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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 02.10.2006
Aktenzeichen: 2 K 143/06
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 129 S. 1
EStG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

2 K 143/06

Einkommensteuer 1999 und 2000

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 2. Senat

durch

den Berichterstatter

gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung

ohne mündliche Verhandlung

am 2. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist die Korrektur eines Steuerbescheides wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.

Die Klägerin reichte am 12. April 2001 die Einkommensteuererklärung für 1999 beim Beklagten ein. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung erklärte sie DM 12.240 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes B.-str. 5 in P.. In der Anlage GSE erklärte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Vermögensberatung - in Höhe von DM 112.394. Dieser lag eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ihres damaligen steuerlichen Vertreters zu Grunde (Bl. 9 - 20 Gewerbesteuerakte). Als Betriebseinnahmen wurden DM 12.400 Mieterlöse angegeben. Als Anmerkung wurde folgendes mitgeteilt (Bl. 14 Gewerbesteuerakte):

"Mieterlöse aus innerhalb der Etage vermieteten Räumen, wobei eine Aufteilung wie nachstehend erläutert, vorgenommen wurde, da die eigengenutzten Räume von Frau S. als notwendiges Betriebsvermögen behandelt wurden, während die übrigen Räume im Privateigentum bleiben."

Des Weiteren wurde eine Aufteilung der Räume in einen privat und einen gewerblich genutzten Teil vorgenommen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. September 2001 die Einkommensteuer 1999 auf DM 22.109, wobei er jeweils die Angaben der Klägerin zu Grunde legte.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2000 erklärte die Klägerin DM 12.900 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objektes B.-str. 5 in P. sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Vermögensberatung - von DM 79.782. Aus der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ihres damaligen steuerlichen Vertreters ergibt sich, dass dieser Mieterlöse von DM 12.900 zu Grunde lagen. Die Anmerkung aus dem Jahr 1999 wurde wiederholt, ebenso die Aufteilung der Räume. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 1. Juli 2002 die Einkommensteuer 2000 auf DM 2.274 fest und ging entsprechend von den Angaben der Klägerin aus.

Am 17. Dezember 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 mit der Begründung, dass die Mieteinnahmen für die B.-str. 5 versehentlich durch den vormaligen steuerlichen Vertreter doppelt erfasst worden seien. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 2005 den Antrag ab. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 mit der Begründung abgelehnt, dass keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Die von der Klägerin doppelt erklärten Mieteinnahmen seien für den Beklagte nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen. Insbesondere aus der Anmerkung in den Gewinnermittlungen sowie die Aufteilung in einen privaten und einen gewerblichen Teil sei er davon ausgegangen, dass weitere Mieteinnahmen für die Büroetage erzielt worden seien. Die doppelte Verbuchung sei ein Rechtanwendungsfehler.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 129 AO geändert werden könnten. Die doppelte Erfassung der Mieteinkünfte sei auf ein rein mechanisches Versehen zurückzuführen. Der Fehler beruhe nicht auf einem Rechtsirrtum und sei so vom Beklagten übernommen worden. Der Fehler hätte ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Dies sei später vom Beklagten bei Überprüfung der falschen AfA auch so geschehen. Der Fehler sei auch offenbar gewesen, da eine ausführliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 14. Januar 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb DM 96.777 betragen und den Einkommensteuerbescheid 2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb DM 66.901 betragen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seinem Vorbringen in der Einspruchsentscheidung fest.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Rechtsbehelfsakte verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass von Änderungsbescheiden zur Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wegen doppelter Erfassung der Mieteinnahmen nach § 129 AO.

1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. dieser Vorschrift müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein, d.h. es muss sich um mechanische Fehler handeln, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. Besteht die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen dagegen nicht vor. Fehler in der Steuererklärung rechtfertigen für sich allein keine Berichtigung nach § 129 AO. Denn diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht für Versehen des Steuerpflichtigen. Nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben für das FA als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war, das FA also eine offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernommen hat, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO in Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31. Juli 2002 - X R 49/00, BFH/NV 2003, 2).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt im Streitfall eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 nicht in Betracht. Zwar lag eine Unrichtigkeit vor, indem die Mieteinnahmen sowohl in der Anlage V als auch in der Gewinnermittlung der Klägerin nach § 4 Abs. 3 EStG erklärt wurden. Dies war für den Beklagten jedoch nicht offenbar. Er hätte weitere Prüfungen vornehmen müssen, ob nicht Einkünfte aus dem im Betriebsvermögen gehaltenen Räumen erzielt worden sind. Der vormalige steuerliche Vertreter hat mit der Buchung und Aufnahme der Mieteinkünfte in der Gewinnermittlung zum Ausdruck gebracht, dass auch solche aus Räumen vorlägen, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Anderenfalls ergäbe deren Erwähnung an dieser Stelle keinen Sinn. Dass diese identisch sein sollen mit den Einkünften aus den im Privatvermögen gehaltenen Räumen ist ohne weiteres nach Aktenlage nicht zu erkennen. Auch die Aufteilung der Räume in privat und gewerblich genutzt legt eher nahe, dass es auch gewerbliche Mieteinkünfte gibt. Damit handelt es sich nicht um ein sog. mechanisches Versehen der Klägerin oder ihres steuerlichen Vertreters, sondern um einen Rechtsirrtum. Zumindestens ist die theoretische Möglichkeit eines solchen Irrtums nicht ausgeschlossen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.



Ende der Entscheidung

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