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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 2 K 1561/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 65 Abs. 1
ZPO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

2 K 1561/03

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 2. Senat durch

RiFG gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung

als Einzelrichter

auf Grund mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 17. Februar 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Steuerberatungsgesellschaft mbH fallen die Kosten des Verfahrens zur Last.

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben, die sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlage gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 jeweils vom 19. Februar 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2003 richtete. Begründung und Anträge sollten folgen. Eine Vollmacht war nicht beigefügt. Das Gericht forderte die Bevollmächtigte ergebnislos auf, binnen zwei Monaten Vollmacht und Begründung einzureichen.

Der Beklagte erwiderte auf die ihm zugestellte Klage, dass die Klägerin steuerlich nicht beim Beklagten geführt werde. Eine dem Klagegegenstand entsprechende Einspruchsentscheidung sei vom Beklagten nicht erlassen worden. Er gehe davon aus, dass die Klage wegen der falschen Bezeichnung des Beklagten unzulässig sei. Die Bevollmächtigte habe wiederholt nicht unter der in der Klageschrift angegebenen Telefonnummer erreicht werden können.

Diesen Schriftsatz des Beklagten leitete das Gericht an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts erklärte die als Prozessbevollmächtigte Aufgetretene, den Schriftsatz des Beklagten nicht erhalten zu haben, worauf das Gericht den Schriftsatz an die in der Klageschrift genannte Adresse, an die in der Fußzeile der Klageschrift genannte Anschrift und an den auf dem Frankierstempel genannten Absender erneut über[...]lte. Daraufhin sagte die Prozessbevollmächtigte telefonisch zu, Vollmacht und Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagte in Kürze zusenden zu wollen. Dies ist nicht geschehen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2003 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Nach M[...]ilung der als Prozessbevollmächtigten Aufgetretenen vom 5. Februar 2004, dass der Gerichtsbescheid dort nicht eingegangen sei, hat das Gericht dem Gerichtsbescheid am 6. Februar 2004 nochmals übersandt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 beantragte die als Prozessbevollmächtigte Aufgetretene die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die das Gericht auf dem 17. Februar 2005, 13.00 Uhr, terminierte. Eine Begründung, warum der Gerichtsbescheid unzutreffend sein sollte, erfolgte nicht. Am Tag der mündlichen Verhandlung ging um 8.38 Uhr ein Schriftsatz der als Prozessbevollmächtigten Aufgetretenen ein, der eine Adresse in Nürnberg und drei Steuerberater als Geschäftsführer auswies. Mit diesem Schriftsatz wurde eine Terminsverlegung beantragt, da "die Unterzeichnerin plötzlich erkrankt sei, ein ärztliches Attest werde nachgereicht". Bis 13.15 Uhr ging keine weitere Nachricht bei Gericht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes des Bevollmächtigten vom 26. Juni 2003 richtet sich die Klage gegen Ausgangsentscheidungen und eine Einspruchsentscheidung des Beklagten. Damit ist dieses - allerdings unzuständige - Finanzamt in aller Deutlichkeit als die beklagte Behörde bezeichnet worden. Anhaltspunkte für ein Kanzleiversehen sind nicht vorgetragen worden.

Unklarheiten in der Bezeichnung der Beteiligten können im weiteren Verlauf des Verfahrens berichtigt werden (allgemeine Auffassung, vgl. BFH, BStBl II 1980, 331; BFH, BFH/NV 1999, 1226). Solche Unklarheiten liegen im Streitfall aber nicht vor. In der Klageschrift ist unmissverständlich der Beklagte als Verfasser der angegriffenen Bescheide und als Beklagter benannt. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein anderes Finanzamt (das Finanzamt C.-L.) als den tatsächlich gemeinten Beklagten hinweisen, enthält die Klageschrift nicht. Zwar nennt die Bevollmächtigte auch die Steuernummer der Klägerin. Aus der allein hätte man auf den richtigen Beklagten schließen können. Da die Steuernummer jedoch in einen Klammerzusatz im Anschluss an die ausdrückliche Benennung des Beklagten gesetzt ist, verstärkt dies eher den Eindruck, dass die Bevollmächtigten tatsächlich Klage gegen den Beklagten erheben wollte. Schon deshalb hat der Senat Bedenken, aus der Verwendung der Steuernummer auf den Willen der fachkundigen Bevollmächtigten zur Erhebung einer Klage gegen ein anderes Finanzamt zu schließen. In Anbetracht dieser Umstände wäre entgegen der klaren Bezeichnung des Beklagten von einer mehrdeutigen, der Berichtigung zugänglichen Bezeichnung des Beklagten allenfalls dann auszugehen gewesen, wenn die Ausgangsbescheide oder die Einspruchsentscheidung der Klageschrift beigefügt gewesen wären (vgl. BFH, BStBl II 1980, 331). Das ist aber nicht der Fall. In Anbetracht des Sinn und Zwecks des § 65 Abs. 1 FGO, wonach das Prozessrechtsverhältnis eindeutig zu fixieren ist, muss das beklagte Finanzamt leicht und eindeutig bestimmbar und eine nachträgliche Auswechselung des Beklagten ausgeschlossen sein (vgl. BFH, BStBl II 1993, 306). Aufgrund dessen hätte es bei der eindeutigen Bezeichnung des Beklagten hinaus schon weiterer Anhaltspunkte bedurft, die auf einen anderen Beklagten hindeuten. Daran aber fehlt es.

Somit stellt sich die vorliegende Klage als unzulässig dar, da sie sich gegen das unzuständige Finanzamt C.-M. und damit gegen den falschen Beklagten richtet (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

Deswegen kann offen bleiben, ob die Klage auch deswegen unzulässig ist, weil die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung (§ 62 Abs. 3 FGO) und an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO) nicht erfüllt sind.

Das Gericht war auch nicht gehalten, den am Tag der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag zu entsprechen. Terminsverlegungsgründe entsprechend § 227 ZPO sind weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Allein der Satz im Schriftsatz vom 17. Februar 2005, dass die Unterzeichnerin erkrankt sei und ein ärztliches Attest nachgereicht werde, reicht nicht aus. Wird der Terminsverlegungsantrag - wie hier - kurzfristig vor dem Termin gestellt, hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, welche Umstände - gegebenenfalls mit Beschreibung der Symptome - einer Terminswahrnehmung entgegen stehen. Ohne aussagekräftiges ärztliches Attest und ohne eine konkretisierende Beschreibung vermag das Gericht nicht zu erkennen, in welcher Schwere eine Erkrankung vorliegen mag. Zudem ist nicht ersichtlich, dass alle anderen Geschäftsführer verhindert waren.

Die Kosten waren der vollmachtlosen Vertreterin aufzuerlegen, da sie die Klage veranlasst hat.

Ende der Entscheidung

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