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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 2 K 1353/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 160
AO § 174 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 K 1353/06

Einkommensteuer 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Mai 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

den Richter am Finanzgericht Schulz,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph,

die ehrenamtliche Richterin Frau ... und

die ehrenamtliche Richterin Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 5. April 2006, den der Beklagte (das Finanzamt -FA-) nach einer beim Kläger durchgeführten Außenprüfung und der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2000 durch den diesbezüglichen Einspruchsbescheid vom 5. April 2006 erließ.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren in M. einen Gebrauchtwagenhandel. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich.

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung kam es u.a. zu folgenden streitig gebliebenen Feststellungen:

1. In der Buchführung des Klägers wurden für das Jahr 2000 Bareinlagen Höhe von 131.000 DM gebucht. Die Herkunft der Mittel vermochte der Kläger nach Auffassung des Prüfers nicht aufklären. Anhand einer Geldverkehrsrechnung ermittelte der Prüfer für das Jahr 2000 einen Fehlbetrag in Höhe von 11.804 DM. Er schätzte daraufhin einen bislang nicht erklärten Bruttoumsatz in Höhe von 11.000 DM hinzu. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb erhöhte sich nach Berücksichtigung der darin enthaltenen Umsatzsteuer um 9.482 DM.

2. Im Streitjahr hatte der Kläger einen Fiat IVECO S 49 veräußert. Laut Kaufvertrag vom 20. Juli 2000 über den Ankauf des Fahrzeugs war Veräußerer ein Herr C. .... Trotz entsprechender Felder im Kaufvertrag enthielt dieser weder Angaben über das Geburtsdatum, die Telefonnummer und die Personalausweisnummer des Herrn C. noch über das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs. Der Kläger hatte wegen des Erwerbs des Fahrzeugs den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis von 16.000 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Das Finanzamt O. teilte dem Prüfer auf Anfrage mit, dass beim Finanzamt O. weder ein Herr S. C. noch ein Herr C. S. geführt werde. Außerdem teilte es mit, dass es in O. keine Straße mit der Bezeichnung "Hauptstraße" gäbe.

Nachdem der Prüfer den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, ihm die zutreffende Anschrift des Veräußerers mitzuteilen, erhöhte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Hinweis auf § 160 Abgabenordnung (AO) insoweit um 16.000 DM.

Das FA übernahm die Ergebnisse des Prüfers. Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 hatte das FA die Einkommensteuer zunächst auf 0 EUR festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Einspruch hatte das FA mit Bescheid vom 5. April 2006 mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Gleichzeitig erließ es am 5. April 2006 einen gem. § 174 Abs. 4 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und setzte die Einkommensteuer auf 1.177,51 EUR fest, weil es dem Einspruch des Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wegen einer im Rahmen der Betriebsprüfung als steuerpflichtig behandelte Lieferung nach Vorlage entsprechender Belege durch den Kläger teilweise stattgegeben hatte. Durch die steuerfreie Behandlung bestimmter Umsätze war eine Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von 10.357 DM gewinnerhöhend aufzulösen.

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, der Betriebsausgabenabzug wegen der Anschaffung des Fiat IVECO könne ihm nicht verwehrt werden. Da er das Fahrzeug nachweislich für 16.500 DM verkauft habe, müsse er es zuvor angekauft haben. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen einer unzutreffenden Adresse sei nicht nachvollziehbar. Wenn das Finanzamt schon beim Einwohnermeldeamt nachforsche, müsse es doch möglich sein, den Halter über die Zulassungsstelle zu ermitteln. Da das Fahrzeug angemeldet gewesen sei und hierfür Kfz-Steuer entrichtet worden sei, müsse der Vorgang doch für das Finanzamt nachvollziehbar sein. Schließlich habe er inzwischen die Nachricht erhalten, dass die Anschrift des Herrn C. O./H., Hauptstraße ... laute. Außerdem könne der Gewinn wegen der Bareinlagen nicht erhöht werden. Hierbei handele es sich um Geldzuwendungen aus seiner Familie. Seine Mutter F. habe ihm, dem Kläger, zur Gründung des Unternehmens in den Jahren 1998 bis 2000 einen Gesamtbetrag von 150.000 DM zur Verfügung gestellt. Seine Mutter habe ihm dies schriftlich bestätigt. Dass seine Mutter ihn, den Kläger, beim Aufbau des Betriebes unterstützt habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Unhaltbar sei es daher, die Bareinzahlungen als Betriebseinnahmen zu behandeln. Kein Betrieb könne in der Gründungsphase die von der Betriebsprüfung ermittelten Gewinne erwirtschaften. Die Hinzuschätzung sei daher rechtswidrig.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 31. August 2006 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den beanstandeten Geldflüssen um Privateinlagen handele. Hierzu sei er aber verpflichtet gewesen, zumal es sich um Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung gehandelt habe. Die Bescheinigung seiner Mutter sei als Nachweis über die Herkunft der Einlagen nicht ausreichend, da aus der Bescheinigung nicht hervorgehe, wann welche Beträge gezahlt worden seien.

