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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 3 K 797/05
Rechtsgebiete: InvZulG 1999


Vorschriften:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Im Namen des Volkes

ZWISCHENURTEIL

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 3. Senat unter Mitwirkung des Präsidenten des Finanzgerichts, der Richterin am Finanzgericht ..., des Richters am Finanzgericht ..., der ehrenamtlichen Richterin ... und ... der ehrenamtlichen Richterin ... auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 6. Juli 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Es wird festgestellt, dass der Betrieb der Klägerin im Jahr 2004 dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 angehörte.

II. Die Revision wird zugelassen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist und deshalb Anspruch auf Investitionszulage hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 11. März 2004 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist laut § 3 des Gesellschaftsvertrages das Brechen und Verarbeiten von Gesteinsbaustoffen, Asphalt und Beton sowie der Transport und Verkauf und der Handel mit Baustoffen. Die Klägerin bearbeitet Altasphalte aus dem Straßenbau und Altbeton - letzteren insbesondere aus dem Hochbau. Hierbei schließt sie einen Vertrag mit einem Unternehmer, wonach sie ein bestimmtes Entgelt für die Zerkleinerung der genannten Stoffe, in der Regel nach dem Gewicht der Materialien, erhält. Der Auftraggeber lädt das Altmaterial dann auf einem bestimmten Platz ab. Die Klägerin verbringt sodann ihre Maschinen - insbesondere den Brecher und die Siebanlage - an diesen Platz und zerkleinert das Altmaterial in die von dem Auftraggeber gewünschte Größe. Sämtliches zerkleinertes Material verbleibt dann bei dem Auftraggeber, der darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang er dies bei der Anlage neuer Straßen als Verfüllmaterial unter den neuen Straßenbelag verwenden will.

Im September und Oktober 2004 erwarb die Klägerin einen Lkw, einen Radlader, eine mobile Siebanlage und eine Brechanlage. Am 25. Januar 2005 beantragte sie bei dem Beklagten (dem Finanzamt -FA-) hierfür die Gewährung von Investitionszulage. Sie gab an, es handele sich bei ihrem Betrieb um einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes. Für Anschaffungen im Wert von 659.050 EUR wurde eine 27,5prozentige Investitionszulage von 181.238,75 EUR beantragt.

Auf eine Anfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach der statistischen Erfassung des Betriebes der Klägerin teilte das Statistische Bundesamt mit Schreiben vom 3. Februar 2005 mit, der Betrieb der Klägerin sei in die Unterklasse 14.21.0, Gewinnung von Kies und Sand, nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (nachfolgend: Klassifikation 1993) einzuordnen. Ein verarbeitendes Gewerbe im Sinne der Verarbeitung von Altmaterial und Reststoffen zu Sekundärrohstoffen setze einen Sekundärrohstoff als Arbeitsergebnis voraus. Das durch die Klägerin bearbeitete Straßenbruchmaterial diene offenbar als Füllstoff für den Unterboden von Straßen; es handele sich deshalb um ein Enderzeugnis - das hauptsächlich Schotter, Splitt, Kies und Brechsande enthalte - nicht um einen Sekundärrohstoff, wie für die Eingruppierung als Betrieb der Abteilung Recycling erforderlich (auf die Mitteilung des Statistischen Bundesamtes, Bl. 9 f der Gerichtsakte, wird Bezug genommen).

Nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung lehnte das FA am 6. April 2005 den Erlass eines Investitionszulagenbescheids für 2004 ab, da der Betrieb der Klägerin nicht zu dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne der Klassifikation 2003 gehöre. Am 6. Mai 2005 hat die Klägerin hiergegen Sprungklage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben. Das FA erklärte am 6. Juni 2005 seine Zustimmung zur Erhebung einer Sprungklage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Investitionszulage zustehe, da sie dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne der Abteilung D Nr. 37.20.5 der Klassifikation 2003 zugehöre. Die Eingruppierung der Klägerin in das Kapitel 14.11.2 der Klassifikation 2003, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau, wie durch das FA vorgenommen, sei unzutreffend. Bei altem Straßenmaterial und alten Platten von Autobahnen handele es sich nicht um Natursteine im Sinne der Abteilung 14 der Klassifikation 2003. Nach einer Anfrage der Klägerin an das Statistische Bundesamt sei dort beabsichtigt gewesen, die Klägerin in die Klasse 14.21.0 der Klassifikation 2003 einzuordnen. Auch dies könne nicht richtig sein, da die Klägerin weder Kies noch Sande bearbeite.

