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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 3 V 211/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 114 Abs. 1
AO § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

3 V 211/08

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

In dem Finanzrechtsstreit

...

hat der 3. Senat

am 15.12.2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe:

I. Das Zentralfinanzamt M bat den Antragsgegner im Wege der Amtshilfe mit zwei Vollstreckungsersuchen vom 25.07.2007 wegen zu vollstreckender Gerichtskosten des Finanzgerichts M i.H.v. insgesamt 916,40 EUR gegen die Antragstellerin geeignete Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Weil der mit der Durchführung der Vollstreckung seitens des Antragsgegners beauftragte Vollziehungsbeamte die Antragstellerin am 28.09.2007 nicht antraf, hinterließ er eine Zahlungsaufforderung über die Rückstände einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Mitteilung, dass er sie am 15.10.2007 zwischen 15.00 - 17.00 Uhr erneut aufsuchen werde. Nachdem die Antragstellerin auch am 15.10.2007 nicht in ihrer Wohnung anwesend war, kündigte der Vollstreckungsbeamte mit Schreiben vom 15.10.2007 an, dass das Finanzamt D nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens eine richterliche Durchsuchungsanordnung erwirken werde. Mit dem gegen die Pfändung in das bewegliche Vermögen eingelegten Einspruch vom 18.10.2007 trug die Antragstellerin vor, dass sie erstmals aus der Mitteilung des Vollstreckungsbeamten vom 15.10.2007 von der begonnenen Zwangsvollstreckung erfahren habe. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht klar sei, um welche Forderungen es sich handele, sei der Antragsgegner für die Vollstreckung nicht zuständig. Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.11.2007 die zu vollstreckenden Forderungen erläutert sowie die Vollstreckungsersuchen in Kopie übersandt hatte und eine Stellungnahme der Antragstellerin nicht erfolgte, wurde der Einspruch mit Entscheidung vom 10.01.2008 als unzulässig verworfen. In seinen Gründen führte der Antragsgegner aus, dass die Zahlungsaufforderung mit Ankündigung der Vollstreckung lediglich das Leistungsgebot wiederhole und somit keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 10.01.2008 hat die Antragstellerin am 02.02.2008 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sie trägt sinngemäß vor, dass die Pfändungsmaßnahmen schon deshalb rechtswidrig seien, weil der Antragsgegner für die Vollstreckung von Gerichtskosten sachlich nicht zuständig sei. Im Übrigen sei die Vollstreckung mangels wirksamen Titels unzulässig. So lasse die Zahlungsaufforderung vom 15.10.2007 nicht erkennen, um welche Gerichtskosten es sich handele und ob diese nicht ggf. längst getilgt seien. Das in der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2008 angeführte Schreiben des Antragsgegners vom 08.11.2007 mit den Vollstreckungsersuchen habe sie nicht erhalten. Auch sei die Art und Weise der Vollstreckung rechtswidrig. So könne trotz völliger Unkenntnis zur Schuld keine Durchsuchungsanordnung erwirkt werden.

Die Antragstellerin beantragt - nach vorheriger Ablehnung durch den Antragsgegner - sinngemäß die Vollziehung der Pfändungsmaßnahmen einstweilen auszusetzen.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

II. Der Antrag ist unzulässig, sofern er als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO auszulegen ist (1); als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist er unbegründet (2).

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Im Streitfall liegt jedoch kein vollziehbarer Verwaltungsakt vor. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Aufforderung des Vollziehungsbeamten zur Zahlung und die Ankündigung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen wendet, handelt es sich insoweit nicht um Verwaltungsakte, die der Aussetzung fähig wären (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Juni 1988 VII B 15/88, BFH/NV 1989, 75).

2. Auch wenn man den Antrag der Antragstellerin - entgegen des eindeutigen Wortlauts - zu ihren Gunsten als einen solchen auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO i.V.m. § 258 der Abgabenordnung (AO) auslegt, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach dieser Vorschrift sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin auf die Unbilligkeit der Vollstreckung als solche berufen kann und damit einen Anordnungsanspruch i.S.v. § 114 FGO i.V.m. § 258 AO geltend gemacht hat. Es fehlt schon an der nach § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO notwendigen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (Beschluss des BFH vom 29. Januar 1991 VII B 174/90, BFH/NV 1991, 695). Im Streitfall hat die Antragstellerin keine solchen Umstände vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere findet der Einwand der Antragstellerin, für die Vollstreckungsmaßnahme sei der Antragsgegner nicht zuständig, im Verfahren nach § 114 Abs. 1 FGO grundsätzlich keine Berücksichtigung (Beschluss des BFH vom 21. August 1990, VII B 71/90, BFH/NV 1991, 396).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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