (wesentlichen) Verpflichtungen aufzunehmen, zumal dann, wenn an die Nichterfüllung -wie hier- gravierende Konsequenzen geknüpft werden. Nur so wird dem Antragsteller verdeutlicht, dass mit der Nichtbefolgung rechtliche Folgen verbunden sind.

Da nach Aktenlage J mit ihrer Arbeitsuchend-Meldung vom 24. April 2008 ihren Obliegenheit nachgekommen ist, bestand keine Veranlassung, sie bereits zum 21. Mai 2008 aus der Arbeitsvermittlung abzumelden. Mithin hätte die Beklagte der Klägerin ab Juni 2008 Kindergeld bewilligen müssen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Beklagte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.



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