Es sei unzutreffend, wenn bei der Eingruppierung in die Klassifikation 2003 alle Recyclingbetriebe zusammengefasst würden; es müssten hierbei die Leistungen des jeweiligen Betriebes betrachtet werden. So sei in Ziffer 37.20.5 der Klassifikation 2003 ausgeführt, dass die Herstellung von neuen Endprodukten dann nicht zum Begriff des Recycling im Sinne der Klassifikation 2003 gehöre, wenn diese neuen Endprodukte aus Sekundärrohstoffen hergestellt würden. Die Klägerin stelle jedoch keine Baustoffe her. Ein Baustoff könne in dem Recyclingmaterial erst dann gesehen werden, wenn dem zerkleinerten Material andere Stoffe beigemischt würden. Dies werde jedoch von der Klägerin nicht unternommen. Es werde vielmehr ein Abfallprodukt hergestellt, das nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in die neuen Straßen mit eingebaut werden dürfe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Investitionszulage 2004 in Höhe von 181.238,75 EUR festzusetzen,

2. hilfsweise die Revision zuzulassen und

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach handelt es sich bei der Klägerin zwar um ein Recyclingunternehmen, dieses gehöre jedoch nicht dem Verarbeitenden Gewerbe an. Das FA bezieht sich auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 22. Dezember 2004 über die Gewährung von Investitionszulagen nach § 2 InvZulG 1999 für Betriebe, deren Tätigkeit das Recyceln von Bauschutt, Abbruchmaterial oder Ähnlichem ist - Einordnung von Recyclingbetrieben in die Klassifikation 1993 und 2003 (InvZ1271-84/12-St21). Danach soll - unter Bezugnahme auf eine Mitteilung des Statistischen Bundesamtes - eine Einordnung in das Kapitel 14.1 (Gewinnung von Natursteinen) dann vorliegen, wenn ein Betrieb Bauschutt oder Ähnliches recycelt, indem er mit Hilfe von Sieb- und Brechanlagen und anderer Technik - wie z.B. Bagger und Radlader - Baureste aus Ziegel, Beton, Holz und anderen Materialien sortiert und zerkleinert und die nach der mechanischen Bearbeitung entstandenen Stoffe im Allgemeinen wie folgt genutzt werden: Schotter und Ziegel als Untergrund für den Straßen- und Wegebau in entsprechenden Straßenbaubetrieben oder als diverses Frostschutz- und Verfüllmaterial durch die Bauwirtschaft. Die Herstellung von neuen Enderzeugnissen - auch mit vorhergehendem Recycling in einem integrierten Prozess - sei den Abteilungen 14 bis 36 der Klassifikation 2003, nicht dem Recycling nach Abteilung 37 der Klassifikation 2003 zugeordnet.

Sollte das Gericht eine Berechtigung der Klägerin zur Investitionszulage dem Grunde nach annehmen, so wären bei der Klägerin noch Rechnungen zu den einzelnen angeschafften Wirtschaftsgütern (Radlader, Brechanlage, Siebanlage), der Mietkaufvertrag für den Radlader und Angaben zur Frage, ob es sich um eine Erstinvestition gehandelt habe, anzufordern.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Juli 2006 haben sich die Beteiligten mit dem Erlass eines Zwischenurteils über die Frage der Zugehörigkeit des Betriebes der Klägerin zu dem Verarbeitenden Gewerbe im Sinne des InvZulG 1999 einverstanden erklärt.

Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf alle Protokolle und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf die beigezogenen Steuerakten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Es war im Wege des Zwischenurteils die Feststellung zu treffen, dass der Betrieb der Klägerin dem Verarbeitenden Gewerbe angehört.

I.

Die Klage ist als Sprungklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Durchführung eines vorherigen erfolglosen Einspruchsverfahrens zulässig. Das FA hat einer Behandlung als Sprungklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zugestimmt.

II.

