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Gericht: Finanzgericht Sachsen
Urteil verkündet am 03.01.2007
Aktenzeichen: 5 K 2018/99
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 18
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 a)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Sachsen

5 K 2018/99

Umsatzsteuer 1997

In dem Finanzrechtsstreit

hat der 5. Senat

durch

den Berichterstatter

gem. § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung

ohne mündliche Verhandlung

am 3.1.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

In Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1997 vom 22.10.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.9.1999 wird die Umsatzsteuer 1997 auf -2.883,46 DM (umzurechnen in EUR) festgesetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30%.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I. Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers im Blutspendedienst.

Der Kläger ist nach § 1 seiner Satzung als Mitgliedsverband des D (D) im e.V. im Vereinsregister des Amtsgerichts Annaberg-Buchholz eingetragen, sein Tätigkeitsbereich liegt im Gebiet des Landkreises A . Dem Kläger oblag im Streitjahr unter anderem nach § 3 Abs. 1 I. 3. seiner Satzung vom 19.4.1996 auch der Blutspendedienst. Dabei unterstützte der Kläger mit seinen ehrenamtlichen Helfern die D -Blutspendedienst gGmbH darin, Blutspender zu gewinnen und Blutspendetermine zu organisieren. Hierfür übernahm er mit Hilfe der von der D -Blutspendedienst gGmbH zur Verfügung gestellten Materialien die Werbung für die Blutspenden und Blutspendetermine durch Plakatierung und Verteilung von Handzetteln, richtete die Räumlichkeiten her und räumte sie nach dem Blutspenden wieder auf, er betreute die Spender während der Blutspende, beschaffte einen sogenannten Blutspenderimbiss und versorgte die Spender damit. Die Blutabnahme selbst wurde vom Personal der D -Blutspendedienst Sachsen gGmbH vorgenommen, die auch die weiteren Untersuchungen, Verarbeitung und Weitergabe der Blutkonserven durchführte. Die Durchführung der Blutspendetermine erfolgte auf dem Gebiet des Landkreises A entweder am Wohnort oder am Arbeitsort der jeweiligen Spender. Derartige Blutspendetermine wurden in O , N , S, J, K, A, W, S organisiert und zusammen mit der D-Blutspendedienst gGmbH in Schulen, der Geschäftstelle des Klägers, Kulturhäusern, bei Behörden und in Einzelfällen in Arztpraxen durchgeführt. Im Gebiet des Landkreises A, in dem der Kläger tätig ist, existierten keine nicht begünstigten Betriebe oder Einrichtungen, die eine zur Leistung des Klägers vergleichbare Leistung angeboten haben oder hätten anbieten können.

Für seine Aufwendungen erhielt der Kläger laut Bilanzakte 1997 (Seite 46 und 47) vom D Landesverband e.V. (wohl richtig: D -Blutspendedienst gGmbH) einen pauschalen Geldbetrag pro Blutspender und Blutspendetermin zur Bestreitung seiner Kosten. Er erklärte in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 steuerpflichtige Umsätze zu 15% in Höhe von 46.177 DM und 11.901.19 DM an Vorsteuerbeträgen, was zu einem Erstattungsanspruch von 4.974,57 DM geführt hätte. Die Umsätze von 46.177 DM setzten sich zusammen aus: 5.864,75 DM Erlöse Begegnungsstätte , 18.019,83 DM Erlöse Altkleidersammlung, 22.220,93 DM Erlöse aus Vermietung. Das Finanzamt verweigerte seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 Abgabenordnung 1977 ( AO) und erhöhte im Steuerbescheid vom 22.10.1998 die erklärten Umsätze um die Erlöse aus Blutspendedienst um 27.795,87 DM (31.965,25 DM abzüglich 15% Umsatzsteuer). Es erhöhte auch die Vorsteuer um 1.177,54 DM aus geschätzten Ausgaben für den Blutspendedienst von 30.000 DM und setzte die Umsatzsteuer auf -1.983 DM fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 6.11.1998 Einspruch ein, der am 9.9.1999 mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass Leistungen von regionalen Untergliederungen des D gegenüber Blutspendediensten nicht nach § 4 Nr. 18 b) UStG steuerbefreit seien, da die Unterstützungsleistungen des Klägers nicht unmittelbar gegenüber den Spendern erbracht würden. Diese Leistungen seien auch nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, da sie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers zuzurechnen seien.

Hiergegen bringt der Kläger mit der vorliegenden Klage vor: Da aus medizinischer Sicht die direkte Übertragung des Blutes vom Spender zum Empfänger nicht möglich sei, müsse ein Blutspendedienst eingeschaltet werden. Die Leistungen des Klägers komme den Empfängern der Blutspende zugute. Der humanistische Gedanke der Blutspende würde mit einer Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der unternehmerischen Risikoabschätzung unterworfen, obwohl es keinen möglichen Ersatz für die Bereitwilligkeit der Spender gebe. Die Leistungen des Klägers seien daher nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.

