Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 2 V 1368/08
Rechtsgebiete: GG, FGO, VwZG


Vorschriften:

GG Art. 103
FGO § 69 Abs. 2
VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Saarland

2 V 1368/08

Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 23. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes in Saarbrücken

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Dr. Peter Bilsdorfer als Vorsitzender,

den Präsidenten des Finanzgerichts Dr. Axel Schmidt-Liebig sowie

den Richter am Finanzgericht Andre Hardenbicker

am 22. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Mai 2006 wird von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 23. Januar 1990 geborenen Sohnes A. Sie streitet mit der Antragsgegnerin um die Wirksamkeit des Bescheides vom 23. Mai 2006 (KiG, Bl. 65), mit dem die Antragsgegnerin die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2003 aufgehoben hat.

Dieser Bescheid wurde von der Antragsgegnerin mit einfachem Brief zur Post gegeben. Nachdem ein Rücklauf des Briefes unter der Postanschrift der Antragstellerin "B" mit dem Vermerk des Zustellers "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" erfolgte (KiG, Bl. 70), richtete die Antragsgegnerin eine Wohnsitzanfrage an das zuständige Meldeamt. Diese ergab, dass die Antragstellerin nach wie vor unter dieser Anschrift gemeldet war (KiG, Bl. 72). Daraufhin unternahm die Antragsgegnerin -wiederum mit einfachem Brief (KiG, Bl. 73)- einen erneuten Bekanntgabeversuch. Auch dieses Mal erfolgte ein Rücklauf des Briefes mit dem Vermerk des Zustellers "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Daraufhin verfügte die Antragsgegnerin die öffentliche Zustellung des Bescheides (KiG, Bl. 74).

Am 14. Mai 2008 erhob die Antragstellerin Klage (2 K 1212/08), die u.a. darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit des streitigen Bescheides mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe festzustellen.

Die Antragsgegnerin betreibt die Vollstreckung aus diesem Bescheid (Bl. 16).

Am 11. August 2008 (Bl. 1) stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht den Antrag,

die Vollziehung des Bescheides vom 23. Mai 2006 auszusetzen.

Die Antragstellerin macht geltend, der Bescheid sei nicht wirksam bekannt gegeben worden. Er sei damit unwirksam und dürfe von der Antragsgegnerin nicht vollstreckt werden.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß (Bl. 15),

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Bescheid wirksam öffentlich bekannt gegeben worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ist zulässig und auch begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (BFH, Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).

2. Die von der Antragsgegnerin angeordnete öffentliche Zustellung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides (§ 10 VwZG) ist unwirksam, weil die von der Antragsgegnerin angenommenen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG -unbekannter Aufenthalt- nicht vorlagen.

2.1. Ein Schriftstück kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG). Dies ist der Fall, wenn der Aufenthaltsort allgemein unbekannt ist. Es reicht nicht aus, dass nur die betreffende Behörde die Anschrift nicht kennt. Ob diese Voraussetzung der öffentlichen Zustellung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (BFH vom 6. Juni 2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560). Hierfür sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich (vgl. BVerwG vom 18. April 1997 8 C 43.95, BVerwGE 104, 301), denn die Zustellungsvorschriften dienen auch der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sollen gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Der Erfüllung der Zustellungsvoraussetzungen des § 10 VwZG kommt insbesondere deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil das öffentlich ausgehängte Schriftstück nach dem Ablauf einer bestimmten Frist als zugestellt "gilt" (§ 10 Abs. 2 Satz 5 VwZG), dem Empfänger also nicht übergeben und regelmäßig auch inhaltlich nicht bekannt wird. Die Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361). Sie ist nur als "letztes Mittel" der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (BFH vom 10. Dezember 1991 VII B 25/91, BFH/NV 1992, 610, m.w.N.; BGH vom 6. April 1992 II ZR 242/91, BGHZ 118, 45).

2.2. Im Streitfall hat die Antragsgegnerin diese Grundsätze nicht beachtet. Sie hat vielmehr lediglich unter der zutreffenden Anschrift der Antragstellerin zwei Zustellversuche mit einfachem Brief unternommen. Ohne Weiteres wäre es der Antragsgegnerin möglich gewesen, den Weg des § 3 VwZG -also der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde- zu beschreiten oder aber bei der zuständigen Poststelle nachzufragen, warum eine Bekanntgabe des Bescheides -trotz zutreffender Adressangabe- nicht möglich war. Dies hätte möglicherweise ergeben, dass die Antragstellerin unter der angegebenen Anschrift zwar noch gemeldet, aber tatsächlich nicht mehr postalisch erreichbar gewesen war.

Solange diese Umstände aber unaufgeklärt waren, durfte die Antragsgegnerin nicht zum Mittel der öffentlichen Zustellung greifen, um die Bekanntgabe des Bescheides vom 23. Mai 2006 zu bewirken. Demzufolge ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine wirksame Bekanntgabe nicht erfolgt ist. Infolgedessen war der Bescheid von der Vollziehung auszusetzen.

3. Die Kostenlast der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Zur Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.



Ende der Entscheidung

Zurück