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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 2 K 1719/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph,

den Richter am Finanzgericht Schulz,

den ehrenamtlichen Richter ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer, weil sich nach seiner Auffassung die Bemessungsgrundlage gemindert hat.

Dem Kläger war im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Gewerbegrundstück (Größe ca. 9.500 m²) durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26. März 1999 gegen ein Meistgebot von 1.200.000 DM zugeschlagen worden. Das seinerzeit zuständige Finanzamt ... hatte daraufhin gegen den Kläger mit Bescheid vom 14. Mai 1999 unter Zugrundelegung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer auf 42.000 DM festgesetzt; dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Das erwähnte Grundstück war mit einer Sicherungshypothek zugunsten der ... Bank über 1.165.186 DM belastet. Am 18/19. Oktober 2004 schloss der Kläger mit der ... Bank einen Vergleich des Inhalts, dass die ... Bank sich mit einer Ablösung der erwähnten Hypothek gegen die Zahlung eines Betrages von 306.500 EUR einverstanden erklärt.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 beantragte der Kläger darauf hin beim Beklagten (FA) die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer mit der Begründung, er habe sich mit der Gläubigerbank auf einen "neuen Kaufpreis" verständigt, der "50% niedriger (...) als der Zuschlagsbetrag" liege. Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2006 ab; der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die ... Bank habe sich deswegen mit der Herabsetzung der Gegenleistung einverstanden erklärt, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass der Boden erheblich kontaminiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die ... Bank zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungstermins einen deutlich anderen Preis angesetzt hätte, wenn sie über die Kontamination bereits seinerzeit informiert gewesen wäre. Zwar sei das Meistgebot vom zuständigen Amtsgericht nicht formal herabgesetzt worden; dies könne jedoch noch nachgeholt werden. Wegen des Vortrags des Klägers im Übrigen wird auf seine Schriftsätze vom 12. Dezember 2007 sowie vom 13. November 2008 ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den ablehnenden Bescheid des FA vom 5. Juli 2006 und den Einspruchsbescheid vom 12. November 2007 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die mit Bescheid vom 14. Mai 1999 festgesetzte Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von nur noch 306.500 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags verweist das FA auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 12. November 2007.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2008 hat der Kläger eine Verlegung des für den 26. November 2008 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des 1. Kalendervierteljahres 2009 beantragt; wegen der Begründung des Antrags im Einzelnen wird auf den erwähnten Schriftsatz des Klägers ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte über die Klage entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 nicht vertreten war. Denn das Ausbleiben des Klägers im Termin 26. November 2008 war nicht entschuldigt und der Kläger war in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines unentschuldigten Fernbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Vorliegend war das Fernbleiben des Klägers unentschuldigt. Wie der Senatsvorsitzende dem Kläger bereits mit Verfügung vom 17. November 2008 mitgeteilt hatte, war seinem Antrag auf Terminsverlegung nicht stattzugeben; auf diese Verfügung wird Bezug genommen. Im Übrigen weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Bemühungen des Klägers um eine anwaltliche Vertretung im vorliegen Verfahren ebenfalls kein Grund für eine Terminsverlegung sein können; denn es wäre Sache des Klägers gewesen, sich rechtzeitig um eine anwaltliche Vertretung zu bemühen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Klägers über den Stand des Baugenehmigungsverfahrens bezüglich des hier in Rede stehenden Grundstücks für die Frage einer Terminsverlegung unbeachtlich.

Die Klage ist unbegründet. Wegen der Begründung der Klageabweisung verweist der Senat auf die Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 9. Oktober 2008. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. November 2008 zu keinem anderen Ergebnis führen können. Insbesondere ist es unbeachtlich, wenn der Kläger vorträgt, dass eine Herabsetzung des Meistgebots im vorliegenden Fall noch aussteht und demnächst voraussichtlich erfolgen solle. Denn ein Anspruch des Klägers auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer kann allenfalls erst nach der rechtswirksamen Änderung der Bemessungsgrundlage entstehen - vorliegend also erst nach einer eventuell noch erfolgenden rechtswirksamen Herabsetzung des Meistgebots. Lediglich am Rande bemerkt der Senat, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, nach einer eventuell noch erfolgenden rechtswirksamen Herabsetzung des Meistgebots erneut einen Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer zu stellen, wobei der Senat zu den Erfolgsaussichten eines solchen Antrags ausdrücklich nicht Stellung nimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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