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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Urteil verkündet am 09.07.2008
Aktenzeichen: 2 K 2326/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 9 Abs. 3 Nr. 4
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 2326/05

Einkommensteuer 2003

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender sowie

die Richterinnen am Finanzgericht Hörndler und Dr. Anke Morsch

am 9. Juli 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuersteuerbescheides 2003 vom 9. November 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 wird dem Beklagten aufgegeben, die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H. von 1.114 Euro bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide sind Lehrer von Beruf. Die Klägerin unterrichtet die Fächer Sport und Französisch an einem Gymnasium in X, der Kläger die Fächer Sport und Deutsch an der Gesamtschule in Y. Die Kläger streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fortbildungskosten, Arbeitsmittel) im Rahmen der von ihnen im Streitjahr 2003 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Ausweislich ihrer Einkommensteuererklärung 2003 hatten die Kläger im Streitjahr Aufwendungen für u.a. folgende Maßnahmen/Veranstaltungen getätigt (Hefter WK, Bl. 5 ff.):

Kläger:

1. Maßnahme "Skilanglauf" in Titisee/Neustadt, (Hefter WK, Bl. 8)

(vom 13. bis 16. Februar 2003, Träger: Landesinstitut für Pädagogik und Medien -LPM-)

382,20 Euro

2. Maßnahme "Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin" in St. Leonhard; Pitztalgletscher/Österreich (Hefter WK, Bl. 14)

(vom 28. Mai bis 1. Juni 2003; Träger: LPM)

788,-- Euro

3. Maßnahme "Skilanglauf" in Titisee/Neustadt (Hefter WK, Bl. 23)

(vom 18. bis 21. Dezember 2003; Träger: LPM)

403,20 Euro

Klägerin:

4.

Maßnahme "Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin" in St. Leonhard; Pitztalgletscher/Österreich (Hefter WK, Bl. 48)

(vom 28. Mai bis 1. Juni 2003; Träger: LPM)

788,-- Euro

5. Maßnahme "Französisch intensiv" in Goult/Luberon - Provence/Frankreich (Hefter WK, Bl. 53)

(vom 26. Oktober bis 1. November 2003; Träger: Kath. Erwachsenenbildung)

1.275,-- Euro

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. November 2004 (ESt, Bl. 27) erkannte der Beklagte die Aufwendungen der Kläger für die erwähnten Maßnahmen nicht als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Außerdem berücksichtigte er beim Kläger lediglich 20 KM (statt geltend gemachter 28 KM) bei dessen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Geltend gemachte Ausgaben des Klägers i.H. von 417 Euro (ESt, Bl. 42) für die Anschaffung von Carving-Skiern (Anschaffungskosten: 834 Euro) fanden ebenso wie Aufwendungen der Klägerin für Sportkleidung (50% von 383,45 Euro = 191,72 Euro, Hefter WK, Bl. 87) keine Berücksichtigung.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7. Dezember 2004 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Diesen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 (Rbh, Bl. 93) als unbegründet zurück.

Am 13. Oktober 2008 (Bl. 1) erhoben die Kläger Klage.

Sie beantragen (sinngemäß, Bl. 1, 33),

den Einkommensteuersteuerbescheid 2003 vom 9. November 2004 in Form der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2005 insoweit zu ändern, als die Aufwendungen für die Maßnahmen 1, 2, 3, 4 und 5 insgesamt, für die Anschaffung der Carving-Skier hälftig i.H. von 417 Euro und von Sportkleidung hälftig i.H. von 191,72 Euro sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Ansatz von 28 KM statt 20 KM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger machen geltend, die von ihnen durchgeführten Maßnahmen hätten alle ausschließlich der beruflichen Fortbildung gedient. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Dienstherr ihnen jeweils Dienstbefreiung gewährt habe. Ein Teil der Maßnahmen sei in der Trägerschaft des LPM durchgeführt worden. Das LPM sei u.a. zuständig für die Durchführung beruflicher Fortbildungsmaßnahmen. Hinsichtlich des Sprachkurses der Klägerin verweisen die Kläger im Übrigen auf das straff organisierte Programm (Bl. 48).

Die Ausgaben für die Carving-Skier und für Sportkleidung lägen in der geltend gemachten Höhe (50% der Anschaffungskosten) im beruflichen Interesse. Insoweit sei eine Aufteilung (in einen privaten und einen beruflichen Anteil) möglich und geboten.

