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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 3 K 1733/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 102
AO § 119 Abs. 1
AO § 126 Abs. 1
AO § 126 Abs. 2
AO § 193 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Burckgard,

den Richter am Finanzgericht Kerber,

den Richter am Finanzgericht Keilig,

den ehrenamtlichen Richter ... und

den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

In der Zeit vom 13. Juni 2006 bis 25. Mai 2007 führte der Beklagte bei der Klägerin eine allgemeine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer wie auch der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2002 und 2003 durch, wobei er zu der Annahme gelangte, die Klägerin sei Organträgerin gegenüber der ... GmbH.

Unter dem 09. Mai 2008 ordnete der Beklagte der Klägerin gegenüber eine allgemeine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer sowie der Feststellungen des Gewinns für die Jahre 2004 bis einschließlich 2006 an. Er teilte mit, mit der Außenprüfung seien die Herren "R., Finanzamt ...," und "K., Finanzamt ... (zur Ausbildung)" beauftragt worden.

Der gegen die Prüfungsanordnung gerichtete Einspruch ging beim Beklagten am 04. Juni 2008 ein. Die Klägerin führte aus, sie sei durch Rechtsnachfolge nach der ... OHG nach Gründung der ... GmbH durch Betriebsaufspaltung entstanden. Bereits bei ihrer Rechtsvorgängerin sei eine allgemeine Außenprüfung für 2001 und 2002 durchgeführt worden. Es handele sich um eine Anschlussprüfung. Sie sei aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 23. Februar 2006 in der Zeit bis zum 25. Mai 2007 hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer sowie der Feststellung des Gewinns für 2002 und 2003 geprüft worden. Die Prüfung habe keine Mehrergebnisse gezeitigt. In den Umsatzsteueränderungsbescheiden sei die umsatzsteuerliche Organschaft berücksichtigt worden. Die Umsatzsteuer habe die ... GmbH in vollem Umfang beglichen. Es sei lediglich zu einer Umbuchung gekommen. Das Finanzamt müsse in der Begründung der Prüfungsanordnung ausführen, ob mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei. Dabei dürfe es Schlüsse aus den Feststellungen vorangegangener Außenprüfungen ziehen. Mit der durch die strittige Prüfungsanordnung erreichten Prüfungsdichte hätten Klein- und Mittelbetriebe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen. Dem Prozessbevollmächtigten sei keine einzige Anschlussprüfung, ohne dass die Vorprüfung ein Mehrergebnis ergeben habe, bekannt. Die in Auswertung des Prüfungsberichts am 10. Juli 2007 ergangenen Bescheide stünden nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin habe sie nicht angefochten. Sie habe die Jahresabschlüsse für 2004, 2005 und 2006 der Prüferbilanz angepasst. Die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide habe sie gleichfalls nicht angefochten. Weder die Größenklasse ihres Betriebs noch das zu erwartende Mehrergebnis rechtfertigten eine Anschlussprüfung. Bei Annahme eines nicht pflichtgemäßen Ermessens sei der Steuerpflichtige berechtigt, eine Begründung der Prüfungsanordnung zu verlangen. Die Finanzbehörde müsse die Auswahl derjenigen Steuerpflichtigen, bei denen sie eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO durchführen wolle, nach pflichtgemäßem Ermessen treffen und begründen. Es sei nicht vollständig auszuschließen, dass im Erlass der Prüfungsanordnung Willkür und Schikane seitens des Beklagten lägen. Im Rahmen der Vorprüfung sei eine Schlussbesprechung unterblieben. Der Beklagte pflege ohnehin Außenprüfungen bei der Klägerin ohne Schlussbesprechung durch Bekanntgabe von Steuerbescheiden zu beenden, was die Annahme zulasse, dass Willkür und Schikane im Rahmen der vom Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung nicht auszuschließen seien.