Der Senat hält es für sachdienlich, im Rahmen eines Zwischenurteils im Sinne von § 99 Abs. 2 FGO vorab über die streitige Frage zu entscheiden, ob der Betrieb der Klägerin dem Verarbeitenden Gewerbe angehört oder nicht. Angesichts der erheblichen finanziellen Bedeutung der Investitionszulage für die Klägerin soll das Verfahren beschleunigt werden; es muss so nicht vorab durch das Gericht aufgeklärt werden, ob eine Erstinvestition vorliegt. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2006 mit einer solchen Verfahrensweise ebenfalls einverstanden erklärt.

1. Der Betrieb der Klägerin gehört dem Verarbeitenden Gewerbe an. Der Senat folgt hier nicht der nach statistischen Gesichtspunkten vorgenommenen Einordnung durch das Statistische Bundesamt (b). Der Betrieb der Klägerin gehört weder dem Bergbau, dem Handel noch der Abfallentsorgung, sondern dem Verarbeitenden Gewerbe an (c).

a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 (nachfolgend: InvZulG 1999) wird die Anschaffung oder Herstellung von neuen, abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - neben anderen Voraussetzungen - dann gefördert, wenn die angeschafften Wirtschaftsgüter während eines Zeitraums von fünf Jahren in einem Betrieb des Verarbeitenden Gewerbes oder in Betrieben der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben.

aa) Der Begriff des Verarbeitenden Gewerbes ist gesetzlich nicht definiert. Seine Auslegung obliegt deshalb ebenso wie die Subsumtion der Tätigkeit des jeweiligen Betriebes unter diesen Begriff den Finanzämtern und im Streitfall den Finanzgerichten. Das Verarbeitende Gewerbe ist nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Herstellung eines anderen Produktes im Sinne einer substantiellen Veränderung von Materien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen (BFH, Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00, BStBl II 2005, 497).

bb) Soweit eine Zuordnung eines Betriebs zu der aus Gründen der statistischen Datenerfassung von dem Statistischen Bundesamt - nach europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben - herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung: nachfolgend Klassifikation 2003) durch ein Statistisches Landesamt vorliegt, ist dieser nach Rechtsprechung des BFH zu folgen, solange die Einordnung nicht offenkundig unzutreffend ist (BFH, Urteile vom 7. März 2002 III R 44/97, BStBl II 2002, 545 und vom 23. März 2005 a.a.O.). Zwar besteht keine formelle Bindungswirkung im Sinne der Wirkung eines Grundlagen- auf den Folgebescheid im Sinne von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH vom 23. März 2005 a.a.O.). Dies kann nicht nur wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für eine solche Fortwirkung einer Feststellung ausgeschlossen werden (§ 179 Abs. 1 AO), sondern auch deshalb, weil dem Steuerpflichtigen - soweit erkennbar - kein Rechtsschutz gegen eine (für ihn negative) Eingruppierung durch das Statistische Amt zusteht und deshalb wegen der ausgeschlossenen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids im Rahmen des Rechtsschutzes gegen den Folgebescheid nach § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO ein effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht mehr stattfände. Es erscheint aus diesen Gründen auch folgerichtig, wenn das Statistische Bundesamt in seiner Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten nach Vornahme der Eingruppierung in die Klassifikation abschließend ausdrücklich darauf hinweist, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige ausschließlich zu statistischen Zwecken geschaffen worden sei und als klassifikatorische Grundlage für die statistische Arbeit - genauer: die statistische Zuordnung von wirtschaftlichen Einheiten (Unternehmen, Betriebe, usw.) zu Wirtschaftszweigen im Rahmen amtlicher Erhebungen - diene. Sofern sie von anderen Behörden oder im privaten Bereich als Grundlage für Entscheidungen oder für andere Zwecke herangezogen werde, geschehe dies grundsätzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs des Statistischen Bundesamtes (Bl. 10 der Gerichtsakte).