Der Kläger nutze für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Autobahn. Insoweit ergebe sich zwar im Vergleich zu der Fahrtstrecke über gemeindliche Straßen eine längere Fahrtstrecke. Diese sei indessen erheblich verkehrsgünstiger.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß, Bl. 42),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die von den Klägern durchgeführten Maßnahmen hätten nicht rein beruflichen Interessen gedient. Die private Mitveranlassung sei evident. So hätten die Kläger bereits mehrfach an derartigen Maßnahmen teilgenommen. Auch die gemeinsame Teilnahme der Klägerin und des Klägers an der Maßnahme in Österreich belege die private Mitveranlassung. Der Sprachkurs der Klägerin in der Provence sei nicht berufsspezifisch ausgerichtet gewesen. Die Reise habe weitgehend der Befriedigung allgemeintouristischer Interessen gedient.

Hinsichtlich der Skier und der Sportkleidung sei eine anteilige Aufteilung nicht möglich.

Bei den Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht erkennbar, dass die Benutzung der Autobahn zu einer wesentlichen Verbesserung der Fahrsituation führe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Skikurses der Klägerin in Österreich und der von ihr erworbenen Sportkleidung begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Fortbildungskosten

1.1. Rechtliche Grundlagen

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (vgl. z.B. BFH vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. z.B. BFH vom 15. März 2007 VI R 14/04, BFH/NV 2007, 1561;vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, jeweils m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 62/04, BFH/NV 2008, 358).

1.1.2. Skikurse

Der BFH hat in dem Urteil vom 26. August 1988 VI R 175/85, BStBl II 1989, 91 Umstände genannt, unter denen im Speziellen Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang (zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz) bei Lehrern als Werbungskosten anerkannt werden können. Danach setzt der Werbungskostenabzug voraus, dass der betreffende Lehrer tatsächlich Sportunterricht erteilt hat oder eine entsprechende Arbeitsgemeinschaft geleitet hat, dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist, dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung ist, dass Sonderurlaub erteilt oder das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt ist, dass der Lehrgang darauf abzielt, den Teilnehmern Kenntnisse zu vermitteln, die die Beaufsichtigung und Unterrichtung von Schülern beim Skilaufen betreffen, dass Programm und Durchführung des Lehrgangs durch eine straffe Organisation gekennzeichnet sind, die tatsächliche Teilnahme des Betreffenden feststeht, der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird und die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden.

Ob die Teilnahme an einem Lehrgang im Einzelfall beruflich oder privat veranlasst ist, kann zwar nur anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden. Dies rechtfertigt es, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) für die im Einzelfall maßgebliche Veranlassung heranzuziehen. Als derartige Indizien haben die von der Rechtsprechung des BFH für die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs herangezogenen Umstände ihre Berechtigung. Ein einzelnes Indizmerkmal darf indessen dann nicht mehr mit ausschlaggebender Bedeutung herangezogen werden, wenn schon aus anderen Indizmerkmalen mit hinreichender Sicherheit ein bestimmter Veranlassungszusammenhang festgestellt werden kann (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Dann darf z.B. auch das Erfordernis, dass der Lehrgang mit einer Prüfung abgeschlossen wird, über die ein dem Lehrgangsziel entsprechendes Zertifikat erteilt wird, nicht zu einem Tatbestandsmerkmal verselbständigt werden, bei dessen Nichtvorliegen schon für sich genommen der Werbungskostenabzug ausscheidet (BFH vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782).

1.1.2. Sprachkurs

Bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der EU kann nach der neueren BFH-Rechtsprechung (BFH vom 10. April 2008 VI R 13/07, [...]) nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Für die berufliche Veranlassung reicht aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Benötigt der Steuerpflichtige zur Ausübung seines Berufes auch allgemeine Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache, ist ein Sprachkurs bereits dann auf die besonderen beruflichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten, wenn der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen stattfindet. Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidungvom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl II 1980, 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.

Danach besteht der Anlass für den Besuch von Sprachkursen -insbesondere bei den im Ausland abgehaltenen- häufig in dem Interesse an einer Erweiterung des Wissens und einer Vertiefung der Allgemeinbildung. Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung des Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein wird. Vielmehr muss grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen zwingend erforderlichen Einführungskurs handelt. Daher kommt der Beurteilung des angebotenen Programms im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu. Werden im Rahmen des Sprachkurses verstärkt allgemeinbildende Themen abgehandelt, so kann dies ein Indiz für eine nicht untergeordnete private Veranlassung (Vertiefung der Allgemeinbildung) des Besuchs des Sprachkurses sein.

