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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 2 K 1497/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 1497/07

Kindergeld

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Berichterstatter

am 28. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Mutter des am 27. Juni 1985 geborenen Sohnes M. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für das Jahr 2006.

M begann im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Sparkasse Saarbrücken. Die Klägerin beantragte am 13. April 2007 bei der Beklagten Kindergeld für M betreffend das Jahr 2006 (KiG, Bl.93). Mit Bescheid vom 23. Mai 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld für 2006 ab, da das Einkommen von M den Grenzbetrag von 7.680 Euro überschritten habe (KiG, Bl. 107).

Der hiergegen eingelegte Einspruch (KiG, Bl. 113) hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen (KiG, Bl. 134 ff.).

Am 17. September 2007 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).

Sie beantragt sinngemäß (Bl. 2),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 zu verpflichten, für M Kindergeld für das Jahr 2006 zu gewähren.

Die Klägerin macht geltend, die Einkünfte von M lägen nicht oberhalb des Grenzbetrages. Die Beklagte habe zu Unrecht Aufwendungen für die Reinigung von Arbeitskleidung nicht berücksichtigt (Bl. 3).

Die Beklagte beantragt (Bl. 37),

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass es sich bei der von M während seiner Ausbildung zum Bankkaufmann getragenen Kleidung nicht um typische Berufskleidung handele. Demzufolge könnten auch entsprechende Reinigungskosten nicht als Werbungskosten Berücksichtigung finden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Bl. 38, 41). Sie haben sich gleichermaßen mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist zu Recht von einer Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages ausgegangen.

1. Rechtsgrundlagen

Für ein volljähriges Kind besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr 2006 hat.

Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert --je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten--.

Aufwendungen für Kleidung (inklusive deren Reinigung) sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (BFH vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl II 1991, 751: Konzertkleider sowie schwarze Hosen einer Instrumentalsolistin).

Ein Abzug als Werbungskosten kommt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur in Betracht, wenn es sich bei der maßgeblichen Kleidung um typische Berufskleidung handelt. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt typische Berufskleidung vor, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion - wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.ä. - zum Ausdruck kommt (BFH vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 m.w.N.: ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Soldaten). Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202: Lodenmantel des Leiters eines staatlichen Forstamtes). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen daher selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschließlich (BFH vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 73: Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im Bayerischen Stils gehaltenen Nürnberger Lokals) bzw. ausschließlich (BFH vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) bei der Berufsausübung benutzt wird.

Der BFH hat jedoch die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFH-Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BStBl II 1971, 50), eines Oberkellners (BFH vom 9. März 1979 VI R 171/77, BStBl 1979, 519) sowie eines katholischen Geistlichen (BFH vom 10. November 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288) als Werbungskosten anerkannt, weil die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. In den Fällen des Oberkellners und des katholischen Geistlichen solle nach Ansicht des BFH der schwarze Anzug der Position dieser Personen Ausdruck verleihen und dieser Tätigkeit den erwarteten äußeren Rahmen geben. Im Fall des Leichenbestatters ist der BFH der Meinung, es handele sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulasse )ergänzend zum schwarzen Anzug eines Croupiers FG Baden-Württemberg vom 31. Januar 2006 4 K 448/01, EFG 2006, 809).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Anwendung dieser Grundsätze erfüllen die vom Sohn der Klägerin während seiner Ausbildung getragenen Anzüge nicht die Voraussetzungen einer typischen Berufskleidung. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass der Arbeitgeber von M von den männlichen Auszubildenden das Tragen von Anzügen während der Arbeitszeit verlangt.

Es ist indessen nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum es sich dabei um typische Berufskleidung handeln soll. Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202). Denn Anzüge als normale bürgerliche Kleidung zu tragen, ist möglich und auch üblich und kennzeichnet keinesfalls den Berufsstand der Bankangestellten.

Daher liegt keine typische Berufskleidung vor. Mithin stellen auch entsprechende Reinigungskosten keine Werbungskosten des Sohnes der Klägerin dar.

Demzufolge war die Berechnung der Beklagten, die zu einer Überschreitung des Grenzbetrages von 7.680 Euro geführt hat, zutreffend.

3. Im Ergebnis war damit die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO zu Lasten der Klägerin als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus dem erklärten Einverständnis der Beteiligten (§ 79 a Abs. 3, 4 FGO). Der Senat konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.



Ende der Entscheidung

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