cc) Da es sich bei der Klassifikation der Wirtschaftszweige um eine Dokumentation handelt, bei deren Erstellung die Vorstellungen der Wirtschaft in hohem Maße berücksichtigt worden sind und von der deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie die Verkehrsauffassung darzustellen vermag, kann grundsätzlich bei der Bestimmung der Reichweite des Verarbeitenden Gewerbes auf dieses Verzeichnis zurückgegriffen werden (vgl. BFH, Urteile vom 16. März 2000 III R 29/98, BStBl II 2000, 444 und vom 23. März 2005 a.a.O. zur Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993). Diese Erwägungen greifen auch für die ab 1. Januar 2003 anwendbare neue Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003, die ebenfalls von dem Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde (Bundesministerium der Finanzen vom 6. Oktober 2003 IV A 5-InvZ 1271-49/03, BStBl I 2003, 556; Masuch in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG und anderen Steuergesetzen, § 2 Rdnr. 63 InvZulG 1999).

b) Der Senat folgt im Streitfall im Rahmen seiner Prüfung des § 2 InvZulG 1999 nicht der Einordnung des Betriebes der Klägerin durch das Statistische Bundesamt vom 3. Februar 2005, da diese im konkreten Fall - jedenfalls aus steuerrechtlicher Sicht - offenkundig unzutreffend ist.

Wegen der Offenkundigkeit der unzutreffenden Zuordnung kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob einer Einordnung durch ein statistisches Amt zu folgen wäre, die nach der Subsumtion unter die Klassifikation 2003 nach Überzeugung des Gerichtes zwar nicht offenkundig, aber im Ergebnis doch unzutreffend und damit rechtswidrig wäre. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gegen staatliche Hoheitsakte erschiene es aus den oben (unter Nr. 1a)bb) genannten Gründen verfassungsrechtlich zumindest bedenklich, in einem solchen Fall der Mitteilung des Amtes trotz der Überzeugung von deren Rechtswidrigkeit zu folgen und insoweit steuerrechtlichen Rechtsschutz zu verweigern.

Der Betrieb der Klägerin ist offenbar nicht dem Unterabschnitt 14 der Klassifikation 2003 zuzuordnen.

aa) Die Klassifikation 2003 bestimmt hier:

"CB Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

13 Erzbergbau

(...)

14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau Diese Abteilung umfasst neben dem Betrieb von Steinbrüchen auch Baggern von Schwemmland, Mahlen von Steinen und Ausbeutung von Salzgärten. Die Erzeugnisse werden insbesondere verwendet beim Bau (z.B. Sand, Steine), zur Herstellung von Baumaterial (z.B. Ton, Gips, Kalk), Chemikalien usw.

Ausgeschlossen ist die Verarbeitung (außer Brechen, Mahlen, grobem Behauen, Waschen, Trocknen, Sortieren und Mischen) der gewonnenen Minerale. Zur Salzgewinnung gehört auch das Raffinieren von Rohsalz zum Verzehr.

14.1 Gewinnung von Natursteinen

(...)

14.2 Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin

(...)

14.3 Gewinnung von Mineralien für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen

(...)

14.4 Gewinnung von Salz

(...)

14.50.0 Gewinnung von Steinen und Erden, anderweitig nicht genannt, sonstiger Bergbau

(...)

Diese Unterklasse umfasst:

Gewinnung von verschiedenen Mineralen und Rohstoffen:

* Schleifstoffe, Asbest, Kieselgur, natürlicher Graphit, Steatit (Talk), Feldspat usw.

* Edelsteine, Quarz, Glimmer usw.

* Naturasphalt und - bitumen" (Klassifikation 2003 S. 164 ff)