Nicht ohne Beachtung darf bleiben, in welcher Gegend des besuchten Landes und in welcher Jahreszeit der Sprachkurs stattfindet und ob seitens der Teilnehmer die Möglichkeit besteht, an unterrichtsfreien Tagen entweder allein oder unter Anleitung des Veranstalters Einrichtungen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen. Ferner ist nicht unerheblich, ob der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können. Dabei kann das Verhältnis der reinen Lehrgangskosten zu den Gesamtkosten (Unterkunfts- und Reisekosten) Bedeutung erlangen. Da Auslands-Sprachkurse häufig mit dem Jahresurlaub verknüpft werden, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung schließlich auch die Gestaltung des Jahresurlaubs früherer Jahre wesentlich sein.

1.2. Anwendung im Streitfall

Mit Blick auf die gebotene Gesamtbetrachtung ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass lediglich die Aufwendungen für die Maßnahme 4 der Klägerin den Werbungskostenabzug ermöglichen. Im Einzelnen ist diesbezüglich auszuführen:

1. Maßnahme "Skilanglauf" in Titisee/Neustadt

Diese Maßnahme wurde in der Trägerschaft des LPM, also einer Einrichtung des Dienstherrn des Klägers durchgeführt, in deren Arbeitsmittelpunkt die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern aller Schulformen steht (vgl. http://www.lpm.uni-sb.de/lpm/wir/default.htm). Der Senat sieht dies zwar als wichtiges Indiz dafür an, dass bei einer Teilnahme an einer Veranstaltung des LPM auch und gerade die dienstlichen Gegebenheiten, insbesondere also die Nutzung der gelegentlich einer vom LPM getragenen Maßnahme vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, vorgeprüft werden. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass der Dienstherr diese Veranstaltungen in der Dienstzeit seiner Mitarbeiter ausrichtet, so dass eine Teilnahme nur dann möglich ist, wenn dem Betroffenen Dienstbefreiung gewährt wird.

Diese Verantwortung des Dienstherrn befreit die Finanzbehörde und damit auch das Finanzgericht indessen nicht von der Prüfung weiterer Umstände. Insoweit fällt auf, dass der Kläger offensichtlich in jedem Jahr mehrere dieser Veranstaltungen besucht und auch eine (unmittelbare) Nutzung der erworbenen Kenntnisse im Unterricht nicht erfolgt (ist). Anders als etwa bei der Klägerin, die im Streit- und auch im Folgejahr einen Ski-Schullandheimaufenthalt betreut hat (Hefter WK, Bl. 40, 93), ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Kläger die bei diesem Kurs vermittelten Kenntnisse (anders als dies bei seinen Kanuaktivitäten der Fall ist) zeitnah schulbezogen verwandt hat. Der Kläger selbst hat im Übrigen angegeben, er verwende die am 4. Dezember 2003 angeschafften Ski auch privat (Rbh, Bl. 13).

Insgesamt hat damit der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese Maßnahme in einem konkreten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stand.

2. Maßnahme "Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin" in St. Leonhard/Österreich

Hinsichtlich dieser Maßnahme gilt das zur 1. Maßnahme Gesagte entsprechend. Ein Werbungskostenabzug scheidet deshalb aus.

3. Maßnahme "Skilanglauf" in Titisee/Neustadt

Hinsichtlich dieser Maßnahme gilt ebenfalls das zur 1. Maßnahme Gesagte entsprechend. Ein Werbungskostenabzug scheidet deshalb gleichermaßen aus.

4. Maßnahme "Neue und alternative Lehr- und Lernwege im Skilauf alpin" in St. Leonhard/Österreich

Insoweit sieht der Senat angesichts des von der Klägerin sowohl im Streitjahr (Hefter WK, Bl. 40) wie auch im Folgejahr geleiteten Ski-Schullandheimaufenthaltes (Hefter WK, Bl. 93) einen unmittelbaren und konkreten Bezug der Maßnahme mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als gegeben an. Der Gesichtspunkt, dass ein solcher Kurs auch im Inland hätte durchgeführt werden können, spielt bei der Beurteilung keine Rolle (vgl. BFH vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BStBl II 2003, 765). Auch erscheint dem Senat die Tatsache, dass keine abschließende Prüfung erfolgt ist, nur von untergeordneter Bedeutung.

