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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 3 K 740/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 240 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen-Anhalt

3 K 740/05

Körperschaftsteuer 2002, Umsatzsteuer 2002 und Gewerbesteuermessbetrags 2002

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Juli 2007 und nochmaliger Beratung

am 17. Juli 2007

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Schurwanz,

den Richter am Finanzgericht Burckgard,

den Richter am Finanzgericht Kerber,

die ehrenamtliche Richterin ... und ...

die ehrenamtliche Richterin ...

beschlossen:

Tenor:

Das aufgrund der Beratung nach der mündlichen Verhandlung vom 05. Juli 2007 ergangene Urteil wird aufgehoben.

Der Beschluss, mit dem die Verfahren 3 K 740/05, 3 K 741/05 und 3 K 741/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 K 740/05 verbunden wurden, wird aufgehoben.

Die Sache wird vertagt.

Gründe:

I. Über das Vermögen der Klägerin ist mit Beschluss vom 12. Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ( ). Bis einschließlich der mündlichen Verhandlung am 05. Juli 2007 haben die Beteiligten das Gericht hiervon nicht in Kenntnis gesetzt. Insbesondere hat der in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin erschienene Rechtsanwalt das Gericht nicht von der Verfahrenseröffnung informiert. Die mündliche Verhandlung ist geschlossen worden; eine Entscheidung sollte zugestellt werden.

Erst am 16. Juli 2007, nachdem die Sache durch den Senat beraten und das als Ergebnis der Beratung vollständig abgefasste Urteil mit den Unterschriften der drei Berufsrichter bereits zur Senatsgeschäftsstelle gelangt war, ist ein Schreiben des Beklagten bei Gericht eingegangen, durch das das Gericht von der Eröffnung des Insolvenzfahrens erfahren hat. Ein Zustellung des Urteils ist noch nicht erfolgt.

II. Da ein gefälltes Urteil bis zu seiner Verkündung bzw. Zustellung nach nochmaliger Beratung durch die Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 103 FGO Tz. 7; Lange in Hübschmann (Hepp) Spitaler, § 104 FGO Rz. 6; BVerwG-Urteil vom 03. Dezember 1992 5 C 9/89, BVerwGE 91, 242; BGH-Urteil vom 08. November 1973 VII ZR 86/73, BGHZ 61, 369), konnte der Senat nochmals in die Beratung eintreten.

Nach nochmaliger Beratung waren der in der mündlichen Verhandlung verkündete Verbindungsbeschluss und das als Ergebnis der Beratung, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gefällte Urteil aufzuheben und die Sache zu vertagen.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V. mit § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist das Verfahren nach wie vor unterbrochen. Eine trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung ist wirkungslos und aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366). Mithin waren der in der mündlichen Verhandlung verkündete Verbindungsbeschluss und das gefällte, aber noch nicht zugestellte Urteil aufzuheben.

Da die Verfahren - nach Aufhebung der Verbindung sind es wieder drei Verfahren - bis auf Weiteres unterbrochen sind, war ohne Bestimmung eines neuen Termins zu vertagen.

Ende der Entscheidung

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