bb) Bei dem gesamten Abschnitt CB handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die in der Gewinnung von bestimmten Rohstoffen aus der Natur bestehen. Dies erfolgt entweder - in Bezug auf metallischen und nicht metallischen Erzbergbau - unter dem Unterabschnitt 13 Erzbergbau, oder in Bezug auf andere, von der Natur gewonnene, Stoffe unter dem Unterabschnitt 14 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau. In jedem Fall handelt es sich indes um einen Prozess, der bei einem im Naturzustand befindlichen Stein (in einem weiten Sinne) beginnt, der sogenannten Urproduktion (so auch BFH, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O. zur Klassifikation 1993 für ein Kiesbergwerk). Dafür spricht der Wortlaut der Klassifikation, die zum einen von "Bergbau", zum anderen von der "Gewinnung" bestimmter Steine und Mineralien spricht. Bei dem "Bergbau" handelte es sich um die gewerbliche Gewinnung von Bodenschätzen (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1994, Stichwort Bergbau), ein "Gewinnen" wird allgemeinsprachlich als erlangen, erreichen, erwerben, bekommen und - im Rahmen des Bergbaus - als fördern und erzeugen verstanden (Wahrig, a.a.O., Stichwort "gewinnen"). Der Zusammenhang mit der Gewinnung von Bodenschätzen für den gesamten Abschnitt 14 wird auch dadurch deutlich, dass der Unterabschnitt 14 neben der Gewinnung von Steinen und Erden - als Auffangtatbestand - auch den "sonstigen Bergbau" umfasst. Es ist also davon auszugehen, dass der gesamte Abschnitt den Bergbau im weiten Sinne betrifft. Schließlich geht die Klassifikation in Satz 3 der einleitenden Sätze zu Unterabschnitt 14 davon aus, dass es sich bei den gewonnenen Stoffen um Mineralien handeln muß. Von Mineralien spricht man bei anorganischen Bestandteilen der Erdrinde (Wahrig, a.a.O., Stichwort "Mineral").

cc) Die durch die Klägerin vorgenommene mechanische Zerkleinerung von Asphalt und Betonteilen aus dem Straßen- und Hochbau läßt sich jedoch nicht unter die so verstandene Abteilung CB fassen. Es fehlt der Aspekt der Urproduktion, da Ausgangsstoff der klägerischen Tätigkeit ein in der Vergangenheit im Wege des Straßen- oder Hochbaus, jedenfalls künstlich hergestelltes, nun - jedenfalls in dieser Form - nicht mehr benötigtes Ausgangsmaterial ist. Der Begriff des Bergbaus kann hier nicht bejaht werden, da die Klägerin keine Bodenschätze oder bestimmte Mineralien gewinnt, sondern lediglich eine Mischung aus verschiedenen, künstlich zusammengefügten Stoffen in kleine Einheiten dieser - nach wie vor verbundenen - Stoffe zerstößt. Sie gewinnt also auch kein bestimmtes Mineral. Der in Ziffer 14.50.0 genannte Asphalt ist deshalb auch nur als "Naturasphalt und Naturbitumen" erfasst, der künstlich hergestellte Asphalt ist keiner der genannten Ausgangsstoffe.

Die unzutreffende Einstufung erfolgte auch offenkundig falsch, da sie sich weder unter den Wortlaut der Überbegriffe, noch unter die Beispiele des Unterabschnitts 14 fassen ließ.

c) Die Tätigkeit der Klägerin ist unter der Klassifikation 2003 dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

aa) Die im Streitfall einschlägige Klassifikation 2003 enthält in ihren allgemeinen Vorbemerkungen zu dem Abschnitt über das Verarbeitende Gewerbe auch eine allgemeine Beschreibung des Verarbeitenden Gewerbes.

"Das Verarbeitende Gewerbe umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Es handelt sich bei diesen Stoffen in der Regel um Roh- oder Grundstoffe aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse dieses Abschnitts selbst. (...)" (Klassifikation 2003 S. 169).

"Bei der Herstellung von Waren werden Rohstoffe in Waren umgewandelt. Das Ergebnis sind neue Produkte. Zur Erläuterung sind folgende Tätigkeiten aufgeführt, die in der WZ 2003 zum Verarbeitenden Gewerbe gerechnet werden: (...)

Umgekehrt gibt es auch Tätigkeiten, die zwar zum Verarbeitenden Gewerbe gerechnet werden könnten, in der WZ 2003 jedoch in einen anderen Abschnitt eingeordnet werden. Dazu gehören:

(...)

- Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralien, eingeordnet in Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden)" (Klassifikation S. 170).

(...)

bb) Innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes besteht auch die Abteilung 37 Recycling.

"37 Recycling

Diese Abteilung umfasst:

- Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen und anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Hierfür ist ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Input aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der normalerweise ungeeignet für die weitere Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird.

