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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 4 K 81/03
Rechtsgebiete: KStG


Vorschriften:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6
KStG § 4 Abs. 1
KStG § 4 Abs. 4
KStG § 7 Abs. 1
KStG § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

4 K 81/03

Finanzrechtsstreit

Körperschaftsteuer 1991 und 1998 und Gewerbesteuer 1991 und 1992

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 4. Senat

durch

den Berichterstatter

gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung

auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 05.12.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Körperschaftsteuerbescheid 1991 und der Gewerbesteuermessbescheid 1991, jeweils vom 31.03.1999, sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1992 und der Körperschaftsteuerbescheid 1998, jeweils vom 03.01.2000, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2002, werden dahingehend abgeändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1991, des Gewerbesteuermessbetrages 1991 und 1992 sowie der Körperschaftsteuer 1998 Abschreibungsbeträge für "Elektroanschluß" in Höhe von 625 DM pro Jahr und für "Wasseranschluß" in Höhe von 50 DM pro Jahr berücksichtigt werden. Die Ermittlung der festzusetzenden Beträge wird der Finanzbehörde aufgegeben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung des Marktplatzes der Stadt T (insbesondere Platzbefestigung, Brunnen und Zubehör, anteiliges Rathaus) zum Betrieb gewerblicher Art (= BgA) "Marktwesen" der Stadt T . Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Abschreibungsbeträgen bei den Körperschaftsteuerfestsetzungen 1991 und 1998 sowie bei den Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1991 und 1992.

Die Klägerin unterhält einen Betrieb gewerblicher Art unter der Bezeichnung "Marktwesen", durch den sie Vermietungs- und Serviceleistungen an ambulante Händler erbringt und im Gegenzug Standgelder erhebt. Sie begehrt im Rahmen der streitbehafteten Steuerfestsetzungen Abschreibungen auf Bauten ("Rathaus anteilig"), Außenanlagen ("Marktplatz Betonplatten... Marktplatz Pflasterung... Brunnen... Elektroanschluss... Wasseranschluss) und auf geringwertige Wirtschaftsgüter sowie sonstige Betriebsausstattung (Weihnachtsbaum). Auf die von der Klägerin vorgelegte Entwicklung des Anlagevermögens für die Streitjahre (Bilanzakte und Gerichtsakte, Blatt 61 ff.) wird Bezug genommen. Die Wasser- und Elektroanschlüsse wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägerinvertreters ausschließlich für den Markt installiert und dienen nur dem Betrieb gewerblicher Art "Marktwesen". Der Klägerinvertreter hat mit Schriftsatz vom 19.11.2001 (Blatt 82 ff. der Rechtsbehelfsakte) Anlageverzeichnisse für die Jahre 1991, 1992 und 1998 vorgelegt auf die Bezug genommen wird. Er hat ferner eine Skizze vom Marktplatz der Stadt T vorgelegt (Blatt 21 der Gerichtsakte), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 01.11.2006 wurde die Klägerseite unter Ausschlussfristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO unter anderem aufgefordert, innerhalb von einem Monat ab Zustellung darzulegen und nachzuweisen, wie sich in den einzelnen Streitjahren die geltend gemachten Abschreibungen zusammensetzen und dass zwischen den Wirtschaftsgütern und dem Betrieb gewerblicher Art ein objektiver Zusammenhang besteht. Hierbei wurde die Klägerseite darauf hingewiesen, dass sie bisher nicht nachgewiesen habe, dass die geltend gemachten Abschreibungen sowie die ursprüngliche Anschaffung/Herstellung von irgendwelchen Wirtschaftsgütern im ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art Marktwesen stünden. Auf die Verfügung vom 01.11.2006 (Blatt 32 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Die Stadtverwaltung T hat auf Anfrage des Berichterstatters mit Schreiben vom 05.12.2006 mitgeteilt, dass "ein Teil des Marktes als Ortsstraße öffentlich gewidmet (Bestandsblatt Nr. 87 der Gemeindestraßen)" sei, der restliche Teil sei "als Fußgängerzone gewidmet (Bestandsblatt Nr. 24 der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze)." Auf das vorbezeichnete Schreiben (Blatt 94 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Im einzelnen wurde von der Klägerin die Berücksichtigung folgender Abschreibungsbeträge geltend gemacht:

 1991:Abschreibung für "Bauten" (= "Rathaus anteilig") i. H. v. 1.500 DM, für "Außenanlagen" (= Marktplatz, Brunnen mit Pumpsystem, Marktbeleuchtung, Blumenkästen, Bänke und Anschlüsse) i. H. v. 16.943 DM, für "geringwertige Wirtschaftsgüter" (Papierkörbe, Kleingeräte, Weihnachtsbaumständer und Weihnachtsbaumbeleuchtung) in Höhe von 6.000 DM und für "sonstige Betriebsausstattung" (=Weihnachtsbaum) in Höhe von 3.000 DM.
1992:Abschreibung für "Bauten" i. H. v. 1.500 DM, für "Außenanlagen" i. H. v. 16.943 DM, für "geringwertige Wirtschaftsgüter" in Höhe von 2.000 DM und für "sonstige Betriebsausstattung" (=Weihnachtsbaum) in Höhe von 3.500 DM.
1998:Abschreibung für "Bauten" i. H. v. 1.500 DM, für "Außenanlagen" i. H. v. 16.942 DM, für "geringwertige Wirtschaftsgüter" in Höhe von 8.000 DM und für "sonstige Betriebsausstattung" (=Weihnachtsbaum) in Höhe von 2.900,85 DM.

Die jeweils im Rahmen der Außenanlagen geltend gemachten Abschreibungsbeträge beinhalten als Unterpositionen Abschreibungen für Elektroanschlüsse in Höhe von 625 DM pro Jahr und Abschreibungen für Wasseranschlüsse in Höhe von 50 DM pro Jahr)

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Abschreibungen im Rahmen der Steuerfestsetzungen ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der durch die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass im Rahmen der angegriffenen Abgabenfestsetzungen die geltend gemachten Abschreibungen für die Gegenstände des Anlagevermögens im Bereich des Betriebes gewerblicher Art Marktwesen zuzulassen seien. Beim Marktplatz der Stadt T handele es sich nicht um Hoheitsvermögen, sondern um Anlagevermögen des Betriebes gewerblicher Art Marktwesen. So sei der Markt im Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege und Plätze nur im Bereich der Fußgängerzone erfasst. Auf das Bestandsverzeichnis für beschränkt öffentliche Wege und Plätze vom 01.02.1996 (Blatt 2 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Abnutzung des Marktplatzes sowie der zugehörigen Einrichtungen erfolge zum wesentlichen Teil durch die Beschickung des Marktes mit Lieferfahrzeugen und Marktständen, so dass diese Abnutzung entsprechend als Betriebsausgabe beim Betrieb gewerblicher Art zu berücksichtigen sei. Bei den Wirtschaftsgütern Marktplatzbefestigung, Elektro- und Wasseranschluss, Weihnachtsbaumständer und -beleuchtung, Weihnachtsbaum und Papierkörben liege notwendiges Betriebsvermögen des BgA vor. Beim Rathaus bestehe zumindest teilweise ein objektiver Zusammenhang mit dem BgA, weil darin das Marktamt sowie andere, teilweise mit der Marktbewirtschaftung beschäftigte Ämter untergebracht seien. Die übrigen Wirtschaftsgüter (Brunnen, Blumenkästen und Bänke) seien für den Marktbetrieb sicher nur nützlich und förderlich und daher gewillkürtes Betriebsvermögen.

