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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 V 937/08
Rechtsgebiete: KraftStG


Vorschriften:

KraftStG 2002 § 14 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

2 V 937/08

Antrag auf Fahrzeugabmeldung

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat -

am 23. Juli 2008

durch

den Vizepräsidenten des Finanzgerichts Weber als Vorsitzender,

die Richterin am Finanzgericht Dr. Leingang-Ludolph und

den Richter am Finanzgericht Schulz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 beantragte der Antragsgegner bei der Zulassungsstelle B. eine Abmeldung des Fahrzeugs des Antragstellers (amtliches Kennzeichen ...) von Amts wegen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 22 der Verwaltungsheftung verwiesen.

Am 30. Juni 2008 ging bei Gericht ein "Eilantrag/Antrag auf Aussetzung bzw. Unterlassung" betreffend die Abmeldung eines Fahrzeugs von Amts wegen durch den Antragsgegner ein. Der Antragsteller führt aus, dass er bereits für das Jahr 2007 einen Erlass der Kraftfahrzeugsteuer beantrage, nachdem der Antragsgegner die Erstattung von Mehrwertsteuer aus den Jahren 2002 bis 2006 und 2007 permanent verweigere. Diesbezüglich seien Klagen anhängig. Auch im Jahr 2008 hätte er, nachdem er nunmehr mittellos sei, rechtzeitig vor Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer deren Erlass beantragt, um die Chance auf sein Einkommen zu wahren. Obwohl dieser Antrag wochenlang nicht durch den Antragsgegner bearbeitet worden sei, habe dieser regelmäßig seinen Vollzugsbeamten geschickt. Wegen des unbearbeiteten Antrags habe dieser wieder unverrichteter Dinge abziehen müssen. Der Antrag sei bis zum heutigen Tag nicht abschließend bearbeitet worden. Durch die Abmeldung seines einzigen Fahrzeugs werde seine Existenz vernichtet. Wegen des weiteren Vortrags des Antragstellers wird auf seine Antragsschrift verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Aussetzung bzw. Rücknahme der Abmeldung seines Fahrzeugs.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen seines Vortrags wird auf seinen Schriftsatz vom 10. Juli 2008 verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Dabei lässt der Senat mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen, ob der Antrag einer Finanzbehörde, ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, einen Verwaltungsakt darstellt (so: Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 14 Rdn. 2 unter Hinweis auf den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 1992 4 V 1734/92, EFG 1992, 625; a.A.: Urteil des FG Nürnberg vom 29. November 2001 VI 120/2001, [...]). Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung ist die beantragte Abmeldung von Amts wegen nicht zu beanstanden. Mithin bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Antrags bzw. es fehlt an einem Anordnungsgrund. Denn - dies dürfte zwischen den Beteiligten unstrittig sein - der Antragsteller hat die im Antrag vom 24. Juni 2008 genannten Kraftfahrzeugsteuerschulden und die Säumniszuschläge bislang nicht entrichtet. Dem gestellten Antrag haftet auch kein Ermessensfehler an. Die Beantragung der Abmeldung durch das Finanzamt nach § 14 Abs. 1 KraftStG steht - nach Auffassung des Senats - im Ermessen der Finanzbehörde. Dieses hat der Antragsgegner, nach summarischer Prüfung, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Denn ausweislich der Begründung des Antrags vom 24. Juni 2008 ist die bisherige Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer ohne Erfolg geblieben bzw. verspricht keinen Erfolg. Des Weiteren lässt der Umstand, dass ein Antrag auf Erlass der Kraftfahrzeugsteuer nicht rechtskräftig abgewiesen wurde, den Antrag vom 24. Juni 2008 nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn mit Schreiben vom 21. Mai 2008 (Bl. 23 f. der Verwaltungsheftung betreffend das Verfahren 2 V 936/08) hat der Antragsgegner nochmals umfassend dargelegt, warum der Antrag auf Erlass der Kraftfahrzeugsteuer aus seiner Sicht abzulehnen ist. Ein Antrag auf Erlass, dem keine Erfolgsaussicht beigemessen wird, steht nach Auffassung des Senats einer Beantragung der Abmeldung durch eine Finanzbehörde auf der Grundlage des § 14 Abs.1 KraftStG nicht entgegen.

Für den Fall, dass der Antrag vom 24. Juni 2008 als Verwaltungsakt angesehen würde, könnte der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg das Vorliegen einer unbilligen Härte geltend machen, auf Grund welcher der angefochtene Verwaltungsakt von der Vollziehung ausgesetzt werden kann. Denn sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts fast gänzlich ausgeschlossen, so ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn diese eine unbillige Härte zur Folge hätte. Da der Senat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Antrages vom 24. Juni 2008 als fast ausgeschlossen ansieht, kann der bei Gericht beantragte vorläufige Rechtsschutz auch unter diesem Aspekt keinen Erfolg haben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Beschwerde nicht zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO).



Ende der Entscheidung

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