Diese Abteilung umfasst nicht:

Herstellung von neuen Endprodukten aus (selbst oder nicht selbst hergestellten) Sekundärrohstoffen (s. 14 bis 36)

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen einschließlich Sammeln, Sortieren, Trennen, Zerlegen von Gebrauchtwaren, z.B. Autos, zur Gewinnung wieder verwertbarer Teile, (Wieder-) Verpacken, Lagerung und Lieferung, aber ohne dass ein tatsächlicher Verarbeitungsprozess erfolgt (s. 50, 51, 52)

Groß- und Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 50, 51, 52.50)

Abfallaufbereitung nicht zum Zwecke der Wiederverwendung in einem industriellen Herstellungsprozess, sondern zum Zwecke der Entsorgung (s. 90)" (Klassifikation 2003, S. 308 ff)

(...)

37.1 Recycling von metallischen Altmaterialien und Reststoffen

(...)

37.20 Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus Nicht-Eisen Metallen

(...)

37.20.5 Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen

<starke_betonung/>Diese Unterklasse umfasst:

Verarbeitung von sonstigen nicht metallischen Altmaterialien, Reststoffen sowie gebrauchten und ungebrauchten Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen:

(...)

* Zerkleinern, Reinigen und Sortieren von anderen Altmaterialien und Reststoffen, z.B. Abbruchmaterial, zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen.

Diese Unterklasse umfasst nicht

Herstellung von neuen Endprodukten aus (selbst oder nicht selbst hergestellten) Sekundärrohstoffen, z.B. Erzeugung von Baustoffen oder Runderneuern von Reifen; die Tätigkeit ist in die entsprechende Herstellungsklasse einzuordnen (s. 14 bis 36)

(...)

Großhandel mit nicht metallischen Altmaterialien und Reststoffen einschließlich Sammeln, Sortieren und Verpacken usw. ohne einen industriellen Verarbeitungsprozess (s. 51.57)

Groß- und Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (s. 50, 51, 52.50)

(...)

Verbrennen, Deponieren, Vergraben usw. von Abfällen (s. 90)

(...)" (Klassifikation 2003, S. 308 ff)

cc) Innerhalb des Abschnitts des Verarbeitenden Gewerbes kennt die Klassifikation auch folgende Abteilung:

" DI Glasgewerbe, Herstellung von Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

(...)

26.82.0 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien, anderweitig nicht genannt

<starke_betonung/>Diese Unterklasse umfasst:

(...)

Herstellung von Asphaltwaren und bituminösen Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt, Naturbitumen u.Ä. (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

(...)" (Klassifikation 2003, S. 243).

dd) Der Betrieb der Klägerin ist als Verarbeitendes Gewerbe einzugruppieren. Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens letztlich unentschieden bleiben, ob die wirtschaftliche Tätigkeit als Recyclingbetrieb nach 37.20.5 der Klassifikation 2003 oder als Herstellung von sonstigen, anderweitigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien nach 26.82.0 der Klassifikation 2003 einzugruppieren ist

Für einen Recyclingbetrieb spricht zum einen der stoffspezifische mechanische Verarbeitungsprozess des Zerbrechens und Aussiebens, mit dem die Klägerin den - zum anderen - für einen Recyclingbetrieb typischen Ausgangsstoff (das "Input") in Form von unsortierten, für die weitere Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ungeeigneten alten Straßenasphalt und Altbetonteile als Ausgangsstoff bearbeitet. Je nachdem, ob das Arbeitsergebnis der Klägerin (das "Output") als Sekundärrohstoff betrachtet wird, der für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird, oder als Endprodukt in Form von Verfüllmaterial für den Straßenbau, hat die Eingruppierung des Betriebes als Recyclingbetrieb nach 37.20.5 oder nach 26.82.0 der Klassifikation 2003 zu erfolgen.

Es kann indes offen bleiben, ob das durch die Klägerin hergestellte Arbeitsergebnis, für das sie bezahlt wird und damit die für die Einordnung entscheidende Wertschöpfung erzielt, ein Baustoff im Sinne von 26.82.0 (und dem Ausschlusstatbestand von 37.20.5) oder einen durch Recycling gewonnenen Sekundärrohstoff für den noch vorzunehmenden industriellen Fertigungsprozess des Straßenbaus darstellt.