Insgesamt kann die Klägerin die Teilnahmegebühr von 300 Euro, die Fahrtkosten und die Kosten für die österreichische Autobahnvignette geltend machen. Für Verpflegungsmehraufwand sind neben den für An- und Abreisetag angesetzten Beträgen die Pauschalen für den 29. bis 31. Mai 2003 -entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRKG- jedoch um 20 v.H. für Frühstück und 35 v.H. für Mittag- bzw. Abendessen zu kürzen, da in den Lehrgangskosten Übernachtung und Halbpension enthalten waren (Hefter WK, Bl. 16). Die verbleibenden 45 v.H. der täglich von den Klägern in Ansatz gebrachten 35 Euro (= 15,75 Euro täglich) ergeben insgesamt statt geltend gemachter 105 Euro als Verpflegungsmehraufwand nur 47,25 Euro. Hieraus errechnet sich für den gesamten Lehrgang ein Betrag von 730,25 Euro an anzusetzenden Werbungskosten.

5. Maßnahme "Französisch intensiv" in Goult/Luberon - Provence/Frankreich

Hinsichtlich dieses Kurses, der in den Herbstferien der Klägerin stattfand, vermag der Senat angesichts des vorgelegten Programms (Hefter WK, Bl. 58) einen konkreten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin nicht zu erkennen. Das Programm ist keinesfalls auf die Tätigkeit der Klägerin als Französischlehrerin an einem Gymnasium zugeschnitten, sondern enthält zahlreiche Elemente allgemeintouristischer Art. Gerade der von der Klägerin erstellte Zeitplan (Bl. 48) dokumentiert dies. So vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, welche (neuen) Erkenntnisse die Behandlung des "conditionnel", der Personalpronomen, des "subjonctif" oder der indirekten Rede der Klägerin, einer erfahrenen Französischlehrerin an einem Gymnasium, vermittelt haben soll, zumal die Klägerin bereits im Vorjahr einen solchen Kurs (ebenfalls "Französisch intensiv in der Provence") desselben Veranstalters besucht hatte (ESt 2002).

Überdies war der Teilnehmerkreis nicht homogen begrenzt, sondern offen für alle Sprach- und Frankreichinteressierten. Von daher ist nicht nachvollziehbar, wie speziell der Kurs des Streitjahres, der ebenfalls mit "Französisch intensiv in der Provence" bezeichnet war, der Klägerin speziell auf ihre berufliche Situation nützlich gewesen sein könnte.

Insoweit kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.

2. Arbeitsmittel und Sportkleidung

2.1. Rechtliche Grundlagen

Die Sportausrüstung eines Sportlehrers kann nach der Rechtsprechung des BFH in vollem Umfang den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) zuzurechnen sein, wenn die private Nutzung der Ausrüstung von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH vom 21. November 1986 VI R 137/83, BStBl II 1987, 22, zu Fußballstiefeln, Hallenturnschuhen und Badmintonschlägern, vom 26. August 1988 VI R 76/87, BFH/NV 1989, 292, zu Trainingsanzügen, Sportschuhen und Gymnastikausrüstung, und vom 23. Februar 1990 VI R 149/87, BFH/NV 1990, 765, zu Sportschuhen, Sporthemden, Trainingsanzügen und Trainingsjacke). Wird eine erworbene Sportausrüstung sowohl für berufliche als auch für private Zwecke verwendet, fällt sie dagegen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (BFH vom 24. Oktober 1974 IV R 101/72, BStBl II 1975, 47, zur Skiausrüstung eines nebenberuflich tätigen Skilehrers).

Der BFH hat mit Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BStBl II 2007, 121 dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden können, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Rechtsprechung des BFH hat das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seit jeher einschränkend dahin ausgelegt, dass es nicht anzuwenden ist, wenn und soweit sich der dem Beruf dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht -gegebenenfalls im Wege der Schätzung- abgrenzen lässt (vgl. bereits BFH vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BStBl III 1964, 455, m.w.N. auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs). An dieser Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH ausdrücklich festgehalten (vgl. BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 unter II. 6. der Gründe). Der Große Senat hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass das Aufteilungsverbot seinem Sinn und Zweck nach (Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung) in denjenigen Fällen nicht anzuwenden ist, in denen eine gerechte und der Sachlage entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erscheint.