In Bezug auf die Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen des Erwerbs des FIAT Iveco habe der Kläger den Veräußerer weder durch die alte, noch durch die neue Anschrift (im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts K. in ...) zutreffend bezeichnet. Zwar gebe es in O./H. eine Hauptstraße, jedoch werde beim zuständigen Finanzamt niemand geführt, der mit dem vom Kläger benannten Veräußerer identisch sei. Darüber hinaus habe eine Anfrage beim zuständigen Meldeamt ergeben, dass der vom Kläger benannte Veräußerer zu keinem Zeitpunkt unter der nunmehr von ihm angegebenen (neuen) Anschrift gemeldet war. Da der Kläger den Veräußerer nicht habe genau bezeichnen können und er darauf verzichtet habe, die Ausweisdaten im Kaufvertrag zu notieren, sei letztlich nicht prüfbar, ob Betriebsausgaben in der vom Kläger begehrten Höhe angefallen seien. Der Betriebsausgabenabzug sei daher zu versagen.

Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage nimmt der Kläger auf seinen Vortrag im Verfahren 2 V 339/06 Bezug, in dem er im Wesentlichen seinen Vortrag im Einspruchsverfahren gegen den hier angefochtenen Bescheid wiederholt hat.

Gegen den am 10. August 2007 ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Telefax vom 31. März 2008 präzisierte der Prozessbevollmächtigte, wann, wo und in welcher Höhe die Mutter des Klägers diesem Bargeld überreicht habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 5. April 2006 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 31. August 2006 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 25.482 DM zu mindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält die Klage aus den in der Einspruchsentscheidung dargestellten Gründen für unbegründet.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Mutter F. als Zeugin gestellt. Wegen der Vernehmung der Zeugin wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das FA durfte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid erlassen, da die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift darf das FA die richtigen steuerlichen Folgen durch Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides ziehen, wenn ein -anderer- Steuerbescheid (hier: Umsatzsteuerbescheid 2000) auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes ergangen war und dieser aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde. In der irrigen Annahme der Steuerpflicht bestimmter Umsätze hatte das FA einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 erlassen, den es aufgrund des Einspruchs des Klägers mit Einspruchsbescheid vom 5. April 2006 zu seinen Gunsten geändert hat. Das FA durfte daher den Gewinn um die bis dahin insoweit gebildete Umsatzsteuerverbindlichkeit erhöhen.

Das FA hat die Einkommensteuer im angefochtenen Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Betriebsprüfung zutreffend festgesetzt.

