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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 1 K 2453/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 110
EStG § 15a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

1 K 2453/04

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1993 und 1994

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. April 2007

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Karl als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht Hübner, den Richter am Finanzgericht Keilig, die ehrenamtliche Richterin xxx und die ehrenamtliche Richterin xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Gewinnfeststellung 1993 betrifft.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob für den Kommanditisten xxx - den Beigeladenen - ein verrechenbarer Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von insgesamt 223.496,70 DM im Streitjahr 1994 festzustellen ist. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft in Liquidation. Komplementärin ist die xxx GmbH, Kommanditisten zu gleichen Anteilen sind der Beigeladene sowie die Herren xxx und xxx mit Kommanditeinlagen von je 3.000 DM. Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde am 9. Oktober 1995 mangels Masse abgelehnt.

1996 erging zunächst ein Schätzungsbescheid über die Einkünfte der Klägerin für die Streitjahre. Im Rahmen des nachfolgenden Einspruchsverfahrens gab die Klägerin Steuererklärungen ab. Daraufhin änderte der Beklagte die Feststellungsbescheide, wobei teilweise geschätzt wurde. Die Einsprüche beschied der Beklagte durch zurückweisende Einspruchsbescheide.

Hiergegen richtete sich die Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 306/99. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens am 3. Dezember 2003 hat der damalige Prozessbevollmächtigte und heutige Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass es sich bei den geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben um Zinsen für zwei aufgenommene Darlehen handele, die er der Gesellschaft zur Verfügung gestellt habe. Im Urteil vom 3. Dezember 2003 tenorierte der Senat:

"Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1993 und 1994 vom 30. Januar 1996 - geändert durch Bescheide vom 25. Juni 1999 - und die Einspruchsbescheide vom 6. Juli 1999 werden wie folgt geändert: 1. Der Gewinn für 1993 wird auf -362.588 DM festgestellt; hiervon entfallen auf die xxx -GmbH 495 DM, auf den Kommanditisten xxx -120.135 DM, auf den Kommanditisten xxx -121.725 DM und den Kommanditisten xxx -121.223 DM. 2. Der Gewinn für 1994 wird auf -212.718 DM festgestellt; hiervon entfallen auf die xxx -GmbH 495 DM, auf den Kommanditisten xxx -62.876 DM, auf den Kommanditisten xxx -75.168 DM und den Kommanditisten xxx -75.169 DM. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

und führte in den Entscheidungsgründen auf Seite 4 aus:

"Die Klägerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachgewiesen, dass der Gesellschafter xxx die Darlehensmittel der Klägerin zur Verfügung gestellt hat. Dies wäre aber notwendig gewesen, da alle Zinsbescheinigungen auf ein Finanzierungsdarlehen bezug nehmen und eine private Verwendung der zum Teil auch von der Ehefrau des Gesellschafters xxx aufgenommenen Darlehensmittel im Hinblick auf die Errichtung eines Eigenheims für rund 860.000 DM in den Jahren 1994/1995 nicht ausgeschlossen werden kann."

Der Beklagte änderte entsprechend dem Urteil die Bescheide am 21. Juni 2004. Für 1993 stellte er einen Gewinn in Höhe von ./. 362.588 DM und für 1994 in Höhe von ./. 212.718 DM fest. Den Korrekturbetrag nach § 15 a EStG berücksichtigte er und stellte für die Kommanditisten im Feststellungsjahr 1993 einen anzusetzenden ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust von je 3.000 DM und für das Jahr 1994 in Höhe von 0 DM fest.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 erhob die Klägerin Einspruch und beantragte die Änderung der Bescheide dahingehend, dass die in der Bilanz auf den 31. Dezember 1994 ausgewiesenen Einlagen in Höhe von 223.496,70 DM als abzugsfähiger Verlust des Beigeladenen anerkannt werden. Nach ihren Angaben seien die Einlagen im Rahmen des Klageverfahrens 2 K 306/99 im Einzelnen nachgewiesen und in der Höhe nicht bestritten worden.

Der Beklagte erwiderte, dass ein Nachweis im Rahmen des Klageverfahrens 2 K 306/99 nicht erbracht worden und davon auszugehen sei, dass es sich um ein vom Beigeladenen zu Verfügung gestelltes Darlehen handele, welches nach dem Urteil des BFH vom 14.05.1991, BStBl. II 1992, 167, bei der Ermittlung des Kapitalkontos nicht einzubeziehen sei. Darüber hinaus habe der Beigeladene trotz gerichtlicher Aufforderung im Klageverfahren 2 K 306/99 nicht nachgewiesen, dass er die Darlehensmittel der Klägerin zur Verfügung gestellt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 sowie aus den Urteilsgründen.