Hiervon ausgehend hat der BFH z.B. eine Aufteilung für zulässig erachtet bei Kfz-Kosten (BFH in BStBl II 1971, 17), bei Telefonkosten (BFH vom 21. November 1980, VI R 202/79, BStBl II 1981, 131), Kosten für eine Haushaltsgehilfin (BFH vom 8. November 1979, IV R 66/77, BStBl II 1980, 117), Kosten für Waschmaschine und Heimbügler (BFH vom 25. Oktober 1985 III R 173/80, BFH/NV 1986, 281), Kosten für einen Kühlschrank (BFH vom 9. Oktober 1963 I 397/60, StRK EStG, § 4, Rechtsspruch 607), Prämien für eine Reisegepäckversicherung (BFH vom 19. Februar 1993, VI R 42/92, BStBl II 1993, 519), für eine kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (BFH vom 31. Januar 1997 VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346), Verpflegungsmehraufwendungen (BFH vom 23. April 1982, VI R 30/80, BStBl II 1982, 500, m.w.N.), bei abgrenzbaren, zusätzlichen Aufwendungen einer Gruppenreise (BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213), bei Kontokorrentzinsen (BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817) sowie bei Aufwendungen für eine teils selbst genutzte und teils an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, undvom 15. Oktober 2002 IX R 58/01, BStBl II 2003, 287).

2.2. Anwendung im Streitfall

Der Senat kann offen lassen, ob nach der vorerwähnten neueren Rechtsprechung eine Aufteilung der Anschaffungskosten der Skier in einen beruflichen und einen privaten Teil in Betracht kommen könnte. Denn der Ansatz eines beruflichen Anteils ist unmittelbar davon abhängig, ob ein beruflicher Einsatz überhaupt nachgewiesen worden ist. Dies jedoch ist nicht der Fall. Der Kauf der Skier Ende 2003 steht offenkundig mit der Verwendung in einem weiteren von dem Kläger besuchten Lehrgang im Mai 2004 ("Sports Carving Techniken", Hefter WK, Bl. 117) in Verbindung. Indessen ist auch insoweit ein beruflicher Zusammenhang nicht dargetan, da für den Senat nicht erkennbar ist, dass der Kläger in einem zeitlichen Zusammenhang seine bei solchen Lehrgängen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich eingesetzt hätte.

Mithin kommt diesbezüglich ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.

Dies gilt indessen nicht für die Aufwendungen der Klägerin für Sportkleidung. Die Klägerin hat im Streitjahr 2003 Sportschuhe, Joggingschuhe und Hallenschuhe sowie ein Aerobic-Trikot im Gesamtwert von 383,45 Euro erworben. Der Senat hält es ungeachtet der Frage der Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil für nachvollziehbar, dass eine Sportlehrerin Ausgaben in dieser Größenordnung aus fast rein beruflichen Gründen tätigt. Hierbei erscheint die Nutzung zu privaten Zwecken nach der Lebenserfahrung von untergeordneter Bedeutung, so dass es der Senat für angezeigt erachtet, im Rahmen des insgesamt weitergehenden Antrags die gesamten Aufwendungen i.H. von 384 Euro (gerundet) zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

3.1. Rechtliche Grundlagen

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers auch Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale (Streitjahr 2003: 0,36 Euro für die ersten 10 KM, 0,40 Euro für weitere KM) anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung war in der zunächst geltenden Gesetzesfassung des Satz 3, 2. Halbsatz der Vorschrift die "kürzeste benutzbare Straßenverbindung" maßgebend. Vom 1. Januar 2001 an stellte das Gesetz auf die "kürzeste Straßenverbindung" ab. Die daraufhin aufgetretene Unsicherheit, ob die Vorschrift wörtlich auszulegen und somit stets die objektiv kürzeste Entfernung maßgebend sei, beendete der Gesetzgeber dadurch, dass er mit Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG einen Halbsatz anfügte. Nach dieser auch für das vorliegende Streitjahr 2003 geltenden Gesetzesfassung ist bestimmt, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Mit dieser Regelung sollte klargestellt werden, dass die bis zum Jahr 2000 geltende Rechtslage fortbesteht. Der Gesetzgeber hob hervor, die Ergänzung um den genannten Halbsatz entspreche seiner Ansicht bei Einführung der Entfernungspauschale; die Anfügung beruhe auf der Rechtsprechung des BFH lt. Urteil vom 10. Oktober 1975 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache 14/7341, S. 10).

