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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 2 K 1135/04
Rechtsgebiete: MinöStG


Vorschriften:

MinöStG § 25 Abs. 2
MinöStG § 25b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 K 1135/04

Mineralölsteuervergütung

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. April 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Schulz,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph,

den ehrenamtlichen Richter Herr ... und

die ehrenamtliche Richterin Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuervergütung für den Dieselkraftstoff, den sie im Jahre 2001 für den Betrieb von 2 Zugmaschinen in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht hat.

Mit einem beim Beklagten (HZA) am 28. Mai 2002 eingegangenen Antrag - als wiederholender Antrag beim HZA am 13. November 2002 eingegangen - beantragte die Klägerin u.a. die Gewährung einer Mineralölsteuervergütung gemäß § 25 b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) für insgesamt 44.592,51 Liter Gasöl, welche die Klägerin im Jahre 2001 für ihre beiden Zugmaschinen Daimler Benz 1844 LS (amtliches Kennzeichen ...) sowie Daimler Benz 1935 LS (amtliches Kennzeichen ...) verbraucht hatte. Die Klägerin erzeugt in ihrem Betrieb Kartoffeln, Möhren und Gurken. Sie verwendet die beiden erwähnten Zugmaschinen zum Ziehen von Sattelaufliegern. Diese "Gespanne" dienen ausschließlich zum Transport der erzeugten Kartoffeln, Möhren und Gurken vom Acker zu den Betriebsgebäuden sowie zum Ausliefern der Erzeugnisse an die Kunden.

Das HZA lehnte die Gewährung der Vergütung mit der Begründung ab, dass es sich bei den beiden Zugmaschinen um "Sonderfahrzeuge" im Sinne von § 25 b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG handele und das für den Verbrauch derartiger Sonderfahrzeuge eine Mineralölsteuervergütung gemäß § 25 b Abs. 2 MinöStG nur dann in Betracht komme, wenn diese Fahrzeuge nach ihre Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt seien; an diesen Vorraussetzungen fehle es bei den vorliegend in Rede stehenden Zugmaschinen. Das HZA lehnte deswegen die beantragte Mineralölsteuervergütung insoweit mit Bescheid vom 14. Februar 2003 - geändert durch Schreiben vom 15. Mai 2003 - ab.

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, bei den Zugmaschinen handele es sich um Fahrzeuge, welche ausschließlich im Betrieb der Klägerin dazu verwendet worden seien, die für Zwecke der Ernte und der Auslieferung konzipierten Spezialanhänger zu bewegen. Diese Spezialanhänger seien speziell für Zwecke des landwirtschaftlichen Einsatzes entwickelt (integriertes Transportband zum Zwecke der Selbstentladung); mit diesen Spezialanhängern seien die hier in Rede stehenden Zugmaschinen während des Betriebes fest und unlösbar verbunden gewesen, so dass die Zugmaschinen gewissermaßen mit den Spezialanhängern eine Einheit bildeten.

Die Klägerin beantragt,

das Hauptzollamt zu verpflichten, unter Abänderung des Vergütungsbescheides vom 14. Februar 2003 - geändert durch Schreiben vom 15. Mai 2003 - und der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2004 die Mineralölsteuervergütung für das Vergütungsjahr 2001 um 13.377,54 DM (= 6.839,83 EUR) erhöht festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das HZA steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass die Zugmaschinen als solche nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen nicht speziell für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt seien, sondern dass es sich insoweit vielmehr um "normale" Zugmaschinen mit diversen Verwendungsmöglichkeiten handele.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das HZA die Gewährung einer Mineralölsteuervergütung gemäß § 25 b MinöStG für die im Jahre 2001 durch die beiden hier in Rede stehenden Zugmaschinen verbrauchten 44.592,51 Liter Gasöl abgelehnt.

Denn insoweit hat die Klägerin das Gasöl nicht zum Betrieb von Sonderfahrzeugen im Sinne von § 25 b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG verbraucht. Denn als Sonderfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift gelten nach § 25 Abs. 2 MinöStG nur solche Fahrzeuge, die zum einen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und zum anderen nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind. Die hier in Rede stehenden Zugmaschinen sind zweifelsfrei im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin verwendet worden. Auch dürften die Zugmaschinen nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in einem landwirtschaftlichen Betrieb geeignet sein. Zusätzlich ist es jedoch nach § 25 b Abs. 2 MinöStG erforderlich, dass die Fahrzeuge nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. An Letzterem fehlt es im Fall der beiden hier in Rede stehenden Zugmaschinen offensichtlich. Es handelt sich insoweit vielmehr um "normale" Zugmaschinen, die keinerlei spezielle konstruktive Merkmale für die Verwendung im landwirtschaftlichen Bereich aufweisen. Deswegen hat das HZA die beantragte Mineralölsteuervergütung zu Recht abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.



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