Unter dem 27. Oktober 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, die Klägerin stehe zu einer GmbH in einem Betriebsaufspaltungsverhältnis und unterhalte damit einen Gewerbebetrieb; zur Begründung einer Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO reiche wie auch im Streitfall grundsätzlich der bloße Hinweis auf jene Vorschrift aus; allerdings könne eine Begründung zum Verständnis einer Prüfungsanordnung wegen besonderer Umstände oder auch der Art der angeordneten Maßnahme erforderlich sein. Eine sog. Anschlussprüfung hingegen löse als solche kein weiteres Begründungserfordernis aus. Bereits die von ihm angenommene Präventivwirkung der bloßen Möglichkeit einer Anschlussprüfung rechtfertige im Streitfall die Anschlussprüfung. Beim Betrieb der Klägerin handele es sich weder um einen Großbetrieb noch um ein Unternehmen i.S.d. §§ 13 oder 19 BpO2000, sondern um einen anderen Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 BpO2000. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch bei Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben eine Anschlussprüfung zulässig; weder aus der AO noch aus Verwaltungsvorschriften ergäben sich eine Bindung der Behörde an einen bestimmten Prüfungsrhythmus oder -turnus oder gar ein Verbot einer lückenlosen Prüfung. § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO2000 lasse eine Anschlussprüfung bei der Klägerin zu. Der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf eine Prüfungspause. Selbst ein Kleinstbetrieb müsse eine lückenlose Prüfung und die mit einer solchen verbundenen Belastungen in Kauf nehmen. Auch sei die Prüfung hinsichtlich 9 zusammenhängender Besteuerungszeiträume i.R. dreier Außenprüfungen für jeweils 3 Jahre zulässig, ohne das ein besonderer sachlicher Grund vorliegen müsse. Es sei unerheblich, in welcher Höhe ein Mehrergebnis erwartet werden könne. Im Rahmen der Vorprüfung habe er festgestellt, dass die Klägerin umsatzsteuerliche Organträgerin einer GmbH sei, was zu einer Umsatzsteuernachzahlung i.H.v. EUR 262.719,-- geführt habe; im Übrigen habe die Vorprüfung für 2002 zu einer Gewinnerhöhung um EUR 898,-- und für 2003 zu einer Gewinnerhöhung um EUR 986,-- geführt. Die Anordnung einer Anschlussprüfung dürfe weder gegen das Willkür- noch das Schikaneverbot verstoßen. Es könne dahinstehen, ob im Rahmen der Vorprüfung eine Schlussbesprechung unterblieben sei. Im Unterbleiben einer Schlussbesprechung liege zwar ein Verfahrensfehler, die Klägerin trage jedoch selbst vor, dass sich aus der Vorprüfung nahezu kein Mehrergebnis ergeben habe, sie habe die in Auswertung der Prüfungsberichts ergangenen Bescheide bestandskräftig werden lassen. Daher könne ausgeschlossen werden, dass aus dem Unterbleiben der Schlussbesprechung auf Willkür oder Schikane geschlossen werden könne. Die von der Außenprüfung betroffenen Steuerfestsetzungen stünden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, auch im Falle endgültiger Bescheide sei eine Außenprüfung jedoch zulässig.