Mit Einspruchsbescheid vom 26. November 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 28. Dezember 2004 erhobene Klage.

Soweit ursprünglich das Streitjahr 1993 in das Klagebegehren einbezogen war, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 12. April 2007 die Klage zurückgenommen.... Die Klägerin stellt dar, dass der Beigeladene für bzw. an die Klägerin bestimmte Leistungen erbracht habe und diese als Einlage in das Betriebsvermögen mit der Folge gebucht worden seien, dass die entstandenen Verluste bis zu dieser Höhe steuerlich verrechenbar seien. So seien in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 unter dem Konto 1990 "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" (hier Uwe Grobecker) 223.496,70 DM verbucht worden. Darlehen seien dagegen weder in der Sonderbilanz des Beigeladenen noch in der Bilanz der Klägerin in Höhe der übernommenen Zahlungen enthalten. Insoweit komme es nach ihrer Ansicht auf die Aussage im Gerichtsverfahren 2 K 306/99 nicht an.

Im Einzelnen handele es sich um folgende Zahlungen, die der Beigeladene direkt an Gläubiger der Klägerin gezahlt habe:

 31.01.1994Überweisung37.419,94 DMdiverse Rechnungen Firma
02.02.1994per Scheck50.000,00 DMBareinlage auf Geschäftskonto als Einlage
03.02.1994per Scheck41.400.00 DMFirma xxx GmbH
10.03.1994Überweisung26.746,66 DMdiverse Rechnungen Firma
16.03.1994per Scheck24.150,00 DMFirma xxx GmbH
  40.780,10 DM diverse Rechnungen Firma
  220.496,70 DM

Die Klägerin weist weiter darauf hin, dass mit der Errichtung des Eigenheims des Beigeladenen erst Ende 1994 begonnen worden sei und daher Handwerkerrechnungen aus dem ersten Quartal 1994 nicht mit dem späteren Baubeginn in Verbindung gebracht werden könnten. Darüber hinaus seien aus den Rechnungen der Firma xxx Lieferanschriften für Bauvorhaben der Klägerin erkennbar.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich das Kapitalkonto bei einer Kommanditgesellschaft aus mehreren Konten mit verschiedenen Bezeichnungen zusammensetze und dazu auch ein "Darlehenskonto" gehören kann. Entscheidend sei, ob das Konto durch seine Teilnahme an Verlusten der Gesellschaft der gesamthänderischen Bindung unterliege. Da es sich bei der Bezahlung der Rechnungen um Geschäftsvorfälle aus dem Gesamthandsvermögen der Klägerin handele, hätten die Zahlungen durch den Beigeladenen das negative Saldo des Kapitalkontos gemindert und sei daher eine Verlustverrechnung zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26. November 2004 den verrechenbaren Verlust des beigeladenen Kommanditisten Uwe Grobecker für das Kalenderjahr 1994 mit 223.496,70 DM festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezweifelt, dass die geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin stehen, und weist darauf hin, dass im Klageverfahren 2 K 306/99 in der öffentlichen Sitzung am 3. Dezember 2003 zur Erläuterung von geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 12.667 DM auf Zinsen für zwei aufgenommene Darlehen mit insgesamt 200.000 DM hingewiesen worden sei. Da zum 31. Dezember 1994 auf dem Konto "Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter xxx " Verbindlichkeiten nur in Höhe von 223.496,70 DM ausgewiesen seien, würden die im jetzigen Klageverfahren gemachten Aussagen dem ersten Klageverfahren widersprechen.

Darüber hinaus seien die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zur Übernahme von Verbindlichkeiten im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw. zur Gewährung eines Darlehens nicht verpflichtet gewesen und daher die Verbindlichkeit dem Verrechnungskonto mit Fremdkapitalcharakter zugeordnet worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung am 30. November 1992. Es sei auch nicht erkennbar, dass im Vorfeld vertragliche Absprachen bzw. die Verrechnung mit dem negativen Kapitalkonto erfolgt seien. Nach seiner Ansicht sind die dem Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft nicht in das Kapitalkonto im Sinne von § 15 a EStG einzubeziehen. Sie seien daher auch nicht geeignet, das Entstehen eines negativen Kapitalkontos des Kommanditisten aufgrund des ihm zuzurechnenden Anteils am Verlust der Kommanditgesellschaft zu verhindern. Vielmehr handele es sich hier um Fremdkapital, welches vorübergehend Eigenkapitalfunktion habe, bzw. zeige die Buchung als Fremdkapital auf, dass der Kommanditist gegen die Klägerin einen Ausgleichsanspruch habe.