Eine präzise Angabe des Anschaffungs-/Herstellungsjahres und der Anschaffungs-/Herstellungskosten könne nur für die Zugänge 1998 (Weihnachtsbaum, Beleg wurde dem Schriftsatz des Kl.vertreters vom 27.11.2006 beigefügt) erbracht werden. Im übrigen seien die Wirtschaftsgüter vor dem 01.07.1990 (ca. 1985) angeschafft / hergestellt bzw. erneuert worden. Dass zum Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung noch kein BgA bestanden hatte, sei zwar zutreffend, weil andere Steuergesetze gegolten hätten. Daraus dürfe jedoch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es bestünde kein ausreichender Zusammenhang mit dem Marktbetrieb. Weihnachtsmärkte und andere Marktveranstaltungen seien auch vor der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durchgeführt worden. Deshalb seien die Wirtschaftsgüter in entsprechender Anwendung der Vorschriften des D-Markeröffnungsbilanzgesetzes zu erfassen und zu bewerten (also zwangsläufig auf dem Schätzwege mit dem "Wiederbeschaffungszeitwert" oder dem "Verkehrswert").

Da eine Aufnahme des Marktplatzes in die Bestandsverzeichnisse nicht erfolgt sei, sei von keiner öffentlichen Widmung auszugehen. Auch zeige die Handhabung des Marktplatzes durch die schlüssigen Handlungen, dass eine öffentliche Widmung zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen sei. Wegen § 4 Abs. 4 EStG seien im übrigen Betriebsausgaben auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Hoheitsvermögen entfielen.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 1991 und den Gewerbesteuermessbescheid 1991, jeweils vom 31.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2002 dahingehend abzuändern, dass bei den Festsetzungen weitere Abschreibungen in Höhe von 27.443 DM berücksichtigt werden;

den Gewerbesteuermessbescheid 1992 vom 03.01.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2002 dahingehend abzuändern, dass weitere Abschreibungen in Höhe von 23.943 DM berücksichtigt werden;

den Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 03.01.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2002 dahingehend abzuändern, dass weitere Abschreibungen in Höhe von 21.342,85 DM berücksichtigt werden;

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die begehrten Abschreibungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen sei die Sachverhaltsdarstellung insoweit unpräzise, als nur ein Teil des Marktes (möglicherweise die Fußgängerzone) im Bestandsverzeichnis der beschränkt öffentlichen Wege eingetragen sei. Ein weiterer Teil sei im Bestandsverzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen erfasst und habe hierdurch ebenfalls eine eindeutige hoheitliche Widmung erfahren. Hierbei dürfte es sich um die befahrbaren Teile des Marktes handeln. Schließlich sei die schriftliche Fixierung der Widmung durch die Stadt in Form eines Bestandverzeichnisses nur ein Indiz für den Widmungsentschluss. Der Marktplatz der Stadt T sei auch bereits vor 1996 tatsächlich hoheitlich genutzt worden. Der Beklagte bestreitet daher, dass der Widmungsentschluss erst bei Eintragung der Flächen im Jahres 1996 erfolgt sei. Der schlichte Vortrag der Klägerseite, dass die Abnutzung der Anlagen (u.a. ein Brunnen!) im wesentlichen durch die Beschickung des Marktes mit Lieferfahrzeugen und Marktständen erfolgt sei, werde bestritten. Es sei kaum nachprüfbar, wodurch eine Abnutzung der benannten Anlagen erfolgt sei.

Es werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz eine Widmung eine öffentliche bekannt zu machende Allgemeinverfügung darstelle. Eine Aufnahme in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Gemeindestraßen sei nicht Voraussetzung. Falls hinsichtlich des Marktplatzes eine schriftliche Allgemeinverfügung nicht ergangen sei, wäre die Widmung vermutlich vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes mangels besonderer Vorschrift nicht an eine bestimmte Form gebunden gewesen und könne daher durch schlüssiges Handeln erfolgt sein.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2006, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist teilweise begründet. Soweit die Klägerin im Rahmen der streitbehafteten Festsetzungen hinsichtlich ihres BgA "Marktwesen" die Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen für "Elektroanschluß" in Höhe von 625 DM pro Jahr und für "Wasseranschluß" in Höhe von 50 DM pro Jahr begehrt, sind die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 KStG, §§ 7 Abs. 1, 4 Abs. 4 EStG erfüllt. Die Ermittlung der sich hieraus ergebenden festzusetzenden Beträge für die Streitjahre wird dem Beklagten aufgegeben, § 100 Abs. 2 FGO.