Die hiergegen gerichtete Klage ging beim Gericht am 01. Dezember 2008, einem Montag, ein. Die Klägerin trägt vor, der angefochtenen Prüfungsanordnung fehle es an der Angabe der gesetzlichen Vertreter, nämlich der vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Personengesellschaft, weshalb sie nichtig und daher aufzuheben sei. Eine nicht eindeutige Bezeichnung des Prüfungspflichtigen führe zur inhaltlichen Unbestimmtheit einer Prüfungsanordnung. Sei sie nicht hinreichend bestimmt, so sei sie nichtig. Die Prüfungsanordnung führe zu einer Anschlussprüfung. Der Beklagte habe sie nicht nur hinsichtlich der Besteuerungszeiträume 2002 und 2003, sondern auch hinsichtlich älterer bereits geprüft. In der Prüfungsanordnung seien keine nachvollziehbaren Ermessenserwägungen zu erkennen, die die dritte Prüfung in Folge rechtfertigen könnten. Der bloße Verweis auf § 193 Abs. 1 AO reiche nicht aus, es müsse die dritte Prüfung in Folge begründet werden. Die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 AO seien nicht erfüllt, da die Klägerin ausschließlich Vermietungsumsätze tätige. Eine Anschlussprüfung werde nur dann für ermessensgerecht erachtet, wenn mit einem Mehrergebnis von zumindest 1.533,88 EUR je Prüfungsjahr zu rechnen sei. Den Verwaltungsvorgängen sei zu entnehmen, dass der Beklagte der Prüfungsanordnung ein Mehrergebnis der letzten Außenprüfung von 303.724,-- EUR an Umsatzsteuer zugrundegelegt habe, dass es sich jedoch tatsächlich auf EUR 659,-- belaufen habe. Hinsichtlich der gesonderten Feststellung der Einkünfte habe die Vorprüfung für 2002 zu einem Mehrergebnis von 898,-- EUR und für 2003 zu einem solchen von 986,-- EUR geführt, hinsichtlich der Gewerbesteuer sei es nicht zu einem Mehrergebnis gekommen. Die tatsächlich getroffenen Feststellungen stünden in keinem Verhältnis zu den vom Beklagten geschätzten Mehrergebnissen. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie das tatsächlich zu erwartende Mehrergebnis eine wiederholte Prüfungsanordnung rechtfertigen können solle. Bei der Klägerin handele es sich um einen Kleinstbetrieb, weshalb nach Maßgabe der BpO aufgrund einer Selbstbindung der Finanzverwaltung lediglich ein Prüfungszeitraum von nicht mehr als 3 zusammenhängenden Jahren zulässig sei. Im Übrigen sei in der Prüfungsanordnung die Angabe der Betriebsgrößenklasse unterblieben. Desweiteren widerspreche sie der Teilnahme eines Finanzanwärters zu Ausbildungszwecken, deren Anordnung ihrer Zustimmung bedürfe, die bislang weder angefordert noch erteilt worden sei. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

In einem an den Beklagten gerichteten Schriftsatz vom 21. März 2009 hat die Klägerin u.a. ausgeführt, in den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 sei sie nicht Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft gewesen. Eine solche ergebe sich nicht zwingend aus einer Betriebsaufspaltung. Letztere allerdings sei im Streitfall unstreitig. Dem Schriftsatz hat sie einen Gesellschaftsvertrag vom 09. Mai 2008 beigegeben, in dem u.a. ausgeführt wird, die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der ... GmbH lägen vor.

Die Klägerin beantragt,

die Prüfungsanordnung vom 09. Mai 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2008 aufzuheben, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und trägt vor, die Außenprüfung solle auch dem Zweck dienen, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Organschaft zu überprüfen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist weder durch die Anordnung der Außenprüfung noch durch die (Mit-)Beauftragung des Finanzanwärters in ihren Rechten verletzt.

1. Die Anordnung der Prüfung durch den Beklagten gliedert sich in mehrere Verwaltungsakte. Neben den hier nicht im Streit stehenden Anordnungen des Prüfungsorts und -beginns bilden die Anordnungen der Prüfung hinsichtlich eines jeden Besteuerungszeitraums und einer jeden Abgabenart jeweils einen (selbständigen) Verwaltungsakt (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 114. Lfg., Oktober 2007, § 196, RZ 5, m.w.N.). Die Bekanntgabe des Namens des Prüfers bildet keinen Bestandteil der Prüfungsanordnung, sondern steht selbständig neben ihr (Frotscher in Schwarz, AO, 110. Lfg., September 2004, § 197, RZ 6; Gosch in Beermann/Gosch, AO, 32. Erg.-Lfg., August 2001, § 197, RZ 29; Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., 2006, § 197, RZ 4, Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 192. Lfg., Oktober 2006, § 197, RZ 60, 62 und 70, Tipke in Tipke/Kruse, AO, 114. Lfg., Oktober 2007, § 197, RZ 2, § 196, RZ 8, 14; BFH-Beschluss vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509; vgl. auch § 5 Abs. 3 BpO2000).