Dem Gericht haben die Feststellungsakte 1993 und 1994 des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 306/99 vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da bereits im Verfahren 2 K 306/99 über das jetzige Klagebegehren vollumfänglich entschieden worden und durch das Urteil vom 3. Dezember 2003 Rechtskraftwirkung nach § 110 Finanzgerichtsordnung (FGO) eingetreten ist.

Im Verfahren 2 K 306/99 hatte die Klägerin in der Klagebegründung Sonderbetriebsausgaben des nunmehrigen Beigeladenen für das Jahr 1994 geltend gemacht und dort als Begründung angeführt, dass dieser im Februar 1994 ein Darlehen aufgenommen und als Kapitalverstärkung in die Gesellschaft eingelegt habe (Blätter 16, 31, 68 Finanzgerichtsakte 2 K 306/99). Die Bezahlung von Rechnungen der Firmen raab Karcher und Heizungstechnik war bereits damals ebenfalls Bestandteil der Argumentationen (Blatt 208 Finanzgerichtsakte 2 K 306/99). Zudem erklärte der damalige Prozessbevollmächtigte und heutige Beigeladene auf Nachfrage des Gerichts, dass es sich bei den geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben um Zinsen für zwei aufgenommene Darlehen handele, die er der Gesellschaft zur Verfügung gestellt habe.

Diese Darstellungen und Belege hat der 2. Senat in seinem Urteil 2 K 306/99 vom 3. Dezember 2003 vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt. Sowohl im Urteilstenor als auch in den Entscheidungsgründen hat er sich mit den Zahlungen des Beigeladenen auseinandergesetzt. Hieraus folgend hat er die Gewinne und die Gewinnanteile der Komplementärin und der Kommanditisten - auch des Beigeladenen - festgestellt. Soweit die damalige Klägerin weitere Klagebegehren geltend gemacht hatte, hat der 2. Senat die Klage im Übrigen abgewiesen.

Sowohl aus dem Tenor wie aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils in der Sache 2 K 306/99 ist erkennbar, dass das heutige Begehren auf Feststellung eines verrechenbaren Verlustes des Beigeladenen bereits damals vollumfänglich Inhalt der Entscheidung war, so dass die Klägerin heute nicht erneut das Begehren - nur mit einer geänderten Begründung - wieder aufgreifen kann. Die Rechtskraftwirkung nach § 110 FGO des Urteils 2 K 306/99 erstreckt sich aufgrund inhaltlich gleichen Streitgegenstandes - Feststellung eines verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten - auf das heutige Verfahren.

Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage wäre diese auch unbegründet. Aus der Verbuchung in der Bilanz ergibt sich nicht, dass die Haftsumme der Kommanditisten bzw. des Beigeladenen erhöht wurde. Vielmehr trägt das Konto 1990 die Überschrift "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern". Der entsprechende Betrag wurde auch nach der Kapitalkontoentwicklung zum 31. Dezember 1994 als "Verrechnungskonto mit Fremdkapitalcharakter" bezeichnet bzw. findet sich in der Rubrik "Fremdkapital Konten Stand 31.12.1994" wieder. Dies weist auf Fremdkapital und nicht auf eine beabsichtigte Einlagenerhöhung hin. Dies führt daher nicht zu einer erhöhten Zurechnung von Verlusten beim Kommanditisten (vgl. BFH Urteil vom 13.10.98, VIII R 78/97, BStBl. II 1999, 163).

Selbst wenn man die Zahlungen des Beigeladenen als eine Art eigenkapitalersetzendes Darlehen werten würde, führte dies nicht zu einem zurechenbaren Verlust, da eigenkapitalersetzende Darlehen nicht unter § 15 a EStG fallen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 26.09.1996 - IV R 105/94, BStBl. II 1997, 277; BFH Urteil vom 28.03.2000 - VIII R 28/98, BStBl. II 2000, 347).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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