Nach Ergehen der BFH-Entscheidung vom 18. März 2004 V R 101/01, BStBl II 2004, 798, ergänzt der Kläger seinen Vortrag: Selbst wenn man annehme. dass die von dem Kläger erbrachten und von der D -Blutspendedienst gGmbH mittels Aufwendungspauschale abgegoltenen Leistungen als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze anzusehen seien, würden diese nicht dem Regelsteuersatz des § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Da die Leistungen des Klägers im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 65 AO ausgeführt worden seien und sie zumindest mittelbar begünstigten Personen im Sinne des § 53 AO zugute gekommen seien, sei § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG einschlägig. Die streitige Tätigkeit des Klägers sei deswegen als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO einzuordnen, weil nur durch sie der steuerbegünstigte satzungsmäßige Zweck des Blutspendedienstes verwirklicht werden könne. Sie diene in Ergänzung zu der Tätigkeit des D -Blutspendedienstes gGmbH dazu, die Bevölkerung des Landkreises A zu freiwilligen und unentgeltlichen Blutspenden zu motivieren, die Blutspenden durchzuführen und zur flächendeckenden Blutversorgung für Kranke oder in Not- und Katastrophenfällen im Landkreis.

Auch die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO seien erfüllt, denn durch die Tätigkeit des Klägers sei eine Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht in Betracht gekommen, weil es auf seinem Tätigkeitsgebiet im Landkreis A bereits an entsprechenden Wettbewerbsangeboten gefehlt habe. Die Gefahr, dass durch eine steuerliche Begünstigung des Klägers Wettbewerber verdrängt oder diesen der Marktzutritt erschwert worden sei, habe nicht vorgelegen.

Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 18. März 2004 werde an dem ursprünglichen Klageantrag festgehalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für Umsatzsteuer 1997 vom 22.10.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.9.1999 aufzuheben und die Bemessungsgrundlage für die Steuer auf 46.177 DM sowie die abzugsfähige Vorsteuer auf 11.901,19 DM festzusetzen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Nach Ergehen der BFH-Entscheidung vom 18. März 2004 trägt der Beklagte ergänzend vor:

Er halte daran fest, dass der Blutspendedienst dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sei und keinen Zweckbetrieb im Sinne von § 65 und § 66 AO darstelle. Außerdem seien die Unterstützungsleistungen nicht nach dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Nach dem BFH-Urteil vom 18. März 2004 würden die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes im Sinne von § 66 AO nicht vorliegen, wenn die Leistungen den in § 53 AO bezeichneten Empfängern allenfalls mittelbar zugute kämen. Im genannten Revisionsverfahren sei nicht geklärt worden, ob die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO vorgelegen hätten. Im Streitfall sei die organisatorische Unterstützung der D -Blutspendedienst gGmbH durch den Kläger keine unmittelbare Verwirklichung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke gemäß § 57 AO. Mit der Tätigkeit im Bereich des Blutspendedienstes würden nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 51 AO verfolgt werden. Das Finanzgericht des Landes Brandenburg habe mit Urteil vom 17. Oktober 2001 entschieden, dass die organisatorische Unterstützung des Blutspendedienstes der D GmbH durch einen D -Kreisverband als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen sei, der kein Zweckbetrieb sei (vgl. EFG 2002, 121). Bei der Beurteilung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen komme es nicht darauf an, ob die Konkurrenten tatsächlich im örtlichen Bereich des Klägers ihren Geschäftssitz hätten. Die tatsächlichen Angaben des Klägers zur Wettbewerbssituation würden nicht bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übergebenen Steuerakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung erteilt.

II. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die streitigen Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Kläger war als Unternehmer tätig. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ( § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ). Danach betätigte sich der Kläger als Unternehmer, weil er selbständig die oben dargestellten Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung der Blutspendetermine für die D -Blutspendedienst gGmbH nachhaltig und gegen Entgelt erbracht hat. Zwar verwirklichte der Kläger mit dieser Tätigkeit zugleich den Satzungszweck Blutspendedienst, aber das Umsatzsteuerrecht geht in den § 4 Nr. 18 a) und § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG davon aus, dass gemeinnützige Tätigkeit unter den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 UStG unternehmerisch ist. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegen Entgelt, denn er wurde für einen anderen Unternehmer tätig und erhielt dafür einen Aufwendungsersatz (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BStBl II 2003, 732 mit weiteren Nachweisen).

Die Leistungen des Klägers waren nicht nach § 4 UStG steuerbefreit. Eine Steuerbefreiung nach Nr. 17 a) dieser Vorschrift greift nicht ein, da diese nur die Lieferung von menschlichem Blut betrifft, nicht aber die hier streitigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung.