1. Der Erwerb des FIAT Iveco führt nicht zu einer Gewinnminderung von 16.000 DM.

Nach § 160 AO sind Betriebsausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger genau zu benennen. Ob die Finanzbehörde von ihrem Benennungsverlangen Gebrauch macht, steht im pflichtgemäßen Ermessen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der korrespondierenden Versteuerung der Einnahmen beim Veräußerer. Das FA hat zunächst selbst versucht, Veräußerer ausfindig zu machen. Nachdem dies dem FA nicht gelungen war, weil die Angaben des Veräußerers im Kaufvertrag (Anschrift O.) offenkundig unzutreffend waren, setzte das FA den Kläger hierüber in Kenntnis und forderte den Kläger ermessensfehlerfrei auf, den Veräußerer des Fiat IVECO zu benennen. Auch die vom Kläger im Einspruchsverfahren genannte neue Anschrift stellte sich als unzutreffend heraus. Sollte der Kläger tatsächlich, wie von ihm behauptet, die Identität des Veräußerers beim Ankauf anhand von Ausweispapieren überprüft haben, wäre es geboten gewesen, die Ausweisdaten im Kaufvertrag zu notieren, zumal der verwendete Formularkaufvertrag entsprechende Angaben vorsah. Woher dem Kläger während des Einspruchsverfahrens die neue (unzutreffende) Anschrift des Veräußerers bekannt geworden ist, ist ebenfalls unklar geblieben. Der Hinweis des Klägers, das FA hätte die Anschrift des Veräußerers anhand der Zulassung des Fahrzeugs ermitteln können, geht fehl. Auch insoweit fehlen nämlich die notwendigen Angaben (Kfz-Kennzeichen) im Kaufvertrag. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift des § 160 AO ist die Nichtberücksichtigung der erklärten Betriebsausgaben nicht zu beanstanden, da völlig unklar ist, ob nicht der Veräußerer selbst gewerblich tätig war.

2. Die Hinzuschätzung zum Gewinn ist rechtmäßig.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Einlagen auf Mittel beruhen, die ihm seine Mutter zur Verfügung gestellt hat. Der Kläger hat zwar mit Telefax vom 31. März 2008 eine Bestätigung seiner Mutter vom 20. März 2008 vorgelegt, in der diese bestätigt, sie habe ihrem Sohn, dem Kläger, in den Jahren 1998 bis 2000 insgesamt 150.000 DM gegeben, u.a. 35.000 DM am 4. Juni 2000 in P. und 15.000 DM am 12. September 2000 in M. In der mündlichen Verhandlung konnte dies durch die Vernehmung der Mutter des Klägers nicht zur Gewissheit des Gerichts festgestellt werden. Die Zeugin gab zwar an, dass sie dem Kläger mehrmals Geld gegeben habe und dass sich die Gesamtsumme auf 150.000 DM belaufen habe. Sie konnte sich aber nicht erinnern, wann, wie oft und in welcher Höhe sie ihrem Sohn jeweils Geld gegeben hatte, obwohl sie am 20. März 2008, also nur wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung eine Erklärung unterschrieben hatte, in der die Höhe der einzelnen Teilbeträge, sowie der Tag und der Ort der Übergabe angegeben waren. Auf Vorhalt des Gerichts gab die Zeugin einerseits an, dass die Angaben in der Erklärung zutreffend seien, sie aber andererseits nicht wisse, wie die einzelnen Beträge ermittelt worden seien und die Angaben zustande gekommen seien. Sie wusste auch nicht, wer diese Erklärung niedergeschrieben hat. Kann sich aber die Mutter des Klägers wenige Wochen nach der Abfassung der Erklärung nicht erinnern, wie die Beträge ermittelt wurden und wann sie ihrem Sohn welche Beträge gegeben haben will, ist die Übergabe des zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen.

Kann letztlich nicht festgestellt werden, ob die Bareinlagen in Höhe von 131.000 DM auf Mittel zurückzuführen sind, die der Kläger von seiner Mutter Geld erhalten hat, geht dies zu seinen Lasten, da er insoweit die Feststellungslast trägt.

Der Prüfer hat für das Jahr 2000 einen Kassenfehlbetrag in Höhe von 11.806 DM ermittelt und daraufhin einen Bruttoumsatz von 11.000 DM hinzugeschätzt. Der Vortrag des Klägers, das FA habe die Bareinlagen in Höhe von 131.000 DM als weitere Einnahmen hinzugeschätzt, geht fehl. Die Hinzuschätzung beruht auf dem Ergebnis einer Geldverkehrsrechnung. Diese ist nicht zu beanstanden, nachdem auch der Kläger hiergegen keine Einwände erhoben hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.



Ende der Entscheidung

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