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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 2 K 2008/06
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 12
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 535
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 2008/06

Einkommensteuer 1991

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer,

die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch sowie

die ehrenamtlichen Richter Oswald Bubel (Geschäftsführer) und Ellen Neumann (kaufmännische Angestellte)

ohne mündliche Verhandlung

am 25. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses und die darauf beruhende Werbungskosten-Kürzung.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des von ihm im Jahr 1988 erworbenen Anwesens in der A-Str. in B. Einen Teil der dortigen Räumlichkeiten, nämlich ein Ladenlokal samt Lagerraum, vermietete der Kläger aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 15. April 1990 ab 1. Mai 1990 an seine damalige Ehefrau zum Betrieb eines Antikladens (BPU, Bl. 44). Die Miete von 775 DM sollte monatlich im Voraus auf ein Konto des Klägers überwiesen werden.

Die Einkommensteuererklärung des Klägers 1991 wies hinsichtlich der Vermietung des Hauses A-Str. einen Verlust vom 91.470 DM aus (ESt, Bl. 140). Die erklärten gewerblichen Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrugen ./. 18.913 DM (ESt, Bl. 160). Im Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 1993 (ESt, Bl. 168), der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stand, folgte der Beklagte den diesbezüglichen Erklärungsangaben.

Bei der Ehefrau des Klägers wurde im Jahr 1995 eine Außenprüfung durchgeführt, die u.a. die von ihr an den Kläger geleisteten Mietzahlungen und deren Behandlung als Betriebsausgaben zum Gegenstand hatte. Auf den Außenprüfungsbericht vom 12. Juli 1995, Nr. 30, Tz. 4 (BPU, Bl. 5, 16) wird insoweit verwiesen. Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte gelangten zu der Auffassung, dass der Mietvertrag des Klägers und seiner Ehefrau nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt worden sei. Im Einkommensteuerbescheid vom 3. Januar 1996 (Rbh, Bl. 1) wurden die Mietzahlungen nicht als Betriebsausgaben der Ehefrau anerkannt. Eine dementsprechende anteilige Kürzung der Werbungskosten des Klägers im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfolgte irrtümlich nicht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. Januar 1996 Einspruch ein (Rbh, Bl. 7). In der Folge erließ der Beklagte Änderungsbescheide, die jedoch den streitigen Sachverhalt unberührt ließen. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 5 ff.).

Hiergegen erhob der Kläger am 10. Januar 2006 Klage (Bl. 1).

Der Kläger beantragt sinngemäß (Bl. 2, 46),

den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2005 dahingehend zu ändern, dass die Mietaufwendungen der Ehefrau des Klägers i.H. von 8.147,84 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Der Kläger macht geltend, die streitigen Mietzahlungen seien steuermindernd zu berücksichtigen. Die mit seiner damaligen Ehefrau getroffene Vereinbarungen halte einem Fremdvergleich statt. Auch sei das Vereinbarte tatsächlich durchgeführt worden. Die realen Abweichungen vom Mietvertrag (Barzahlung, Zahlung zum Monatsende) jedenfalls seien marginal. Entscheidend sei, dass die Mieten nachweisbar (Mietquittungen) geleistet worden seien. Die Miete sei -wenn auch unregelmäßig-, so doch aus den Betriebseinnahmen der Ehefrau geleistet worden.

Der Beklagte beantragt (Bl.23),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass die Miete nicht gezahlt wurde, da ein Geldabfluss nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend sei im Ergebnis von einer unentgeltlichen Raumüberlassung auszugehen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die streitigen Mietaufwendungen der Ehefrau des Klägers können nicht als Betriebsausgaben Anerkennung finden.

1. Rechtliche Grundlagen

Bei Aufwendungen aufgrund eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen ist nach ständiger Rechtsprechung von einer betrieblichen Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wegen des fehlenden Interessengegensatzes bei nahen Angehörigen kann nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (BFH vom 13. Juli 1997 VIII R 29/97, BStBl II 2000, 386).

Es bedarf einer Prüfung, ob die streitigen Leistungen durch die Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich (§ 12 EStG) veranlasst sind. Für die Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen ist entscheidend, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete (§ 535 BGB), klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BStBl. II 2002, 699 m.w.N.; FG Saarland, Urteil vom 5. September 2006, 1 K 222/03, [...]; FG Saarland, Beschluss vom 24. Oktober 2006, 1 V 188/06, [...]).

2. Anwendung im Streitfall

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Rechtsausführungen ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die streitigen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben der Ehefrau des Klägers Anerkennung finden können.

Zwar genügen die getroffenen Vereinbarungen den Anforderungen, welche die Rechtsprechung zur Anerkennung von Angehörigenverträgen aufgestellt hat. Indessen entspricht das tatsächliche Verhalten der Mietparteien nicht diesen Vereinbarungen.

In erster Linie ist hier die nicht fristgerechte und auch unbare Zahlung zu nennen. Ein fremder Dritter in der Person des Klägers hätte sicherlich darauf gedrungen, dass der Mieter die vereinbarten Zahlungstermine einhält. So aber praktizierten die Vertragsbeteiligten ein Verfahren, welches die Zahlung in das Belieben der Mieterin stellte. Der Kläger trägt selbst vor (Bl. 25), seine Ehefrau habe die Miete unregelmäßig gezahlt, und zwar in Abhängigkeit von ihren Betriebseinnahmen. Diese Beliebigkeit der Zahlungen wäre unter fremden Dritten (dies zeigt auch die anders lautende Fälligkeitsvereinbarung) so nie praktiziert worden. Diese Besonderheit der Zahlung legt es bereits nahe, den Zahlungsvorgang als solchen der privaten Sphäre zuzuordnen.

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass seine Ehefrau zur Zahlung überhaupt in der Lage war. Zwar können Betriebsausgaben auch nach einer vorjährigen Einlage (aus dem privaten Bereich) geleistet werden. Geht es aber darum, private und betriebliche Vorgänge als solche auseinander zuhalten, kommt dem Gesichtspunkt der Mittelherkunft eine besondere Bedeutung bei. Ansonsten hätte es ein Betroffener in der Hand, alleine durch den Vortrag eines bestimmten Sachverhaltes (hier: der Zahlung von Betriebsausgaben) eine bestimmte steuerliche Folge abzuleiten, ohne dass dieser Vortrag durch objektivierbare Fakten überprüfbar wäre. Insoweit hätte es an dem Kläger gelegen nachzuweisen, dass die Mieterin die streitigen Zahlungen tatsächlich geleistet hat. Die bloße Erstellung von entsprechenden Quittungen reicht nicht aus, um den Senat davon zu überzeugen, dass die Ehefrau wirklich entsprechende Zahlungen erbracht hat.

Diese Abweichungen von den vertraglichen Vorgaben sind in ihrer Gesamtheit so entscheidend, dass der Senat ihnen entscheidende Bedeutung für die nicht steuerliche Anerkennung zubilligt.

3. Demzufolge war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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