2. Die Prüfungsanordnung ist wirksam.

a) Gemäß § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu zählt die Bestimmung des Inhaltsadressaten (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 103. Lfg., März 2004, § 119, RZ 4). Die Klägerin ist als Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung durch die Angabe der von ihr selbst verwendeten Geschäftsbezeichnung, die sie von anderen personenidentischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet und überdies die Nachnamen ihrer beiden Gesellschafter enthält, eindeutig bestimmt. Wie erforderlich, ist die Prüfungsanordnung auch hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst gerichtet, weil diese, wenn auch durch die geschäftsführenden Gesellschafter vertreten, von der Außenprüfung betroffen ist (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 114. Lfg., Oktober 2007, § 196, RZ 25).

§ 194 Abs. 1 Satz 3 AO zeigt, dass die Außenprüfung auch insoweit bei der Personengesellschaft stattzufinden hat, als deren steuerliche Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen und gesonderten Feststellungen maßgeblich sind. Ein Fall einer sog. Erstreckungsprüfung i.S.d. § 194 Abs. 2 AO liegt offensichtlich nicht vor.

b) Im Streitfall ist die Prüfungsanordnung dem Bevollmächtigten der klagenden Inhaltsadressatin bekannt gegeben worden, wie es in § 122 Abs. 1 Satz 3 AO vorgesehen ist.

3. Die Klägerin ist durch die Prüfungsanordnung nicht in ihren Rechten verletzt. Die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde nach § 193 Abs. 1 AO hinsichtlich eines jeden in der eigentlichen Prüfungsanordnung enthaltenen Verwaltungsakts unterliegt lediglich einer durch § 102 Satz 1 FGO eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Das Gericht prüft, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jüngsten Verwaltungsentscheidung, hier der Einspruchsentscheidung maßgeblich. Etwaige Abweichungen wie sie sich aus § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AO sowie § 102 Satz 2 FGO ergeben mögen, sind im Streitfall ohne Belang.

Eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der gemäß § 121 Abs. 1 AO zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233; vom 10. Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286; BFH-Beschluss vom 12. August 2002 X B 210/01, BFH/NV 2003, 3).

Die Verwaltung hat ihr Ermessen durch die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - (BpO 2000) vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368) eingeschränkt. Diese Selbstbeschränkung ist auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19. August 1998 XI R 37/97, BFHE 186, 506, BStBl II 1999, 7, und vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447). Das Auswahlermessen der Finanzbehörde findet im Übrigen seine Grenze lediglich im Willkür- und Schikaneverbot (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2007 I B 140/06, BFH/NV 2007, 2050).

a) Die Anordnung einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung, gleichwohl genügt für die Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung, die unter § 193 Abs. 1 AO fällt, die Angabe der Rechtsgrundlage. Eine Prüfungsbedürftigkeit wird in den Fällen des § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich unterstellt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass hinsichtlich Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, die Außenprüfung das geeignete und erforderliche Mittel zur Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in steuerlicher Hinsicht ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483). Er hält Steuerpflichtige mit unternehmerischen Einkünften für grundsätzlich prüfungsbedürftig (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 114. Lfg., Oktober 2007, § 193, RZ 8 und 40). Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist, soweit im Streitfall von Interesse, eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen Gewerbebetrieb unterhalten, zulässig. Es muss weder feststehen, dass der Steuerpflichtige im Prüfungszeitraum einen Betrieb unterhielt, noch dass er im für die Beurteilung der Prüfungsanordnung maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung einen solchen unterhält (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 114. Lfg., Oktober 2007, § 193, RZ 12 und 14 m.w.N.). Es bedurfte keiner Erläuterung des Umstands, dass der Beklagte von gewerblichen Einkünften der Klägerin ausging, was sich auch durch die Anordnung der Prüfung hinsichtlich der Gewerbesteuer äußerte. Gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO bedarf es der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts nicht, soweit demjenigen, für den er bestimmt ist, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist oder auch ohne Begründung für ihn erkennbar ist. Es mag zutreffen, dass die Klägerin bei isolierter Betrachtung keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Im Streitfall hingegen hat die Klägerin selbst im Einspruchsverfahren und somit noch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgetragen, sie sei im Wege der Betriebsaufspaltung entstanden. Im Rahmen der Betriebsaufspaltung erzielt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Steuerermittlungssubjekt gewerbliche Einkünfte. Darüber hinaus hat sie sogar noch im Schreiben vom 21. März 2009 an den Beklagten mitgeteilt, dass das Bestehen einer Betriebsaufspaltung u.a. hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2006 unstreitig sei.