Die vorbezeichneten Anschlüsse wurden - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nur zur Durchführung des Marktbetriebes installiert, ein anderer Zweck ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Es handelt sich insoweit auch nicht um Hoheitsvermögen, eine entsprechende Widmung ist nicht erfolgt. Es liegt hinsichtlich der Anschlüsse eindeutig notwendiges Betriebsvermögen vor. Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die dieser aus der Unterhaltung des BgA erwachsen, sind in angemessenem Umfang als Betriebsausgaben des BgA abziehbar (ebenso Abschnitt 28 (5) Körperschaftsteuer-Richtlinien in der in den Streitjahren gültigen Fassung [nunmehr KStH 2004 R 33]).

2. Im übrigen ist die Klage nicht begründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Abschreibungen für Gegenstände des Anlagevermögens im Bereich des Betriebes gewerblicher Art Marktwesen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz erfüllt sind. Beim Marktplatz der Stadt T handelt es sich nach der tatsächlichen Nutzung und Handhabung um einen öffentlichen Platz der Stadt, der der Allgemeinheit zur Verfügung steht. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Auskunft der Stadt T vom 05.12.2006 und den diesbezüglich vorgelegten Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen und beschränkt-öffentliche Wege und Plätze. Zwar wurden diese Bestandsverzeichnisse erst zum 01.02.1996 gemäß § 4 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) erstellt. Auch vor diesen Zeiträumen war der Marktplatz ein öffentlicher, allgemein zugänglicher Platz im Zentrum der Stadt T , der eindeutig dem gemeindlichen Hoheitsbereich zugeordnet war. Derartige öffentlichen Flächen einer Gemeinde können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein. Mit dem Bau und der Unterhaltung des öffentlichen Marktplatzes zum Gebrauch für die Allgemeinheit hat die Klägerin eine Grundaufgabe im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge erfüllt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 17.05.2000 I R 50/98, BStBl II 2001, 558;Urteil vom 11.06.1997 XI R 65/95, BStBl II 1999, 420;Urteil vom 26.04.1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799). Derartige Aufwendungen im Bereich der Daseinsvorsorge führen entgegen der Ansicht des Klägerinvertreters nicht zu Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Mangels Betriebsvermögenseigenschaft des Marktplatzes (Betonplatten, Pflasterung), des darauf befindlichen Brunnens nebst Pump- und Rohrsystems, der einer üblichen Straßenbeleuchtung vergleichbaren "Marktbeleuchtung", den Blumenkästen und Bänken scheidet eine Absetzung für Abnutzung aus. Auch das Rathaus als hoheitliches Verwaltungsgebäude kann nicht als Betriebsvermögen dem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet werden, sondern wird im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben der Stadt T vorgehalten, so dass eine Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 EStG ausscheidet. Bezüglich der von der Klägerin in der Entwicklung des Anlagevermögens aufgeführten "geringwertigen Wirtschaftsgüter" (Papierkörbe, Weihnachtsbaumständer, Weihnachtsbaumbeleuchtung, Fahrradständer usw.) sowie dem Weihnachtsbaum ist ein hinreichend objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art "Marktwesen" nicht feststellbar, so dass weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegt (vgl. dazu im einzelnen auch FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006, Az.: 15 K 4921/04 F).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt. Die grundsätzliche Frage der Zuordnung von Gegenständen zum hoheitlichen bzw. unternehmerischen Bereich ist durch die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung bereits ausreichend geklärt.



Ende der Entscheidung

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