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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 K 2381/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1
GKG § 42 Abs. 5 S. 1
GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 K 2381/05

Kindergeld

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht des Saarlandes - 2. Senat -

am 19. Dezember 2007

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird auf 12.012 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I.

Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, wurden durch Beschluss vom 9. November 2007 die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Festsetzung des Streitwertes auf 12.012 Euro, nachdem die Beklagte beantragt hatte, den Mindeststreitwert von 1.000 Euro zugrunde zu legen, da der streitige Kindergeldbetrag der ARGE erstattet worden sei. Der Kläger habe nämlich im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes bezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Streitwert war in Abweichung des Antrags der Beklagten auf 12.012 Euro festzusetzen.

In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich für die Wertbemessung ist grundsätzlich nur der Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird. Mittelbare Auswirkungen dieses Streites bleiben in der Regel außer Betracht (Ruban, in: Gräber, FGO, Komm., 6. Aufl. m.w.N.).

Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge (BFH vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFH/NV 2006, 200; s.a. Jost, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 2. Aufl., Berlin, 2007, S. 235).

Im Streitfall errechnet sich hieraus der insoweit unstreitige Betrag von 12.012 Euro. Der Ansatz der Beklagten, der darauf aufbaut, dass der streitige Kindergeldbetrag an die ARGE erstattet worden ist, ist nicht haltbar, da er das unmittelbare Streitprogramm außer Acht lässt. Entscheidend war die Weigerung der Beklagten, an den Kläger Kindergeld zu zahlen, wobei die Begründung nicht die war, dass der Kläger aus anderen öffentlichen Kassen vergleichbare Zahlungen bereits erhalten hatte. Überdies spielt es auch ansonsten keine Rolle, ob über den streitigen Betrag eine anderweitige Verfügung (etwa eine Abtretung) getroffen worden ist. Entscheidend ist allein, ob ein bestimmter Anspruch einem Kläger zusteht. Ob er dadurch (mittelbar) andere Ansprüche "verliert", ist für die Streitwertbemessung ohne Bedeutung.

Demzufolge war der Streitwert wie geschehen festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar nach § 128 Abs. 4 FGO. Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus § 79 a Abs.1 Nr. 5, 4 FGO.



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