b) Auch bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben ist eine Anschlussprüfung zulässig (BFH-Beschlüsse vom 14. März 2006 IV B 14/05, BFH/NV 2006,1253, und vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397). § 4 Abs. 2 BpO 2000 enthält lediglich eine Zielvorgabe, wonach Großbetriebe lückenlos geprüft werden sollen, jedoch hinsichtlich des Prüfungsturnus bei Mittel- und Kleinbetrieben keine - einschränkende - Regelung. § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 lässt ausdrücklich auch bei "anderen Betrieben" Anschlussprüfungen zu. Es gibt keine Selbstbindung der Verwaltung, die dahin ginge, eine Außenprüfung nicht in kürzeren Abständen als dem statistisch ermittelten durchschnittlichen Turnus durchzuführen. Eine Selbstbindung widerspräche zudem dem mit dem Institut der Außenprüfung verfolgten Ziel (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804). Dies gilt auch im Falle einer wiederholten Anschlussprüfung.

c) Eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO bedarf auch im Falle einer Anschlussprüfung keiner weiteren Begründung als der bloßen Nennung dieser Vorschrift (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2007 I B 140/06, BFH/NV 2007, 2050), soweit eine solche wie im Streitfall nicht zu ihrem Verständnis erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 IV B 67/02, BFH/NV 2004, 311).

d) Auf ein zu erwartendes Mehrergebnis kommt es nicht an. Es ist lediglich dann im Rahmen der Selbstbindung der Finanzverwaltung durch § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO2000 relevant, wenn der Prüfungszeitraum, für den zeitgleich eine Außenprüfung durchgeführt wird, drei Besteuerungszeiträume übersteigen soll, während er sich im Streitfall auf drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume beschränkt.

e) Zutreffend hat der Beklagte einen Großbetrieb verneint und die Größenklasse ansonsten für irrelevant erachtet; ihrer Angabe in der Prüfungsanordnung bedurfte es nicht. Auch der Umstand, dass der Beklagte es unterlassen hat, zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin und der ... GmbH um sonstige zusammenhängende Unternehmen i.S.d. § 18 Satz 1 Nr. 2 BpO2000 handelt, die nicht zu einem Konzern gehören, aber eng miteinander verbunden sind, z.B. durch wirtschaftliche Verbindung der Beteiligten wie auch gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit, führt nicht zu einem Ermessensdefizit. Dies gilt, obschon § 4 Abs. 2 Satz 2 BpO2000 bestimmt: "Eine Anschlussprüfung ist auch in den Fällen des § 18 möglich." Es gibt mithin insoweit keine Selbstbindung der Verwaltung, die der Beklagte nicht beachtet hätte.

f) Es trifft zu, dass unerheblich ist, ob Vorbehalte der Nachprüfung bestanden (Tipke in Tipke/Kruse, AO, 114. Lfg., Oktober 2007, § 193, RZ 5, m.w.N.).

g) Die Anordnung einer Außenprüfung beim Organträger hinsichtlich der Umsatzsteuer setzt nicht etwa eine Anordnung einer Außenprüfung der Organgesellschaft hinsichtlich der Umsatzsteuer voraus (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805).

h) Ein etwaiges Unterbleiben der Schlussbesprechung im Rahmen der vorangegangenen Außenprüfung ist bereits deshalb unerheblich, weil es angesichts des Verzichts der Klägerin auf die Anfechtung der in Auswertung des Prüfungsberichts ergangenen Bescheide und dem hierin liegenden Verzicht auf rechtliches Gehör geheilt ist.

i) Umstände, die zu einem Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot führen könnten, liegen nicht vor.

4. Die Klägerin ist auch nicht etwa durch die (Mit-)Betrauung K.s mit der Außenprüfung in ihren Rechten verletzt. Keinesfalls bedarf die Beauftragung eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung zur Ausbildung als eines von mehreren Außenprüfern der Zustimmung des Inhaltsadressaten der Prüfungsanordnung. Für eine solche Auffassung gibt es keinerlei Stütze im Gesetz.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

6. Gründe für eine etwaige Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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