Seine Leistungen waren auch nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. Danach sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, von der Umsatzsteuer befreit, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen, § 4 Nr. 18 b) UStG. Im Streitfall fehlt das Merkmal der Unmittelbarkeit.

Der Kläger hat durch seine Leistungen im Zusammenhang mit den erwähnten Blutspendeaktionen nicht unmittelbar die in § 53 AO genannten notleidenden und gefährdeten Mitmenschen unterstützt, sondern er hat die Leistungen an die D -Blutspendedienst gGmbH erbracht. Sie sind den begünstigten Personen nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar zugute gekommen. Unmittelbar zugute kommen in diesem Sinne zum Beispiel die Leistungen eines Wohlfahrtsverbandes, der in seinem Obdachlosenheim Personen aufnimmt, die ihm vom Sozialamt der Gemeinde zugewiesen werden, oder der Personal für die Führung eines fremden Studentenheims und Schullandheims abstellt (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1996 V R 34/96, 532, BStBl II 1997, 366, mit weitergehender ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird). Um derartige personenbezogene Leistungen geht es im Streitfall jedoch nicht.

Nach dem Satzungszweck "Blutspendedienst" sind die Personen begünstigt, die aufgrund einer Notlage Blut oder Blutderivate benötigen und die durch die Blutspenden mit Blut versorgt werden sollen. Derartige den begünstigten Personen unmittelbar zugute kommende Leistungen hat der Kläger nicht erbracht.

Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 101/01, BStBl II 2004, 798, verwiesen. Das Gericht schließt sich dieser Beurteilung an.

Für die Leistungen des Klägers ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, da er die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht hat, § 65 AO. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, §§ 51 bis 68 AO. Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ( § 14 AO), der kein Zweckbetrieb ist ( § 64 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 65 bis 68 AO). Die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 65 AO liegen vor. Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen ( § 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können ( § 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist ( § 65 Nr. 3 AO). Für die Annahme eines Zweckbetriebes müssen alle drei Voraussetzungen des § 65 AO gegeben sein (BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438 , m.w.N.).

Die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Blutspendeterminen diente zusammen mit der Tätigkeit der ebenfalls gemeinnützigen D -Blutspendedienst gGmbH, die für die medizinische Betreuung der Spender und die Verarbeitung des gewonnenen Blutes zuständig war, in ihrer Gesamtrichtung dazu, den steuerbegünstigten Zweck des Blutspendedienstes zu erfüllen. Es ist unschädlich, dass der Kläger nur den einen Teil und die D -Blutspendedienst gGmbH den anderen Teil des Gesamtkonzeptes verwirklichte (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 a.a.O.).

Die steuerbegünstigten Zwecke konnten auch nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden, denn die Tätigkeit des Klägers (Werbung für freiwillige Blutspenden, Vorbereitung und Durchführung von Blutspendeaktionen, Betreuung der Spender) richtete sich auf die Gewinnung von Blutspenden zur medizinisch technischen Verarbeitung durch die D -Blutspendedienst gGmbH und war notwendige Voraussetzung für die Erfüllung des Satzungszwecks. Seine Tätigkeit war eine nicht wegzudenkende Voraussetzung für die Versorgung mit Blut und Blutbestandteilen durch die D -Blutspendedienst gGmbH (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 a.a.O.).

Auch die Voraussetzungen des § 65 Nr. 3 AO ist erfüllt. Durch die steuerliche Begünstigung wurden weder Wettbewerber verdrängt noch zu Lasten potentieller Konkurrenten Marktzutrittsschranken errichtet (BFH-Urteil vom 30. März 2000 V R 30/99, BStBl II 2000, 705, mit weiteren Nachweisen). Denn im Tätigkeitsbereich des Klägers, auf den es hier ankommt, existierten keine anderen Betriebe oder Einrichtungen, die eine vergleichbare Leistung angeboten haben oder hätten anbieten können. Der Kläger ist insoweit nicht zu anderen steuerpflichtigen Betrieben in Wettbewerb getreten.

Soweit sich das beklagte Finanzamt auf die Entscheidung des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 17. Oktober 2001 beruft, folgt das Gericht dieser Entscheidung nicht, sondern, wie oben ausgeführt, dem BFH-Urteil vom 18. März 2004 V R 101/01, BStBl II 2004, 798.

Die tenorierte Steuerfestsetzung ergibt sich aus folgender Berechnung: Zu den erklärten Umsatzsteuern von 6.926,55 DM (aus 46.177 DM Umsätzen zu 15%) sind 2.091,18 DM 7%-ige Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die in dem gezahlten Aufwendungsersatz von 31.965,25 DM enthalten sind. Von dem so ermittelten Umsatzsteuerbetrag von 9.017,73 DM ist - wie beantragt - die Vorsteuer in Höhe von 11.901,19 DM abzuziehen, so dass sich eine festzusetzende Umsatzsteuer von -2.883,46 DM ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, wonach die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen waren. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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