Die Beurteilung, ob eine (Umweg-)Strecke "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und damit den Anforderungen des unbestimmten Rechtsbegriffs genügt, ist somit entsprechend dem Willen des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BStBl II 1975, 852 aufgestellten Grundsätze vorzunehmen. Der BFH hat dort ausgeführt, nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei darauf abzustellen, welche Straßenverbindung im Rahmen des Zumutbaren für den Steuerpflichtigen benutzbar sei. Es seien die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstauungen mit zu berücksichtigen. Würden zur Ableitung der Verkehrsströme kilometermäßig längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnellstraßen, Ringstraßen usw. geschaffen, so würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man diese Verhältnisse bei der Auslegung des Gesetzes nicht mit heranziehen würde. Im Ergebnis hat der BFH die erstinstanzliche Entscheidung des Hessischen FG bestätigt; er sei an die tatsächliche Feststellung des FG gebunden, dass es im Berufsverkehr auf der Straßenverbindung durch die Innenstadt zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum zeitweiligen Verkehrsstillstand gekommen sei, während der Kläger bei Benutzung der Fahrtstrecke über die Bundesautobahn sein Fahrtziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher habe erreichen können. Der dortige Kläger hatte täglich eine 20 km lange Umwegstrecke über die Autobahn benutzt, während die kürzeste Straßenverbindung durch die Innenstadt führte und 13 km lang war; hieraus ergab sich eine Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten, und zwar bezogen - so versteht der Senat die Entscheidungsgründe des Hessischen FG - auf jede einzelne Fahrt (mithin tägliche Zeitersparnis von 40 bis 60 Minuten; Urteil des Hessischen FG vom 13. November 1973 VIII a 548/71, EFG 1974, 210). Zeitlich nachfolgende Entscheidungen des BFH mit grundlegenden Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, sind nach Feststellungen des Finanzgerichts Düsseldorf nicht ergangen (vgl. FG Düsseldorf vom 23. März 2007, 1 K 3285/06 E, EFG 2007, 1014)

3.2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall ist die vom Kläger favorisierte Strecke (über die Autobahn) nach eigenen Angaben lediglich 8,4 KM länger (Rbh, Bl. 2) als die vom Beklagten angesetzte Wegstrecke von 20 KM. Angesichts der Differenz von 5,8 bzw. 8,4 KM zu der unstreitig kürzesten Verbindung von 20 KM vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass mit der Nutzung der Autobahn (und damit der längeren Wegstrecke) eine wesentliche Fahrzeitverkürzung erreichbar ist.

Absolviert etwa der Kläger die kürzere Wegstrecke von 20 KM mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 40 KM/h, so benötigt er dafür eine 1/2 Stunde Zeit. Absolviert er dagegen die von ihm präferierte Wegstrecke von 28 KM über die Autobahn mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 KM/h, erfordert dies eine Fahrzeit von 21 Minuten. Der Routenplaner Falk (www.falk.de) weist als verkehrsgünstigste Strecke diejenige aus, die der Kläger arbeitstäglich benutzt. Sie soll 26,1 KM betragen. Als Fahrzeit werden 24 Minuten genannt. Hingegen berechnet derselbe Routenplaner bei Eingabe der kürzesten Wegstrecke ("über die Dörfer") diese mit 16,2 KM und gibt dabei eine Fahrzeit von 30 Minuten an. Der Routenplaner map24 (www.map24.de) berechnet die Strecke über die Autobahn mit 25,77 KM und errechnet eine Fahrzeit von 25 Minuten, während die Strecke "über die Dörfer" 17,62 KM lang sei und eine Fahrzeit von 27 Minuten erfordere. Die Unterschiede sind jedenfalls marginal. Damit steht im Ergebnis fest, dass die vom Kläger bevorzugte Strecke jedenfalls nicht "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist, um sie bei Ansatz der Entfernungspauschale heranzuziehen. Insoweit kommt ein weiterer Werbungskostenabzug nicht in Betracht.

4. Insgesamt war damit der Klage insoweit stattzugeben, als die Klägerin einen weiteren Werbungskostenabzug (vgl. Tz. 2.2 der Entscheidungsgründe) von insgesamt 1.114 Euro (= 730 Euro + 384 Euro) beanspruchen kann. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. Dem Beklagten wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die rechnerische Umsetzung der Entscheidung unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten der Klägerin bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 1.114 Euro übertragen.

Die Kosten des Verfahrens waren zwischen den Klägern und dem Beklagten im Umfang ihres verhältnismäßigen Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung.

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil.

Jeder der Beteiligten kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Finanzgericht des Saarlandes (Anschrift siehe unten) schriftlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Andere Rechtsmittel sind nicht gegeben.

Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.



Ende der Entscheidung

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