Da ein Rohstoff allerdings allgemeinsprachlich als Naturprodukt vor der Ver- und Bearbeitung verstanden wird (Wahrig, a.a.O., Stichwort Rohstoff), ein Sekundärrohstoff dem entsprechend als durch Wiederverwertung von Abfallstoffen gewonnener Rohstoff (Wahrig, a.a.O., Stichwort Sekundärrohstoff) und das Arbeitsergebnis des Betriebs der Klägerin nicht eine Gewinnung der in Straßenasphalt und Altbeton enthaltenen Naturprodukte darstellt, sondern lediglich eine Zerkleinerung dieser künstlichen Stoffe, ist eher von einem Herstellungsbetrieb nach 26.82.0 der Klassifikation 2003 auszugehen, als von einem Recyclingbetrieb im Sinne des Abschnitts 37 der Klassifikation 2003.

Dagegen kommt nicht in Betracht, dass die Tätigkeit der Klägerin weder unter 37.20.5 noch unter 26.82.0 fällt. Denn sie erfüllt in jedem Fall die Anforderungen der allgemeinen Beschreibung des Verarbeitenden Gewerbes, dass nämlich "die mechanische ... Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren" erfolgt, wobei das "Ergebnis ... neue Produkte" sind. Im Lichte des wirtschaftspolitischen Förderzwecks, dem die Gewährung von Investitionszulage nach der hier einschlägigen Bestimmung des InvZulG 1999 dient, wäre es mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn eine Tätigkeit - wie hier diejenige der Klägerin - nur deshalb von der Förderung ausgeschlossen würde, wie sie zwar im Sinne der übergreifenden Definition zum Verarbeitenden Gewerbe gehört, sodann aber bei wortverhafteter Auslegung unter keine der diesbezüglichen konkreten Nummern fällt.

ee) Eine Zugehörigkeit zur Urproduktion im Sinne von Abschnitt 14 kann nach dem oben (1 b) Dargelegten ausgeschlossen werden.

ff) Auch ein Großhandel mit "Baustoffen und Bauelementen aus mineralischen Stoffen", 51.53.4 der Klassifikation 2003, oder mit "Altmaterialien und Reststoffen", 51.57 der Klassifikation 2003 scheiden aus. Handel im Sinne der Abteilung GA der Klassifikation setzt ein Kaufen und Verkaufen voraus. Daran fehlt es bereits bei der Klägerin, die die Wertschöpfung lediglich aus der Zerkleinerung der Stoffe des Auftraggebers erhält. Es fehlt an einem Ankaufen und Verkaufen der Ausgangs- und Endstoffe.

gg) Auch eine Eingruppierung als Dienstleistung unter dem Abschnitt O der Klassifikation 2003 kann nicht erfolgen. Dieser Abschnitt lautet auszugsweise:

"O Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen

90 Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung

<starke_betonung/>Diese Abteilung umfasst:

Sammlung und Behandlung von Abfällen nicht zur Weiterverwendung in einem industriellen Fertigungsprozess, sondern mit dem Ziel der Entsorgung

sonstige Tätigkeiten wie Straßenreinigung, Schneebeseitigung usw.

Diese Abteilung umfasst nicht:

Verarbeitung von chemisch oder konstruktiv miteinander verbundenen oder vermischten Altmaterialien, Reststoffen usw. zu Sekundärrohstoffen durch einen Transformationsprozess, Die entstandenen Sekundärrohstoffe können unmittelbar in industriellen Herstellungsverfahren verwendet werden und sind kein Endprodukt (s. 37)

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen (An- und Verkauf), einschließlich Sammeln, Sortieren, Verpacken und sonstige Behandlung, jedoch ohne industriellen Verarbeitungs- (Transformations-) Prozess (s. 51.57.1 bis 3)" (Klassifikation 2003, S. 490).

Hier ist festzustellen, dass der Betrieb der Klägerin sein Entgelt und damit seine Wertschöpfung nicht dadurch erzielt, dass er die Abfallbeseitigung oder sonstige Entsorgung für einen anderen entgeltlich besorgt, sondern dadurch, dass er Materialien bearbeitet, damit diese in einem späteren Prozess, der Herstellung einer neuen Straße, wieder verwendet werden können.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (vgl. § 143 Abs. 1 FGO; Stapperfend in Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Auflage, § 143 Rdnr. 2).

3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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